Beschluss
2 Ws 663/14
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Voraussetzungen des § 68f Abs.1 S.1 StGB können vorliegen, wenn die Sozialprognose eine Fortdauer der Führungsaufsicht rechtfertigt.
• Zur Anordnung ergänzender Weisungen nach § 68b StGB sind die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung zu wahren; eine Pflicht zur Mitteilung von Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsel besteht nur gegenüber der Aufsichtsstelle.
• Eine Anordnung, die über die Anzeigepflicht hinaus ein Zustimmungserfordernis gegenüber dem Bewährungshelfer enthält, ist gesetzeswidrig.
Entscheidungsgründe
Fortdauer der Führungsaufsicht bei fehlender positiver Sozialprognose; Beschränkung von Weisungen • Die Voraussetzungen des § 68f Abs.1 S.1 StGB können vorliegen, wenn die Sozialprognose eine Fortdauer der Führungsaufsicht rechtfertigt. • Zur Anordnung ergänzender Weisungen nach § 68b StGB sind die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung zu wahren; eine Pflicht zur Mitteilung von Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsel besteht nur gegenüber der Aufsichtsstelle. • Eine Anordnung, die über die Anzeigepflicht hinaus ein Zustimmungserfordernis gegenüber dem Bewährungshelfer enthält, ist gesetzeswidrig. Die Verurteilte hat eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten vollständig verbüßt. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. stellte mit Beschluss fest, dass die nach vollständiger Vollstreckung eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt, bestimmte deren Dauer auf zwei Jahre und erteilte zugleich Weisungen, unter anderem zur Meldepflicht bei Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsel. Die Verurteilte legte sofortige Beschwerde ein und verzichtete auf eine mündliche Anhörung. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Senat prüften das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Fortdauer der Führungsaufsicht sowie die Rechtmäßigkeit der erteilten Weisungen. • Voraussetzungen des § 68f Abs.1 S.1 StGB sind erfüllt, weil keine positive Sozialprognose erkennbar ist; die Verurteilte zeigte bis zuletzt mangelnde Einsicht und lehnte Hilfsangebote ab, weshalb das Risiko erneuter Straffälligkeit besteht. • Die strengeren Anforderungen des § 68f StGB gegenüber § 57 Abs.1 Nr.2 StGB führen dazu, dass eine Anordnung nach § 68f Abs.2 StGB nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt; solche positiven Umstände lagen hier nicht vor. • Die vom Gericht getroffenen Weisungen sind nach Prüfung der Rechtmäßigkeit grundsätzlich im Rahmen des § 68b StGB geblieben und daher zulässig. • Die unter Ziffer 4.b erteilte Regelung, Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsel nur in Absprache mit dem Bewährungshelfer vorzunehmen, überschreitet die gesetzliche Ermächtigung des § 68b Abs.1 Nr.8 StGB, weil das Gesetz nur eine Anzeigepflicht gegenüber der Aufsichtsstelle, nicht aber ein Zustimmungserfordernis zugunsten des Bewährungshelfers vorsieht. • Verfahrensfehler bei Fristen zur Vorlage der Akten nach StVollstrO hatten keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung, da die Norm als Ordnungsvorschrift zu qualifizieren ist. Die sofortige Beschwerde war insoweit unbegründet und wurde verworfen; die Feststellung, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt und auf zwei Jahre zu bestimmen ist, bleibt bestehen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 68f StGB vorliegen. Das weitergehende Rechtsmittel wurde teilweise als einfache Beschwerde gewertet und im Ergebnis dahin abgeändert, dass die Weisung zur Mitteilung von Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsel so zu fassen ist, dass die Verurteilte diese lediglich unverzüglich der Aufsichtsstelle mitzuteilen hat. Die sonstigen Weisungen bleiben bestehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Verurteilten auferlegt.