OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ws 171/19, 2 Ws 171/19 - 121 AR 244/19

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0224.2WS171.19.00
7Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Verweisung auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke ist im Rahmen der Entscheidung nach § 119a StVollzG unzulässig. Dasselbe gilt in aller Regel auch für die wörtliche Übernahme von umfänglichen Aktenbestandteilen in den Begründungstext.(Rn.12)
Tenor
Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 11. Juli 2019, mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung, aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Verweisung auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke ist im Rahmen der Entscheidung nach § 119a StVollzG unzulässig. Dasselbe gilt in aller Regel auch für die wörtliche Übernahme von umfänglichen Aktenbestandteilen in den Begründungstext.(Rn.12) Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 11. Juli 2019, mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung, aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. Das Landgericht Berlin verurteilte den mehrfach – auch einschlägig – vorbestraften Beschwerdeführer am 6. Januar 2017 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 18 Fällen, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und ordnete die Sicherungsverwahrung an. Das Urteil ist seit dem 13. Juli 2017 rechtskräftig. Seit dem 13. Juli 2017 befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt T. Als Zweidrittelzeitpunkt ist der 21. Januar 2021 und als Strafende der 23. Mai 2023 notiert. Der Vollzug der Sicherungsverwahrung ist ab dem 24. Mai 2023 vorgesehen. Mit Beschluss vom 11. Juli 2019 hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – festgestellt, dass die dem Verurteilten von der Vollzugsbehörde „im zurückliegenden Zeitraum“ angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen des § 66c Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen habe und den Streitwert auf 4.000 Euro festgesetzt. In der Beschlussbegründung hat die Strafvollstreckungskammer unter Punkt I. 1. „Anlassverurteilung“ nach einer kurzen Darstellung der Haftverhältnisse zunächst auf fünfeinhalb Seiten die tatsächlichen Feststellungen des zugrunde liegenden Urteils im Wortlaut und unter Übernahme der dortigen Gliederungspunkte eingerückt. Unter dem Punkt I. 2. „Vorstrafen“ hat sie nach einem Einleitungssatz in gleicher Weise die Urteilsgründe von Seite 2 bis Seite 6 wörtlich übernommen. Von Seite 13 bis Seite 48 des Beschlusses hat die Strafvollstreckungskammer – jeweils lediglich von einem Überleitungssatz unterbrochen – wesentliche Auszüge des Diagnostikverfahrens der Justizvollzugsanstalt M. 12. Oktober 2017, des Vollzugs- und Eingliederungsplans der Justizvollzugsanstalt M. vom 20. Oktober 2017, der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans der Justizvollzugsanstalt T. vom 15. Mai 2018 sowie der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans der Justizvollzugsanstalt T. vom 27. Februar 2019 inklusive der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrungen und der nachfolgenden Verfügungen der Vollzugsmitarbeiter im Wortlaut wiedergegeben. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner Beschwerde vom 23. September 2019, die er mit Verteidigerschriftsatz vom 9. Oktober 2019 begründet hat. II. 1. Die Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, insbesondere nach § 119a Abs. 5 StVollzG statthaft und rechtzeitig erhoben. 2. Sie hat auch in der Sache (zumindest vorläufigen) Erfolg und führt zur Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts sowie zur Zurückverweisung der Sache. Die angefochtene Entscheidung erweist sich als durchgreifend verfahrensfehlerhaft. Die tatsächlichen Feststellungen im Beschluss des Landgerichts genügen nicht den strengen gesetzlichen Anforderungen. a) Nach § 119a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ist in der gerichtlichen Entscheidung der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammenzustellen. Aus der Verweisung ergibt sich, dass Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer nach § 119a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StVollzG den Anforderungen genügen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt; insoweit gilt nichts anderes als für Beschlüsse im Sinne des § 115 StVollzG (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2018 – 2 Ws 233/18 mwN, juris). Darüber hinaus folgen aber weitere – besondere – Anforderungen aus der Regelung des § 119a Abs. 7 StVollzG, die bestimmt, dass alle Gerichte bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen im Überprüfungsverfahren nach § 119a StVollzG gebunden sind. Da ausnahmslos sämtliche Beschlüsse in diesem Verfahren die später befassten Gerichte binden, also auch solche, die nicht angefochten werden und damit ohne die Korrekturmöglichkeit eines Beschwerdegerichts Rechtskraft erlangen, ist es unerlässlich, dass der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer die Reichweite der Bindungswirkung aus der Begründung heraus entnommen werden kann. Insoweit handelt es sich bei der gesetzlichen Darstellungsverpflichtung nach § 119a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG nicht um eine (die Qualität der juristischen Arbeitsweise charakterisierende) Stilfrage, sondern um einen elementaren Verfahrensbestandteil. Daher ist es erforderlich, dass die Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung maßgebend gewesen sind, so wiedergegeben werden, dass sie sowohl vom Betroffenen, der Vollzugsbehörde, als auch von künftigen Gerichten ohne aufwändige eigene Bemühungen erfasst und verstanden werden können (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. April 2018 – 2 Ws 55/18 – und 19. August 2015 – 2 Ws 154/15 –, juris mwN). Hierzu gehören eine nachvollziehbare Darstellung des Störungsbildes und der Defizite des Gefangenen, denen mit der Behandlung begegnet werden soll, die Wiedergabe des Ergebnisses der Behandlungsuntersuchung und der – den Überprüfungszeitraum betreffenden – Vollzugspläne (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 Ws 233/18 – mwN). Soweit indizierte Betreuungsmaßnahmen nicht angeboten wurden oder angebotene Betreuungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden konnten, sind die Gründe hierfür differenziert zu erläutern (vgl. Senat aaO). Es muss unmissverständlich klar sein, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. Wie in einem Urteil soll die Sachverhaltsschilderung kurz, klar und bestimmt sein; alles Unwesentliche ist wegzulassen (vgl. insoweit zur Abfassung tatrichterlicher Urteile BGH NStZ-RR 2020, 102 und Beschluss vom 30. Mai 2018 – 3 StR 486/17 –, juris). Gegebenenfalls muss der Vortrag der Beteiligten herausgearbeitet und dargelegt werden, warum die Strafvollstreckungskammer diesen für zutreffend und entscheidungserheblich gehalten hat (vgl. Senat aaO mwN). Diese – unmittelbar aus dem Regelungszweck des § 119a StVollzG folgenden – Begründungsanforderungen schließen es grundsätzlich aus, anstelle einer eigenen Darstellung der tatsächlichen Entscheidungsvoraussetzungen auf Aktenbestandteile zu verweisen. Dies entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der bewusst keine dem § 115 Abs. 3 Sätze 3 und 4 StVollzG entsprechende Regelung, wonach eine Verweisung auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes möglich ist, in die Vorschrift des § 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG aufgenommen hat (vgl. BT-Drs. 17/9874, S. 29; Senat, StraFo 2015, 434 mwN). Angesichts der auf Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ausgerichteten Bindungswirkung des § 119a Abs. 7 StVollzG gilt es zu verhindern, dass sich nachfolgende, von Gesetzes wegen gebundene Gerichte die tatsächlichen Voraussetzungen der sie bindenden Entscheidung mit der Konsequenz größtmöglicher Interpretationsfreiheit aus dem Akteninhalt selbst zusammenstellen können oder müssen. Von Bedeutung ist dies insbesondere deshalb, weil die Bindungswirkung nach dem Willen des Gesetzgebers nur soweit reichen kann, wie sich die Sachlage nicht wesentlich verändert (vgl. BT-Drs. 17/9874, 29; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 119a Rn. 9 mwN). Ob dies der Fall ist, kann stets nur auf der Grundlage tragfähiger Feststellungen des bindenden Ausgangsbeschlusses geprüft und entschieden werden. Verstößt die Strafvollstreckungskammer gegen das Verbot, auf Aktenbestandteile zu verweisen, ohne dass die jenseits der Verweisung verbleibenden Ausführungen den gesetzlichen Begründungsanforderungen gerecht werden und eröffnet sie insoweit später befassten Gerichten die Möglichkeit, die Reichweite der Bindungswirkung nach eigenem Belieben abzustecken, so ist dies ein gravierender Verfahrensmangel, der dem völligen Fehlen einer Sachentscheidung gleichsteht. Nichts anderes gilt, wenn die Strafvollstreckungskammer zur Umgehung des Verweisungsverbots, Schriftstücke, auf die sie gerne Bezug genommen hätte, kurzerhand wörtlich in die Entscheidung implementiert. Die Konsequenzen für die Bindungswirkung nach § 119a Abs. 7 StVollzG sind in einer derartigen Konstellation dieselben. Hinzu tritt in diesen Fällen, dass pauschales Einkopieren (insbesondere vollkommen irrelevanter Inhalte) auch immer Symptom einer mangelhaften Befassung mit den rechtlich bedeutsamen Umständen sein kann (vgl. KG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2006 – [5] 1 Ss 305/06 [49/06] –, juris Rn. 21, zum Einkopieren von Bundeszentralregisterauszügen). Bereits nach diesen Vorgaben muss die Verfahrensweise der Strafvollstreckungskammer vorliegend zum Ausnahmefall der Aufhebung und Zurückverweisung führen. Die angefochtene Entscheidung stützt sich im Wesentlichen auf die wörtliche Wiedergabe zentraler Teile des Akteninhalts, die aneinander gereiht werden, ohne nach Relevanz für die zu treffende Entscheidung zu differenzieren und ohne zu erkennen zu geben, welche Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen. Soweit vereinzelt eigene Ausführungen zu den tatsächlichen Feststellungen verbleiben, werden diese den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, weil sich allein auf ihrer Grundlage die tatsächlichen Voraussetzungen der Entscheidung und die angelegten Maßstäbe nicht mit bindender Wirkung erfassen lassen. Letzten Endes verbleibt es in der Verantwortung des Lesers, die unbearbeitet wiedergegebenen Aktenpassagen auszuwerten und zu gewichten. b) Darüber hinaus können im Verfahren nach § 119a StVollzG auch Darstellungsmängel jenseits des Verweisungsverbots zur Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung durch das Beschwerdegericht führen. Zwar hat nicht jeder Darlegungs- oder Erörterungsmangel die Aufhebung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer und die Zurückverweisung der Sache zur Folge. Der Senat hat im Beschwerdeverfahren nach § 119a Abs. 5 StVollzG eine umfassende Prüfungs- und Entscheidungskompetenz; er ist nicht auf eine Rechtskontrolle wie im Rechtsbeschwerdeverfahren beschränkt. Da § 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG nicht auf § 119 Abs. 4 StVollzG verweist, sind über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Regelungen der §§ 308 Abs. 2, 309 Abs. 2 StPO entsprechend anwendbar, nach denen das Beschwerdegericht die in der Sache erforderliche Entscheidung selbst zu treffen und eigene Ermittlungen anzustellen hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Oktober 2018 – 1 Vollz (Ws) 340/18 –, BeckRS 2018, 34393; OLG Celle, Beschluss vom 9. September 2015 – 1 Ws 353/15 [StrVollz] –, BeckRS 2015, 19041). Weist die erstinstanzliche Entscheidung jedoch Mängel auf, die dazu führen, dass von einer den maßgeblichen Sachverhalt berücksichtigenden und den relevanten Verfahrensgegenstand betreffenden Sachentscheidung nicht mehr gesprochen werden kann, so führt dies dazu, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache durch die Strafvollstreckungskammer neu zu bearbeiten und zu entscheiden ist. Eine erstmalige Sachentscheidung durch den Senat würde insoweit eine Missachtung des gesetzlich vorgesehenen Instanzenzuges darstellen (vgl. OLG Hamm aaO) und den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch des Verurteilten auf Gewährung umfassenden Rechtschutzes verkürzen. Im Feststellungsverfahren nach § 119a StVollzG kommt ein solcher Ausnahmefall dann in Betracht, wenn anhand der Entscheidungsbegründung deutlich wird, dass die Strafvollstreckungskammer die Grundpfeiler der vom Gesetz verlangten Rechtsprüfung nicht berücksichtigt hat und es sich insoweit nicht nur um fehlerhafte Rechtsanwendung, sondern um einen weitgehenden Ausfall der Umsetzung gerichtlicher Überprüfungspflichten handelt. Für die Feststellung, dass die Vollzugsbehörde dem Gefangenen eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht, bedeutet dies, dass von einer Sachentscheidung insgesamt nicht mehr gesprochen werden kann, wenn das Gericht Inhalt und Umfang der dem Verurteilten angebotenen Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen elementar verkannt oder sehenden Auges unberücksichtigt gelassen hat. Eine solche Fallgestaltung ist hier gegeben. Die Strafvollstreckungskammer gelangt in ihrer Beschlussbegründung nach einer kurzen Darstellung der Voraussetzungen eines dem § 66c StGB entsprechenden Betreuungsangebotes zu dem Ergebnis, dass „die angebotene und oben unter I. 3. und I.4 detailliert dargestellte Betreuung“ dem ausreichend nachkomme (Seite 52 des Beschlusses). Unter dem Gliederungspunkt I. 3., der die wörtliche Wiedergabe wesentlicher Auszüge des Diagnostikverfahrens und des Vollzugs- und Eingliederungsplans enthält, werden jedoch zahlreiche Betreuungs-, Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen aufgeführt, die mit dem Zusatz „nicht geplant“ oder „derzeit nicht geplant“ versehen sind (Seiten 25 und 26 des Beschlusses). Da insoweit jegliche differenzierende Betrachtung fehlt, liegt es nahe, dass die Strafvollstreckungskammer überhaupt nicht bemerkt hat, dass einzelne, im Zuge der Pauschaldarstellung in die tatsächlichen Feststellungen des Beschlusses aufgenommene Betreuungsmaßnahmen gar kein Teil der dem Verurteilten im Prüfungszeitraum angebotenen Betreuung waren. Jedenfalls aber hat die Strafvollstreckungskammer diesen Umstand erkennbar nicht in ihre Erwägungen einbezogen und dadurch den gesetzlichen Kontrollauftrag so außer Acht gelassen, dass letztlich eine den Sachverhalt ausschöpfende erstinstanzliche Entscheidung zur Sache selbst gänzlich fehlt. 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafvollstreckungskammer zur Vorbereitung ihrer Entscheidung keinen Sachverständigen hinzugezogen hat. Ob sich das Gericht im Verfahren nach § 119a StVollzG sachverständiger Hilfe bedient, hat es nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 119a Rn. 8 mwN). In Betracht kommt die Beteiligung eines Sachverständigen namentlich bei außergewöhnlichen psychiatrischen Krankheitsbildern oder komplizierten medizinischen Konstellationen. Allein durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Taten beharrlich leugnet, musste sich die Strafvollstreckungskammer hingegen nicht gedrängt sehen, einen Sachverständigen zu beauftragen. Auch war das Gericht nicht gehalten, die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils infrage zu stellen oder nach „realitätsbezogenen Gründen“ für die Leugnung der Taten zu forschen. III. Das Landgericht wird im Rahmen seiner neuen Entscheidung auch über die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben.