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Beschluss

2 Ws 197/24, 2 Ws 197/24 - 121 GWs 213/24

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0220.2WS197.24.00
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Leitsätze
1. Kann das Gericht, das über die Fortdauer der Unterbringung zu entscheiden hat, die Ursachen der Weigerung des Untergebrachten, sich zum Anhörungstermin vorführen zu lassen, nicht beseitigen, so bleibt ihm nur die Möglichkeit, dessen Verzicht auf eine Vorführung hinzunehmen und ohne mündliche Anhörung zu entscheiden.(Rn.10) 2. Die Entscheidung über Sicherungsmaßnahmen beim Transport zum Gericht liegt allein bei dem therapeutischen Leiter der Maßregelvollzugsklinik, dem insoweit ein Organisations- und Ausgestaltungsermessen zusteht und gegen dessen Anordnung dem Untergebrachten nach § 109 StVollzG i.V.m. § 43 Abs. 5 PsychKG Bln der Rechtsweg zur Strafvollstreckungskammer offensteht.(Rn.11)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 8. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kann das Gericht, das über die Fortdauer der Unterbringung zu entscheiden hat, die Ursachen der Weigerung des Untergebrachten, sich zum Anhörungstermin vorführen zu lassen, nicht beseitigen, so bleibt ihm nur die Möglichkeit, dessen Verzicht auf eine Vorführung hinzunehmen und ohne mündliche Anhörung zu entscheiden.(Rn.10) 2. Die Entscheidung über Sicherungsmaßnahmen beim Transport zum Gericht liegt allein bei dem therapeutischen Leiter der Maßregelvollzugsklinik, dem insoweit ein Organisations- und Ausgestaltungsermessen zusteht und gegen dessen Anordnung dem Untergebrachten nach § 109 StVollzG i.V.m. § 43 Abs. 5 PsychKG Bln der Rechtsweg zur Strafvollstreckungskammer offensteht.(Rn.11) Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 8. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. 1. Mit Urteil vom 5. September 2019 ordnete das Landgericht Potsdam – Schwurgericht – im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Dem lag nach den Urteilsfeststellungen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zugrunde, dass der Beschwerdeführer am Abend des 4. Dezember 2018 einen langjährigen Arbeitskollegen getötet hatte, indem er ihm in Tötungsabsicht mit einem Jagdmesser 45 Stich- und Schnittwunden in den Hals- und Kopfbereich beigebracht und dadurch u.a. die Halsschlagadern durchtrennt hatte in der wahnhaften Annahme, von dem Geschädigten bzw. dessen „Geheimorganisation“ beobachtet und bedroht zu werden. Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Schwurgerichtskammer war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Tat aufgrund einer anhaltenden chronifizierten Wahnstörung (ICD-10: F 22.0) aufgehoben. Durch die längere Entwicklung des Wahns sei dieser tief in die Persönlichkeit des Beschwerdeführers eingebettet und habe dessen Denken und kognitiven Funktionen völlig durchdrungen. Sein Leben werde nachhaltig vom Wahn gestaltet, mit dem er völlig identifiziert scheine und in dem er einem starken Handlungsdruck unterliege, der seine Impulssteuerung belaste. Das Urteil ist seit dem 13. September 2019 rechtskräftig; seitdem wird die Unterbringung vollzogen. Zuvor war der Beschwerdeführer seit dem 19. Februar 2021 gemäß § 126a StPO einstweilig im Asklepios Fachklinikum Brandenburg an der Havel untergebracht, nachdem er sich seit dem 5. Dezember 2018 in Untersuchungshaft befunden hatte. Seit dem 20. Januar 2020 wird die Maßregel im Krankenhaus des Maßregelvollzugs Berlin (KMV) vollzogen, da der Beschwerdeführer zuletzt in Berlin wohnhaft war. Das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – hat seitdem wiederholt die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, wobei der Beschwerdeführer zu den jeweiligen Anhörungsterminen mit Hand- und Fußfesseln vorgeführt wurde. 2. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer erneut die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Untergebrachte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 17. Oktober 2024, die am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist. II. Das gemäß § 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene (§ 311 Abs. 2 StPO) Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da es unbegründet ist. 1. Die Strafvollstreckungskammer war durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung am 23. September 2024 nicht anwesend war, an einer Sachentscheidung nicht gehindert. Es lag zwar kein Absehensgrund im Sinne des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO vor, jedoch konnte die Strafvollstreckungskammer aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass er auf eine Anhörung berechtigterweise verzichtet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. November 2018 – 2 Ws 188/18 – und vom 13. Juli 2016 – 2 Ws 143/16 –, jeweils juris mwN), jedenfalls aber das Recht auf Anhörung verwirkt hat. In der Weigerung eines Betroffenen, sich vorführen zu lassen, liegt im Allgemeinen der Verzicht auf das Anhörungsrecht; eine Ausnahme ist allerdings dann zu machen, wenn sich der Betroffene aus besonderen Gründen nicht vorführen lässt (vgl. KG, Beschluss vom 2. April 2001 – 5 Ws 170/01 – juris mwN). Denn die Weigerungsgründe können auf einem berechtigten Anlass beruhen, ohne dass der Betroffene mit der Ablehnung der Vorführung auch auf sein Recht verzichtete, sich vor Gericht zu entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und tatsächliche und rechtliche Ausführungen zu machen (vgl. KG, Beschluss vom 2. April 2001 aaO mwN). a) Die gebotene Aufklärung hat ergeben, dass die Verweigerung der Vorführung zum Anhörungstermin vorliegend nicht auf einem von der Strafvollstreckungskammer zu berücksichtigenden und ggf. zu behebenden wichtigen und nachvollziehbaren Grund beruhte. Vielmehr ergibt sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers und Angaben seiner Verteidigerin im und nach dem Anhörungstermin, dass er zu einer Teilnahme am Termin nur unter den von ihm aufgestellten Bedingungen bereit war. aa) Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der gerichtlichen Verfügung vom 5. September 2024 zu dem auf den 23. September 2024 anberaumten Anhörungstermin geladen und seine Vorführung angeordnet. Bereits im Vorfeld des Anhörungstermins teilte die Verteidigerin am 10. September 2024 mit, dass der Untergebrachte gerne an dem Anhörungstermin teilnehmen wolle, die damit verbundenen Umstände aber als sehr belastend empfinde. Dies gelte zum einen für die Dauer der Vorführung, da er für den verhältnismäßig kurzen Termin viele Stunden unterwegs sein müsse und während des Aufenthalts in den Vorführhafträumen teilweise die Versorgung mit Essen und Trinken nicht sichergestellt sei. Zum anderen belaste ihn die standardmäßige Ausführung in Hand- und Fußfesseln, die bei einer Ausführung zur Behandlung in einem externen Krankenhaus in der vorangegangenen Woche Verletzungen an seinem Knöchel verursacht habe. Die Strafvollstreckungskammer sei daher verpflichtet, die „Fesselungsanordnung der Vollstreckungsbehörde“ zu überprüfen. bb) Am Morgen des 23. September 2024 teilte das KMV per Fax mit, dass der Untergebrachte erklärt habe, nicht an dem Anhörungstermin teilnehmen zu wollen. Im Anhörungstermin erklärte die anwesende Psychologin aus dem KMV, der Leiter des KMV habe für den Transport wegen der anzunehmenden Fluchtgefahr die Anlegung von Hand- und Fußfesseln angeordnet, da immer nur ein Pfleger dabei sein könne. Der Untergebrachte habe ihr mitgeteilt, dass er die Fesselung an den Füßen ablehne und nicht mit der Vorführung einverstanden sei. Er habe im letzten Jahr viele Sportverletzungen an den Füßen erlitten, möglicherweise sei die Fußfessel deshalb schmerzhaft für ihn. Die Verteidigerin trug erneut vor, dass der Untergebrachte gern zur Anhörung gekommen wäre, die Fesselung für ihn aber sehr unangenehm sei. Der Vorsitzende teilte nach Rücksprache mit den Saalwachtmeistern daraufhin mit, dass die Vorführung zu einem etwaigen neuen Anhörungstermin in der Weise erfolgen könne, dass dem Untergebrachten die Fußfesseln abgenommen würden, sobald er vom Transport in den Vorführbereich des Landgerichts überstellt sei. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 erkundigte sich der Vorsitzende bei der Verteidigerin – verbunden mit zeitnahen Terminsvorschlägen –, ob der Untergebrachte einen neuen Anhörungstermin wünsche, bei dem – wie besprochen – ihm nach seiner Überstellung in den Vorführbereich die Fußfessel abgenommen werde. Weitere Erleichterungen, insbesondere der vollständige Verzicht auf eine Fesselung, also auch auf Handfesseln, kämen nicht Betracht. Für die Durchführung des Transports seien keine den vom Leiter des KMV für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen entgegenstehenden Anordnungen möglich. Die Kammer sehe das Anhörungsrecht des Untergebrachten dadurch nicht als verletzt an. Die Verteidigerin teilte nach erneuter Rücksprache mit dem Beschwerdeführer mit, dass dieser eine Teilnahme am Anhörungstermin auch in nur „teilweiser Fesselung“ ablehne. Daraufhin beschloss die Strafvollstreckungskammer am 8. Oktober 2024 die Fortdauer der Unterbringung. b) Die von dem Untergebrachten abgegebene Begründung für seine Weigerung hinderte die Strafvollstreckungskammer nicht, ohne seine mündliche Anhörung zu entscheiden: Zwar wird eine ernsthafte, die Anhörungspflicht suspendierende Weigerung, sich vorführen zu lassen, mitunter dann verneint, wenn der Verurteilte hierfür nachvollziehbare Gründe hat. (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2015 – StB 6/15 –, juris mwN). Das kann aber nur gelten, wenn das Gericht, das über die Fortdauer der Unterbringung zu entscheiden hat, diese Gründe zu verantworten hat und/oder diesen in eigener Zuständigkeit abhelfen kann. Kann es die Ursachen der Ablehnung des Untergebrachten hingegen nicht beseitigen, so bleibt ihm nur die Möglichkeit, dessen Verzicht auf eine Vorführung hinzunehmen und ohne Anhörung zu entscheiden. Denn das Gericht kann eine Anhörung gegen den Willen des Untergebrachten nicht erzwingen (vgl. BGH aaO mwN; HansOLG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 5 Ws 1/22 –, juris mwN). aa) Hinsichtlich des Transports des Untergebrachten vom KMV zum Landgericht hatte die Strafvollstreckungskammer keine Möglichkeit, die vorgesehenen Modalitäten für die Vorführung des Untergebrachten abzuändern. Dabei kann es dahinstehen, ob die von dem Untergebrachten abgelehnte Fesselung auf einer – wie die Generalstaatsanwaltschaft meint – auf § 1 Abs. 1 bis Abs. 3, § 43, § 80 PsychKG i.V.m. § 20 UzwG Bln gestützten Anordnung der Klinikleitung gründet. Denn in jedem Fall liegt die Entscheidung über Sicherungsmaßnahmen beim Transport allein bei dem therapeutischen Leiter der Maßregelvollzugsklinik, dem insoweit ein Organisations- und Ausgestaltungsermessen zusteht (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016 – 2 Ws 242/16 Vollz –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Juni 2023 – III-3 Ws 171/23 –, juris). Gegen diese Anordnungen ist dem Untergebrachten nach § 109 StVollzG i.V.m. § 43 Abs. 5 PsychKG Bln der Rechtsweg zur Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I (vgl. § 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG) eröffnet. Es wäre deshalb die Sache des Untergebrachten gewesen, gegen die zu erwartende Fesselung – gegebenenfalls im Eilrechtsweg – gerichtlich vorzugehen (vgl. BGH aaO.). Im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG ist die Strafvollstreckungskammer gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG mit einem Richter besetzt (sog. kleine Strafvollstreckungskammer). Da dem Untergebrachten dieser Weg offenstand, kam eine (zusätzliche) Überprüfung der vollzugsbehördlichen Entscheidung durch die für die Fortdauerentscheidung zuständige (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG) „große“ Strafvollstreckungskammer nach den in dem Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG geltenden Maßstäben, mit der die Gefahr divergierender Entscheidungen einherginge, nicht in Betracht. Von der danach zur Verfügung stehenden (Eil-)Rechtsschutzmöglichkeit hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat die Verteidigerin des Untergebrachten im Vorfeld des Anhörungstermins den Vorsitzenden der großen Strafvollstreckungskammer lediglich aufgefordert, die „Fesselungsanordnung der Vollstreckungsbehörde zu überprüfen und gegebenenfalls auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hinzuwirken“. bb) In Bezug auf die Vorführung innerhalb des Gerichtsgebäudes bis in den Sitzungssaal gilt Folgendes: Rechtliche Grundlage einer Anordnung, den Untergebrachten während der Vorführung zum Sitzungssaal der Strafvollstreckungskammer im Gebäude des Kriminalgerichts zu fesseln, wäre das Hausrecht des Gerichtspräsidenten. Es umfasst das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung und insbesondere zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebs über den Aufenthalt von Personen in den Räumen der Einrichtung zu bestimmen. Eine besondere gesetzliche Regelung ist hierfür nicht erforderlich. Die Befugnis zur Ausübung des Hausrechts ergibt sich daraus, dass eine Behörde, die eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen hat, auch bestimmen können muss, ob sie eine Person vom Betreten der Räume ausschließt, weil diese ihre ordnungsgemäße Tätigkeit gefährdet oder stört. Handelt es sich bei dem Gebäude um ein Gericht, steht das Recht zur Ausübung des Hausrechts dem Präsidenten oder der Präsidentin als Organ der Justizverwaltung zu, sofern es nicht durch die Wahrnehmung sitzungspolizeilicher Befugnisse der Vorsitzenden der Spruchkörper nach § 176 GVG verdrängt wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2021 – III-3 Ws 71/21 –, juris mwN). cc) Insoweit hat sich der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer auf die Einwände der Verteidigerin durch Rückfrage bei den Saalwachtmeistern über die Weisungslage informiert und bekannt gegeben, dass eine Abnahme der Fußfesseln nach Betreten des Gerichtsgebäudes und eine Vorführung in den Sitzungssaal nur in Handfesseln möglich sei. Unabhängig davon, dass auch insoweit eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht veranlasst und auch nicht möglich war, da die Fesselung nicht die am Sitzungssaal endende Sitzungsgewalt des Kammervorsitzenden betraf, sondern das Hausrecht des Gerichtspräsidenten, ist die (Hand-)Fesselung bei der Vorführung im Gerichtsgebäude rechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie diejenige – in die Sitzungsgewalt des Vorsitzende fallende – im Sitzungssaal. Bei Untergebrachten, die aufgrund psychischer Beeinträchtigungen besonders schwer einzuschätzen und gefährlich sind (vgl. § 63 StGB), ist eine Fesselung – zum Schutz der Allgemeinheit und zum Schutz der vorführenden Beamten – zulässig. Den vorführenden Beamten ist es generell und insbesondere bei psychisch Kranken unmöglich, die „Tagesform“ des Betroffenen einzuschätzen und die oft raptusartigen Aggressionsausbrüche oder Fluchtversuche vorherzusehen. Dies gilt erst recht für den Beschwerdeführer, dessen Wahnstörung nach wie vor quasi unbehandelt und der nach Mitteilung der behandelnden Ärzte in keiner Weise krankheitseinsichtig ist, eine medikamentöse Behandlung verweigert und aufgrund seines rigiden Wahngebildes impulsiv und weiterhin unverrückbar davon überzeugt ist, dass die Anlasstat gerechtfertigt gewesen und die Tötung weiterer Personen notwendig sei. dd) Hinzu tritt, dass die von dem Untergebrachten vorgetragenen Gründe gegen die von dem Vorsitzenden vorgeschlagene Verfahrensweise im Ergebnis nicht nachvollziehbar sind. Nachdem er über seine Verteidigerin zwei Wochen vor dem Termin neben der Fesselung auch die lange Dauer der Ausführung und die fehlende Versorgung mit Essen und Trinken beklagt und auf Verletzungen am Knöchel durch die Fußfessel verwiesen hatte, trug die Verteidigerin im Anhörungstermin nur noch vor, die „Fesselung sei für ihn […] sehr unangenehm“, und regte die Anlegung nur einer Fußfessel an. Nach dem Vorschlag des Vorsitzenden, im Gebäude auf die Fußfessel ganz zu verzichten, und auf dessen Nachfrage teilte die Verteidigerin lediglich noch pauschal mit, dass der Beschwerdeführer „auch in teilweiser Fesselung nicht am Anhörungstermin teilnehmen“ wolle, ohne einen konkreten Grund hierfür zu benennen. ee) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt. Die Strafvollstreckungskammer hat erkannt, dass die Teilnahme an dem Anhörungstermin für den Beschwerdeführer wichtig ist, und seinen Einwänden gegen die Fußfessel – soweit ihr dies rechtlich möglich war – Rechnung getragen. Die vorgeschlagene Verfahrensweise der Handfesselung im Gerichtsgebäude einschließlich des Sitzungssaals war dem Untergebrachen ohne weiteres zuzumuten. Sie betraf die regelmäßig nur einmal jährlich stattfindende, in der Regel nicht mehr als eine Stunde andauernde Anhörung zur Frage der Fortdauer der Unterbringung und damit eine begrenzte Zeitspanne. Mithin beruht die Verweigerung der Vorführung nicht auf einem von der Strafvollstreckungskammer zu berücksichtigenden und gegebenenfalls zu behebenden wichtigen und nachvollziehbaren Grund (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Februar 2018 – 2 Ws 193/17 – juris). Die Anhörung durfte zudem nicht gegen seinen erklärten Willen erzwungen werden, sodass die Strafvollstreckungskammer nicht gehalten war, den Untergebrachten gegen seinen Willen vorführen zu lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Februar 2018 – 2 Ws 193/17 –; KG, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 5 Ws 17/17 –, jeweils juris mwN). ff) Weiterhin ergibt sich auch aus den in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründen kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Vorführung in der vorgeschlagenen Weise unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre. Allein das Gericht bestimmt Zeit und Ort der Anhörung, einen Anspruch auf die Terminsdurchführung im Krankenhaus des Maßregelvollzuges gibt es nicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Dezember 2016 aaO und vom 13. Juli 2016 – 2 Ws 143/16 –, juris). Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Strafvollstreckungskammer bei Kenntnis einer erheblichen und nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers diesen möglicherweise in der Klinik aufgesucht hätte oder hätte aufsuchen müssen. Denn dafür bestand vorliegend mangels einer solchen Beeinträchtigung kein Anlass. 2. Der Senat teilt die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, der Ärzte des KMV und der Generalstaatsanwaltschaft, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) noch fortzudauern hat. Sie ist weder für erledigt zu erklären (§ 67d Abs. 6 StGB), noch kann ihre Vollstreckung bereits zum jetzigen Zeitpunkt zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 67d Abs. 2 Satz 1 StGB). a) Die Maßregel ist nicht gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 StGB für erledigt zu erklären. Der in dem der Unterbringung zugrundeliegenden Urteil vom 5. September 2019 festgestellte Zustand und die hieraus resultierende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers bestehen fort, die Unterbringungsvoraussetzungen sind somit nicht weggefallen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Juli 2010 – 1 Ws 195/10 – juris; KG, Beschluss vom 23. Juni 2017 – 5 Ws 146/17 –; Senat, Beschlüsse vom 20. April 2016 – 2 Ws 103/16 – und vom 13. April 2011 – 2 Ws 100/11 –). Weder ist ein (vollständiger) Heilungserfolg eingetreten, noch ist die Gefährlichkeit aus sonstigen Gründen entfallen. In Übereinstimmung mit der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen R. in seinem Gutachten vom 12. Oktober 2022 kommen die Ärzte des KMV in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2024 ebenfalls zu der Diagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung (ICD-10: F22). Psychopathologisch zeige sich weiterhin ein rigides Wahngebilde, das in sich konsistent, nicht aufweichbar und weiterhin mit emotionaler Beteiligung besetzt sei. Neben dem im Urteil festgestellten Störungsbild besteht danach auch die hieraus resultierende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers fort. Diese ist auch nicht aus sonstigen Gründen entfallen. Danach bestehen die Unterbringungsvoraussetzungen im Sinne des § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 StGB hier unverändert fort. b) Die Vollstreckung der Maßregel kann nicht gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil dem Beschwerdeführer die hierfür erforderliche günstige Prognose nicht gestellt werden kann. aa) Eine solche setzt die Erwartung voraus, der Untergebrachte werde außerhalb des Maßregelvollzugs keine im Sinne des § 63 StGB erheblichen – ihrer Art und ihrem Gewicht nach für die Anordnung der Maßregel ausreichenden – rechtswidrigen Taten mehr begehen (vgl. KG, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – 5 Ws 121/15 –, juris Rn. 14 mwN). Hierunter fallen Taten, die den Rechtsfrieden empfindlich stören, mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Zu erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte sind, soweit es sich nicht um bloße Bagatellen handelt, regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. August 2017 – 2 BvR 2039/16 –, juris Rn. 44; BGH, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 StR 24/17 –, juris Rn. 21). Die günstige Prognose setzt zwar nicht voraus, dass ein Rückfall des Untergebrachten in rechtswidrige Handlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, erforderlich ist aber, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige des Rückfalls, wobei das jeweils zu fordernde Maß der Wahrscheinlichkeit wesentlich vom Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes abhängt (vgl. BVerfGE 70, 297; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. März 1999 –2 Ws 19/99 –, juris; Senat, Beschlüsse vom 13. April 2011 – 2 Ws 100/11 – und 4. November 2010 – 2 Ws 581/10 –; KG, Beschluss vom 10. Juli 2001 – 5 Ws 291/01 –, juris; Senat, Beschluss vom 21. November 2017 – 2 Ws 169/17 –, juris). Bei Tätern, die – wie der Beschwerdeführer – das Leben und die körperliche Integrität anderer missachtet haben, ist im Interesse der Allgemeinheit eine besonders kritische Prüfung geboten und eine Aussetzung des Maßregelvollzugs nur dann möglich, wenn die Persönlichkeitsmängel, die zu den Straftaten geführt haben, so weit behoben sind, dass die Gefahr des Rückfalls nur noch gering ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Januar 2011 – 2 Ws 16/11 –). Eine Aussetzung des Maßregelvollzuges zur Bewährung kommt zudem grundsätzlich nur nach vorheriger kritischer und sorgfältiger Erprobung im Rahmen von Vollzugslockerungen in Betracht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Oktober 2013 – 2 Ws 507/13 – und 23. Juli 2009 – 2 Ws 307/09 –; KG, Beschluss vom 7. Mai 2001 – 5 Ws 23/01 –, juris). Denn erst das Verhalten eines Untergebrachten anlässlich solcher Belastungserprobungen stellt einen geeigneten Indikator für die künftige Legalbewährung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2009 – 2 BvR 2009/08 –, juris). bb) Nach diesen Maßstäben kann dem Beschwerdeführer noch keine günstige Prognose gestellt werden. Vielmehr gilt die Einschätzung der erkennenden Kammer fort, wonach der Untergebrachte außerhalb des geschlossenen Maßregelvollzugs mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Menschen töten würde, da er seine „Mission“ als nicht beendet ansehe, sondern gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen eine „Eliminierung“ weiterer Personen angekündigt habe. Die behandelnden Ärzte des KMV beschreiben den bisherigen Behandlungsverlauf weiterhin als fruchtlos. Der Untergebrachte nehme zwar regelmäßig an der Arbeitstherapie in der Fahrradwerkstatt und an allen Gruppenaktivitäten (wie gemeinsamem Essen und Kochen sowie Volleyball und Fußball) teil, einzeltherapeutisch hätten im Überprüfungszeitraum jedoch weiterhin keine Fortschritte erzielt werden können. Der Beschwerdeführer besitze keinerlei Krankheitseinsicht und sei unabrückbar von der Realität seines Wahngebildes überzeugt und somit auch davon, dass die Tötung seines Opfers gerechtfertigt gewesen und darüber hinaus auch die Tötung weiterer explizit benannter Personen notwendig sei. Der therapeutische Versuch, dieses Wahnsystem um die Komponenten Gewaltfreiheit und Gesetzestreue zu ergänzen – also daran zu arbeiten, dass er unabhängig davon, ob er wahnhaft oder „verstrickt“ sei, niemanden „abschlachten“ dürfe und sollte – sei gescheitert. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass die deutschen Gesetze falsch seien, wenn ihm die Hilfe durch die Polizei verwehrt werde und ihm verboten sei, es selbst in die Hand zu nehmen. Aus ärztlicher Sicht ist zwar die tatsächliche Wirksamkeit einer antipsychotischen Medikation nicht sicher abschätzbar, da isolierte wahnhafte Störungen erfahrungsgemäß eher schlecht auf Medikation ansprechen, jedoch stelle der Versuch einer antipsychotischen Medikation aktuell die einzige Chance dar, die wahnhafte Störung überhaupt für psychotherapeutische Interventionen zugänglich zu machen. Eine solche wird jedoch von dem Untergebrachten weiterhin strikt abgelehnt. Aufgrund der unveränderten Risikofaktoren in Gestalt der wahnhaften Störung mit aktiven Symptomen, welche weiterhin nicht entaktualisiert sei, der fehlenden Krankheitseinsicht und damit Ablehnung der Medikation, der mit dem Wahngebilde einhergehenden negativen Einstellungen, dass er berechtigt sei, unter gewissen Umständen Menschen zu töten, der mit dem Wahngebilde verbundenen Impulsivität und vor allem seiner klaren Pläne, noch weitere Personen, die in das Wahnkonstrukt mit eingebaut sind, zu töten, geht aus Sicht der Ärzte und Therapeuten von dem Untergebrachten weiterhin ein sehr hohes Risiko für erneute Tötungsdelikte im Sinne der Anlasstat aus. Anhaltspunkte, die zu einer abweichenden Einschätzung Anlass geben könnten, zeigt auch die Beschwerdebegründung nicht auf. cc) Nach dem Vorstehenden reichen weniger belastende Maßnahmen, wie die Erteilung von Weisungen im Rahmen der bei einer Aussetzung der Maßregel zur Bewährung kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (vgl. § 67d Abs. 2 Satz 3, § 68b StGB), nicht aus, um den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit Rechnung zu tragen. Mangels Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich an entsprechende Weisungen halten würde. Ein ausreichend kooperatives Verhalten im Rahmen der Führungsaufsicht ist danach von ihm derzeit nicht zu erwarten. c) Die Fortdauer der Unterbringung ist auch verhältnismäßig, sodass die Maßregel nicht nach § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 StGB für erledigt zu erklären ist. Die von dem Beschwerdeführer zu erwartenden Taten bedrohen das höchstgewichtige Rechtsgut des Lebens von in sein Wahngebilde eingebundenen beliebigen Personen. Der Freiheitsanspruch des Untergebrachten wiegt demgegenüber weniger schwer. Dass eine Entlassung oder eine ausreichende Erprobung des Beschwerdeführers in Lockerungen bislang nicht möglich war, ist nicht etwa einer unzureichenden Behandlung, sondern maßgeblich der mangelnden Krankheits- und Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers geschuldet. III. Schließlich ist festzustellen, dass zwar die Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB um etwa zwei Wochen überschritten wurde, dies den Beschwerdeführer jedoch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG verletzt, da die Verzögerung nicht in den Verantwortungsbereich der Justizbehörden fällt. Denn die Verteidigerin hatte in dem innerhalb der Jahresfrist durchgeführten Anhörungstermin am 23. September 2024 angekündigt, den Vorschlag einer neuen Anhörung ohne Fußfessel kurzfristig mit dem Beschwerdeführer besprechen zu wollen, sich dann aber – entgegen ihrer Ankündigung – nicht mehr gemeldet, bis sie der Vorsitzende am 7. Oktober 2024 per Fax unter Unterbreitung konkreter Terminsvorschläge an ihre Ankündigung erinnere. Unmittelbar nach der Ablehnung des Vorschlags durch den Untergebrachten erging der angefochtene Beschluss. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.