Beschluss
1 Ws 173/12
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2012:0510.1WS173.12.0A
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Leitsätze
Gegen die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers steht dem Angeklagten kein Rechtsmittel zu, es sei denn er beanstandet die Auswahl der Person des Verteidigers. (Aufgabe der früheren Rechtsprechung des Senats).(Rn.4)
(Rn.5)
(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten B verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers steht dem Angeklagten kein Rechtsmittel zu, es sei denn er beanstandet die Auswahl der Person des Verteidigers. (Aufgabe der früheren Rechtsprechung des Senats).(Rn.4) (Rn.5) (Rn.6) Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten B verworfen. I. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Angeklagte gegen die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers. Die Kammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 9.5.2012, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. II. Die statthafte Beschwerde ist unzulässig. Der Angeklagte ist durch die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers nicht beschwert. In dem in der Beschwerdebegründung zitierten Beschluss des Senats vom 7.10.2011 (1 Ws 433/11) ging es um eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers. Hier wendet sich der Angeklagte jedoch gegen die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers. Dadurch kann er von vornherein nicht beschwert sein, sofern er – was hier der Fall ist – nicht die Auswahl der Person des Verteidigers beanstandet (siehe KG, Beschluss vom 29.1.1999, 1 AR 1520/98 - 3 Ws 60/99, bei juris). An seiner früher vertretenen gegenteiligen Auffassung (Senatsbeschuss vom 3.6.2005, 1 Ws 189/05) hält der Senat nicht fest. Die etwaige spätere Belastung mit den Kosten des zweiten Pflichtverteidigers nach rechtskräftiger Verurteilung begründet im Erkenntnisverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Kosten eines Pflichtverteidigers sind Auslagen der Staatskasse, deren Berechtigung im Kostenansatzverfahren nach Abschluss des Strafverfahrens nachgeprüft wird. Da die Beschwerde erfolglos ist, muss der Angeklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).