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Beschluss

2 Ws 60/21 Vollz

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0830.2WS60.21VOLLZ.00
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Leitsätze
Der Anspruch des Sicherungsverwahrten auf Akteneinsicht in die Gefangenen- und Patientenakte umfasst auch das Recht auf Fertigung und Übersendung vollständiger Kopien/Ausdrucke an den Verfahrensbevollmächtigten, wobei dies eine Kostenbeteiligung nicht ausschließt.(Rn.14)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 28. Mai 2021, mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung und der Beiordnungsentscheidung, aufgehoben. 2. Auf das Antragsbegehren zu 1. wird die Justizvollzugsanstalt Tegel verpflichtet, dem Sicherungsverwahrten vollständige Einsicht in seine Gefangenenpersonal- und Patientenakte durch Fertigung und Übersendung vollständiger Kopien/Ausdrucke an den Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt A gegen Kostenbeteiligung nach Maßgabe von § 112 SVVollzG Bln i.V.m. § 28 Abs. 5 JVollzDSG Bln zu gewähren. 3. Die sofortige Beschwerde gegen die Beiordnungsentscheidung des Landgerichts wird verworfen. 4. Der Antrag des Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt A ihn für das Rechtsbeschwerdeverfahren beizuordnen, wird abgelehnt. 5. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen und die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch des Sicherungsverwahrten auf Akteneinsicht in die Gefangenen- und Patientenakte umfasst auch das Recht auf Fertigung und Übersendung vollständiger Kopien/Ausdrucke an den Verfahrensbevollmächtigten, wobei dies eine Kostenbeteiligung nicht ausschließt.(Rn.14) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 28. Mai 2021, mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung und der Beiordnungsentscheidung, aufgehoben. 2. Auf das Antragsbegehren zu 1. wird die Justizvollzugsanstalt Tegel verpflichtet, dem Sicherungsverwahrten vollständige Einsicht in seine Gefangenenpersonal- und Patientenakte durch Fertigung und Übersendung vollständiger Kopien/Ausdrucke an den Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt A gegen Kostenbeteiligung nach Maßgabe von § 112 SVVollzG Bln i.V.m. § 28 Abs. 5 JVollzDSG Bln zu gewähren. 3. Die sofortige Beschwerde gegen die Beiordnungsentscheidung des Landgerichts wird verworfen. 4. Der Antrag des Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt A ihn für das Rechtsbeschwerdeverfahren beizuordnen, wird abgelehnt. 5. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen und die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin. I. Das Landgericht … hat durch Urteil vom 28. Oktober 2010 die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB in der Fassung vom 13. April 2007 angeordnet. Die Sicherungsverwahrung wird seit dem 21. Juni 2011 auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Tegel vollstreckt. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19. Februar 2021 – gestellt durch seinen Verteidiger Rechtsanwalt A – beantragte der Beschwerdeführer, 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller zu Händen seines Bevollmächtigten vollständige Einsicht in die Gefangenenpersonalakten einschließlich der Patientenakten zu gewähren, 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller zu Händen seines Bevollmächtigten Auskunft zu erteilen über die Anzahl der Sicherungsverwahrten in der Teilanstalt VII insgesamt, die Anzahl der Sicherungsverwahrten auf der Station des Antragstellers, die Anzahl der Beschäftigten im psychiatrischen Dienst insgesamt, die Anzahl der Beschäftigten im psychiatrischen Dienst auf der Station des Antragstellers, die Anzahl der Beschäftigten im psychologischen Dienst insgesamt, die Anzahl der Beschäftigten im psychologischen Dienst auf der Station des Antragstellers, die Anzahl der Beschäftigten im Sozialdienst insgesamt, die Anzahl der Beschäftigten im Sozialdienst auf der Station des Antragstellers, die Anzahl der Mitarbeiter im allgemeinen Justizvollzugsdienst insgesamt, die Anzahl der Mitarbeiter im allgemeinen Justizvollzugsdienst auf der Station des Antragstellers, die Anzahl der Beschäftigten im psychiatrischen, psychologischen Dienst, Sozialdienst und allgemeinen Justizdienst in Vollzeit, die Anzahl der Beschäftigten im psychiatrischen, psychologischen Dienst, Sozialdienst und allgemeinen Justizdienst in Teilzeit mit Angabe der wöchentlichen Arbeitszeit, die Anzahl der Beschäftigten im psychiatrischen, psychologischen Dienst, Sozialdienst und allgemeinen Justizdienst in Vollzeit auf der Station des Antragstellers und die Anzahl der Beschäftigten im psychiatrischen, psychologischen Dienst, Sozialdienst und allgemeinen Justizdienst in Teilzeit mit Angabe der wöchentlichen Arbeitszeit auf der Station des Antragstellers, Zugleich stellte er einen Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt A als Verteidiger, hilfsweise ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A zu bewilligen. Die Justizvollzugsanstalt Tegel beantragte, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen, soweit er nicht als unzulässig zu verwerfen sei. In ihrer Stellungnahme vom 30. April 2021 teilte die Justizvollzugsanstalt Tegel mit, alle begehrten Akten lägen zur Einsicht sowie die bereits zusammengestellten Auskünfte zur Übergabe bereit, es sei lediglich noch eine Terminsvereinbarung erforderlich. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Mai 2021 hat die Strafvollstreckungskammer die Antragsbegehren zu 1. und 2. als erledigt angesehen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen. Den Antrag auf Beiordnung einschließlich des Hilfsantrages hat sie abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der Sicherungsverwahrte mit Schriftsatz seines Rechtsanwaltes A am 7. Juni 2021 Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er insbesondere die fehlerhaft angenommene Erledigung der Antragsbegehren rügt und weiterhin die Übersendung der begehrten Akten und Auskünfte begehrt. Darüber hinaus hat er erneut die Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten, hilfsweise Prozesskostenhilfe unter dessen Beiordnung, für das Rechtsbeschwerdeverfahren und das Verfahren erster Instanz beantragt. Mit Schreiben vom 21. Juli 2021 übersandte die Justizvollzugsanstalt Tegel die mit dem Begehren zu 2. geltend gemachten Auskünfte an den Antragssteller, woraufhin dieser sein Antragsbegehren zu 2. mit Schriftsatz vom 26. August 2021 nunmehr für erledigt erklärt hat. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich des Antragsbegehrens zu 1. (Gewährung vollständiger Einsicht in die Gefangenenpersonal- und Patientenakten) zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 118 Abs. 1 und 2 StVollzG). Die Rechtsbeschwerde ist zudem zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, da die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zu Unsicherheiten in der Rechtsanwendung führen kann (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer steht im Widerspruch zu den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2016 zu 2 BvR 1541/15, juris) in Verbindung mit der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 28. April 2009 zu Bsw. 32881/04, Beschwerdesache K. H. u.a. gegen die Slowakei) geltenden Grundsätzen zur Gewährung von Einsicht in die (eigenen) Patienten- bzw. Krankenakten. Auch steht die Entscheidung im Widerspruch zur obergerichtlichen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30. November 2020, III – Vollz (Ws) 322+463-464/209 – ). 2. Die Rechtsbeschwerde hat hinsichtlich des Begehrens zu 1. auch in der Sache Erfolg. In Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Grundsätze über die Gewährung von Einsicht in die (eigenen) Patientenakten reicht die von der Antragsgegnerin angebotene Möglichkeit der Einsichtnahme der vollständigen Patientenakten und Gefangenenpersonalakten in den Räumen der Justizvollzugsanstalt Tegel nach vorheriger Terminsabsprache nicht aus. Aus dem Recht auf Selbstbestimmung und personale Würde eines jeden Patienten (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) folgt grundsätzlich ein Anspruch eines jeden Patienten auf vollständige Einsicht in die betreffenden Krankenunterlagen und die Übermittlung (vollständiger) Kopien oder Ausdrucke. Dieser Anspruch besteht aufgrund des besonderen Machtgefälles insbesondere auch dann, wenn der Patient im Strafvollzug oder Maßregelvollzug untergebracht ist (vgl. BVerfG a.a.O. mwN). Dieser grundrechtlich verankerte Anspruch des Patienten auf Einsicht in seine Krankenakte wird auch durch die Wertungen des Art. 8 EMRK unterstrichen. Denn die effektive Ausübung des durch Art. 8 EMRK garantierten Rechts auf Zugang zu Informationen über den eigenen Gesundheitszustand gebietet die positive Verpflichtung des Besitzers der Akten, den betroffenen Personen auch (vollständige) Kopien bzw. Ausdrucke ihrer Akten zur Verfügung zu stellen, zumal (nur vollständige) Kopien/Ausdrucke den Zugang zu den Gerichten ermöglichen und gerade auch der Absicherung für den Fall der Vernichtung der Originalakten dienen. Dabei besteht keine Verpflichtung der betroffenen Person, einen Antrag auf Anfertigung von Kopien/Ausdrucken besonders begründen zu müssen, sondern es ist Sache des Besitzers der Akten darzulegen, warum gegebenenfalls zwingende Gründe entgegenstehen (vgl. EGMR, a.a.O.). Zu Einschränkungen dieses vollumfänglichen Einsichtsrechts können allenfalls noch gewichtige Interessen der behandelnden Ärzte führen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.), die vorliegend weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze reichte vorliegend die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Originalakten in den Räumlichkeiten der Justizvollzugsanstalt Tegel nicht aus, um dem grundrechtlich geschützten Begehren des Antragstellers nachzukommen. Mangels Erledigung war der angefochtene Beschluss daher in diesem Umfang aufzuheben. 3. Angesichts des dargelegten Umfangs des Akteneinsichtsrechts ist Entscheidungsreife nach § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG gegeben, so dass es keiner Zurückweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer bedurfte. Vielmehr war insoweit die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt Tegel auszusprechen, dem Antragsteller vollständige Einsicht in die Patienten- und Gefangenenpersonalakten durch Fertigung und Übersendung vollständiger Kopien oder Ausdrucke an den Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt A aus S zu gewähren. Dabei ist es hingegen – auch nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. EGMR, a.a.O.) – Sache des Besitzers der Akten, die Rahmenbedingungen für das Kopieren festzulegen, wozu auch eine Kostenbeteiligung des Antragstellers zählen kann (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Vor dem Hintergrund von § 112 SVVollzG Bln i.V.m. § 28 Abs. 5 JVollzDSG Bln war daher die Verpflichtung unter entsprechender Kostenbeteiligung des Antragstellers auszusprechen. III. Der Antrag auf Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten einschließlich des Hilfsantrages war als sofortige Beschwerde auszulegen, soweit er die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten vor der Strafvollstreckungskammer betraf. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unzulässig, da es an der erforderlichen Beschwer fehlt. Vorliegend war das Verfahren im ersten Rechtszug mit der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer abgeschlossen. Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für ein abgeschlossenes Verfahren (vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 348; NStZ 1997, 299; Senat, Beschluss vom 9. April 2020 – 2 Ws 30-31/20 – m.w.N.) oder einen abgeschlossenen Instanzenzug (vgl. KG, Beschluss vom 16. März 2015 a.a.O.) ist unzulässig und zwar auch dann, wenn der Beiordnungsantrag – wie hier – rechtzeitig gestellt wurde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. Oktober 2012 – 3 Ws 215/12 – juris; KG, Beschlüsse vom 30. September 2014 – 4 Ws 84/14 –, 12. Januar 2011 – 3 Ws 13/11 – und 4. November 2009 – 3 Ws 717/09 –; Senat StV 2007, 372, 373). Denn die Bestellung des Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist (vgl. OLG Hamm aaO; Senat StV 2007, 372, 373 mwN; Beschlüsse vom 21. November 2017 aaO und 15. Dezember 2014 aaO). IV. Auch der Antrag auf Beiordnung als Verfahrensbevollmächtigter in der Rechtsbeschwerdeinstanz war abzulehnen. Zwar liegen grundsätzlich die Voraussetzungen des § 109 Abs. 3 StVollzG für eine Beiordnung vor, da die Einsichtnahme der Akten und die Erteilung der begehrten Auskünfte der Vorbereitung der Fortdauerentscheidung nach § 67e StGB dienen. Allerdings kommt auch insoweit keine nachträgliche rückwirkende Bestellung in Betracht. Denn nach Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde sowie der Erledigungserklärung hinsichtlich des Antragbegehrens zu 2. bedarf es keines weiteren rechtlichen Tätigwerdens mehr. Eine Beiordnung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr geboten (vgl. § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG). V. Die Kosten- und Auslagenentscheidung bezüglich des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens erster Instanz folgt aus § 121 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 StVollzG in Verbindung mit § 473 Abs. 4 StPO. Nachdem sich das Antragsbegehren zu 2. im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Übersendung der vollständigen Auskünfte an den Verfahrensbevollmächtigten erledigt hatte, waren die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers auch insoweit der Landeskasse Berlin aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung war auf Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen (§ 121 Abs. 2 Satz 2 StVOllzG). Zwar ist es richtig, dass für das Antragsbegehren zu 2. nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern das Verwaltungsgericht nach § 9 Abs. 4 IFG zuständig gewesen wäre. In der Folge wäre der Antrag insoweit hingegen nicht zu verwerfen gewesen, sondern hätte mit einem entsprechenden Beschluss nach § 17a Abs. 2 GVG auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen werden müssen. In der Beschwerdeinstanz ist das Rechtsmittelgericht jedoch an den beschrittenen Rechtsweg gebunden (vgl. § 17a Abs. 5 GVG). Die Rechtsbeschwerde wäre vor diesem Hintergrund zulässig und begründet gewesen. Auch insoweit war die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Es bestand ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte gegenüber der Justizvollzugsanstalt Tegel nach §§ 1 ff. IFG. Dieser Anspruch hatte sich erstinstanzlich auch nicht durch die Bereitstellung der Auskünfte nach vorheriger Terminsvereinbarung erledigt. Nach § 7 Abs. 3 und 5 IFG waren dem Antragsteller die Informationen mündlich, schriftlich oder elektronisch zu erteilen und unverzüglich unter Berücksichtigung seiner Belange zugänglich zu machen. Dazu hätte es im vorliegenden Fall auch der Übersendung der Informationen an den nicht ortsansässigen Verfahrensbevollmächtigten bedurft, wie es letztlich im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens geschehen ist. Auch hinsichtlich der (erfolglos eingelegten) sofortigen Beschwerde waren die Kosten und Auslagen aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise der Landeskasse aufzuerlegen, da die Voraussetzungen für eine Beiordnung in erster Instanz nach § 109 Abs. 3 StVollzG an sich vorgelegen hätten und der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen im Übrigen weit überwiegend Erfolg hatte (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).