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Beschluss

2 Ws 55/18, 2 Ws 55/18 - 161 AR 56/18

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:0409.2WS55.18.00
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Leitsätze
Die nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB gebotene besonders qualifizierte Behandlung von Sicherungsverwahrten oder von Strafgefangenen, bei denen die Vollstreckung von Sicherungsverwahrung ansteht, entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben, wenn sich der Beginn einer mit Blick auf die begangenen Straftaten dringend indizierten psychotherapeutischen Behandlung verzögert, weil nicht genügend Behandlungskapazitäten bestehen.(Rn.18)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 15. Januar 2018 hinsichtlich der Feststellung zu Ziffer 1 aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die dem Verurteilten von der Vollzugsbehörde im aktuellen Prüfungszeitraum (18. Januar 2016 bis 14. Januar 2018) angebotene Betreuung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 66c Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat. 3. Die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB gebotene besonders qualifizierte Behandlung von Sicherungsverwahrten oder von Strafgefangenen, bei denen die Vollstreckung von Sicherungsverwahrung ansteht, entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben, wenn sich der Beginn einer mit Blick auf die begangenen Straftaten dringend indizierten psychotherapeutischen Behandlung verzögert, weil nicht genügend Behandlungskapazitäten bestehen.(Rn.18) 1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 15. Januar 2018 hinsichtlich der Feststellung zu Ziffer 1 aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die dem Verurteilten von der Vollzugsbehörde im aktuellen Prüfungszeitraum (18. Januar 2016 bis 14. Januar 2018) angebotene Betreuung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 66c Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat. 3. Die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin. I. Das Landgericht Berlin - Jugendkammer - verurteilte den Beschwerdeführer am 6. September 2010 wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, sexueller Nötigung und Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in weiteren 22 Fällen - unter Freisprechung im Übrigen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und ordnete die Sicherungsverwahrung an. Nach vorangegangener Vollziehung von Untersuchungshaft verbüßt der Verurteilte die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe seit Rechtskraft des Urteils am 23. Februar 2011. Zwei Drittel der Strafe waren am 1. August 2016 verbüßt. Das Strafende ist derzeit auf den 2. Dezember 2019 notiert; anschließend ist die Vollstreckung der angeordneten Sicherungsverwahrung vorgesehen. Mit Beschluss vom 18. Januar 2016 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin festgestellt, dass die Vollzugsbehörde dem Verurteilten bis dahin eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Betreuung angeboten hat. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Januar 2018 hat die Strafvollstreckungskammer sodann festgestellt, dass auch die ihm ab dem 18. Januar 2016 angebotene Betreuung „in der Gesamtbetrachtung (noch)“ den gesetzlichen Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat (Ziffer 1 des Beschlusses). Im Hinblick auf die festgestellten Mängel bei der psychologischen Betreuung hat die Kammer gleichzeitig gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG angeordnet, dass die Vollzugsanstalt dem Verurteilten nunmehr unverzüglich eine geeignete Psychotherapie anzubieten hat (Ziffer 2 des Beschlusses). Im Übrigen hat die Kammer eine Kosten- und Auslagenentscheidung getroffen sowie den Streitwert festgesetzt (Ziffern 3 und 4 des Beschlusses). Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte Beschwerde eingelegt, mit der er sich ausschließlich gegen die Feststellung der Strafvollstreckungskammer zu Ziffer 1 des Beschlusses wendet. Eine (Nicht-) Abhilfeentscheidung hat die Strafvollstreckungskammer nicht getroffen. II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 119a Abs. 5 StVollzG statthaft und rechtzeitig erhoben (§ 119a Abs. 6 Satz 3 iVm § 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG). Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob für die gemäß § 119a Abs. 5 StVollzG zulässige Beschwerde der Strafvollstreckungskammer die Möglichkeit der Abhilfe-entscheidung eröffnet ist (§ 306 Abs. 2 StPO). Nach der Intention des Gesetzgebers handelt es sich bei der Beschwerde nach § 119a Abs. 5 StVollzG weder um eine einfache noch um eine sofortige Beschwerde, sondern um eine „verwaltungsprozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis“, auf die zunächst die besonderen Regelungen nach § 119a Abs. 6 StVollzG und ergänzend über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Vorschriften der StPO zur Anwendung gelangen (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 29). Letzteres könnte für die - nicht ausdrücklich ausgeschlossene - Anwendbarkeit des § 306 Abs. 2 StPO sprechen. Jedoch ist anerkannt und entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass dann, wenn das Gericht, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angegriffen wird, keine Abhilfeentscheidung getroffen hat, das über die Beschwerde befindende Gericht unter Berücksichtigung seiner Pflicht zur schnellen und wirtschaftlichen Erledigung der Sache nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden hat, ob es selbst entscheiden oder dem Erstbeschwerdegericht Gelegenheit geben will, eine Entscheidung über die Abhilfe nachzuholen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 53/14 - bzgl. einer „weiteren Beschwerde“; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 2 Ws 475/02 -, juris mwN). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung scheidet die Rückgabe der Akten aus, wenn das mit der Beschwerde befasste Gericht selbst sofort entscheiden kann, weil das Abhilfeverfahren - wie hier - für dessen Entscheidung keine Verfahrensvoraussetzung darstellt (vgl. OLG Hamm aaO). Angesichts des sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen hat der Senat daher vorliegend selbst in der Sache entschieden. Im Übrigen hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 119a Abs. 5 StVollzG - anders als bei der Rechtsbeschwerde - nicht davon ab, dass die Nachprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, weil § 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG nicht auf § 116 StVollzG verweist. 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. a) Zwar sind Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Die nach §§ 110, 119a Abs. 4 und Abs. 6 Satz 3 StVollzG zuständige große Strafvollstreckungskammer hat die maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten, insbesondere dem Gefangenen einen Rechtsanwalt beigeordnet und die Verfahrensbeteiligten sowie die Vollstreckungsbehörde vor der Entscheidung angehört (§ 119a Abs. 6 Satz 1 und 2 StVollzG). Zudem genügt der angefochtene Beschluss auch den formellen Anforderungen des § 119a Abs. 6 Satz 3 iVm § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, wonach in der gerichtlichen Entscheidung der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammenzustellen ist. Aus dieser Verweisung, aber auch um der Bindungswirkung gemäß § 119a Abs. 7 StVollzG gerecht werden zu können, folgt, dass Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer nach § 119a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StVollzG den Anforderungen genügen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt; insoweit gilt nichts anderes als für Beschlüsse nach §§ 109, 115 StVollzG. Abweichend von Beschlüssen gemäß §§ 109, 115 StVollzG ist allerdings eine Verweisung auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nicht möglich (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 19. August 2015 - 2 Ws 154/15 -, juris mwN). Zu den Darlegungspflichten des Gerichts gehört insbesondere, dass die Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung maßgebend gewesen sind, in einer Weise wiedergegeben werden, die vom Leser ohne aufwändige eigene Bemühungen nachvollzogen werden kann (vgl. Senat aaO mwN). Zu einer nachvollziehbaren Darstellung des Störungsbildes oder der Defizite des Gefangenen, denen mit der Behandlung begegnet werden soll, gehört die Wiedergabe des Ergebnisses der Behandlungsuntersuchung und der - den Überprüfungszeitraum betreffenden - Vollzugspläne; soweit indizierte Betreuungsmaßnahmen nicht angeboten wurden oder angebotene Betreuungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden konnten, sind die Gründe hierfür differenziert zu erläutern (vgl. Senat aaO). Diesen strengen Darlegungs- und Begründungserfordernissen genügt die angefochtene Entscheidung. b) Indes ist die Strafvollstreckungskammer in materiell-rechtlicher Hinsicht unzutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die dem Beschwerdeführer im aktuellen Überprüfungszeitraum ab dem 18. Januar 2016 angebotene Behandlung in der Gesamtschau „noch“ den gesetzlichen Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen habe. aa) Mit Einführung des § 66c StGB durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Absicherung des Abstandsgebots in der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2425) sind in Umsetzung der Anforderungen des Bundesverfassungs-gerichts aus dessen Urteil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) ausdrückliche Anordnungen zum therapieorientierten Vollzug getroffen worden. Sie dienen sämtlich dem vorrangigen Ziel, die Gefährlichkeit des Sicherungsverwahrten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann (§ 66c Abs. 1 Nr. 1b StGB). An diesem vorrangigen Ziel soll bereits die der Sicherungsverwahrung vorangehende Strafvollstreckung in besonderem Maße orientiert sein. Dementsprechend ist dem Verurteilten nach § 66c Abs. 2 StGB bei angeordneter Unterbringung in der Sicherungsverwahrung schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten, wobei die Vorschrift die zentralen Vorgaben für eine therapiegerichtete Ausgestaltung des Strafvollzugs im Sinne des Individualisierungs-, Intensivierungs- und Motivierungsgebots der Sicherungsverwahrung enthält. Der eigentlichen Betreuung hat zunächst eine - modernen wissenschaftlichen Anforderungen genügende - Behandlungsuntersuchung vorauszugehen, auf deren Grundlage ein Vollzugsplan zu erstellen und regelmäßig fortzuschreiben ist (vgl. Senat aaO). Die im Vollzugsplan enthaltenen Behandlungsmaßnahmen müssen den Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1a StGB genügen, namentlich individuell und intensiv sowie geeignet sein, die Mitwirkungsbereitschaft des Untergebrachten zu wecken und zu fördern. Soweit standardisierte Angebote nicht erfolgversprechend sind, muss dem Untergebrachten eine individuell zugeschnittene psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung angeboten werden. bb) Die Einhaltung der Vorschriften über die notwendige Betreuung und Behandlung des Verurteilten während der der Sicherungsverwahrung vorangehenden Strafvollstreckung hat die Strafvollstreckungskammer gemäß § 119a StVollzG in festgelegten Abständen von Amts wegen zu überprüfen. Eine Missachtung des § 66c Abs. 2 StGB kann zur Folge haben, dass die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 67c Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen Unverhältnismäßigkeit zur Bewährung auszusetzen ist. Sinn und Zweck der frühzeitigen und regelmäßigen gerichtlichen Kontrolle ist es zum einen, entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sicherzustellen, dass schon während des Strafvollzugs alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Gefährlichkeit des Gefangenen zu reduzieren; zum anderen bewirkt die Regelung eine Abschichtung der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen des § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB. An die rechtskräftigen Feststellungen über die - ausreichende oder unzulängliche - Qualität des Betreuungsangebots einschließlich der erforderlichen Maßnahmen sind alle Gerichte für nachfolgende Entscheidungen gebunden, allerdings nur bei nicht wesentlich geänderter Sachlage (§ 119a Abs. 7 StVollzG). Die bindenden Zwischenentscheidungen schaffen demnach Rechtssicherheit bei den Beteiligten und beugen einer „Überraschung“ bei der erst am Ende des Strafvollzugs zu treffenden Entscheidung vor (vgl. Senat aaO). Die Vollzugsbehörde kann für einen bestimmten Vollzugszeitraum gerichtlich festgestellte Betreuungsmängel zukünftig abstellen, um so - im Hinblick auf den gesamten Vollzugsverlauf - zu einer noch als ausreichend anzusehenden Betreuung zu gelangen (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 28). cc) Bei Anwendung der dargelegten Maßstäbe entsprach die dem Verurteilten im aktuellen Prüfungszeitraum angebotene Betreuung - entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer und der Generalstaatsanwaltschaft Berlin - nicht den Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB. Bei der insoweit anzustellenden Gesamtschau hatte der Senat insbesondere die der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu Grunde liegenden Feststellungen, die Behandlungsindikation und den bisherigen Vollzugsverlauf zu würdigen (vgl. Senat aaO). (1) Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Jugendkammer in dem die Sicherungsverwahrung anordnenden Urteil vom 6. September 2010 liegt die maßgebliche Ursache für die Begehung der abgeurteilten (Sexual-)Straftaten und die fortbestehende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers in seiner histrionisch und dissozial geprägten Persönlichkeit sowie seinen starken Bedürfnissen nach dem Ausleben einer (auch) auf Kinder abzielenden Sexualität. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei durch eine einfache intellektuelle Struktur, Bindungs- und Beziehungsdefizite, weitgehend fehlende Normverinnerlichung, sexuelle Verwahrlosungstendenzen und mangelnde Empathie geprägt. Ersichtlich sei sein langjähriges kriminelles Verhalten nicht etwa Ausdruck lebensphasischer Veränderungen oder sonstiger aktueller externer Einflüsse gewesen, sondern stelle sich als Folge der beschriebenen Persönlichkeitsmerkmale dar. Insofern liege bei dem Beschwerdeführer ein Verhaltensmuster vor, das über einen Zeitraum von damals bereits fast zwei Jahrzehnten und insbesondere auch trotz zweier einschlägiger Verurteilungen und einer langjährigen Haftverbüßung fortbestehe. Maßgeblich komme hinzu, dass der Beschwerdeführer bis zur Anlassverurteilung einen völlig unkritischen Umgang mit seinen Straftaten an den Tag gelegt habe, der - insbesondere auch während des früheren Haftverlaufs - therapeutische Bemühungen und eine Straftatauseinandersetzung im Ansatz vereitelt habe. In Bezug auf die Umstände der neuen Anlasstaten sei prognostisch besonders negativ einzuschätzen, dass der Beschwerdeführer sie trotz bestehender und ihm bekannter Kontrollmaßnahmen begangen und die zu den Taten führenden Rahmenbedingungen aktiv herbeigeführt habe. Die nach § 6 StVollzG durchgeführte Behandlungsuntersuchung vom 13. Juni 2012 hat diese Einschätzungen bestätigt. (2) Hinsichtlich des Vollzugsverlaufs und der dem Beschwerdeführer im aktuellen Prüfungszeitraum angebotenen Behandlungsmaßnahmen nimmt der Senat auf die ausführliche und differenzierte Darstellung in dem angefochtenen Beschluss Bezug. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer waren die durch die Vollzugsanstalt angebotenen Behandlungen zwar sinnvoll und geeignet, so dass - wenngleich nur in beschränktem Umfang - Therapiefortschritte erzielt werden konnten. Indes hat die Strafvollstreckungskammer erhebliche Mängel in der psychologischen Betreuung festgestellt, die im Ergebnis dazu führen, dass die Behandlungsmaßnahmen nicht genügend sind, um den bei dem Verurteilten festgestellten spezifischen Persönlichkeitsdefiziten zu begegnen. So ist zunächst maßgeblich zu bemängeln, dass der Beschwerdeführer bereits seit November 2016 - also seit über einem Jahr zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung - auf der Warteliste der Psychotherapeutischen Beratungs- und Behandlungsstelle (PTB) stand, ohne dass eine Anbindung an diese erfolgt ist. Obwohl der Beschwerdeführer aus Sicht der Vollzugsanstalt therapiefähig ist, war bis zuletzt nicht absehbar, wann er dort eine Psychotherapie aufnehmen kann. Da wegen der Tatleugnung des Beschwerdeführers eine alternative Behandlung nach den internen Vorgaben der Vollzugsanstalt derzeit ausscheidet, stellt sich die Behandlung in der PTB - neben einer externen Therapie - als einzige Möglichkeit für eine Psychotherapie im engeren Sinne dar. Insbesondere vor diesem Hintergrund ist die bereits jetzt stark verzögerte Aufnahme einer Psychotherapie bei der PTB als maßgeblicher Betreuungsmangel anzusehen. Ein weiterer Mangel in der psychologischen Betreuung des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass aufgrund von Personalvakanzen seit Ende August 2017 keine Gespräche des Beschwerdeführers mit den bereichsinternen Psychologen mehr stattfinden konnten. Zwar beabsichtigte die Vollzugsanstalt, dieses Angebot ab Februar 2018, namentlich nach der Neubesetzung der beiden vakant gewordenen Psychologenstellen, wieder aufzunehmen. Der damit eingetretene betreuungslose Zeitraum von etwa fünf Monaten hat jedoch insbesondere deshalb Gewicht, weil der Beschwerdeführer von den bisherigen Gesprächen mit den bereichsinternen Psychologen nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer profitiert hat. In der Gesamtschau fehlte es angesichts der dargestellten erheblichen Mängel im aktuellen Prüfungszeitraum an einer hinreichend „individuellen und intensiven“ sowie „psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Behandlung“ des Beschwerdeführers im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1a StGB. Der Ansicht der Strafvollstreckungskammer, dass die Behandlungsdefizite durch das übrige Verhalten der Vollzugsanstalt - insbesondere deren „Einsicht“ in die festgestellten Versäumnisse - gleichsam kompensiert worden seien, kann nicht gefolgt werden. Darüber hinaus stellen auch die von der Justizvollzugsanstalt geltend gemachten personellen Probleme keinen Umstand dar, der die Betreuungsmängel rechtfertigen könnte. Im Hinblick auf die Anordnung der Strafvollstreckungskammer nach § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG - derzufolge die Vollzugsanstalt dem Gefangenen nunmehr unverzüglich die Aufnahme einer geeigneten Psychotherapie anzubieten hat - hat der Beschwerdeführer zutreffend darauf hingewiesen, dass diese tatbestandlich gerade voraussetzt, dass die Betreuung nicht den Anforderungen des § 66c Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat. Bereits vor diesem Hintergrund vermag daher auch die - auf die Zukunft gerichtete - Anordnung nach § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG die in der Vergangenheit eingetretenen Betreuungsmängel nicht zu kompensieren. c) Im Beschwerdeverfahren nach § 119a Absatz 5 StVollzG ist von einer Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts entsprechend § 308 Abs. 2 und § 309 Abs. 2 StPO auszugehen; ist die Beschwerde ganz oder teilweise begründet, erlässt das Beschwerdegericht daher die in der Sache gebotene Entscheidung grundsätzlich selbst (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2016 - 2 Ws 18/16 - mwN). Angesichts der umfassenden Ermittlung des Sachstandes durch die Strafvollstreckungskammer lag hier auch Entscheidungsreife vor. Im Ergebnis hatte daher der Senat den angefochtenen Beschluss hinsichtlich Ziffer 1 aufzuheben und gleichzeitig festzustellen, dass die dem Beschwerdeführer von der Vollzugsbehörde im aktuellen Prüfungszeitraum angebotene Betreuung nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat. d) Abschließend weist der Senat - wie bereits die Strafvollstreckungskammer - darauf hin, dass weitere relevante Verzögerungen in Bezug auf die psychologische Behandlung des Beschwerdeführers zu einer Bewährungsaussetzung nach Maßgabe des § 67c Abs. 1 Nr. 2 StGB führen können. Die Vorschrift sieht eine Bewährungsaussetzung in denjenigen Fällen vor, in denen die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Gefangenen bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufes eine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht angeboten worden ist. Zur Vermeidung weiterer Betreuungsdefizite ist die Vollzugsanstalt daher dringend gehalten, der Anordnung der Strafvollstreckungskammer, dem Gefangenen unverzüglich die Aufnahme einer geeigneten Psychotherapie anzubieten, nachzukommen. III. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick darauf, dass nach Nrn. 3820 und 3821 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz Gerichtsgebühren nur bei der Verwerfung oder der Zurücknahme der Beschwerde anfallen, nicht veranlasst (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. September 2014 - 1 Ws 91/14 -, juris). Die im Hinblick auf § 39 Abs. 2 RVG zu treffende Auslagenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 1 und 4 StVollzG und einer analogen Anwendung von §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO; den Streitwert hat die Strafvollstreckungskammer bereits rechtskräftig auf 4.000 Euro festgesetzt.