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Beschluss

2 Ws 176/16, 2 Ws 176/16 - 141 AR 340/16

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:0706.2WS176.16.0A
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Leitsätze
1. Die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn hierfür wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der Sache ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten und einen ordnungsgemäßen Verfahrensverlauf zu gewährleisten.(Rn.10) 2. Unter anderem besteht ein solches unabweisbares Bedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann.(Rn.10)
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 2016 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom selben Tag aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn hierfür wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der Sache ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten und einen ordnungsgemäßen Verfahrensverlauf zu gewährleisten.(Rn.10) 2. Unter anderem besteht ein solches unabweisbares Bedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann.(Rn.10) Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 2016 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom selben Tag aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin. I. Der Vorsitzende der Strafkammer 34 des Landgerichts Berlin ordnete mit Beschluss vom 31. Mai 2016 dem Beschwerdeführer neben dessen bereits beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt B. „zur Sicherung des Verfahrens“ als weiteren Pflichtverteidiger Rechtsanwalt S. bei. Zuvor hatte der Vorsitzende dem Verteidiger Rechtsanwalt B. eine Frist zur Benennung eines weiteren Verteidigers gesetzt und bis zum 30. Mai 2016, 11.00 Uhr verlängert, da er aufgrund der Mitteilung des Rechtsanwalts vom 11. Mai 2016 davon ausging, dass dieser nicht an allen Terminstagen anwesend sein könnte. Der Verteidiger sicherte eine Rücksprache mit seinem Mandanten zu. Mit Fax vom 31. Mai 2016, beim Landgericht um 11:40 Uhr eingegangen, teilte der Verteidiger mit, dass er nunmehr an sämtlichen Terminstagen teilnehmen könne. Um 12:57 Uhr versandte das Landgericht ein Fax mit dem Beiordnungsbeschluss vom 31. Mai 2016 u.a. an Rechtsanwalt B. Wiederum mit Fax vom 31. Mai 2016 verlangte dieser die Aufhebung der weiteren Beiordnung, was das Landgericht mit weiterem Beschluss vom selben Tag ablehnte. II. 1.) Die gegen den Beiordnungsbeschluss in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses gerichtete Beschwerde des Angeklagten ist gemäß § 304 StPO zulässig und insbesondere auch nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, weil der angegriffene Beschluss mit der Urteilsfindung in keinem Zusammenhang steht, sondern hiervon unabhängig der Sicherung eines justizförmigen Verfahrens dient und dadurch eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung erlangt (vgl. KG, Beschluss vom 20. September 2013 - 4 Ws 122/13 - mit weit. Nachweisen; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 141 Rdn. 10a, § 305 Rdn. 5). Die Beschwerde ist ausdrücklich im Auftrag des Beschwerdeführers erhoben. Der Angeklagte ist durch die Aufrechterhaltung der Beiordnung von Rechtsanwalt S. als weiteren Pflichtverteidiger auch beschwert. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin führt hierzu aus: „Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist zwar im Grundsatz für den Angeklagten nicht belastend, weshalb sie einer Anfechtung auch regelmäßig entzogen ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 23. November 2012 - 3 Ws 653/12 -; vom 4. Dezember 2012 - 3 Ws 683/12 -; und vom 29. Januar 1999 - 3 Ws 60/99 -). Das gilt auch für die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers (vgl. KG, Beschluss vom 29. Januar 1999 - 3 Ws 60/99 - [juris]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2000 - 1 Ws 568/00 - [juris]; Thüringer OLG, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 1 Ws 173/12 - [juris]). Es ist aber anerkannt, dass die Beschwerde dann zulässig sein kann, wenn der Angeklagte substantiiert geltend macht, die Pflichtverteidigerbestellung sei unzulässig oder sachlich nicht gerechtfertigt, etwa weil die Vorschrift des § 142 Abs. 1 StPO nicht beachtet wurde, kein Vertrauensverhältnis besteht, der bestellte Verteidiger unfähig erscheint, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen oder dass durch den weiteren Verteidiger das mit dem ersten Verteidiger abgestimmte Verteidigungskonzept des Angeklagten durch insoweit unpassende Sach- oder Prozessanträge gestört wird. Der Angeklagte wird dann nämlich dazu gezwungen, sich entgegen seinem Willen mit zwei statt nur einem Verteidiger abzustimmen, wodurch seine Verteidigung beeinträchtigt sein kann (vgl. KG, Beschluss vom 3. Dezember 2008 - 4 Ws 119/08 - [juris]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2000 - 1 Ws 568/00 - [juris], Lüderssen/Jahn in: Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 143 Rdn. 15; einschränkend Thüringer OLG, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 1 Ws 173/12 - [juris]). Aus diesem Grund ist es geboten, in solchen Fällen die Möglichkeit einer Überprüfbarkeit der Verteidigerbestellung im Beschwerderechtszug zu eröffnen, zumal wenn sie dem ausdrücklichen Wunsch des Angeklagten widerspricht und dieser anderweitig verteidigt ist. So ist es hier, denn der Angeklagte rügt, dass die Bestellung eines zweiten Verteidigers nicht geboten und die Ablehnung der Rücknahme objektiv willkürlich sei, nachdem der erste Verteidiger nunmehr an allen geplanten Verhandlungstagen die Verteidigung wird wahrnehmen können.“ Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. 2.) Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Es kann hier offen bleiben, ob der Vorsitzende im Zeitpunkt der Beiordnungsentscheidung am 31. Mai 2016 bereits von der Mitteilung des Rechtsanwalts B., dass dieser doch an sämtlichen Terminen teilnehmen könne, Kenntnis gehabt hat. Jedenfalls liegen zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für eine weitere Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 oder § 140 Abs. 2 StPO nicht vor. a) Die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn hierfür wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der Sache ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten und einen ordnungsgemäßen Verfahrensverlauf zu gewährleisten. Unter anderem besteht ein solches unabweisbares Bedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. KG, Beschlüsse vom 20. September 2013 - 4 Ws 122/13 -; vom 15. August 2011 - 4 Ws 75/11 -; vom 21. Juli 2003 - 4 Ws 126/03 -; und vom 5. November 1997 - 4 Ws 236, 237/97 -; OLG Brandenburg OLG-NL 2003, 261; 262 jeweils mit weit. Nachweisen). b) Nach derzeitiger Aktenlage kann ein solcher Ausnahmefall nicht angenommen werden. aa) Zur Sicherung des geordneten und zügigen Verfahrensablaufs in der Haftsache bedurfte es der Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers zumindest nicht mehr wegen einer möglichen Verhinderung des Rechtsanwalts B. Dessen ursprünglicher Vortrag, er könne nicht an sämtlichen Hauptverhandlungstagen teilnehmen, hat sich durch seine Mitteilung vom 31. Mai 2016 erledigt. Hierdurch ist die Durchführung der Hauptverhandlung an den durch das Gericht bisher bestimmten Terminstagen in Anwesenheit des Verteidigers Rechtsanwalt B. gewährleistet. bb) Hinsichtlich der Dauer der Hauptverhandlung existiert keine starre Grenze dergestalt, dass ab einer bestimmten Anzahl von Verhandlungstagen (hier derzeit zehn Tage) die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers in der Regel erforderlich ist. Eine solche Bestellung im Fall einer außergewöhnlich langen Hauptverhandlung beruht auf der Erfahrung, dass eine längere Dauer der Hauptverhandlung die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein Verteidiger werde planwidrig verhindert sein, und nimmt damit die allgemeine Prozessmaxime der Verfahrensbeschleunigung sowie gegebenenfalls auch das Gebot der besonderen Beschleunigung in Haftsachen auf (vgl. OLG Brandenburg; OLG Frankfurt/M., jeweils a.a.O.; OLG Hamm NJW 1978, 1986; KG, Beschluss vom 20. September 2013 - 4 Ws 122/13 -). Sie ist aber nur dann geboten, wenn und soweit andere Reaktionsmöglichkeiten auf die unvorhergesehene Verhinderung eines Verteidigers nicht ausreichen. In Betracht kommen insoweit unter anderem die Unterbrechung der Hauptverhandlung nach § 229 StPO, das Tätigwerden eines Vertreters gemäß § 53 Abs. 1 BRAO oder die Bestellung eines weiteren Verteidigers (erst) bei tatsächlichem Eintritt der Verhinderung oder Ausbleiben des zunächst allein beigeordneten Verteidigers. Die letztgenannte Möglichkeit einer Verteidigerbestellung in der laufenden Hauptverhandlung ist in § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO ausdrücklich vorgesehen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 1993 - 4 Ws 291/93, 304/93 -, OLG Brandenburg a.a.O.). Da die Hauptverhandlung binnen eines Monats abgeschlossen sein soll, liegt keine außergewöhnliche Dauer des Verfahrens vor. Die Kammer hat außerdem vorab die Urlaube sämtlicher Zeugen abgefragt und bei der Terminierung berücksichtigt, sodass insoweit keine Verzögerungen zu erwarten sind. Schließlich hat die Kammer an den letzten drei Verhandlungstagen keinerlei Beweisprogramm vorgesehen, sodass für unvorhergesehene Entwicklungen im Verlauf der Verhandlung ein ausreichend großes Zeitpolster besteht. cc) Ferner rechtfertigen weder eine besondere Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage noch ein ungewöhnlicher Umfang des Verfahrens eine Beiordnung. Es ist nur ein Fall des bandenmäßigen, bewaffneten und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angeklagt. Hierzu werden überwiegend Polizeizeugen gehört, die teilweise nur Angaben zu Ermittlungsvorgängen machen können. Das Verfahren besteht aus fünf Aktenbänden und drei sehr übersichtlichen und kurzen Sonderbänden Finanzermittlung. Aufgrund der Auffindesituation anlässlich der erfolgten Durchsuchung müsste die Beweisaufnahme innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens durchführbar sein. dd) Schließlich gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit nicht die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers. Es gibt bereits keinen allgemeinen Grundsatz, wonach einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, nur weil ein Mitangeklagter einen solchen hat (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2012, 351; OLG Rostock, Beschluss vom 24. Juni 2002 - 1 Ws 273/02 - BeckRS 2002, 17722 Rdn. 5f). Dies muss dann erst recht gelten, wenn der Angeklagte bereits einen Verteidiger hat und keinen weiteren möchte. 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.