Beschluss
2 Ws 42/13
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Einstecken fremder Fahrerkarten in digitale Kontrollgeräte kann, soweit hierdurch beweiserhebliche Daten erzeugt werden, den Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB) erfüllen.
• Die gespeicherten Datensätze des Kontrollgeräts und der Fahrerkarte sind als zusammengesetzte Urkunde im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB anzusehen, weil sie Identitätsangaben des Karteninhabers und Aufzeichnungsvorgänge verbinden.
• Eine Rechtsverordnung über Ordnungswidrigkeiten (§ 23 Abs. 2 Nr. 4 FPersV) steht einer strafrechtlichen Verfolgung nicht generell entgegen; eine Sperrwirkung bedarf einer klaren gesetzgeberischen Zuordnung, die hier fehlt.
• Die Richterliche Zuständigkeit für die Hauptverhandlung kann wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage beim Landgericht liegen.
Entscheidungsgründe
Fälschung beweiserheblicher Daten durch Nutzung fremder Fahrerkarten • Das Einstecken fremder Fahrerkarten in digitale Kontrollgeräte kann, soweit hierdurch beweiserhebliche Daten erzeugt werden, den Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB) erfüllen. • Die gespeicherten Datensätze des Kontrollgeräts und der Fahrerkarte sind als zusammengesetzte Urkunde im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB anzusehen, weil sie Identitätsangaben des Karteninhabers und Aufzeichnungsvorgänge verbinden. • Eine Rechtsverordnung über Ordnungswidrigkeiten (§ 23 Abs. 2 Nr. 4 FPersV) steht einer strafrechtlichen Verfolgung nicht generell entgegen; eine Sperrwirkung bedarf einer klaren gesetzgeberischen Zuordnung, die hier fehlt. • Die Richterliche Zuständigkeit für die Hauptverhandlung kann wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage beim Landgericht liegen. Der Angeschuldigte, Lkw-Fahrer einer Spedition, soll zwischen August 2009 und Dezember 2010 bei 25 Fahrten jeweils zeitweise nicht seine eigene, sondern fremde Fahrerkarten in das digitale Kontrollgerät seines allein geführten Lkw eingeschoben haben. Ziel der Nutzung der fremden Karten soll gewesen sein, Lenk- und Ruhezeitverstöße bei Kontrollen zu verbergen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen 25 Fällen der Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB). Das Landgericht Ulm lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens für Teile der Taten ab und wertete andere Fälle als Ordnungswidrigkeiten nach der Fahrpersonalverordnung. Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde ein. Grundlage der Vorwürfe sind die Auswertung der im Kontrollgerät und in Maut-Daten gespeicherten Datensätze sowie Zeugenaussagen, die die Praxis der Fremdnutzung von Fahrerkarten im Betrieb bestätigen. • Tatsächliche Grundlagen: Aus den gespeicherten Datensätzen des Kontrollgeräts und den Maut-Daten sowie einer Zeugenaussage ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte, dass der Angeschuldigte in den 25 Fällen jeweils eine fremde Fahrerkarte zum Täuschungszweck benutzte. • Rechtliche Bewertung: Nach § 269 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte Urkunde vorliegen würde; die gespeicherten Datensätze des Kontrollgeräts und der Fahrerkarte sind als solche beweiserheblichen Daten zu qualifizieren. • Urkundencharakter: Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sieht vor, dass Fahrerkarte und Kontrollgerät Identitätsdaten und Aufzeichnungsvorgänge speichern; dadurch bildet der Datensatz eine zusammengesetzte Urkunde im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB. • Unechtheit: Unecht ist die Erklärung, wenn der scheinbare Aussteller (der Karteninhaber nach Datensatz) nicht mit dem tatsächlichen Aussteller (tatsächlicher Fahrer) übereinstimmt; diese Differenz liegt vor, wenn eine fremde Karte verwendet wird. • Vertretungseinwand: Eine wirksame Vertretung durch Befugnis des Karteninhabers ist wegen der Regelung in Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, wonach nur die persönliche Karte zu benutzen ist, ausgeschlossen. • Abgrenzung zu Ordnungswidrigkeit: Die Regelung in § 23 Abs. 2 Nr. 4 FPersV (Ordnungswidrigkeit) verdrängt nicht generell eine Strafbarkeit nach § 269 StGB; es fehlt an einem klaren gesetzgeberischen Willen, diesen Lebensbereich ausschließlich als Ordnungswidrigkeit zu behandeln. • Sonstiges: Die Taten sind nicht als Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB) zu qualifizieren; die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und gehört deshalb vor das Landgericht. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat Erfolg: Das Oberlandesgericht hebt den angefochtenen Beschluss auf, lässt die Anklage in den 25 Fällen zu und eröffnet das Hauptverfahren vor der großen Strafkammer des Landgerichts Ulm. Begründet wird dies damit, dass hinreichende Verdachtsmomente bestehen, wonach durch das Einschieben fremder Fahrerkarten beweiserhebliche Daten erzeugt wurden, die als unechte Urkunden im Sinne von §§ 267, 269 StGB einzustufen sind. Eine durch Rechtsverordnung geregelte Bußgeldvorschrift steht der Strafverfolgung nicht entgegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Angeschuldigten aufzuerlegen.