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Beschluss

1 O 102/13

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet, weil §§ 109, 110 StVollzG eine abweichende Zuständigkeit regeln. • Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten des Strafvollzugs i.S.v. § 109 StVollzG umfassen nicht nur Verwaltungsakte, sondern auch Realakte. • Streitigkeiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs sind zur Konzentration der Rechtspflege der Strafvollstreckungskammer zuzuweisen; die Beschwerde war unbegründet.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach §§ 109, 110 StVollzG • Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet, weil §§ 109, 110 StVollzG eine abweichende Zuständigkeit regeln. • Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten des Strafvollzugs i.S.v. § 109 StVollzG umfassen nicht nur Verwaltungsakte, sondern auch Realakte. • Streitigkeiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs sind zur Konzentration der Rechtspflege der Strafvollstreckungskammer zuzuweisen; die Beschwerde war unbegründet. Die Beigeladene legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg ein. Streitgegenstand war die Frage, ob der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eröffnet ist oder die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach dem Strafvollzugsgesetz besteht. Die Beschwerde rügte, dass es sich bei der angegriffenen Maßnahme nicht nur um Verwaltungsakte, sondern auch um Realakte handele, und vertrat einen justizförmigen Bezug. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob §§ 109, 110 StVollzG eine ausdrückliche, abweichende Rechtswegzuständigkeit im Sinne von § 40 Abs.1 Satz1 VwGO begründen. Weiter war zu klären, ob die Gesetzesregelung der Konzentration von Streitigkeiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs entgegensteht. Die Kammer erörterte zudem Kostenfragen und die Zulassung einer Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht. • Die §§ 109, 110 StVollzG regeln ausdrücklich eine abweichende Rechtswegzuständigkeit: Anträge gegen Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten des Strafvollzugs sind nach § 110 StVollzG von der Strafvollstreckungskammer zu entscheiden; damit ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet (§ 40 Abs.1 Satz1 VwGO). • Der Begriff der "Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten" umfasst nicht nur Verwaltungsakte und Justizverwaltungsakte, sondern auch Realakte; dies entspricht der gesetzgeberischen Zielsetzung, Streitigkeiten im Bereich des Strafvollzugs zu konzentrieren. • Der vom Verwaltungsgericht angenommene "justizförmige Bezug" rechtfertigt die Zuordnung zur Strafvollstreckungskammer und wird von der Beschwerde nicht substantiiert entkräftet. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 und 3 VwGO; ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren war wegen des gesetzlich bestimmten Festbetrags nicht erforderlich. • Eine Zulassung der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht war nicht gegeben; die Voraussetzungen des § 17a Abs.4 Satz5 GVG lagen nicht vor, weshalb die Beschwerde nicht zuzulassen war und der Beschluss unanfechtbar ist (§ 152 Abs.1 VwGO). Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg ist unbegründet. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer nach §§ 109, 110 StVollzG, weil die Regelung eine ausdrückliche, abweichende Rechtswegzuständigkeit begründet und auch Realakte erfasst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 und 3 VwGO; ein Streitwert war wegen des Festbetrags nicht festzusetzen. Eine Zulassung der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erfolgte nicht, sodass der Beschluss im Übrigen unanfechtbar ist.