Beschluss
1 Ws 91/14
OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2014:0904.1WS91.14.0A
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Leitsätze
1. Eine gerichtliche Entscheidung über die dem Gefangenen angebotene Betreuung ist - auch bei am 1. Juni 2013 bereits vollzogener Freiheitsstrafe - von Amts wegen (§ 119a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG) nicht vor dem 1. Juni 2015 zu treffen.(Rn.4)
2. Stellt die Vollzugsbehörde einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 119a Abs. 2 StVollzG), hat sie klarzustellen, ob die dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum angebotene Betreuung (§ 119a Abs. 2 Satz 1 StVollzG - retrograde Prüfung) oder die nach der Vollzugsplanung für die Zukunft vorgesehene Betreuung (§ 119a Abs. 2 Satz 2 StVollzG - anterograde Prüfung) zur Überprüfung gestellt wird.(Rn.6)
3. Zu den inhaltlichen Anforderungen, denen ein Antrag nach § 119a Abs. 2 StVollzG genügen muss, gehören eine schlüssige und aus sich heraus verständliche Darstellung des Prüfungsgegenstandes, insbesondere der Behandlungsindikation einschließlich des Ergebnisses der Behandlungsuntersuchung, der im zurückliegenden Zeitraum angebotenen bzw. für die Zukunft geplanten Betreuungsmaßnahmen unter Mitteilung des Inhalts der den Prüfungszeitraum betreffenden Vollzugspläne sowie ggf. von Behandlungsalternativen.(Rn.10)
4. In der gerichtlichen Entscheidung muss der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt dargestellt werden, ohne dass die Möglichkeit der Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Schriftstücke besteht. Dabei hat das Gericht unmissverständlich klarzustellen, von welchen Feststellungen es ausgegangen ist bzw. welchen Vortrag der Beteiligten es warum für erheblich und zutreffend erachtet hat. Außerdem hat es sich jedenfalls mit den Punkten auseinanderzusetzen, die auch in einem Antrag der Vollzugsbehörde zu thematisieren sind.(Rn.23)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 13. März 2014 aufgehoben.
Der Antrag der Justizvollzugsanstalt X. vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
2. Die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen sind ihm aus der Staatskasse zu erstatten.
3. Der Gegenstandswert wird auf 2.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine gerichtliche Entscheidung über die dem Gefangenen angebotene Betreuung ist - auch bei am 1. Juni 2013 bereits vollzogener Freiheitsstrafe - von Amts wegen (§ 119a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG) nicht vor dem 1. Juni 2015 zu treffen.(Rn.4) 2. Stellt die Vollzugsbehörde einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 119a Abs. 2 StVollzG), hat sie klarzustellen, ob die dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum angebotene Betreuung (§ 119a Abs. 2 Satz 1 StVollzG - retrograde Prüfung) oder die nach der Vollzugsplanung für die Zukunft vorgesehene Betreuung (§ 119a Abs. 2 Satz 2 StVollzG - anterograde Prüfung) zur Überprüfung gestellt wird.(Rn.6) 3. Zu den inhaltlichen Anforderungen, denen ein Antrag nach § 119a Abs. 2 StVollzG genügen muss, gehören eine schlüssige und aus sich heraus verständliche Darstellung des Prüfungsgegenstandes, insbesondere der Behandlungsindikation einschließlich des Ergebnisses der Behandlungsuntersuchung, der im zurückliegenden Zeitraum angebotenen bzw. für die Zukunft geplanten Betreuungsmaßnahmen unter Mitteilung des Inhalts der den Prüfungszeitraum betreffenden Vollzugspläne sowie ggf. von Behandlungsalternativen.(Rn.10) 4. In der gerichtlichen Entscheidung muss der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt dargestellt werden, ohne dass die Möglichkeit der Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Schriftstücke besteht. Dabei hat das Gericht unmissverständlich klarzustellen, von welchen Feststellungen es ausgegangen ist bzw. welchen Vortrag der Beteiligten es warum für erheblich und zutreffend erachtet hat. Außerdem hat es sich jedenfalls mit den Punkten auseinanderzusetzen, die auch in einem Antrag der Vollzugsbehörde zu thematisieren sind.(Rn.23) 1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 13. März 2014 aufgehoben. Der Antrag der Justizvollzugsanstalt X. vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen. 2. Die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen sind ihm aus der Staatskasse zu erstatten. 3. Der Gegenstandswert wird auf 2.000 € festgesetzt. I. Der Verurteilte verbüßt in der Justizvollzugsanstalt X. die Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Y. vom 23.09.2002, durch das auch die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet wurde. Das voraussichtliche Strafende ist der 22.10.2017. Das Landgericht Karlsruhe leitete am 14.06.2013 von Amts wegen ein Prüfverfahren nach § 119a Abs. 1 und 3 StVollzG ein, dem die Justizvollzugsanstalt X. mit Schreiben vom 24.01.2014, beim Landgericht Karlsruhe eingegangen am 28.01.2014, beitrat und einen eigenen Antrag nach § 119a Abs. 2 StVollzG erhob. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.03.2014 stellte das Landgericht Karlsruhe fest, dass die dem Verurteilten von der Vollzugsbehörde (der Justizvollzugsanstalt X.) angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. Gegen diesen seiner Verteidigerin am 25.03.2014 zugestellten Beschluss richtet sich die am 24.04.2014 eingelegte Beschwerde des Verurteilten. II. Die gemäß § 119a Abs. 5 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg, weil es an den Voraussetzungen für eine Sachentscheidung der Strafvollstreckungskammer fehlt. 1. Die - gemäß §§ 110, 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG sachlich und örtlich sowie gemäß § 119a Abs. 4 StVollzG funktionell zuständige - (große) Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Karlsruhe war zu einer Entscheidung nach § 119a Abs. 3 Satz 1 StVollzG nicht befugt. Danach sind die vom Gericht von Amts wegen zu treffenden Entscheidungen nach § 119a Abs. 1 StVollzG grundsätzlich alle zwei Jahre zu treffen, wobei Art. 316f Abs. 3 Satz 2 EGStGB zusätzlich bestimmt, dass diese Frist bei - wie im vorliegenden Fall - bereits vollzogener Freiheitsstrafe am 01.06.2013 (mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Anstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung, durch das die Vorschrift des § 119a in das Strafvollzugsgesetz eingefügt wurde) zu laufen begann. Danach wird nach dem Gesetz eine Entscheidung gemäß § 119a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StVollzG erst nach dem 01.06.2015 zu treffen sein. Wie sich insbesondere der Vorschrift des § 119a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StVollzG entnehmen lässt, kann die Strafvollstreckungskammer davor nur auf Antrag der Vollzugsbehörde tätig werden. 2. Das Schreiben der Justizvollzugsanstalt X. vom 24.01.2014 gab keine Veranlassung zu sachlicher Bescheidung, weil es an einem wirksamen Antrag als Sachentscheidungsvoraussetzung fehlt. a. § 119a Abs. 2 StVollzG ermöglicht es der Vollzugsbehörde, die Betreuung des Gefangenen i.S.d. § 66c Abs. 2 StGB in unterschiedlichem Umfang einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen, wodurch der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bestimmt wird. Nach § 119a Abs. 2 Satz 1 StVollzG kann sie sich darauf beschränken, den zurückliegenden Zeitraum darauf überprüfen zu lassen, ob die dem Gefangenen angebotene Betreuung den Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StGB entsprochen hat (retrograde Prüfung). Andererseits kann die Vollzugsbehörde nach § 119a Abs. 2 Satz 2 ihre die Zukunft betreffende Vollzugsplanung im Hinblick auf die Betreuung des Gefangenen i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB zur gerichtlichen Prüfung stellen (anterograde Prüfung), wobei das Gericht dann allerdings durch § 119a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StVollzG gehalten ist, auch den vor der Antragstellung liegenden Zeitraum in die Prüfung mit einzubeziehen. Da im gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz der Verfügungsgrundsatz gilt, wonach das Antragsvorbringen den Streitgegenstand mit bindender Wirkung für das Gericht und die anderen Verfahrensbeteiligten bestimmt (OLG Hamburg, Beschluss vom 21.09.2007 - 3 Vollz (Ws) 56/07, bei juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 19.11.2007 - 1 Ws 501/07, bei juris; OLG Nürnberg OLGSt StVollzG § 115 Nr. 8; Kamann/Spaniol in Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 115 Rn. 2; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 115 Rn. 1), ist die Vollzugsbehörde dementsprechend gehalten, im Antrag klar herauszustellen, welchen der beiden nach dem Gesetz offenstehenden Wege sie beschreiten will. Diesen Anforderungen wird das inhaltlich widersprüchliche und keiner eindeutigen Auslegung zugängliche Antragsschreiben vom 24.01.2014 nicht gerecht. Bereits die Formulierung, dass ein „eigener Antrag nach § 119a II StVollzG“ gestellt werden soll, lässt offen, ob die rein retrograde Prüfung nach § 119a Abs. 2 Satz 1 StVollzG oder die anterograde Prüfung nach § 119a Abs. 2 Satz 2 StVollzG begehrt wird. Die weitere Erklärung, wonach dem zuvor vom Landgericht „von Amts wegen eingeleiteten Prüfungsverfahren nach § 119a StVollzG […] beigetreten“ werde, deutet, da im Verfahren von Amts wegen nach § 119a Abs. 1 StVollzG in erster Linie eine retrograde Prüfung zu erfolgen hat, darauf hin, dass auch von der Vollzugsbehörde eine entsprechende Überprüfung gemäß § 119a Abs. 2 Satz 1 StVollzG beantragt werden sollte. Dies steht jedoch in Widerspruch zu dem im Folgenden gestellten Antrag, die Strafvollstreckungskammer möge feststellen, „dass die Vollzugsplanung der JVA X. (…) den Anforderungen des § 66c I und II StGB genügt und eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Betreuung darstellt“, wozu mit dem Antrag der seinerzeit aktuelle, erst kurz zuvor erlassene Vollzugsplan vorgelegt wurde. Andererseits enthält das Antragsschreiben im weiteren Fortgang Ausführungen zu dem „berechtigten Interesse“ an der Feststellung, das nach § 119a Abs. 2 Satz 1 StVollzG allein Voraussetzung des Antrags auf retrograde Prüfung ist. Bei zusammenfassender Bewertung bleibt danach unklar, was von der Vollzugsbehörde zum Gegenstand gerichtlicher Überprüfung gemacht werden soll. b. Der Antrag der Justizvollzugsanstalt X. genügt aber auch im Übrigen nicht den Anforderungen, die in sachlicher Hinsicht an einen solchen Antrag zu stellen sind. aa. Mit einem Antrag nach § 119a Abs. 2 Satz 1 StVollzG wird die zeitlich vor der Antragstellung angebotene Betreuung des Gefangenen i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB zur gerichtlichen Überprüfung gestellt. Um diese zu ermöglichen, bedarf es in der Antragsschrift einer schlüssigen und aus sich heraus verständlichen Darstellung des Prüfungsgegenstandes. Dies schließt nicht aus, dass wegen der Einzelheiten auf andere - der Antragsschrift allerdings beizufügende - schriftliche Unterlagen Bezug genommen werden kann. Inhaltlich sind zunächst die Betreuungsmaßnahmen darzustellen, die dem betroffenen Gefangenen im jeweiligen Prüfungszeitraum, dessen frühester Beginn nach der gesetzlichen Bestimmung in Art. 316f Abs. 3 EGStGB der 01.06.2013 sein kann (vgl. auch OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 359), tatsächlich angeboten wurden. Um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob diese Betreuung individuell, intensiv sowie geeignet war, die Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen zu wecken und zu fördern (§ 66c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB), ist darüber hinaus auch die Behandlungsindikation darzustellen und zu erläutern. Zu einer nachvollziehbaren Darstellung des Störungsbildes oder der Defizite, denen mit den Betreuungsmaßnahmen i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB begegnet werden soll, gehört dabei die Wiedergabe des Ergebnisses der umfassenden Behandlungsuntersuchung und der den Überprüfungszeitraum betreffenden Vollzugspläne, die nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB die Grundlage der Betreuung sind. Dabei wird regelmäßig ein Eingehen auf den Werdegang des Gefangenen einschließlich der Anlassverurteilung und des Vollzugsverlaufs insgesamt geboten sein, soweit dies für die Behandlungsindikation und die therapeutische Planung von Bedeutung ist. Soweit nach der Behandlungsuntersuchung und den Vollzugsplänen indizierte Betreuungsmaßnahmen nicht angeboten wurden oder angebotene Betreuungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden konnten, sind die Gründe hierfür differenziert zu erläutern. Ebenso ist in diesem Fall darzulegen, ob andere - seien es auch weniger erfolgversprechende - Behandlungsalternativen geprüft wurden (vgl. dazu Senat StV 2004, 555). Schließlich bedarf es gemäß § 119a Abs. 2 Satz 1 StVollzG einer Erläuterung des berechtigten Interesses an der beantragten Feststellung, worunter jedes nach dem konkreten Sach- und Verfahrensstand anzuerkennende behördliche Interesse zu verstehen ist, sich vor der nächsten von Amts wegen durchzuführenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angebotenen Betreuung zu versichern, und das sich insbesondere aus einem qualifizierten Bestreiten der Rechtsmäßigkeit der Betreuung durch den Gefangenen ergeben kann (vgl. amtliche Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung BT-Drs. 17/9874 S. 28). Ob und inwieweit Mängel der Antragsschrift durch nachgeschobene Erklärungen der Vollzugsbehörde geheilt werden können, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Senat vertritt im Übrigen die Auffassung, dass auch im Rahmen der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung nach § 119a Abs. 1 und 3 StVollzG die Akten mit einer Stellungnahme der Vollzugsbehörde vorzulegen sind, die den vorstehenden Anforderungen genügt. bb. An den Antrag auf anterograde Prüfung nach § 119a Abs. 2 Satz 2 StVollzG sind folgende Anforderungen zu stellen: (1) Mit dem Antrag müssen das Ergebnis der Behandlungsuntersuchung und insbesondere der aktuelle Vollzugsplan, der hinsichtlich der Maßnahmen nach § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB zur Prüfung gestellt wird, als die Grundlagen der Vollzugsplanung (vgl. auch § 5 Abs. 1 JVollzGB BW III) mitgeteilt werden. Der Vollzugsplan als zentrales Element eines am Resozialisierungsziel ausgerichteten Vollzuges muss dabei gewissen Mindestanforderungen genügen. Da er der Konkretisierung des Vollzugsziels im Hinblick auf den einzelnen Gefangenen dient und mit richtungsweisenden Grundentscheidungen insbesondere auch zum Behandlungsablauf einen Orientierungsrahmen für den Gefangenen und die Vollzugsbediensteten bilden soll, darf er sich nicht auf eine bloße Wiederholung der in § 5 Abs. 2 JVollzGB BW III aufgeführten Mindestangaben beschränken, sondern muss auf die Entwicklung des Gefangenen und die in Betracht kommenden Behandlungsansätze in zureichender, Orientierung ermöglichender Weise eingehen und wenigstens in groben Zügen die tragenden Gründe darstellen, die die Vollzugsbehörde zu ihren jeweiligen Entscheidungen bewogen haben (BVerfG StraFo 2006, 512; Senat a.a.O.; Wischka in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal a.a.O., § 7 Rn. 7; Feest/Straube in Feest/Lesting a.a.O., § 7 Rn. 2 und 14, jeweils zur inhaltlich gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 7 StVollzG). Bezüglich der Darstellung der vorgesehenen Betreuung i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB gelten dabei besondere Anforderungen. Hierzu gehört eine Darstellung der Behandlungsindikation und der danach indizierten Behandlungsmaßnahmen, die inhaltlich den vorstehend unter aa. dargelegten Anforderungen entspricht. Erweist sich der Vollzugsplan als mangelhaft, weil er diesen Darlegungsanforderungen hinsichtlich der Betreuung i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB nicht genügt, fehlt es an einer elementaren Voraussetzung der Behandlungsplanung, so dass in diesem Fall die beantragte Feststellung nach § 119 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StVollzG nicht getroffen werden kann. (2) Soweit der Antrag wegen einer „wesentlichen Änderung des Vollzugsplans“ gestellt wird (§ 119a Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz 2. Alt. StVollzG), bedarf es, um der Strafvollstreckungskammer die Prüfung dieser zusätzlichen Sachentscheidungsvoraussetzung zu ermöglichen, zudem einer Darlegung, worin nach der Auffassung der Vollzugsbehörde die wesentliche Änderung liegt, und der Vorlage des vor der Änderung geltenden Vollzugsplans. (3) Im Hinblick auf die in § 119a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StVollzG gesetzlich angeordnete Erweiterung der gerichtlichen Prüfungspflicht muss der Antrag zudem auch die vorstehend unter aa. dargelegten Angaben zum zurückliegenden Zeitraum enthalten. cc. Demgegenüber beschränkt sich das Antragsschreiben vom 24.01.2014 auf die Vorlage des Vollzugsplans vom 28.11.2013 und auf Ausführungen zum berechtigten Interesse nach § 119a Abs. 2 Satz 1 StVollzG, lässt hingegen den weiteren nach dem Vorstehenden gebotenen Vortrag vermissen. Dabei wird der Vollzugsplan vom 28.11.2013 den an ihn zu stellenden Darlegungsanforderungen (s. oben bb. 1) nur teilweise gerecht. So wird das im Bericht vom 19.06.2012 enthaltene Ergebnis der Behandlungsuntersuchung in der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Offenburg nur unvollständig wiedergegeben. Die dabei gestellte Indikation einer sozialtherapeutischen Behandlung, deren Begründung allenfalls ansatzweise mit dem Hinweis auf die bestehende Persönlichkeitsstörung mitgeteilt wird, wird nur indirekt bei der Erläuterung angesprochen, dass dem Verurteilten infolge einer beginnenden Demenz die kognitiven Voraussetzungen für die Durchführung einer solchen Therapie fehlen. In diesem Zusammenhang wäre es im Hinblick darauf, dass sich die Sozialtherapie aus einem Komplex verschiedener Behandlungsmaßnahmen zusammensetzt, geboten, dass die Auswirkungen der kognitiven Einschränkungen auf die einzelnen Bausteine einer Sozialtherapie beschrieben würden, um eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die Durchführung einer Sozialtherapie keine geeignete Betreuung i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB darstellt. Zudem ist eine ausreichende Auseinandersetzung mit Alternativen zu der - nach der vorgenommenen Bewertung - nicht durchführbaren Sozialtherapie zu vermissen. c. Als Antrag auf anterograde Prüfung nach § 119 Abs. 2 Satz 2 StVollzG wäre der Antrag vom 28.01.2014 im Übrigen auch deshalb nicht mehr zu bescheiden gewesen, weil Gegenstand einer solchen Prüfung die Betreuungsmaßnahmen i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB in dem mit dem Antrag zur Prüfung gestellten Vollzugsplan sind. Ist dieser Vollzugsplan aber gar nicht mehr Grundlage der Vollzugsplanung, weil zwischenzeitlich dessen Fortschreibung erfolgt ist, ist der Antrag auf Überprüfung des vorangegangenen Vollzugsplanes als prozessual überholt nicht mehr zu bescheiden. So aber liegt es hier, weil am 14.05.2014 eine Fortschreibung des Vollzugsplans erfolgt ist. Im Ergebnis war deshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben und der inhaltlich mangelhafte Antrag der Justizvollzugsanstalt X. zurückzuweisen. III. Unbeschadet des Fehlens der Voraussetzungen für eine Sachentscheidung gibt der angefochtene Beschluss dem Senat Veranlassung, die Anforderungen, denen die gerichtliche Entscheidung nach § 119a StVollzG genügen muss, zu verdeutlichen. Nach der gesetzlichen Vorgabe in §§ 115 Abs. 1 Satz 2, 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG ist im gerichtlichen Beschluss der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorschrift des § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG in die Verweisung in § 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG nicht aufgenommen wurde, so dass eine Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Schriftstücke nicht statthaft ist (vgl. BT-Drs. 17/9874 S. 29). Zu den Darlegungspflichten gehört insbesondere, dass die Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung im Einzelnen maßgebend gewesen sind (OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; vgl. auch BVerwGE 22, 218), in einer Weise wiedergegeben werden, die vom Leser ohne aufwändige eigene Bemühungen nachvollzogen werden kann (vgl. BGH StraFo 2011, 358). Demgemäß muss unmissverständlich klargestellt werden, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist; ggf. ist herauszuarbeiten, welchen Vortrag der Beteiligten und warum die Strafvollstreckungskammer für erheblich und zutreffend gehalten hat (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Hamburg StraFo 2005, 346; OLG Nürnberg ZfStrVo 2006, 122; Kamann/Spaniol a.a.O., § 115 Rn. 80; Laubenthal a.a.O., § 115 Rn. 13). Bezugspunkt der zu treffenden Feststellungen ist dabei der durch den Antrag bestimmte Streitgegenstand, so dass sich die Strafvollstreckungskammer jedenfalls mit den Punkten auseinanderzusetzen hat, die nach dem Vorstehenden (oben II. 2. b.) auch im Antrag der Vollzugsbehörde zu thematisieren sind. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht. Zwar wird der Inhalt bei den Akten befindlicher Schriftstücke zur Anlassverurteilung, zum Vollzugsverlauf sowie zu der dem Strafgefangenen zu stellenden Diagnose und der sich daraus abzuleitenden Behandlung dargestellt. Soweit die Strafvollstreckungskammer danach zu dem Ergebnis kommt, dass die angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat, erschöpft sich die Würdigung jedoch in der pauschalen Verweisung auf die zuvor wiedergegebenen Schriftstücke und der ebenso pauschalen Bezugnahme auf das im gerichtlichen Verfahren erhobene Sachverständigengutachten. Mangels entsprechender eigener Feststellungen bleibt danach aber bereits offen, von welchem Streitgegenstand das Landgericht ausgegangen ist. Soweit eine anterograde Prüfung vorgenommen werden sollte, erweist sich der Beschluss schon deshalb als mangelhaft, weil der Inhalt des insoweit maßgeblichen Vollzugsplans überhaupt nicht erörtert wird. Im Hinblick auf die retrograde Überprüfung beschränkt sich die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss darauf, die in der Vergangenheit bestehende Vollzugsplanung in den Blick zu nehmen, wohingegen es insoweit auf die tatsächlich angebotenen Betreuungsmaßnahmen ankommt. In Widerspruch zu §§ 119a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 StVollzG, 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB wird auch nicht eine individuelle, auf den Verurteilten bezogene Prüfung vorgenommen; vielmehr belässt es die Strafvollstreckungskammer dabei, die Rahmenkonzeption der Justizvollzugsbehörde für alle Gefangenen mit anschließender Sicherungsverwahrung zu prüfen (und gutzuheißen). IV. 1. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick darauf, dass nach Nrn. 3820 und 3821 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz Gerichtsgebühren nur bei der Verwerfung oder der Zurücknahme der Beschwerde anfallen, nicht veranlasst. Die im Hinblick auf § 39 Abs. 2 RVG zu treffende Auslagenentscheidung beruht auf §§ 121 Abs. 1 und 4 StVollzG sowie einer entsprechenden Anwendung von §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO. 2. Die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgte gemäß §§ 65, 60, 52 GKG unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Lage des beschwerdeführenden Verurteilten, der Bedeutung der Sache für ihn sowie des Spannungsverhältnisses, das sich daraus ergibt, dass das mit der Festsetzung hoher Gegenstandswerte verbundene Kostenrisiko sich einerseits als Zugangshürde erweisen kann, andererseits die Inanspruchnahme qualifizierter anwaltlicher Hilfe nur bei der Festsetzung von Gegenstandswertwerten gewährleistet erscheint, aus denen sich ein kostendeckender Gebührenanspruch des Anwalts ergibt (vgl. KG JurBüro 2007, 532; OLG Hamm NStZ 1989, 495; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; Kamann/Spaniol a.a.O. § 121 Rn. 9 f.; Laubenthal a.a.O., § 121 Rn. 8).