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Beschluss

2 Ws 28/17 Vollz

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0518.2WS28.17VOLLZ.0A
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Leitsätze
1. Die bloße Untätigkeit der Vollzugsbehörde kann nur dann statthafter Gegenstand eines Antrags i.S.v. § 109 Abs. 1 StVollzG sein, wenn den besonderen Umständen des Einzelfalls entnommen werden kann, dass damit eine verbindliche Regelung gewollt war; dies setzt die Feststellung einer willentlichen Handlung der Vollzugsbehörde voraus.(Rn.8) 2. Zu einer für ein Rechtsmittel erforderlichen Beschwer kann grundsätzlich nur der Entscheidungsausspruch selbst, nicht dagegen die Begründung der Entscheidung führen.(Rn.12)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Tegel wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 24. Februar 2017 hinsichtlich der Kostenentscheidung und der Entscheidung in der Hauptsache aufgehoben, soweit festgestellt wird, dass die Nichtaushändigung eines Netzteils rechtswidrig war. Der Antrag des Beschwerdegegners wird auch insoweit zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen. 2. Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Landeskasse Berlin und der Beschwerdegegner zur Hälfte. Die Landeskasse Berlin trägt ferner die Hälfte der dem Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die bloße Untätigkeit der Vollzugsbehörde kann nur dann statthafter Gegenstand eines Antrags i.S.v. § 109 Abs. 1 StVollzG sein, wenn den besonderen Umständen des Einzelfalls entnommen werden kann, dass damit eine verbindliche Regelung gewollt war; dies setzt die Feststellung einer willentlichen Handlung der Vollzugsbehörde voraus.(Rn.8) 2. Zu einer für ein Rechtsmittel erforderlichen Beschwer kann grundsätzlich nur der Entscheidungsausspruch selbst, nicht dagegen die Begründung der Entscheidung führen.(Rn.12) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Tegel wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 24. Februar 2017 hinsichtlich der Kostenentscheidung und der Entscheidung in der Hauptsache aufgehoben, soweit festgestellt wird, dass die Nichtaushändigung eines Netzteils rechtswidrig war. Der Antrag des Beschwerdegegners wird auch insoweit zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen. 2. Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Landeskasse Berlin und der Beschwerdegegner zur Hälfte. Die Landeskasse Berlin trägt ferner die Hälfte der dem Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. I. Der Beschwerdegegner befindet sich seit … 2007 in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Er hatte elektronische Waren bestellt, die vollzählig am 27. Juni 2016 in die Einrichtung für Sicherungsverwahrte geliefert wurden, die diese dann aber – wie üblich – zunächst einer externen Firma zur Sicherheitsüberprüfung übergab. Daraufhin beantragte der Beschwerdegegner am 11. Juli 2016 die gerichtliche Feststellung, dass ihm die Waren sofort auszuhändigen seien und festzustellen, dass die vorherige Überprüfung (durch eine externe Firma) und die damit verbundene Nichtaushändigung rechtswidrig gewesen seien. Am 29. Juli 2016 wurden die Waren (nach der Überprüfung) an den Beschwerdegegner übergeben, nicht jedoch ein Netzgerät, dessen Verbleib auch später ungeklärt blieb. Der Beschwerdegegner beantragte sodann mit Schreiben vom 20. August 2016 ergänzend, ihm auch das fehlende Netzteil auszuhändigen und festzustellen, dass ihm dieses Netzteil rechtswidrig am 29. Juli 2016 nicht überreicht worden sei. Mit Beschluss vom 24. Februar 2017 lehnte das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – die Anträge als unbegründet mit der Maßgabe ab, dass festgestellt wurde, dass die Nichtaushändigung des Netzteils rechtswidrig gewesen sei. Die Verfahrenskosten wurden zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner und im Übrigen „der Antragsgegnerin“ (gemeint der Landeskasse Berlin) auferlegt. Die Vollzugsbehörde verfolgt mit ihrer hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2017 und beantragt, unter Aufhebung des (gesamten) Beschlusses den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11. Juli 2016 als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. II. 1. Die form- und fristgerechte eingelegte Rechtsbeschwerde (§§ 118, 130 StVollzG) erfüllt insoweit die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG als sie sich gegen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtaushändigung des Netzteils wendet. Der Beschwerdeführer ist dadurch beschwert. In diesem Umfang ist das Rechtsmittel schließlich auch begründet. a) Die Rechtsbeschwerde ist, soweit sie die Entscheidung über das Netzgerät betrifft, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Dies ist immer dann der Fall, wenn von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2012 – 2 BvR 2207/10 – [juris] Rdn. 4; BVerfG, Beschluss vom 11. April 2008 – 2 BvR 866/06 – [juris] Rdn. 19; BGH, Beschluss vom 12. November 1970 – 1 StR 263/70 – [juris] Rdn. 30; Senat, Beschlüsse vom 13. Mai 2011 – 2 Ws 120/11 – und 21. März 2011 – 2 Ws 70/11 –; Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Auflage, Abschnitt P Rdn. 93). Dies ist hier der Fall. Die Strafvollstreckungskammer legt ihrer Entscheidung einen zu weitgehenden Begriff der „Regelung“ im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zugrunde. Dies lässt besorgen, dass sie auch zukünftig entsprechende Anträge als statthaft ansieht, obwohl sie nicht den Anforderungen der genannten Bestimmung genügen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist beschränkt auf eine Maßnahme zur Regelung einzelner vollzugsbehördlicher Angelegenheiten (§ 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG). Dabei ist der Begriff der Maßnahme vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zwar extensiv auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2006 – 2 BvR 1383/03 – [juris] Rdn. 13). Neben Verwaltungsakten kann daher auch schlicht hoheitliches Handeln eine „Maßnahme“ darstellen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. September 2013 – 1 O 102/13 – [juris] Rdn. 3; Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 – 2 Ws 1/12 –; Arloth/Krä, StVollzG 4. Auflage, § 109 Rdn. 6). Ein dagegen gerichteter Antrag ist aber nur dann im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG statthaft, wenn die Maßnahme zugleich eine Regelungswirkung entfaltet. Das ist nur dann der Fall, wenn die Lebensverhältnisse des Gefangenen rechtlich gestaltet werden (Senat, Beschluss vom 29. Juli 2016 – 2 Ws 133/16 –). Untätigkeit genügt nur, wenn den besonderen Umständen des Einzelfalls entnommen werden kann, dass eine verbindliche Regelung gewollt ist (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2011 – 2 Ws 179/11 –; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 2 Ws 66/08 – [juris] Rdn. 30; Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Auflage, Abschnitt P Rdn. 29). Nach alledem setzt eine Regelung jedenfalls aber eine willentliche Handlung der Vollzugsbehörde voraus. Eben daran fehlt es hier. Fest steht allein, dass das von dem Beschwerdegegner bestellte Netzteil am 28. Juni 2016 in die Justizvollzugsanstalt Tegel geliefert wurde. Möglicherweise kam es schon dort abhanden, nicht ausschließbar aber auch erst nach Übergabe an die externe Firma oder noch später nach Rückkehr in die Vollzugsanstalt. Die Nichtaushändigung des Netzteils als Folge seines Abhandenkommens unter völlig ungeklärten Umständen stellt weder ein vollzugsbehördliches Handeln, noch ein Unterlassen mit dem Ziel einer rechtsverbindlichen Regelung dar. Einen wie auch immer gearteten Willensakt der Anstalt, der zur Nichtaushändigung des Gerätes führt, lässt sich den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts jedenfalls nicht entnehmen. b) Aus den vorgenannten Gründen ist das Rechtsmittel auch begründet. Denn der Antrag des Beschwerdegegners war von Anfang an unzulässig. Da insoweit nur eine einzige Entscheidung rechtlich vertretbar ist, hat der Senat gemäß § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG in der Sache selbst entschieden. 2. Im Übrigen hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg. Die Vollzugsbehörde macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung insoweit zwar zu Recht zurückgewiesen worden sei. Doch sei die Strafvollstreckungskammer dabei „in unzutreffender Weise von der Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung“ ausgegangen und habe den Antrag (lediglich) als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 30. März 2017 Bezug genommen. Die Rechtsbeschwerde ist insoweit unzulässig. Es fehlt bereits an einer auch für die Rechtsbeschwerde im Sinne des § 116 StVollzG erforderlichen „Beschwer“ des Rechtsmittelführers (vgl. dazu Laubenthal in SBJL, StVollzG 6. Aufl., § 116 Rdn. 3; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 116 Rdn. 1). Dabei handelt es sich um eine im Wesentlichen richterrechtlich entwickelte Zulässigkeitsvoraussetzung eines Rechtsmittels (vgl. BGHSt 28, 327, 330; OLG Hamburg NStZ 2008, 478, 479), die grundsätzlich für alle Verfahrensordnungen gilt. So verhält es sich auch hier. Das Rechtsschutzsystem des Strafvollzugsgesetzes ist nach dem Willen des Gesetzgebers im Wesentlichen an den Verwaltungsprozess angelehnt (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 29). Dort – und dementsprechend im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 116 StVollzG – wird für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels eine formelle Beschwer des Rechtsmittelführers vorausgesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 2 BvR 162/16 –, [juris]; BVerwG NJW 1983, 407 m.w.N.). Dieser ist nur beschwert, wenn die Entscheidung in seine Rechte oder schutzwürdigen Interessen eingreift (vgl. BGHSt 7, 153; MüKo-StPO/Alllgayer § 296 Rdn. 40 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt 60. Aufl., vor § 296 Rdn. 8 ff.). Zu einer Beeinträchtigung kann grundsätzlich nur der Entscheidungsausspruch selbst, nicht dagegen die Begründung der Entscheidung führen (vgl. MüKo-StPO/Alllgayer a.a.O. Rdn. 43 m.w.N.). Eine Beschwer liegt aber auch dann nur vor, wenn die ergangene Entscheidung einen unmittelbaren Nachteil für den „Beschwerten“ mit sich bringt (vgl. Paul in KK-StPO, 7. Aufl., vor § 296 Rdn. 5). Dabei kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des Betroffenen an, sondern allein darauf, ob nach objektiven Kriterien, wie sie sich zur Zeit der Entscheidung darstellten, durch die begehrte Entscheidung eine Besserstellung herbeigeführt worden wäre (vgl. BGHSt 28, 327, 330). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Ausweislich des Tenors der angefochtenen Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag „abgelehnt“. Allein aus den Entscheidungsgründen (dort S. 3 der Beschlussausfertigung) ist ersichtlich, dass sie den Antrag insoweit als „jedenfalls unbegründet“ erachtete. Daher ergibt sich schon aus dem maßgeblichen Entscheidungsausspruch keinerlei Beschwer der Vollzugsbehörde. Letztlich ist dies jedoch ohne Relevanz. Denn selbst wenn das Landgericht diesen Zusatz in die Entscheidungsformel mit aufgenommen hätte, wäre die Vollzugsbehörde nicht beschwert. Denn damit wäre für die am Verfahren beteiligte Vollzugsbehörde kein unmittelbarer Nachteil verbunden gewesen. Maßgeblich ist insoweit nur, dass der Antrag im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG jedenfalls keinen Erfolg hatte und sich letztlich in keiner Weise auf eine Rechtsposition der Vollzugsbehörde ausgewirkt hat. Der Frage, ob für Rechtsmittel bestimmter Verfahrensbeteiligter auf die Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung verzichtet werden kann oder insoweit zumindest Ausnahmen gelten, muss hier nicht weiter nachgegangen werden. So ist zwar anerkannt, dass im Strafverfahren für die Staatsanwaltschaft Besonderheiten gelten. Denn sie ist dort nicht „Partei“, sondern ein dem Gericht gleichgeordnetes Organ der Strafrechtspflege, das zu einer selbständigen Richtigkeitskontrolle berufen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., Einl Rdn. 87 m.w.N.). Im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG nimmt die Vollzugsbehörde aber keine vergleichbare Stellung ein; sie ist neben dem Antragsteller allein eine weitere Beteiligte (§ 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG). Ungeachtet dessen räumt das Gesetz selbst der Staatsanwaltschaft nicht die Befugnis ein, eine Entscheidung allein mit dem Ziel anzufechten, diese anders zu begründen (vgl. OLG Hamburg a.a.O.; MüKo-StPO/Alllgayer § 296 Rdn. 48; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., vor § 296 Rdn. 16). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG abgesehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 130, 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 4 und § 465 Abs. 1 StPO.