Beschluss
2 Ws 72/17 Vollz
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:0626.2WS72.17VOLLZ.0A
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Leitsätze
Fordert die Vollzugsbehörde einen Strafgefangenen auf, seinen frühzeitig gestellten Antrag auf Ausführung zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal zu stellen, stellt dies eine konkludente Ablehnung des Erstantrages dar, wenn sie zu erkennen gibt, dass sie diesen für erledigt betrachtet.(Rn.6)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Vollzugsbehörde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 23. Mai 2017 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Strafgefangenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fordert die Vollzugsbehörde einen Strafgefangenen auf, seinen frühzeitig gestellten Antrag auf Ausführung zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal zu stellen, stellt dies eine konkludente Ablehnung des Erstantrages dar, wenn sie zu erkennen gibt, dass sie diesen für erledigt betrachtet.(Rn.6) Die Rechtsbeschwerde der Vollzugsbehörde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 23. Mai 2017 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Strafgefangenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zu tragen. I. Der Antragssteller verbüßt seit dem 18. Juni 2015 eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren in der Justizvollzugsanstalt X. Am 6. März 2017 beantragte er gegenüber der Antragsgegnerin seine Ausführung. Daraufhin wurde er am 29. März 2017 mündlich von seinem zuständigen Gruppenleiter zur erneuten Antragstellung im Juli 2017 aufgefordert, weil sein Antrag zu früh gestellt sei. Gegenüber der Strafvollstreckungskammer beantragte er sodann die gerichtliche Entscheidung zur Verpflichtung der Vollzugsbehörde, seine Ausführung am 1. September 2017 zu genehmigen. Mit Beschluss vom 23. Mai 2017 hob die Strafvollstreckungskammer den mündlich gegebenen Bescheid vom 29. März 2017 auf, verpflichtete die Antragsgegnerin zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und wies den Antrag im Übrigen „ab“. Die Vollzugsbehörde wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss, verbunden mit dem Antrag, dessen Vollzug bis zur endgültigen Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen. II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Es ist erforderlich, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Diese ist immer dann geboten, wenn der Einzelfall Anlass gibt, bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen (vgl. BGHSt 24, 15, 21; HansOLG Bremen ZfStrVO 1991, 309; Senat, Beschlüsse vom 25. Juni 2008 – 2 Ws 241/08 Vollz – und vom 26. Januar 2007 – 2/5 Ws 702/06 Vollz -; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 116 Rdn. 3; Bachmann in LNNV, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschnitt P, Rdn. 91). Das Rechtsbeschwerdegericht soll die Möglichkeit haben, seine Rechtsauffassung in einer für die nachgeordneten Gerichte richtungsgebenden Weise zum Ausdruck zu bringen. Die in Rede stehenden Rechtsfragen müssen von praktischer Bedeutung, entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein (vgl. OLG Düsseldorf VRS 85, 373, 374 mit weit. Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Sachrüge wirft die Frage auf, ob die Aufforderung der Justizvollzugsbehörde gegenüber Strafgefangenen in Vollzugssachen zu einem späteren Zeitpunkt den gleichen Antrag noch einmal zu stellen, als Ablehnung des vorangegangenen Antrages anzusehen ist. Diese Rechtsfrage ist bislang obergerichtlich nicht entschieden und bedarf der Klärung, zumal die Ansichten hierüber vorliegend auseinandergehen und der Verweis der Vollzugsbehörde auf eine erneute Antragstellung zu späterer Zeit bislang zu der üblichen Vorgehensweise bei zu früh gestellten Anträgen gehörte. 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der angefochtenen Entscheidung liegt keine Gesetzesverletzung zugrunde. Die Strafvollstreckungskammer hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass in der Mitteilung der Vollzugsbehörde vom 29. März 2017 an den Antragssteller, zu einem späteren Zeitpunkt seinen Antrag erneut stellen, eine Ablehnung und damit eine Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zu sehen ist, gegen die der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung suchen durfte. Dabei ist der Begriff der Maßnahme vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG extensiv auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2006 – 2 BvR 1383/03 – [juris] Rdn. 13). Neben Verwaltungsakten kann daher auch schlicht hoheitliches Handeln eine „Maßnahme“ darstellen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. September 2013 – 1 O 102/13 – [juris] Rdn. 3; Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 – 2 Ws 1/12 –; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl. § 109 Rdn. 6). Ein dagegen gerichteter Antrag ist aber nur dann im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG statthaft, wenn die Maßnahme zugleich eine Regelungswirkung entfaltet. Das ist nur dann der Fall, wenn die Lebensverhältnisse des Gefangenen rechtlich gestaltet werden sollen (Senat, Beschluss vom 29. Juli 2016 – 2 Ws 133/16 –). Dabei können Vollzugsmaßnahmen unter Umständen auch in einem konkludenten Verhalten zu sehen sein. Allerdings nur dann, wenn den besonderen Umständen des Einzelfalls entnommen werden kann, dass eine verbindliche Regelung gewollt ist (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2011 – 2 Ws 179/11 –; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 2 Ws 66/08 – [juris] Rdn. 30; Bachmann in LNNV, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschnitt P Rdn. 29). Nach alledem setzt eine Regelung jedenfalls eine willentliche Handlung der Vollzugsbehörde mit Außenwirkung voraus. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lag in dem mündlichen Bescheid vom 29. März 2017 eine Ablehnung. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht aufgrund besonderer Umstände ein solches konkludentes Verhalten der Antragsgegnerin angenommen. Der Antrag auf Ausführung war von der Antragsgegnerin unbearbeitet und ohne eine Frist zu setzen zu der Akte genommen worden und wurde von ihr – so die Auskunft der JVA X der Strafvollstreckungskammer – als „erledigt“ betrachtet. Damit hatte sich die Antragsgegnerin eindeutig gegen die beantragte Ausführung entschieden und dies auch gegenüber dem Antragsteller unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, indem sie ihn aufforderte, zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Antrag zu stellen. Der innere Vorbehalt der Antragsgegnerin, die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen zu wollen, begründet keine andere Sichtweise, weil sie dies von der erneuten Antragstellung abhängig machte und von sich aus nicht mehr auf das Ausführungsgesuch zurückgekommen wäre. Ebenfalls zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer erkannt, dass die ausschließliche Erwägung der verfrühten Antragstellung ohne weitere inhaltlichen Prüfung einen Ausfall des in § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln eingeräumten Ermessens seitens der Vollzugsbehörde darstellt, wodurch der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist. Denn die beantragte Ausführung war abgelehnt und ohne den frühen Zeitpunkt seines Antrages wäre ein hiergegen gerichteter effektiver Rechtsschutz gefährdet. Mit der Entscheidung in der Hauptsache hat sich das von der Vollzugsbehörde ersuchte Verfahren der einstweiligen Anordnung gemäß §§ 114 Abs. 2, 116 Abs. 3 Satz 2 StVollzG erledigt (vgl. Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 114 Rdn. 4). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.