Beschluss
2 Ws 193/17
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0202.2WS193.17.00
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Leitsätze
Bei einem ausreichenden Therapieangebot der Einrichtung hat ein Sicherungsverwahrter keinen Anspruch auf die Behandlung durch einen externen Therapeuten.(Rn.25)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 1. November 2017 wird verworfen.
2. Eine Fristsetzung im Sinne der § 67d Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB wird abgelehnt.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem ausreichenden Therapieangebot der Einrichtung hat ein Sicherungsverwahrter keinen Anspruch auf die Behandlung durch einen externen Therapeuten.(Rn.25) 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 1. November 2017 wird verworfen. 2. Eine Fristsetzung im Sinne der § 67d Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB wird abgelehnt. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Landgericht Berlin verurteilte den mehrfach - darunter einschlägig - vorbestraften Beschwerdeführer am 17. November 2006 … wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten (insoweit rechtskräftig seit dem 27. September 2007) und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an (… rechtskräftig seit dem 12. Februar 2009). … Bis zum 5. Januar 2012 verbüßte der Verurteilte die Freiheitsstrafe vollständig. Am 21. November 2011 beschloss die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin, dass die angeordnete Sicherungsverwahrung zu vollziehen ist, und überwies den Sicherungsverwahrten zugleich ab dem 6. Januar 2012 zum Vollzug der Sicherungsverwahrung in das Krankenhaus des Maßregelvollzuges. Mit Beschluss vom 4. April 2014 hat die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet und zugleich bestimmt, dass sie nicht mehr im Krankenhaus des Maßregelvollzuges, sondern künftig in der JVA Tegel (in der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung) vollzogen werden soll. Mit Beschluss vom 20. März 2015 (der Beschluss ist aufgrund eines Fassungsversehens auf den 4. April 2014 datiert) hat sie die Fortdauer der Sicherungsverwahrung bestätigt und den Facharzt für Psychiatrie und forensische Psychiatrie K... mit der Erstellung eines Prognosegutachtens für den Verurteilten beauftragt, das dieser am 24. Oktober 2015 vorgelegt hat. Mit Beschluss vom 26. Januar 2016 hat die Strafvollstreckungskammer nach Anhörung des psychiatrischen Sachverständigen die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten hat der Senat durch seinen Beschluss vom 24. März 2016 verworfen. Auch den folgenden Fortdauerbeschluss der Strafvollstreckungskammer vom 28. November 2016 hat der Senat mit Beschluss vom 2. Februar 2017 bestätigt. Wegen der letztgenannten Beschlüsse hat der Verurteilte Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin erhoben, über die bisher noch nicht entschieden ist. Auf die genannten Urteile des Landgerichts Berlin sowie auf die bezeichneten Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer und des Senats im Vollstreckungsverfahren, die den Beteiligten bekannt sind, nimmt der Senat ergänzend Bezug. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. November 2017 hat die Strafvollstreckungskammer erneut die Fortdauer der Sicherungsverwahrung beschlossen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortige Beschwerde vom 15. November 2017. II. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist statthaft (§§ 454 Abs. 3 Satz 1, 463 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. 1. Die Strafvollstreckungskammer war nicht an einer Entscheidung gehindert, weil der Verurteilte nicht am Anhörungstermin teilgenommen hat. Dieser hatte die Möglichkeit, zu erscheinen, um sich vor der Kammer persönlich zu äußern; sein Verteidiger war zudem anwesend. Dieser teilte im Termin mit, der Verurteilte habe zum Anhörungstermin nicht erscheinen wollen, da ihm keine Ausführung genehmigt worden sei. Die gleichfalls anwesende Mitarbeiterin der Einrichtung für Sicherungsverwahrte, …, bestätigte dies und ergänzte, eine Ausführung sei aus personellen Gründen nicht möglich gewesen. Sie habe dem Verurteilten aber angeboten, sich mit einem Einzeltransport zum Gericht bringen zu lassen. Das habe der Verurteilte abgelehnt. Er habe ihr jedoch aufgetragen, die Kammer grüßen zu lassen. Danach konnte die Strafvollstreckungskammer aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass er auf eine Anhörung berechtigterweise verzichtet (vgl. OLG Hamm NStZ 2011, 119; Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 2 Ws 564/11 -), jedenfalls aber das Recht auf Anhörung verwirkt hat. Die vorgeschlagene Verfahrensweise war dem Verurteilten ohne weiteres zuzumuten. Gegenteiliges ist auch nicht vorgetragen worden. Mithin beruht die Verweigerung der Vorführung zum Anhörungstermin nicht auf einem von der Strafvollstreckungskammer zu berücksichtigen und gegebenenfalls zu behebenden wichtigen und nachvollziehbaren Grund (vgl. hierzu OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2003, 59). Die Anhörung durfte zudem nicht gegen seinen erklärten Willen erzwungen werden, sodass die Strafvollstreckungskammer nicht gehalten war, den Betroffenen gegen seinen Willen vorführen zu lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. März 2016 - 2 Ws 49-50/16 -). 2. Die weitere Vollstreckung der Unterbringung ist weder nach Maßgabe des § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB noch gemäß § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB zur Bewährung auszusetzen. a) Nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Der Senat ist jedoch ebenso wie die Justizvollzugsanstalt, die Strafvollstreckungskammer und die Generalstaatsanwaltschaft Berlin der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer noch nicht die für die Aussetzung der Sicherungsverwahrung erforderliche günstige Legalprognose gestellt werden kann, obwohl auch der Senat nicht übersieht, dass sich im zurückliegenden Jahr erstmals seit langem eine positive Veränderung in der Haltung des Verurteilten angedeutet hat. Die Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung setzt die Erwartung voraus, der Untergebrachte werde außerhalb des Maßregelvollzugs keine im Sinne des § 66 StGB erheblichen - ihrer Art und ihrem Gewicht nach für die Anordnung der Maßregel ausreichenden - rechtswidrigen Taten mehr begehen. Die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens muss größer sein als diejenige des Rückfalls, wobei der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad maßgeblich von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes abhängt, aber auch - im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - die bisherige Dauer des Maßregelvollzuges zu berücksichtigen ist (vgl. zusammenfassend Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2013 - 2 Ws 446/13 -, juris, mwN). Die weitere Entwicklung des Verurteilten im Vollzug der Maßregel erlaubt zurzeit noch keine günstige Beurteilung seiner Gefährlichkeit. Er hat sich weiterhin weder mit seinen Straftaten auseinandergesetzt, noch ist es zu einer ausreichenden Bearbeitung der bestehenden Risikofaktoren gekommen. Die Justizvollzugsanstalt Tegel hat in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2017 von einer beginnenden positiven Entwicklung berichtet. Nachdem der Verurteilte zwar zunächst weiterhin den Kontakt zu seinem Sozialarbeiter abgelehnt habe, führe er nun - nachdem seit März 2017 die Sozialarbeiterin X für ihn zuständig geworden sei - mit dieser in regelmäßigen Abständen Gespräche. Im Rahmen des Anhörungstermins vor der Strafvollstreckungskammer gab Frau X zudem an, der Verurteilte befinde sich seit etwa einem Jahr in therapeutischer Behandlung bei Frau Y, der nun für ihn zuständigen Psychologin. Dort sei er wöchentlich im Gespräch, mit Ausnahme der Zeiten, in denen sich Frau Y im Urlaub und in Fortbildung befunden habe. Sie selbst betreue den Verurteilten seit Ende März 2017. Der Verurteilte habe zudem die Möglichkeit bei Bedarf mit ihrer Vertreterin, Gespräche zu führen, wovon er zumindest bei einer Gelegenheit auch Gebrauch gemachte habe. Was die Gespräche mit ihr und Frau Y angehe, so bestehe nun eine gewisse Verlässlichkeit. Der Verurteilte könne mittlerweile Konflikte besser reflektieren, Emotionen zeigen und Belastungen und Ängste ansprechen. Dies stelle einen enormen Fortschritt dar. Sie würde gern die Anzahl der ihn bei den Ausführungen begleitenden Beamten von zwei auf einen Beamten reduzieren. Sie gehe davon aus, dass die insoweit noch abzuwartende Prüfung positiv ausfallen werde. In der oben bereits erwähnten schriftlichen Stellungnahme heißt es weiter, es gelinge dem Beschwerdeführer im Gespräch mit der Psychologin jetzt, kritische Einschätzungen in Bezug auf seine Aussagen und sein Verhalten auszuhalten, sich dazu zu äußern und den Kontakt nicht abzubrechen. Aktuell werde an seiner Persönlichkeits- und Sexualproblematik gearbeitet, wobei der Verurteilte sich darauf einlasse, indem er sich zu den Themen Sexualität und persönliche Einstellungen dazu öffne. Die Legalprognose sei allerdings noch ungünstig. Die Ursache seines deliktischen Verhaltens seien noch nicht bearbeitet und Schutzfaktoren noch nicht entwickelt. Die dagegen mit der Beschwerde erhobene Kritik greift nicht durch: Soweit aus Sicht der Verteidigung die Betreuung des Sicherungsverwahrten nicht den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht und zudem ein aktuelles Prognosegutachten hätte eingeholt werden müssen, berührt diese Kritik, nicht die Frage der Kriminalprognose, sondern die der Verhältnismäßigkeit der andauernden Sicherungsverwahrung (dazu sogleich) und das Verfahren allgemein. Der Senat hält zunächst an seiner Auffassung fest, dass ein weiteres Sachverständigengutachten gemäß § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO derzeit nicht geboten ist. Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig, als er auf § 67d Abs. 3 StGB verweist, wo von einer zehn Jahre lang vollzogenen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung die Rede ist und nicht von einer lediglich seit zehn Jahren vornotierten. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (wenngleich vollzogen in einem psychiatrischen Krankenhaus) begann im Falle des Beschwerdeführers jedoch erst am 6. Januar 2012. Im Hinblick auf die noch wenig erprobte Verhaltensänderung des Verurteilten ist eine erneute Begutachtung auch aus anderen Gründen nicht veranlasst. b) Die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist - entgegen der Beschwerdebegründung - auch nicht nach § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, weil die weitere Vollstreckung aufgrund von fortgesetzten Defiziten im Vollzug der Maßregel unverhältnismäßig wäre. Dies wäre nur dann der Fall, wenn dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist von maximal sechs Monaten eine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden wäre. Weder ist eine solche Fristsetzung bisher erfolgt noch sind Betreuungsdefizite ersichtlich, die sich auf die Behandlung des Verurteilten maßgeblich ausgewirkt haben. Soweit die Verteidigung geltend macht, der Beschwerdeführer begehre seit dem Frühjahr 2016 neben der Behandlung in der Sicherungsverwahrung eine externe Psychotherapie, welche ihm seitens der Vollzugsanstalt (zu Unrecht) verweigert werde und außerdem sei die Termindichte der im Vollzug angebotenen Therapiegespräche zu gering, gilt das Folgende: Die Ausgestaltung des Vollzuges in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte richtet sich nach § 15 SVVollz Berlin, wonach der Vollzug therapeutisch auszugestalten ist. Hierfür kommen nach Satz 2 verschiedene Maßnahmen und Methoden, insbesondere sozial- und psychotherapeutische, psychiatrische, sozialpädagogische und arbeitstherapeutische Methoden zur Anwendung, die den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Nach Absatz 2 sind dem Untergebrachten die zur Erreichung des Vollzugszieles im Einzelfall erforderlichen therapeutischen Maßnahmen anzubieten. Soweit standardisierte Therapiemethoden nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuell zugeschnittene Behandlungsangebote zu unterbreiten. Absatz 3 regelt die Zusammenarbeit von Bediensteten verschiedener Berufsgruppen in multidisziplinären Behandlungsteams. Diese werden im Regelfall psychologische oder ärztliche Psychotherapeuten, Sozialpädagogen sowie Bedienstete des Allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes umfassen (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin vom 28. November 2012 Drucks. 17/0689 Seite 64). Soweit erforderlich, sind externe Fachkräfte einzubeziehen. Der Gesetzgeber ist somit davon ausgegangen, dass die Therapie grundsätzlich von der Vollzugseinrichtung mit eigenem Personal selbst durchgeführt wird und das Behandlungsteam im Einzelfall durch außenstehende Fachkräfte unterstützt wird. Eine vollständige Übertragung der Therapie an einen außenstehenden Therapeuten war hingegen nicht beabsichtigt (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 2 Ws 148/16 Vollz -). Bei einem inhaltlich ausreichenden Therapieangebot der Einrichtung besteht deshalb grundsätzlich kein Anspruch auf alleinige Beauftragung eines externen Therapeuten (vgl. OLG Nürnberg NStZ-RR 2016, 95 zu § 10 BaySvVollzG). Soweit der Verurteilte eine unzureichende Behandlung während des Vollzuges der Freiheitsstrafe (bis zum 5. Januar 2012) behauptet, ist dies für die Prüfung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bereits aus zeitlichen Gründen ohne Relevanz. Die Vorgaben des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB (bezüglich des Strafvollzuges in Verbindung mit Abs. 2) galten erst ab Inkrafttreten dieser Vorschriften am 1. Juni 2013. Zuzugeben ist dem Beschwerdeführer, dass die Personalsituation und -fluktuation im Bereich der Sicherungsverwahrung in der Vergangenheit vorübergehend kritikwürdig gewesen ist. Allerdings gehört zur Wahrheit auch, dass sich der Verurteilte noch 2016 jeder nennenswerten Zusammenarbeit mit den Therapeuten und Sozialarbeitern dort verweigert hat. So hatte der seit März 2016 für ihn zuständige Psychologe im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer am 28. November 2016 mitgeteilt, dass der Verurteilte nach nur zwei oder drei Gesprächen den Kontakt zu ihm abgebrochen habe. Den Kontakt zu dem damals zuständigen Sozialarbeiter hatte er im Mai 2016 nach lediglich fünf ausführlichen Gesprächen ebenfalls abgebrochen. Aktuell sind beachtliche Betreuungsdefizite für den Senat nicht erkennbar. Die pauschale Behauptung des Verteidigers, es bedürfe „täglicher mehrstündiger Therapiemaßnahmen“ ist fachlich durch nichts belegt und lässt zudem außer Acht, dass der anstehenden Aufarbeitungsprozess für den Verurteilten anstrengend und schmerzhaft werden dürfte, weshalb auch eine Überforderung vermieden werden muss. Insgesamt sollte sich der Verurteilte aus Sicht des Senats darauf konzentrieren, die bestehenden Gesprächskontakte für sich zu nutzen und vor allem fortzuführen. 3. Im Hinblick auf das oben Gesagte besteht auch kein Anlass, eine Frist im Sinne von § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB zu setzen, wenngleich eine solche Fristsetzung dem Senat als Beschwerdegericht grundsätzlich möglich wäre (vgl. Senat NStZ 2014, 273). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.