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Beschluss

2 Ws 194/19 Vollz

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:1206.2WS194.19VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Zu den Mindestanforderungen an einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG bei der Anfechtung eines Vollzugsplans. 2. Ob ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, hat der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen.
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 25. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen in Strafvollzugssachen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2013 – 2 Ws 42/13 Vollz –, juris). Hier fehlt es bereits an einem solchen zulässigen Antrag, worauf die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss zur Recht hingewiesen hat. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung entspricht nur dann den Erfordernissen des § 109 Abs. 2 StVollzG, wenn er eine aus sich heraus verständliche Darstellung enthält und erkennen lässt, durch welche Maßnahmen der Vollzugsbehörde sich der Gefangene in seinen Rechten verletzt fühlt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 2018 – 2 Ws 253/18 Vollz – und vom 18. Mai 2009 – 2 Ws 8/09 Vollz – mwN, juris).Dem Gericht muss es möglich sein, den zugrundeliegenden Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weiterer – erst zu ermittelnder – Erklärungen oder Unterlagen zu erfassen und nicht nur zu erkennen, durch welche Maßnahme sich der Gefangene beschwert sieht (Streitgegenstand), sondern inwiefern und wodurch er seine Rechte als verletzt erachtet (vgl. OLG Hamm NStZ 1981, 368; Senat, Beschluss vom 18. Mai 2009 – 2 Ws 8/09 Vollz –, juris). Diese Angaben sind grundsätzlich innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zu machen.Dabei sind an das Vorbringen keine hohen Anforderungen zu stellen. Notwendig, aber auch ausreichend ist eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung, welche die vorbezeichneten Erfordernisse erfüllt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ein Vollzugsplan kann aus vielen Gründen angefochten werden. Für die Bearbeitung des Antrags ist es deshalb von Bedeutung, ob der Untergebrachte beispielsweise das Aufstellungsverfahren, die Sachverhaltsermittlung oder die in der Vollzugskonferenz erarbeiteten Festlegungen, Ergebnisse und Bewertungen beanstandet und welchen Einzelheiten sein Anfechtungsbegehren gilt. Wenn die Festlegungen eines Vollzugplans angefochten werden, so muss deutlich werden, dass der Untergebrachte damit ein prozessual zulässiges Ziel verfolgt. Mit der innerhalb der Frist erfolgten Antragstellung und Ankündigung der Begründung des Antrages durch seinen Verteidiger hat der Beschwerdeführer lediglich zu erkennen gegeben, dass er den Vollzugs- und Eingliederungsplan anfechten will. Weitere Ausführungen, die den vorgenannten Anforderungen gerecht werden, haben weder der Untergebrachte, noch sein Verteidiger innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 StVollzG zur Akte gebracht. Die Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde zur Folge. Denn ihr fehlt damit die für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderliche Beschwer (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., vor § 296 Rn. 8). Ungeachtet dessen liegen auch die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht vor. Eine Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts ist nicht geboten. Das Kammergericht hat bereits wiederholt dargelegt, welche Anforderungen ein Vollzugsplan erfüllen muss (vgl. etwa Beschlüsse vom 13. Dezember 2018 – 2 Ws 253/18 Vollz – und vom 16. Februar 2015 – 2 Ws 11/15 Vollz mwN). Auch ist kein klärendes Wort des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil die Strafvollstreckungskammer sich dazu nicht in Widerspruch gesetzt hat. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; BVerfG StraFo 2007, 463). 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Mindestanforderungen an einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG bei der Anfechtung eines Vollzugsplans. 2. Ob ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, hat der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen. 1. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 25. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen in Strafvollzugssachen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2013 – 2 Ws 42/13 Vollz –, juris). Hier fehlt es bereits an einem solchen zulässigen Antrag, worauf die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss zur Recht hingewiesen hat. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung entspricht nur dann den Erfordernissen des § 109 Abs. 2 StVollzG, wenn er eine aus sich heraus verständliche Darstellung enthält und erkennen lässt, durch welche Maßnahmen der Vollzugsbehörde sich der Gefangene in seinen Rechten verletzt fühlt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 2018 – 2 Ws 253/18 Vollz – und vom 18. Mai 2009 – 2 Ws 8/09 Vollz – mwN, juris).Dem Gericht muss es möglich sein, den zugrundeliegenden Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weiterer – erst zu ermittelnder – Erklärungen oder Unterlagen zu erfassen und nicht nur zu erkennen, durch welche Maßnahme sich der Gefangene beschwert sieht (Streitgegenstand), sondern inwiefern und wodurch er seine Rechte als verletzt erachtet (vgl. OLG Hamm NStZ 1981, 368; Senat, Beschluss vom 18. Mai 2009 – 2 Ws 8/09 Vollz –, juris). Diese Angaben sind grundsätzlich innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zu machen.Dabei sind an das Vorbringen keine hohen Anforderungen zu stellen. Notwendig, aber auch ausreichend ist eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung, welche die vorbezeichneten Erfordernisse erfüllt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ein Vollzugsplan kann aus vielen Gründen angefochten werden. Für die Bearbeitung des Antrags ist es deshalb von Bedeutung, ob der Untergebrachte beispielsweise das Aufstellungsverfahren, die Sachverhaltsermittlung oder die in der Vollzugskonferenz erarbeiteten Festlegungen, Ergebnisse und Bewertungen beanstandet und welchen Einzelheiten sein Anfechtungsbegehren gilt. Wenn die Festlegungen eines Vollzugplans angefochten werden, so muss deutlich werden, dass der Untergebrachte damit ein prozessual zulässiges Ziel verfolgt. Mit der innerhalb der Frist erfolgten Antragstellung und Ankündigung der Begründung des Antrages durch seinen Verteidiger hat der Beschwerdeführer lediglich zu erkennen gegeben, dass er den Vollzugs- und Eingliederungsplan anfechten will. Weitere Ausführungen, die den vorgenannten Anforderungen gerecht werden, haben weder der Untergebrachte, noch sein Verteidiger innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 StVollzG zur Akte gebracht. Die Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde zur Folge. Denn ihr fehlt damit die für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderliche Beschwer (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., vor § 296 Rn. 8). Ungeachtet dessen liegen auch die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht vor. Eine Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts ist nicht geboten. Das Kammergericht hat bereits wiederholt dargelegt, welche Anforderungen ein Vollzugsplan erfüllen muss (vgl. etwa Beschlüsse vom 13. Dezember 2018 – 2 Ws 253/18 Vollz – und vom 16. Februar 2015 – 2 Ws 11/15 Vollz mwN). Auch ist kein klärendes Wort des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil die Strafvollstreckungskammer sich dazu nicht in Widerspruch gesetzt hat. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; BVerfG StraFo 2007, 463). 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 StPO).