OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ws 211/19, 2 Ws 211/19 - 121 AR 307/19

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0128.2WS211.19.00
26Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat bei einer homosexuellen Pädophilie mit diversen Persönlichkeitsstörungen auch bei langjähriger bisheriger Unterbringung (hier: nach fast 30 Jahren) noch fortzudauern, wenn der bisherige Therapieerfolg eher gering war. Dies ist anzunehmen, wenn der Untergebrachte vor einigen Jahren immer noch hartnäckig versuchte, Kontakt zu Kindern und Jugendlichen aufzunehmen.(Rn.14) 2. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Untergebrachte nach seiner Entlassung schnell wieder Kontakt zu Kindern und Jugendlichen sucht, wenn er der Zuwendung bedarf, kaum in der Lage ist, Einsamkeit und Langeweile auszuhalten und kein Interesse an gleichaltrigen Partnern hat.(Rn.15) 3. Lockerungen kommen nur in Betracht, wenn der Untergebrachte sich nicht mehr nur scheinbar auf die Therapieangebote einlässt, sondern sich tiefgehend mit seinen Taten und deren Gründen auseinandersetzt, insbesondere mit seinem Krankheitsbild.(Rn.37) 4. Für eine positive Prognose ist eine durchgehende Therapiebereitschaft des Untergebrachten erforderlich, eine schwankende Therapiebereitschaft genügt nicht.(Rn.43)
Tenor
Die sofortigen Beschwerden des Untergebrachten gegen die gleichlautenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 1. November 2019 werden verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat bei einer homosexuellen Pädophilie mit diversen Persönlichkeitsstörungen auch bei langjähriger bisheriger Unterbringung (hier: nach fast 30 Jahren) noch fortzudauern, wenn der bisherige Therapieerfolg eher gering war. Dies ist anzunehmen, wenn der Untergebrachte vor einigen Jahren immer noch hartnäckig versuchte, Kontakt zu Kindern und Jugendlichen aufzunehmen.(Rn.14) 2. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Untergebrachte nach seiner Entlassung schnell wieder Kontakt zu Kindern und Jugendlichen sucht, wenn er der Zuwendung bedarf, kaum in der Lage ist, Einsamkeit und Langeweile auszuhalten und kein Interesse an gleichaltrigen Partnern hat.(Rn.15) 3. Lockerungen kommen nur in Betracht, wenn der Untergebrachte sich nicht mehr nur scheinbar auf die Therapieangebote einlässt, sondern sich tiefgehend mit seinen Taten und deren Gründen auseinandersetzt, insbesondere mit seinem Krankheitsbild.(Rn.37) 4. Für eine positive Prognose ist eine durchgehende Therapiebereitschaft des Untergebrachten erforderlich, eine schwankende Therapiebereitschaft genügt nicht.(Rn.43) Die sofortigen Beschwerden des Untergebrachten gegen die gleichlautenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 1. November 2019 werden verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. I. Am 20. August 1990 – rechtskräftig seit dem 28. August 1990 – verurteilte das Amtsgericht Tiergarten – Jugendschöffengericht – den Beschwerdeführer in dem Verfahren (407) 2 Ju Js 2617/90 Ls (129/90) wegen Vornahme homosexueller Handlungen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in weiterer Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 16. Dezember 1991 – rechtskräftig seit dem selben Tag – in dem Verfahren (518) 3 Ju Js 1774/91 KLs (61/91) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und ordnete die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Aufgrund dieses Urteils befand sich der Beschwerdeführer seit dem 16. Dezember 1991 im Maßregelvollzug. Am 22. Juni 1994 entwich er aus dem Maßregelvollzug und beging bis zum 14. Juli 1994 erneut Sexualstraftaten gegenüber Kindern und Jugendlichen, weshalb das Landgericht Berlin mit Urteil vom 5. Dezember 1994 – rechtskräftig ebenfalls seit dem 5. Dezember 1994 – in dem Verfahren (521) 3 Ju Js 1454/94 KLs (55/94) eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen sexueller Nötigung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, gegen ihn verhängte und erneut seine Unterbringung anordnete. Seit dem 5. Dezember 1994 befindet sich der Beschwerdeführer aufgrund dieses Urteils im Maßregelvollzug. Am 8. Februar 1995 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil vom 20. August 1990 rechtskräftig widerrufen. In der Zeit vom 26. Juli bis zum 28. August 1996 entwich der Beschwerdeführer erneut aus dem Maßregelvollzug. Hierbei kam es abermals zu sexuellen Übergriffen auf männliche Kinder und Jugendliche in mindestens sechs Fällen. Von der Verfolgung dieser Straftaten wurde gemäß § 154 Abs. 2 StPO abgesehen. Mit Beschluss vom 10. August 2018 rechnete die Strafvollstreckungskammer die Unterbringung in Höhe von einem Jahr auf die durch das Urteil vom 20. August 1990 verhängte Freiheitsstrafe an. Durch die angefochtenen (gleichlautenden) Beschlüsse vom 1. November 2019 hat die Strafvollstreckungskammer erneut die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Hiergegen richten sich die sofortigen Beschwerden des Untergebrachten. II. Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, insbesondere statthaft (§ 463 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, § 462 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und gemäß § 311 Abs. 2 StPO rechtzeitig erhoben. Sie haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, der Sachverständigen Dr. W… und der Generalstaatsanwaltschaft, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) noch fortzudauern hat. Sie ist weder für erledigt zu erklären (§ 67d Abs. 6 StGB), noch kann ihre Vollstreckung bereits zum jetzigen Zeitpunkt zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 67d Abs. 2 Satz 1 StGB). 1. Die Voraussetzungen für eine Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 StGB sind nicht gegeben. Der in dem der Unterbringung zugrundeliegenden Urteil vom 5. Dezember 1994 festgestellte Zustand und die hieraus resultierende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers bestehen fort, die Unterbringungsvoraussetzungen sind somit nicht weggefallen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Juli 2010 – 1 Ws 195/10 – juris; KG Beschluss vom 23. Juni 2017 – 5 Ws 146/17 –; Senat, Beschlüsse vom 20. April 2016 – 2 Ws 103/16 – und vom 13. April 2011 – 2 Ws 100/11 –). Weder ist ein (vollständiger) Heilungserfolg eingetreten, noch ist die Gefährlichkeit aus sonstigen Gründen entfallen. a) Das seinerzeit sachverständig beratene Tatgericht hat die Unterbringung des Beschwerdeführers auf eine schwere Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend infantil-hysterischen Zügen gestützt. b) In dem von der Strafvollstreckungskammer eingeholten externen kriminalprognostisch-psychiatrischen Gutachten vom 17. August 2019 bescheinigt die Sachverständige Dr. W… dem Beschwerdeführer eine homosexuelle Pädophilie (ICD-10, F65.4) nebst einer Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, narzisstischen, abhängigen und passiv-aggressiven Anteilen (ICD-10, F61) sowie eine intellektuelle Einschränkung, die jedoch allenfalls im Bereich der Lernbehinderung (IQ-Bereich zwischen 70 und 90) oder gar an der unteren Grenze der Normalintelligenz (IQ 91) liege. Zur Frage eines Heilungserfolges führt die Sachverständige unter anderem aus, dass der Erfolg trotz nunmehr fast 30 Jahre langer therapeutischer Begleitung letztendlich eher gering sei. Zwar habe der Beschwerdeführer durch eine Kastration sein sexuelles Interesse weitgehend verloren. Seine Potenz könne jedoch relativ rasch wiederbelebt werden, wenn er Testosteron zuführen würde. Er habe sowohl während der triebdämpfenden Behandlung mit dem Medikament Androcur vor der Kastration als auch nach dieser im August 2008 hartnäckig versucht, Kontakt zu Kindern und Jugendlichen aufzunehmen. So seien mehrere Belastungserprobungen in Wohnprojekten in den Jahren 2008 bis 2015 jeweils daran gescheitert, dass der Beschwerdeführer – obwohl er seit dem Jahr 2004 verpartnert ist und die Beziehung bis heute fortbesteht – stets wieder Kontakt zu Kindern und Jugendlichen gesucht habe. Der Beschwerdeführer strebe – bedingt durch seine Persönlichkeitsstruktur – zudem weiterhin nach Aufmerksamkeit und Bestätigung. Auch seine Erinnerung an Zeiten, in denen ihn die sexuelle Ausübung befriedigte und derart im Vordergrund seiner Lebensführung stand, dass ihm strafrechtliche Sanktionen eher gleichgültig gewesen seien, könne dazu führen, dass er sich an jugendlichen Körpern ergötzt und mit entsprechender strafrechtlicher Relevanz handelt. Auch wenn seine heutigen Kontaktversuche zu Kindern und Jugendlichen vorrangig durch die Suche nach Bestätigung und narzisstischer Zufuhr geprägt seien und möglicherweise nicht primär durch Sexualität, sei es vorstellbar, dass der Untergebrachte seine Zuwendung auch darin sucht, die jugendlichen Körper zu berühren. Es müsse aufgrund konkreter Anhaltspunkte damit gerechnet werden, dass er bei einer Entlassung relativ schnell wieder Kontakt zu Kindern und Jugendlichen sucht, da er der Zuwendung bedürfe und kaum in der Lage sei, Einsamkeit und Langeweile auszuhalten. Interesse an gleichaltrigen Partnern besitze er nicht. Die Legalprognose sei hinsichtlich weiterer strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen des Beschwerdeführers daher ungünstig. c) Mit den Ausführungen der Sachverständigen im Einklang steht die Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 12. September 2019. Danach besteht eine als hoch einzuschätzende Rückfallgefahr aufgrund der histrionischen Persönlichkeitsstörung und der paraphilen sexuellen Devianz. Es sei dem Beschwerdeführer bislang nicht gelungen, alternative Regulationsstrategien – anstelle deliktischen Verhaltens – aufzubauen. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass er – bedingt durch seine ausgeprägte emotionale Bedürftigkeit gepaart mit der sexuellen Anziehungskraft von Kindern und Jugendlichen in deliktsrelevanten Altersgruppen auf ihn – wieder Kontakt zu diesen aufbauen wird. Auch nach der diagnostischen Einschätzung im Rahmen der Psychopathie-Checkliste sei der Beschwerdeführer als Hoch-Risiko-Patient mit einer entsprechend hohen Rückfallgefahr einzuordnen. Er verlasse sich auf den vermeintlich ausreichend protektiven Faktor der chirurgischen Kastration und lasse sich nicht auf die Bearbeitung anderer Risikofaktoren und deren externes Monitoring ein. Zudem habe er lediglich eine Scheinanpassung an therapeutische Maßnahmen entwickelt. d) Soweit der Beschwerdeführer die Qualität des eingeholten Sachverständigengutachtens bemängelt, da es – anders als bisherige ihn betreffende Gutachten – zu dem Ergebnis kommt, dass die festgestellte Persönlichkeitsstörung sich auch durch narzisstische, abhängige und passiv-aggressive Anteile auszeichne, tragen die Beschreibungen des Beschwerdeführers in dem angegriffenen Gutachten diese Diagnose. Denn dieser zeichne sich durch ein Bestreben nach narzisstischer Zufuhr und den hartnäckigen und aggressiven Wunsch, in Kontakt zu Jugendlichen zu treten, aus. Im Übrigen wird die Einschätzung der Sachverständigen Dr. W… durch die behandelnden Ärzte des Krankenhauses des Maßregelvollzuges – mit Ausnahme der bedingungslos vorgeschlagenen Lockerungsmöglichkeiten durch unbegleitete Ausgänge – geteilt. Die abweichende Beurteilung zur Frage weiterer Lockerungsmöglichkeiten in der Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs führt entgegen der Auffassung der Beschwerde zu keinen Zweifeln an der fachlichen Qualität des eingeholten Gutachtens. Insbesondere werden die getroffenen Diagnosen durch die Stellungnahme nicht in Zweifel gezogen, sondern bestätigt. Dass die Beschwerde das Abweichen der Sachverständigen von der Einschätzung des Krankenhauses des Maßregelvollzugs bei der Beurteilung weiterer Lockerungsmaßnahmen offenbar als Mangel des Gutachtens empfindet, verwundert vor dem Hintergrund, dass die Abweichungen der Sachverständigen, die weitere Lockerungen befürwortet, im Interesse des Beschwerdeführers sein dürften. Dies widerlegt auch die Mutmaßung der Beschwerde, die Sachverständige und die Therapeutin hätten zusammengearbeitet und es handele sich nicht um ein unabhängiges Gutachten, sondern um ein solches, das maßgeblich von den Mitteilungen des Krankenhauses des Maßregelvollzugs beeinflusst sei. Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf den von ihr benannten sachverständigen Zeugen meint, das Gutachten sei insoweit fehlerhaft, als die in dem Gutachten festgestellte hundertprozentige Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls innerhalb von sieben Jahren tatsächlich nicht festgestellt werden könne, enthält das Gutachten eine derart pauschale Aussage nicht. Vielmehr heißt es dort: „Nach Auswertung des SORAG ergibt sich bei Herrn D. ein Punktwert von 32 und damit eine 100%-ige Wahrscheinlichkeit innerhalb von 7 Jahren rückfällig zu werden“. Die Beschwerde lässt offen, ob ihrer Meinung nach der ermittelte Punktwert falsch ist oder die daraus getroffene Schlussfolgerung. Auch lässt die Beschwerde außer Acht, dass die Ermittlung des SORAG lediglich ein statistisches Instrument zur Prognosebewertung neben der Ermittlung des SVR-20 ist – bei dessen Zugrundelegung ausweislich des Gutachtens lediglich ein mittelmäßiges Risiko für weitere Straftaten besteht – und im Rahmen des Gutachtens zudem eine Individualprognose erstellt wurde. Ihre abschließende Prognose hat die Sachverständige sowohl auf die Auswertung der statistischen Instrumente als auch der Individualprognose gestützt, so dass die Behauptung, das Gutachten stelle eine hundertprozentige Rückfallgeschwindigkeit binnen sieben Jahren fest, undifferenziert und unzutreffend ist. Soweit die Beschwerde die fachliche Kompetenz der Frau Dr. S…, die die Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs mitunterschrieben hat und dort als Bearbeiterin genannt ist, in Frage stellt, ist nicht ersichtlich, ob und wenn ja, inwiefern sich dies nach Auffassung der Beschwerde auf den Inhalt der Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzuges, die im Übrigen auch von der ärztlichen Leiterin und der kommissarischen ärztlichen Abteilungsleiterin unterzeichnet wurde, ausgewirkt haben soll. Die aktuelle Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 12. September 2019 sowie die Ergebnisse der externen Sachverständigen geben dem Gericht vor diesem Hintergrund eine ausreichende sachliche Grundlage für die Prognoseerstellung. e) Auf der Grundlage der wissenschaftlich tragfähigen und in sich nachvollziehbaren Darstellung der Sachverständigen und der damit korrespondierenden Einschätzung der behandelnden Ärzte gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer infolge des weitgehenden Fehlens eines Heilungserfolges bei fortbestehendem Krankheitsbild nach wie vor gefährlich ist und bei ihm eine hohe Rückfallgefahr im Sinne der Anlassdelinquenz besteht. Auch Alter und Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehen der Annahme seiner Gefährlichkeit nicht entgegen. Allein der Umstand, dass eine chirurgische Kastration zu einer Absenkung seiner Potenz geführt hat, lässt keine gegenteilige Annahme zu. Denn – nach der Einschätzung der Sachverständigen – könne diese durch die Zuführung von Testosteron kurzfristig wiederbelebt werden. Auch wenn dies in der Vergangenheit nicht geschehen ist, besteht keine ausreichende Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer es nach einer Entlassung aus dem Maßregelvollzug dabei belässt. Denn unstreitig besteht sein Interesse an Kindern und Jugendlichen fort. Er selbst hat im Rahmen der Anhörung am 29. Oktober 2019 durch die Strafvollstreckungskammer eingeräumt, dass er sich weiterhin Anerkennung von Jugendlichen wünsche und zuletzt im Jahr 2015 im Rahmen einer Belastungserprobung durch den Aufenthalt in einem Wohnprojekt – ungeachtet der im Jahr 2008 erfolgten Kastration – Kontakte zu Jugendlichen über einen Schwulenchat gesucht habe. Zudem hat die Sachverständige in dem Anhörungstermin ausgeführt, dass das sexuelle Begehren von Jugendlichen seitens des Beschwerdeführers trotz der Kastration durch die Erinnerung an frühere Begegnungen geschürt werde. Soweit die Beschwerde darauf hinweist, es komme für die prognostische Beurteilung nicht darauf an, ob der Untergebrachte trotz der Kastration noch sexuelles Verlangen nach Kindern verspüre, sondern darauf, ob verfügbare Kontrollmechanismen zur Vermeidung etwaiger Risiken für potentielle Opfer hinreichend suffizient wären, kann der Senat nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit derartige Risikovermeidungsstrategien entwickelt hätte. Im Gegenteil: Laut der Sachverständigen und den behandelnden Ärzten ist dies gerade nicht der Fall. Dass der Untergebrachte im Anhörungstermin bekundet hat, sich auf solche Maßnahmen einlassen zu wollen, ist zwar grundsätzlich positiv zu werten, es stellt sich jedoch die Frage, warum er dies nicht bereits während der insgesamt nunmehr bereits seit dem Jahr 1991 andauernden Unterbringung getan hat. Vor diesem Hintergrund bleibt abzuwarten, ob es sich um ein bloßes Lippenbekenntnis handelt oder er sich nunmehr tatsächlich darauf einlässt, Risikovermeidungsstrategien zu erarbeiten und zu erproben. Bis zum jetzigen Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer jedenfalls keine derartigen Mechanismen zur Vermeidung erneuten Delinquenzverhaltens entwickelt; sein Verlangen nach Aufmerksamkeit und Bestätigung sowie sein Interesse an Jugendlichen und Kindern und seine dadurch bedingte Gefährlichkeit bestehen unverändert fort. 2. Mit umfassenden und zutreffenden Erwägungen ist die Strafvollstreckungskammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die Maßregel auch nicht wegen Unverhältnismäßigkeit nach § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären ist. a) Wird die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB seit sechs oder zehn Jahren vollzogen, ist die Fortdauerentscheidung nach § 67d Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 StGB an erhöhte Voraussetzungen geknüpft. Bei einer Vollzugsdauer von mehr als zehn Jahren ist die Fortdauer der Unterbringung nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte in Folge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (§ 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB). Insoweit übernimmt das Gesetz den Maßstab des Rechts der Sicherungsverwahrung für die Zehn-Jahres-Prüfung nach § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB. Erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne der Vorschrift sind hiernach regelmäßig Verbrechen, aber auch Vergehen aus dem Bereich der mittleren Kriminalität, wenn sie einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2017 – III-4 Ws 272/16 – juris; KG, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 5 Ws 17/17 –). Die Gefahr entsprechender Tatbegehungen besteht, wenn es konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte für eine fortbestehende Gefährlichkeit des Untergebrachten gibt (vgl. KG, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – 5 Ws 116/16 – juris mwN). Die gesetzliche Negativformulierung „wenn nicht die Gefahr besteht“ begründet insoweit ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Die Erledigung der Maßregel ist nicht von einer positiven Prognose abhängig, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 21. September 2016 – 20 Ws 234/16 – juris). Die bloße Möglichkeit oder eine lediglich „latente“ Gefahr einer prognoserelevanten Straftat reicht für die Annahme einer Taterwartung im Sinne von § 63 Abs. 1 StGB und dementsprechend für die Bejahung einer Gefahr im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 2957/12 – juris). b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die Voraussetzungen für eine Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB trotz der schon im hiesigen Verfahren über 25 Jahre andauernden Unterbringung nicht erfüllt. Das bei einem Rückfall bedrohte Rechtsgut der sexuellen Integrität und der ungestörten geschlechtlichen Entwicklung von Kindern ist von erheblichem Gewicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. August 2009 – 2 Ws 322-323/09 – und vom 7. Dezember 2005 – 5 Ws 476/05 –). Die Abwägung des Freiheitsrechts des Untergebrachten mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und insbesondere dem Schutz potentieller kindlicher Opfer vor sexuellen Übergriffen rechtfertigt deshalb die Aufrechterhaltung der Maßnahme. Soweit die Beschwerde bemängelt, die Strafvollstreckungskammer hätte gegen das Übermaßverbot verstoßen, indem sie angenommen hat, es bestehe die Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten, „durch die die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt werden“ (vgl. BA S. 2f), trifft es zwar zu, dass § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB keine erhebliche, sondern eine schwere seelische oder körperliche Schädigung des Opfers voraussetzt. Dass sich die Kammer dessen bewusst war und es sich bei der von der Beschwerde beanstandeten Formulierung um ein offensichtliches Versehen handelt, zeigt sich daran, dass die Strafvollstreckungskammer im weiteren Verlauf des angefochtenen Beschlusses – worauf die Beschwerde selbst hinweist – auf Sexualstraftaten an Minderjährigen abstellt, „die die Opfer schwer seelisch schädigen würden“ (vgl. BA S. 6). Eine konkrete Negativprognose ergibt sich – wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend festgestellt hat – aus der Einschätzung der Sachverständigen Dr. W... und der aktuellen Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzuges. Nach deren Einschätzung hat sich im Verlauf der Unterbringung an der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nichts geändert. Umstände, die die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers aktuell abmildern würden, sind ebenfalls nicht in ausreichendem Maße ersichtlich. Insbesondere ist eine dauerhafte, tiefgehende Auseinandersetzung mit dem Krankheitsbild und der eigenen Delinquenz unterblieben. Neben dem Fortbestehen der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers wegen ausgebliebener Heilungserfolge fällt im Rahmen der Delinquenzprognose besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nach Mitteilung der Sachverständigen und der behandelnden Ärzte auch in jüngster Zeit noch ein hohes Interesse an Kindern und Jugendlichen, die auf ihn eine sexuelle Anziehungskraft ausüben, gezeigt hat, wenig oder gar kein Interesse an gleichaltrigen Partnern besitzt und an seinen bisherigen sexuellen Präferenzen festhalten möchte. Allein die chirurgische Kastration steht aufgrund der jederzeit wieder möglichen Potenzsteigerung durch Zuführung von Testosteron und des sexuellen Begehrens von Jugendlichen durch die Erinnerung an frühere (sexuelle) Begegnungen der weiteren Begehung von Sexualdelikten gegenüber Kindern und Jugendlichen nicht entgegen (vgl. oben II. 1. b]). Angesichts dessen besteht die konkrete Erwartung, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung weitere Sexualstraftaten zulasten von Kindern und Jugendlichen und somit erhebliche Straftaten im Sinne des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB begehen wird, durch welche das Opfer zumindest seelisch schwer geschädigt wird. 3. Die Vollstreckung der Maßregel kann auch nicht gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. a) Dem Beschwerdeführer kann die hierfür erforderliche positive Prognose gegenwärtig nicht gestellt werden. Eine Aussetzung zur Bewährung kann bei einer Unterbringungsdauer ab zehn Jahren grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn zwar an sich eine (negative) Fortdauerprognose nach § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB gestellt werden muss, die Rückfallgefahr aber durch den Bewährungsdruck sowie Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und die damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) auf ein vertretbares Maß herabgesetzt werden kann (vgl. KG, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 5 Ws 17/17 – [zu § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB]; Peglau NJW 2016, 2298, 2301). Dies ist hier nicht der Fall. Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe im Rahmen der Führungsaufsicht wären bei dem aktuellen Behandlungsstand nicht geeignet, einen noch hinnehmbaren Gefahrengrad zu erreichen. Die Sachverständige hat eine Erprobung in Form von unbegleiteten Ausgängen lediglich in einem sehr begrenzten Umfang empfohlen. Das Krankenhaus des Maßregelvollzuges sieht diese perspektivisch zwar ebenfalls als sinnvoll an, sieht den aktuellen Behandlungsstand in Verbindung mit der hohen Rückfallgefahr jedoch als aktuell noch nicht ausreichend fortgeschritten an, um derartige Ausgänge zu erproben. Eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB kommt erst dann in Betracht, wenn im Rahmen weiterer Lockerungen, insbesondere in Form von unbegleiteten Ausgängen, über einen aussagekräftigen Zeitraum erprobt wurde, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich den außerhalb des Vollzuges zu erwartenden Belastungssituationen erfolgreich zu stellen und über eine anwendbare Rückfallvermeidungsstrategie verfügt. Weitere Lockerungen kommen jedoch nur dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführer sich nicht mehr weiterhin nur scheinbar auf die Therapieangebote einlässt, sondern sich tiefgehend mit seinen Taten und deren Gründen, insbesondere seinem Krankheitsbild, auseinandersetzt. b) Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der im Wege einer integrativen Betrachtung in die Entscheidung über die Aussetzungsreife nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. August 2017 – 2 BvR 1280/15 – und vom 21. April 2015 – 2 BvR 2462/13 – juris; KG, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – 5 Ws 121/15 – juris; Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 2 Ws 135/17 – [zu § 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB]), gebietet im Hinblick auf die sehr lange Dauer der Unterbringung nicht deren Aussetzung. Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso stärkeres Gewicht gewinnt wegen des sich verschärfenden Eingriffs das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017 aaO). Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es mit Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 2011 – 2 BvR 1758/10 – juris; KG, Beschluss vom 9. Januar 2017 – 5 Ws 98/17 –). Dies ist hier jedoch der Fall. Auch unter Berücksichtigung der bisherigen Dauer der Unterbringung stehen in der Gesamtschau die Bedeutung der von dem Beschwerdeführer begangenen Taten und der zu erwartenden Taten sowie der hohe Grad der von ihm ausgehenden Gefahr nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den mit der Unterbringung verbundenen Beschränkungen. Allein der Zeitablauf ist nicht geeignet, die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu beseitigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gegen den Verurteilten in zwei Verfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist und er bereits vor den der Unterbringung zugrundeliegenden Straftaten einschlägige Straftaten begangen hatte. Von dem Beschwerdeführer drohen mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere schwere Straftaten, nämlich Sexualstraftaten gegenüber Kindern und Jugendlichen. Eine solche Gefahrenprognose rechtfertigt mit Blick auf das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit selbst in Fällen sehr lang andauernder Unterbringungen regelmäßig die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 2462/13 – juris), zumal vorliegend bereits mehrfach Belastungserprobungen durch den Aufenthalt in Wohnprojekten erfolgt sind – zuletzt im Jahr 2015 – die jedoch jeweils scheiterten, da der Beschwerdeführer stets versuchte, in Kontakt zu Kindern und Jugendlichen zu treten. Ungeachtet dessen erfolgen seit der erneuten Unterbringung im Krankenhaus des Maßregelvollzugs Lockerungen in Form begleiteter Ausgänge. Weitere Lockerungen in Gestalt unbegleiteter Ausgänge werden von der Sachverständigen und den behandelnden Ärzten – soweit sich der Beschwerdeführer künftig nicht nur oberflächlich krankheitseinsichtig und therapiebereit zeigt – befürwortet. 4. Eine Erledigungserklärung wegen Unverhältnismäßigkeit aus sonstigen Gründen gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 StGB kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. a) Bei einer Unterbringungsdauer ab sechs Jahren und Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Erledigterklärung nach § 67d Abs. 6 Satz 2 bzw. Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB ist ergänzend zu prüfen, ob die Unterbringung aus anderen Gründen unverhältnismäßig und daher nach § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 2. StGB für erledigt zu erklären ist. Die Neufassung des § 67d Abs. 6 StGB bedeutet nicht, dass in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Annahme von Unverhältnismäßigkeit nach § 67d Abs. 6 Satz 2 oder Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB nicht erfüllt sind, § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 StGB nicht mehr zur Anwendung kommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2017 – III-4 Ws 272/16 –, juris Rn. 17; KG, Beschluss vom 20. Februar 2017 aaO). b) Eine Erledigterklärung wegen Unverhältnismäßigkeit der weiteren Maßregelvollstreckung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB ist – im Unterschied zu einer aus Verhältnismäßigkeitsgründen gebotenen Aussetzung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB – erst dann angezeigt, wenn eine Fortsetzung der Vollstreckung wegen Unverhältnismäßigkeit selbst bei einem Rückfall des Untergebrachten nicht mehr in Betracht käme, die mit der Aussetzung verbundene Widerrufsoption dementsprechend obsolet ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 9. Januar 2017 – 5 Ws 98/17 – und vom 22. Oktober 2015 – 5 Ws 121/15 – juris). Dies kann unter Umständen dann der Fall sein, wenn Heilungsaussichten oder Behandlungsmöglichkeiten vollständig fehlen, weil dem Besserungsgesichtspunkt mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 2014 – 2 BvR 713/12 – juris, und vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 708/12 – juris). Die Therapie- und Rehabilitationsmöglichkeiten sind gegenwärtig indes nicht erschöpft. Nach Einschätzung der Sachverständigen sind die medikamentösen Maßnahmen eher begrenzt. Allerdings müsse der therapeutische und rehabilitative Prozess fortgeführt werden. Die problematische Persönlichkeitsstruktur könne durch therapeutische Interventionen in Form von Gesprächen und mit Verhaltensregeln überwunden werden und bei dauerhafter Therapiebereitschaft eine positive Legalprognose begründen. Die Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers sei in der Vergangenheit stets schwankend gewesen. Zwar seien immer wieder auch positive Aspekte bezüglich des Therapieerfolgs beschrieben worden, diese seien jedoch nie längerfristig und nachhaltig gewesen, insbesondere, weil der Untergebrachte dies nicht gewollt habe. Für eine positive Legalprognose sei eine durchgehende Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers erforderlich. Sinnvoll erscheine auch weiterhin eine Teilnahme an einer Gruppentherapie, um Konflikte, auch hinsichtlich der Sexualität, die in der Interaktion mit Mitpatienten auftreten, zu bearbeiten. In diesem Zusammenhang sei auch das Selbstbewusstsein des Beschwerdeführers zu fördern, um gegen kritische Bemerkungen gefeit zu sein und nicht in alte Verhaltensmuster zurückzufallen. Zudem empfiehlt die Sachverständige den Rehabilitationsprozess weiter fortzuführen, indem dem Beschwerdeführer alleinige Ausgänge in zunächst sehr begrenztem Umfang gewährt werden, wobei eine Anbindung an eine homosexuelle Community denkbar erscheine. All dies setzt jedoch voraus, dass sich der Untergebrachte nunmehr dauerhaft therapiebereit zeigt und zwar nicht nur oberflächlich, sondern sich auch inhaltlich auf die ihm zu Teil werdenden Therapieangebote einlässt. III. Die unterbliebene Abkürzung der Frist zur Überprüfung der Maßregel gemäß § 67e Abs. 3 Satz 1 StGB ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Strafvollstreckungskammer war nicht gehalten, die Überprüfungsfrist infolge der knapp dreimonatigen Überschreitung der letzten Überprüfungsfrist durch den angegriffenen Beschluss zu verkürzen. Denn die Abkürzung der Frist bezweckt eine verstärkte Kontrolle und eine schnellere Anpassung an den Wechsel der Verhältnisse, die für die Frage der Fortdauer der Unterbringung von Bedeutung sind. Sie kommt dann in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass sich die für die Prognose maßgebenden Umstände ändern (vgl. Senat, Beschluss vom 3. September 2019 – 2 Ws 115/19 – mwN). Dies ist angesichts des langen Zeitraums der Erkrankung und Unterbringung des Beschwerdeführers hier nicht der Fall. Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäß § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB auch eine Prüfung vor Ablauf der Jahresfrist möglich ist, wenn neue Anhaltspunkte vorliegen, die eine Überprüfung angezeigt erscheinen lassen (vgl. Fischer, StGB 67. Aufl., § 67e Rn. 2 mwN). IV. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht veranlasst. Gründe, die dies zu begründen vermögen, liegen nicht vor. Soweit sich die Beschwerde gegen Feststellungen des eingeholten Sachverständigengutachtens wendet, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter II. 1. d) verwiesen. Fachliche Mängel bei der Gutachtenerstellung waren danach nicht feststellbar. Es wurde in dem nunmehr eingeholten Sachverständigengutachten – entgegen der Auffassung der Beschwerde – auch kein neues Krankheitsbild festgestellt. Vielmehr hatte bereits das Tatgericht eine schwere Persönlichkeitsstörung festgestellt (vgl. I. 1. a]). Hinsichtlich des Umstandes, dass die Sachverständige Dr. W… zu dem Ergebnis gelangt ist, dass diese Persönlichkeitsstörung sich auch durch narzisstische, abhängige und passiv-aggressive Anteile auszeichne, wird auch insoweit auf die diesbezüglichen Ausführungen unter II. 1. d) verwiesen. V. Auch die Vernehmung der von der Beschwerde benannten Zeugin P… war nicht veranlasst. Denn wie die Beschwerde selbst ausführt, ist diese seit mehr als einem Jahr arbeitsunfähig erkrankt. Die Prognoseentscheidung ist jedoch auf der Grundlage aktueller Tatsachen und Anhaltspunkte zu treffen. Über die Entwicklung des Beschwerdeführers in der Zeit seit der letzten Fortdauerentscheidung am 10. August 2018 bis zum jetzigen Zeitpunkt vermag die von der Beschwerde benannte Zeugin angesichts ihrer Arbeitsunfähigkeit keine Angaben aus eigener Wahrnehmung zu machen. Im Übrigen hat die Sachverständige in ihrem Gutachten durchaus gewürdigt, dass in der Vergangenheit auch Therapieerfolge zu verbuchen waren, die sich jedoch nicht als dauerhaft und nachhaltig erwiesen hätten. VI. Im Hinblick auf die besondere vollstreckungsrechtliche Lage bemerkt der Senat zur weiteren Sachbehandlung das Folgende: 1. Es ist wegen der zweifachen Anordnung der Maßregel geboten, die Vollstreckungsreihenfolge dahin zu ändern, dass die Vollstreckung der Maßregel aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 1994 – (521) 3 Ju Js 1454/94 KLs (55/94) – zu Gunsten der durch Urteil desselben Gerichts vom 16. Dezember 1991 – (518) 3 Ju Js 1774/91 KLs (61/91) – angeordneten Maßregel unterbrochen wird. Dabei wird die Vollstreckungsbehörde zu erwägen haben, ob sogar eine rückwirkende Unterbrechung geboten sein könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 2 Ws 257/18 –). Bislang wurde die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus überwiegend für das Verfahren 3 Ju Js 1454/94 vollstreckt, für das Verfahren 3 Ju Js 1774/91 nur in der Zeit vom 16. Dezember 1991 bis zum 4. Dezember 1994. Damit hat die Staatsanwaltschaft eine Entscheidung über die Reihenfolge der Vollstreckung getroffen (§ 54 Abs. 2 StVollStrO). Beide Maßregeln bestehen selbständig nebeneinander. Die erste Anordnung der Unterbringung ist nicht wegen der späteren Anordnung für erledigt zu erklären, da diese Rechtsfolge bei mehrfacher Anordnung einer Maßregel nur für den Fall der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gesetzlich vorgesehen ist (§ 67f StGB) und eine analoge Anwendung ausscheidet (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2013 – 3 Ws 136/13 – juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Juli 2012 – 2 Ws 386/12 – juris für die mehrfache Anordnung der Sicherungsverwahrung). 2. Nach dem „Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften“ vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 2016, 1610) ist die Fortdauerentscheidung nach § 67d Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 StGB an erhöhte Voraussetzungen geknüpft, wenn die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB über sechs oder zehn Jahre hinaus vollzogen wird. Bei einer Vollzugsdauer von zehn Jahren ist die Fortdauer der Unterbringung nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte in Folge seines Zustandes erhebliche, rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (§ 67 Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB). Insoweit übernimmt das Gesetz den Maßstab des Rechts der Sicherungsverwahrung für die Zehn-Jahres-Prüfung nach § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB. Demnach bestehen seit der Gesetzesänderung unterschiedliche Anforderungen, je nach Dauer der Maßregel. Im Hinblick auf die mehrfache Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und deren Selbständigkeit ist ihre Fortdauer vorliegend nicht nach einem einheitlichen Maßstab zu beurteilen. Deshalb gelten die dargestellten erhöhten Anforderungen lediglich für die Unterbringungsanordnung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 1994. Aus den Formulierungen in § 67d Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 StGB folgt nicht, dass dabei auf eine von der Unterbringungsanordnung unabhängige Unterbringungsdauer abzustellen ist. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 67d Abs. 6 StGB (BGBl. I 2016, 1610) den Zweck verfolgt, eine zeitliche Limitierung der Unterbringung bei weniger schwerwiegenden Gefahren zu erreichen und unverhältnismäßig lange Unterbringungen durch den Ausbau prozessualer Sicherungen zu vermeiden. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber aber davon abgesehen, eine Änderung der für die Vollstreckung der Maßregel in einem psychiatrischen Krankenhaus geltenden Vorschriften vorzunehmen. Die Erledigung der Maßregel für den Fall der Anordnung einer weiteren Maßregel sieht § 67f StGB nach wie vor nur für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor. Auch § 54 StVollstrO bestimmt weiterhin, dass bei der Anordnung mehrerer Maßregeln durch verschiedene Erkenntnisse eine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge zu treffen ist. Darin kommt der das Vollstreckungsrecht allgemein beherrschende Gedanke zum Ausdruck, dass gesondert angeordnete Sanktionen bei der Vollstreckung ihre Selbständigkeit behalten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. April 2018 – 2 Ws 329/17 – juris; OLG Frankfurt aaO; OLG Koblenz aaO für den Fall der Sicherungsverwahrung; Senat aaO). Bei einer auf die Gesamtdauer der Unterbringung abstellenden Betrachtung verlöre die spätere Unterbringungsanordnung ihre vollstreckungsrechtliche Bedeutung, was insbesondere bei verschiedenen Delikten und Störungsbildern verfehlt wäre. Bei der Berechnung der Fristen des § 67d Abs. 6 StGB ist daher auf die Dauer des Vollzugs der jeweiligen Unterbringung abzustellen (vgl. Senat aaO). Die Unterbrechung der Unterbringung nach zunächst sechs und dann zehn Jahren ist auch im Interesse des jeweils Betroffenen geboten. Denn unterbleibt die Unterbrechung, gelten für die nicht vollstreckte Unterbringung stets die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 StGB und nicht die erhöhten Anforderungen des § 67d Abs. 6 StGB. Im Falle der Aussetzung zur Bewährung oder der Erledigung der vollstreckten Unterbringung wäre die Einleitung oder Fortsetzung der Vollstreckung aus der zweiten Anordnung der Unterbringung möglich und nur nach § 67d Abs. 2 StGB in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz überprüfbar (vgl. Senat aaO). 3. Für die vom Senat hier zu treffende Entscheidung wirkt sich dies indes nicht aus, da – wie oben dargestellt – die Fortdauer der Unterbringung auch bei Anlegung des strengen Maßstabs des § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB anzuordnen ist. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.