Beschluss
2 Ws 248/16, 2 Ws 248/16 - 161 AR 145/16
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2016:1206.2WS248.16.0A
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Leitsätze
1. Zur Beiordnung eines Verteidigers im Vollstreckungsverfahren, wenn bei einer Führungsaufsicht allein über den Bestand und die Ausgestaltung von Weisungen zu entscheiden ist.(Rn.9)
2. Die Überwachung des Verurteilten ist Aufgabe der Führungsaufsichtsstelle. Die Vollstreckungsgerichte sind nicht berechtigt, diese Befugnis auf den Bewährungshelfer zu übertragen.(Rn.30)
3. Der Führungsaufsicht ist es gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB grundsätzlich möglich, auch Tätigkeitsverbote auszusprechen, die in ihrer Wirkung einem Berufsverbot gleichkommen.(Rn.21)
4. Zur Größe einer Gebotszone im Sinne des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB.(Rn.32)
Tenor
1. Der Antrag des Verurteilten, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens seinen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird abgelehnt.
2. Auf die die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 16. September 2016 dahingehend abgeändert, dass der Verurteilte die Bundesrepublik Deutschland nicht ohne vorherige Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle verlassen darf.
Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.
3. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Beiordnung eines Verteidigers im Vollstreckungsverfahren, wenn bei einer Führungsaufsicht allein über den Bestand und die Ausgestaltung von Weisungen zu entscheiden ist.(Rn.9) 2. Die Überwachung des Verurteilten ist Aufgabe der Führungsaufsichtsstelle. Die Vollstreckungsgerichte sind nicht berechtigt, diese Befugnis auf den Bewährungshelfer zu übertragen.(Rn.30) 3. Der Führungsaufsicht ist es gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB grundsätzlich möglich, auch Tätigkeitsverbote auszusprechen, die in ihrer Wirkung einem Berufsverbot gleichkommen.(Rn.21) 4. Zur Größe einer Gebotszone im Sinne des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB.(Rn.32) 1. Der Antrag des Verurteilten, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens seinen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird abgelehnt. 2. Auf die die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 16. September 2016 dahingehend abgeändert, dass der Verurteilte die Bundesrepublik Deutschland nicht ohne vorherige Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle verlassen darf. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. 3. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der Beschwerdeführer verbüßte bis zum 22. September 2016 eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 2012 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen unter Einbeziehung von Strafen aus einem Urteil des Landgerichts Landshut vom 23. Januar 2012 wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen, des Besitzes jugendpornografischer Schriften und des versuchten Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen. Mit Beschluss vom 16. September 2016 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin es abgelehnt, die Führungsaufsicht nach Vollverbüßung der Strafe entfallen zu lassen oder ihre Dauer abzukürzen. Sie hat den Beschwerdeführer der Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt und ihm u.a. die folgenden Weisungen erteilt: „a) keinerlei berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit auszuüben, bei denen er mit Kindern und Jugendlichen Kontakt hat, wie Dozent im Bildungseinrichtungen oder Schulen, Erzieher, Jugendtrainer, Jugendbetreuer pp. sowie ohne jegliche Altersbeschränkung keinerlei berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Flüchtlingen auszuüben (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB); (…) g) Berlin nicht ohne vorherige Erlaubnis des Bewährungshelfers zu Auslandsreisen zu verlassen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB).“ Gegen diesen Beschluss erhob der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 27. September 2016 „sofortige Beschwerde“ beschränkte diese jedoch zugleich auf die oben zitierten Weisungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht und hinsichtlich der Weisung zu a) weiter auf das Verbot, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Flüchtlingen auszuüben. Ergänzend beantragt er, ihm seinen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger für das Beschwerdeverfahren beizuordnen. Die Strafvollstreckungskammer hat keine ausdrückliche (Nicht-)Abhilfeentscheidung getroffen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens einen Pflichtverteidiger beizuordnen, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers liegen nicht vor. Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO dem Verurteilten nur dann ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297 - 323 = NJW 1986, 767, 771) oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist (vgl. BVerfGE 86, 288 - 369 = NJW 1992, 2947 - 2960 für die Aussetzung einer lebenslangen Strafe; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juni 1993 - 1 Ws 115/93 - [juris] = StV 1994, 552 - zehn Jahre Freiheitsstrafe). Diese genannten Voraussetzungen liegen indes in Vollstreckungsverfahren nur ausnahmsweise vor. Denn diese sind anders als Erkenntnisverfahren nicht kontradiktorisch ausgestaltet. So muss sich der Verurteilte hier nicht gegen einen Tatvorwurf verteidigen. Vielmehr ist das Vollstreckungsgericht an die rechtskräftigen Feststellungen des Tatrichters in dem Urteil gebunden. Soweit zusätzliche Feststellungen überhaupt zu treffen sind, gilt das Freibeweisverfahren. Schließlich ergehen im Vollstreckungsverfahren gerichtliche Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung (vgl. zu alledem Senat, NJW 2015, 1897 und Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 Ws 386/14 - [juris]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 140 Rdn. 33 mit weit. Nachweisen). Im Vollstreckungsverfahren ist daher maßgebend, ob die vollstreckungsrechtliche Lage schwierig ist. Das Beschwerdevorbringen wirft vorliegend weder in tatsächlicher, noch in rechtlicher Hinsicht Fragen auf, die über die Probleme hinausgehen, die das Gericht in der Regel bei seiner Entscheidung über Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht zu prüfen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Verurteilte seine Interessen nicht auch ohne den Beistand eines Verteidigers ausreichend vertreten könnte. III. 1. Da sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen zwei der erteilten Weisungen wendet, ist sein als „sofortige Beschwerde“ bezeichnetes Rechtsmittel gemäß § 300 StPO als (einfache) Beschwerde im Sinne des § 304 Abs. 1 StPO auszulegen, die gemäß § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. Denn ausschließlich gegen das von der Beschwerde nicht angegriffene Nichtentfallen der gesetzlich eingetretenen Führungsaufsicht ist gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 68f Abs. 2 StGB die sofortige Beschwerde statthaft. Dass die Strafvollstreckungskammer keine Abhilfeentscheidung getroffen hat (§ 306 Abs. 2 StPO), hindert eine Entscheidung des Senats nicht. Die Abhilfeentscheidung stellt keine Verfahrensvoraussetzung für die Entscheidung des Beschwerdegerichts dar und eine Zurückverweisung zu ihrer Nachholung würde das Verfahren unnötig verzögern (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. November 2014 - 2 Ws 356/14 - [juris], vom 29. September 2014 - 2 Ws 332/14 - und vom 11. Oktober 2010 - 2 Ws 554/10 -). 2. Die Beschwerde hat in der Sache indes keinen wesentlichen Erfolg. a) Soweit der Beschwerdeführer das Verfahren rügt, mit dem die Strafvollstreckungskammer zu ihrem Beschluss gelangt ist, führen die behaupteten Mängel nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist in Anwesenheit seines Verteidigers vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer mündlich angehört worden. Er hat sich zur Sache geäußert - auch zu den in Aussicht gestellten und jetzt von ihm angegriffenen Weisungen. Es trifft zu, dass eine Beteiligung der Führungsaufsichtsstelle im Vorfeld der Entscheidung über das Entfallen der Führungsaufsicht oder hinsichtlich einzelner Weisungen nicht vorgeschrieben ist - wie die Beschwerde ausführt. Jedoch hat die Strafvollstreckungskammer im Freibeweisverfahren die notwendigen Ermittlungen anzustellen, um eine jeweils sachgerechte Entscheidung zu treffen. Grundsätzlich ist es ihr in diesem Zusammenhang nicht verboten, auch die Expertise der Führungsaufsichtsstelle in Anspruch zu nehmen. Ob sie in diesem Zusammenhang vorliegend gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen hat, ist dem Senat anhand des ihm bekannten Vollstreckungsheftes nicht ersichtlich, würde aber jedenfalls den Bestand der Entscheidung nicht gefährden, weil sie ersichtlich auf einem derartigen Verstoß nicht beruht. b) Die Weisungen nach § 68b Abs. 1 und Abs. 2 StGB unterliegen der Prüfung durch das Beschwerdegericht nur darauf, ob sie gesetzwidrig sind (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Gesetzwidrigkeit wäre gegeben, wenn die Anordnungen im Gesetz nicht vorgesehen, wenn sie unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar wären oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreiten (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 15. März 2012 - 1 Ws 138/12 - [juris] = StV 2012, 737; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. August 2010 - 1 Ws 107/10 - [juris] = StV 2010, 643; OLG Dresden, Beschluss vom 13. Juli 2009 - 2 Ws 291/09 - [juris] = NJW 2009, 3315; Senat, Beschlüsse vom 5. Mai 2014 - 2 Ws 163/14 - [juris], vom 3. September 2012 - 2 Ws 403/12 - und vom 26. Juni 2012 - 2 Ws 331/12 -). Dabei ist allein zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung in der angewendeten Vorschrift eine Rechtsgrundlage hat, ob Ermessensmissbrauch vorliegt und ob der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 Ws 307/12 - [juris]; Senat, Beschlüsse vom 5. Mai 2014 a.a.O. und vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 592/13 und 2 Ws 11/14 - [juris]). Eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Anordnung findet im Beschwerdeverfahren hingegen nicht statt (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Januar 2014 a.a.O.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist dem Rechtsmittel des Verurteilten ein Erfolg im Wesentlichen versagt. aa) Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Weisung wendet, keinerlei berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Flüchtlingen auszuüben, gilt das Folgende: (1) Die Weisung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 68b Abs. 1 Nr. 4 StGB. Zu der Überprüfung, ob eine Weisung im Einzelfall gesetzeswidrig ist, gehört neben der Prüfung, ob die angefochtene Entscheidung in der angewendeten Vorschrift eine ausreichende Rechtsgrundlage hat, auch in jedem Fall die Prüfung, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 2 Ws 239/08 - [juris] = StraFo 2008, 408). Das folgt bereits aus § 68b Abs. 3 StGB, wonach „keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung der verurteilten Person gestellt werden“ dürfen. Dabei ist zunächst der Zweck der Maßregel zugrunde zu legen. Die Führungsaufsicht (nach § 68f StGB) hat die Aufgabe, auch nach Haftentlassung noch gefährliche oder mindestens gefährdete Täter in ihrer Lebensführung in Freiheit über einen kritischen Zeitraum hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten (vgl. BVerfGE 55, 28, 29 = NStZ 1981, 21). Um die notwendige Hilfe und Kontrolle zu gewährleisten, sind regelmäßig Weisungen sinnvoll und erforderlich, die auf die von dem Verurteilten ausgehende Gefährlichkeit möglichst genau abzustimmen sind. Bei der Auswahl und Anordnung solcher Weisungen hat die Strafvollstreckungskammer einen Ermessensspielraum (vgl. zu diesen Grundsätzen insgesamt: ThürOLG, Beschluss vom 2. März 2006 - 1 Ws 66/06 - [juris]). Bei dieser Ermessensentscheidung sind unter anderem die Taten des Verurteilten, seine Entwicklung im Vollzug, seine Persönlichkeit und sein Umfeld zu berücksichtigen. Die im angefochtenen Beschluss ausgesprochene Untersagung einer Tätigkeit im Zusammenhang mit Flüchtlingen auszuüben, stellt für den Verurteilten ein sein durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Grundrecht auf freie Berufswahl einschränkendes (und dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG unterliegendes) Verbot dar. Das Grundrecht gewährleistet, jede erlaubte Tätigkeit zu ergreifen; das gilt unabhängig davon, ob sie einem traditionell oder rechtlich fixierten Berufsbild entspricht (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 4. März 2008 - 2 Ws 205/07 - [juris]). Eine weitgehende Beschränkung ist indessen grundsätzlich zulässig und hier auch im Einzelfall rechtmäßig. Der Senat hat sich der letztlich überzeugend begründeten Auffassung der Oberlandesgerichte Hamburg und Hamm angeschlossen (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 4. März 2008 - 2 Ws 205/07 - [juris]; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 90 mit weit. Nachweisen auch zur Gegenauffassung; vgl. Senat, Beschluss vom 2. September 2015 - 2 Ws 198/15 - [juris]). Danach ist es im Rahmen der Führungsaufsicht auf der Grundlage von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB grundsätzlich möglich, auch Tätigkeitsverbote auszusprechen, die in ihrer Wirkung einem Berufsverbot gleichkommen. Dem Wortlaut des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB ist eine Beschränkung der Weisungsbefugnis auf Tätigkeitsverbote, die die Wirkung eines Berufsverbotes nicht erreichen, nicht zu entnehmen. Auch der Regelungszusammenhang und der Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten eine derartige einschränkende Auslegung nicht. Die Vorschrift konkurriert - jedenfalls in den hier interessierenden Fällen der nachträglichen Weisung - in Wahrheit auch nicht mit den §§ 70 ff. StGB, weil sie vor allem auf den (erfolglosen) Vollzugsverlauf bezogen ist, während die §§ 70 ff. StGB an die Tat(en) und die Persönlichkeit des Täters vor der Einwirkung des Strafvollzuges anknüpfen. Damit liegt der tatrichterlichen Gefahrenabwehrprognose (in Bezug auf § 70 StGB) und der vollstreckungsgerichtlichen (in Bezug auf § 68b StGB) praktisch nie eine völlig identische Tatsachenbasis zu Grunde (vgl. auch Peglau in: jurisPR-StrafR 11/2008 Anm. 1) und die Gefahr einer Urteilskorrektur im Vollstreckungsverfahren - wie sie von der Gegenansicht befürchtet wird (vgl. Groß, jurisPR-StrafR 1/2016 Anm. 5; Schneider in: Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 68b Rdn. 25, 26) - besteht somit regelmäßig nicht. So ist es auch hier. Im Erkenntnisverfahren hatte das verurteilende Gericht (ausweislich der Urteilsgründe) ein - wie auch immer geartetes - Berufsverbot nicht geprüft. (2) Es bleibt im Einzelfall zu erwägen, ob eine derartige Weisung verhältnismäßig ist, wobei diese Prüfung auch zum Prüfungsumfang des Beschwerdegerichtes nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO gehört (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2013 - III-3 Ws 279/13 - [juris]). Die Strafvollstreckungskammer hat in ihrer Entscheidung die Weisung damit begründet, dass der Verurteilte ausweislich der Gründe der Urteile des Landgerichte Landshut und Berlin eine sexuelle Präferenzstörung in Bezug auf pubertierende und postpubertierende männliche Jugendliche aufweise. Zudem bestehe eine Affinität zu Kindern und Jugendlichen aus anderen Kulturkreisen. Das Urteil des Landgerichts Landshut enthält dazu u.a. folgende Feststellungen: Der Verurteilte ... habe auf einer seiner Reisen nach Haiti im März 2010 … einen … Straßenjungen kennengelernt und das Kind auf seine Kosten privat zunächst in Haiti und später in der Dominikanischen Republik untergebracht. Bereits unmittelbar nach dem Kennenlernen als auch bei zwei weiteren Aufenthalten des Verurteilten in Haiti und in der Dominikanischen Republik im Jahre 2010 sei es in vier Fällen zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf das noch nicht 14 Jahre alte Kind gekommen. Das Urteil des Landgerichts Berlin enthält folgende Feststellungen: Während einer Reise in die Dominikanische Republik habe der Verurteilte an zwei Tagen zwischen dem 27. Januar 2011 und dem 11. Februar 2011 in einem Hotelzimmer … an zwei ihm bereits seit längerem bekannten Kindern den Oralverkehr durchgeführt. Dabei sei ihm aufgrund des knabenhaften Äußeren der beiden Geschädigten bewusst gewesen, dass sie sich noch im Kindesalter befanden. Das Landgericht Landshut stellte weiter fest, dass der Verurteilte zusammen mit einem weiteren Täter einen Jungen (mit dessen Einverständnis) am 12. Februar 2011 nach München gebracht habe. Wie vorab mit dem Verurteilten ... und dem Jungen vereinbart, sei der Mittäter bei der Grenzkontrolle als Vater des Jungen aufgetreten und habe für seinen angeblichen Sohn einen echten, aber auf falsche Personalien lautenden, brasilianischen Reisepass vorgelegt, um den Jungen nach Deutschland einzuschleusen.Dadurch habe der Mittäter, der selbst aufgrund der Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland gewesen sei, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Verurteilten ... auch den Aufenthalt des Jungen in der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen wollen, obwohl beide Mittäter wussten, dass das Kind weder im Besitz eines gültigen Reisepasses noch eines Aufenthaltstitels war. … Bereits bei der Einreise am Flughafen München seien der Beschwerdeführer und der zwischenzeitlich ebenfalls abgeurteilte Mittäter festgenommen worden. Das Verbot jedweder Tätigkeit im Rahmen der Flüchtlingshilfe hat die Strafvollstreckungskammer damit begründet, dass eine Trennung zwischen erwachsenen Flüchtlingen und den mit ihnen familiär oder auch nur (z.B. durch die Unterbringung) sozial verbundenen Kindern, nicht möglich sei. Die Weisung solle das Abgleiten des Verurteilten in „pädosexuelle Aktivitäten“ frühzeitig verhindern helfen. Der Beschluss weist aus, dass die Strafvollstreckungskammer, das ihr eingeräumte Ermessen nicht nur erkannt, sondern auch ausgeübt hat. Eine Korrektur dieser Entscheidung käme nur in Betracht, wenn sie die Grenzen ihres Ermessens verkannt oder im engeren Sinne unverhältnismäßig entschieden hätte. Es kann im Hinblick auf die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung seiner Vorstrafen, die seit 1996 wiederholt Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern betrafen, jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass der Verurteilte versucht sein könnte, wenn er im Rahmen einer sozialen Tätigkeit für Familien tätig würde, vergleichbare Straftaten zu begehen. Die Weisung hält sich damit nicht nur im Rahmen des Gesetzes, sondern ist auch im Einzelfall nicht unverhältnismäßig, denn die Verhinderung von Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern ist ein Schutzziel, das den Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG rechtfertigt. bb) Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Weisung wendet, Berlin nicht ohne vorherige Erlaubnis des Bewährungshelfers zu Auslandsreisen zu verlassen, führt seine Beschwerde allein zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen klarstellenden Korrektur. Die Weisung, die festgelegte Gebotszone nicht ohne vorherigen Erlaubnis zu verlassen, findet ihre Grundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Dem Verurteilten ist allerdings zuzugestehen, dass das Gesetz nicht dem Bewährungshelfer, sondern der Führungsaufsichtsstelle die Befugnis überträgt, auf Anordnung des Gerichts, den Aufenthalt des Betroffenen zu überwachen. Diese gesetzliche Befugnis auf den Bewährungshelfer zu übertragen, sind die Vollstreckungsgerichte nicht berechtigt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 13. November 2014 - III-2 Ws 663/14 -, Rdn. 13 [juris] = NStZ-RR 2015, 276 bzgl. § 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB). Diesen Fehler konnte das Beschwerdegericht indessen selbst korrigieren, weil nicht ersichtlich ist, dass dadurch in das Recht der Strafvollstreckungskammer zur Ausübung ihres Ermessens eingegriffen wird. Es wäre abwegig anzunehmen, dass die Strafvollstreckungskammer von einer entsprechenden Weisung abgesehen hätte, wenn sie bedacht hätte, dass nicht der Bewährungshelfer für deren Überwachung zuständig ist. Die Weisung, einen bestimmten (örtlichen) Bereich nicht zu verlassen, bezweckt, der Aufsichtsstelle die planmäßige Überwachung des Verurteilten zu erleichtern. Die verurteilte Person soll sich dieser Aufsicht nicht dadurch entziehen, dass sie den Bereich, in dem die Aufsicht wirksam ausgeübt werden kann, ohne Wissen der Führungsaufsichtsstelle verlässt (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 592/13 -, Rdn. 13 [juris]). Hier soll die Aufenthaltsbeschränkung zudem verhindern, dass der Verurteilte in die Versuchung gerät, unkontrollierte Auslandsaufhalte zur Kontaktanbahnung mit künftigen Opfern zu nutzen - wie er es in den abgeurteilten Fällen getan hatte. Dass die Gebotszone hier den größtmöglichen Umfang hat, nämlich das gesamte deutsche Staatsgebiet umfasst, macht die Weisung nicht gesetzwidrig. § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gibt dem Gericht die Möglichkeit zu einer Mobilitätsbeschränkung (vgl. Senat a.a.O.). Allenfalls zu klein darf die Zone nicht sein, weil die Beschränkung dann auf eine Art Hausarrest hinausliefe, den das Gesetz nicht vorsieht. Die Eingriffsintensität ist hier zwar denkbar gering und die Anforderungen an die Begründung der Maßnahme entsprechend niedrig, die Weisung ist aber gleichwohl geeignet, ein gewisses Mindestmaß an Kontrolle der Reisebewegungen des Verurteilten zu ermöglichen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 StPO. Die erreichte Korrektur der landgerichtlichen Entscheidung, stellt keinen kostenrechtlich relevanten Erfolg dar.