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Beschluss

3 Ws 13/11(StVollz)

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0805.3WS13.11STVOLLZ.0A
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Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG) Der Gegenstandswert wird auf 1.491,43 € festgesetzt (§§ 52, 60 GKG).
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG) Der Gegenstandswert wird auf 1.491,43 € festgesetzt (§§ 52, 60 GKG). I. Der Beschwerdeführer verbüßt eine Freiheitsstrafe in der JVA O1 (Antragsgegnerin). Er wendet sich gegen verschiedene Abbuchungen von seinem Hausgeldkonto zugunsten der Gerichtskassen O2 und O3. Diesen Abbuchungen lagen Aufrechnungen der Gerichtskassen O2 und O3. mit Verfahrenskosten aus Verfahren gemäß § 109 ff. StVollzG gegen Ansprüche auf das Haus- und Eigengeldguthaben zu Grunde. Die Abbuchungen erfolgten von seinem Hausgeldkonto, auf das zu diesem Zweck auch Geld vom Eigengeldkonto umgebucht worden war. Eine nähere Differenzierung, in welchem Umfang jeweils Hausgeld und Eigengeld von der Abbuchung betroffen waren, enthält der Beschluss nicht. Das Überbrückungsgeld hat der Beschwerdeführer noch nicht in voller Höhe angespart. Derzeit ist eine monatliche Sparrate von 50,- € festgesetzt, die dem Überbrückungsgeldkonto jeweils gutgeschrieben wird. Die Höhe der Rate ist so bemessen, dass das Überbrückungsgeld bis zum voraussichtlichen Ende des Vollzugs in voller Höhe angespart ist. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Beschränkungen des § 121 StVollzG und § 52 StVollzG bei den Aufrechungen und Abbuchungen nicht beachtet worden seien. Außerdem wendet er sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung dagegen, dass ihm im Hinblick auf die Umbuchungen vom Eigengeldkonto auf das Hausgeldkonto keine Kopie der Umbuchungsanordnung zur Verfügung gestellt wurde. Mit Beschluss vom 15.11.2010 hat die Strafvollstreckungskammer die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. II. Die gemäß § 118 Abs. 1 S. 1 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg Die Rechtsbeschwerde ist lediglich bezüglich des im Zusammenhang mit den Aufrechungen und Abbuchungen stehenden Antrags des Beschwerdeführers auf die Sachrüge hin zulässig, denn nur insoweit ist die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG) geboten. Sie ist jedoch unbegründet. 1. Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Landgerichts, soweit es um die Inanspruchnahme des Hausgeldes nach § 121 Abs. 5 StVollzG geht. Diese Vorschrift war auf diesen Fall anzuwenden. Sie gilt im Übrigen gemäß § 83 Nr. 3 HStVollzG nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Schaffung und Änderung hessischer Vollzugsgesetze am 01.11.2010 fort. Zu den Bezügen, aus denen das Hausgeld gebildet wird (§ 47 StVollzG bzw. § 40 HStVollzG) gehören sowohl das Arbeitsentgelt als auch die Ausbildungsbeihilfe (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl. § 47 Rdnr. 2). Pfändungsschutzvorschriften der ZPO sind im Rahmen des § 121 Abs. 5 StVollzG nicht anwendbar. Denn nach dieser Vorschrift ist die Inanspruchnahme eines bestimmten Teils des Hausgeldes für Kosten des Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG ausdrücklich vorgesehen, obwohl es sonst als unpfändbar angesehen wird. Mit dieser Regelung soll für Gefangene, wie es auch den Verhältnissen in der Freiheit entspricht, ein höheres Kostenrisiko geschaffen werden, um dadurch zu einer Verringerung "unsinniger", "mutwilliger" und "missbräuchlicher" Anträge nach den §§ 109 ff. StVollzG zu kommen, denn vor Einführung dieser Norm ist die Kostentragungspflicht aus entsprechenden Verfahren häufig ins Leere gegangen, weil der Gefangene in der Regel nicht über pfändbares Eigengeld verfügt (vgl. Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 121 Rdnr. 9). Soweit der Beschwerdeführer auf die Vorschrift des § 395 BGB abstellt und die Aufrechnungserklärungen für unzulässig hält, weil unterschiedliche Justizkassen beteiligt seien, verkennt er, dass diese Vorschrift nur für Aufrechungen eines Schuldners gegen den Fiskus, nicht aber umgekehrt für Aufrechungen des Fiskus gilt (vgl. Palandt, BGB, 68. Aufl., § 395 Rdnr. 2). 2. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht zudem die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Eigengeldes des Beschwerdeführers bejaht. Das Landgericht hat insofern angenommen, dass hinsichtlich des (aus buchungstechnischen Gründen auf das Hausgeldkonto) umgebuchten Eigengeldes kein Pfändungsschutz gemäß § 51 Abs. 4 StVollzG existiere und deshalb kein Aufrechnungsverbot nach § 394 S. 1 BGB bestehe. Dies hält rechtlicher Prüfung stand. Die Vorschrift des § 51 Abs. 4 StVollzG, die im Übrigen ebenfalls gemäß § 83 Nr. 1 HStVollzG weiterhin direkt anwendbar ist, stellt eine besondere Pfändungsschutzvorschrift für Strafgefangene dar. Nach § 51 Abs. 4 S. 1 StVollzG ist der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes unpfändbar. Erreicht das (angesparte) Überbrückungsgeld nicht die in § 51 Abs. 1 StVollzG bestimmte Höhe, so ist nach § 51 Abs. 4 S. 2 StVollzG in Höhe des Unterschiedbetrages auch der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldes unpfändbar. Die Höhe des zu bildenden Überbrückungsgeldes, d.h. des Überbrückungsgeld-Solls, bestimmt sich gemäß § 51 Abs. 1 StVollzG bzw. § 42 Abs. 1 HStVollzG nach dem notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach der Entlassung. Sinn und Zweck des Überbrückungsgeldes ist es, dass dem Strafgefangenen am Ende des Vollzugs ein Geldbetrag in Höhe des festzusetzenden Überbrückungsgelds für die erste Zeit nach der Entlassung zur Verfügung steht. Das Überbrückungsgeld wird aus den Bezügen des gefangenen gebildet. Nach Abzug von 3/7 der Vergütung des dem Gefangenen zustehenden Hausgeldes verbleiben 4/7 der Bezüge zur Bildung des Überbrückungsgeldes. Der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes ist nach § 51 Abs. 4 S. 1 StVollzG unpfändbar und damit auch dem Zugriff der Gläubiger durch Pfändung oder Aufrechnung entzogen. Dem Grundsatz nach ist das Überbrückungsgeld sofort anzusparen, damit es dem Gefangenen bei seiner Entlassung in voller Höhe zur Verfügung steht. Allerdings ist im Hinblick auf die Regelung des § 83 Abs. 2 S. 3 StVollzG anerkannt, dass auch ein geringerer Anteil der Bezüge (als sogenannte Sparrate) zur Bildung des Überbrückungsgeldes festgesetzt werden kann (vgl. Senat, ZfStrVO 1986, 380, 381). Nach § 83 Abs.2 S. 3 StVollzG ist der Gefangene in der Verfügung über sein Eigengeld beschränkt, soweit das Eigengeld als Überbrückungsgeld notwendig ist. Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist zu beachten, dass das festgesetzte Überbrückungsgeldsoll erst zum Ende der voraussichtlichen Haftzeit erreicht werden muss. Das nach § 83 Abs. 2 S. 3 StVollzG notwendige Überbrückungsgeld ist deshalb ein veränderlicher, zum Vollzugsende hin kontinuierlich höher anzusetzender Teilbetrag des gemäß § 51 Abs. 1 StVollzG festgesetzten Überbrückungsgeldes, der bei weiterer planmäßiger Aufstockung das Erreichen des vollen Überbrückungsgeldes zum voraussichtlichen Vollzugsende gewährleistet (vgl. Senat, ZfStrVo 1986, 380, 381). Die Heranziehung von Eigengeld ist daher nur "notwendig" i.S.d. § 83 Abs. 2 S. 3 StVollzG, soweit bei planmäßiger Aufstockung des Überbrückungsgeldes das Erreichen des Solls bei Vollzugsende nicht gewährleistet ist (vgl. Senat a.a.O.; Senat, Beschluss vom 22.02.2006 - Az. 3 Ws 762-763/05). Im Wege einer Ermessensentscheidung können auch Sparraten festgesetzt werden, die niedriger sind als 4/7 der Bezüge des Gefangenen. Über die festgesetzte Sparrate hinaus ist das Eigengeld nicht nach § 83 Abs. 2 S. 3 StVollzG "als Überbrückungsgeld notwendig", so dass der Gefangene insoweit frei darüber verfügen darf (vgl. Senat ZfStrVo 1986, 380, 381; Calliess/Müller-Dietz, § 83 Rdnr. 4 m.w.N.). Wenn nun der Gefangene den Vorteil hat, über einen größeren Teil seines Eigengeldes frei verfügen zu dürfen (nämlich soweit es nicht für das Überbrückungsgeld "in Anspruch genommen" wird bzw. zu dessen Bildung "notwendig" ist), hat er auch den Nachteil hinzunehmen, dass Gläubiger auf diesen freien Teil des Eigengeldes zugreifen können. Es besteht kein durchgreifender Grund, den Gläubigern des Gefangenen den Zugriff auf diesen Teil des Eigengeldes zu verweigern. Insbesondere steht § 51 Abs. 4 S. 2 StVollzG, nach dem in Höhe des Unterschiedbetrages zwischen festgesetztem und bereits vorhandenem Überbrückungsgeld auch der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldes unpfändbar ist, nicht entgegen (in diesem Sinne aber: Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 51 Rdnr. 5; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 51 Rdnr. 7.; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 51 Rdnr. 3; Kusch, ZfStrVO 1984, 145 f.). § 51 Abs. 4 S. 2 StVollzG kann aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung, insbesondere im Zusammenhang mit § 83 Abs. 2 S. 3 StVollzG nur dahingehend zu verstehen sein, dass lediglich derjenige Teil des Eigengeldes dem Pfändungsschutz unterliegt, der für die Ansparung des Überbrückungsgeldes notwendig ist. Dafür spricht der Sinn und Zweck der Vorschrift. § 51 Abs. 4 S. 2 StVollzG will sicherstellen, dass dem Gefangenen am Ende des Vollzugs ein Betrag in Höhe des festgesetzten Überbrückungsgeldes zur Verfügung steht. In der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 51 StVollzG ist insoweit ausgeführt: "Da das Ansparen des Überbrückungsgeldes längere Zeit in Anspruch nehmen kann, soll auch das Eigengeld des Gefangenen in der jeweils für das Überbrückungsgeld in Betracht kommenden Höhe Pfändungsschutz genießen, solange der volle Betrag des Überbrückungsgeldes noch nicht erreicht ist" (BT-Drucksache 7/918, S. 71). Dieser Begründung kann entnommen werden, dass das Eigengeld nicht zwangsläufig in dem Unterschiedbetrag zwischen dem Überbrückungsgeld-Soll und dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeldbetrag dem Zugriff der Gläubiger entzogen sein soll, sondern dass Pfändungsschutz lediglich in der Höhe bestehen soll, in der es tatsächlich für das Überbrückungsgeld "in Betracht kommt", d.h. in Höhe des Anteils, der für die Bildung des Überbrückungsgeldes aktuell benötigt wird. Diese Begründung zur Reichweite des Pfändungsschutzes entspricht der Argumentation der Sparratenrechtsprechung im Rahmen des § 83 Abs. 2 S. 3 StVollzG hinsichtlich der Verfügungsbefugnis über das Eigengeld. Auch wenn eine dem § 83 Abs. 2 S. 3 StVollzG entsprechende Vorschrift im seit dem 01.11.2010 geltenden HStVollzG nicht enthalten ist, so kann eine entsprechende Verfügungsbeschränkung auch aus dem das Eigengeld behandelnden § 44 Abs. 1 HStVollzG entnommen werden. Danach sind Vergütungen bzw. Bezüge des Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden, als Eigengeld gutzuschreiben. Aus der allgemeinen Zuordnung zum Vermögen des Gefangenen ergibt sich auch die grundsätzlich freie Verfügbarkeit, soweit nicht spezielle Regelungen Einschränkungen vorsehen. Die einschränkende Wendung "die nicht als (...) Überbrückungsgeld in Anspruch genommen" werden (vgl. § 52 StVollzG bzw. § 44 Abs. 1 HStVollzG) hat insoweit dieselbe Reichweite wie die des § 83 Abs. 2 S. 3 StVollzG. Dieses Normverständnis des § 51 Abs. 4 S. 2 StVollzG wird unterstützt durch die Gesetzesbegründung zur Vorschrift über das Eigengeld, wonach "Arbeitsentgelt, welches nicht nach den Vorschriften dieses Titels in Anspruch genommen wird, als Eigengeld sowohl der Verfügung des Gefangenen als auch dem Zugriff seiner Gläubiger offensteht" (BT-Drucksache a.a.O.). Damit macht der Gesetzgeber deutlich, dass die Verfügungsbefugnis des Gefangenen und die Pfändungsmöglichkeit der Gläubiger hinsichtlich des Eigengeldes gleich behandelt werden sollen. Ein solcher Gleichlauf von Verfügungsbefugnis und Pfändungsmöglichkeit findet sich im Gesetz im Übrigen auch in anderem Zusammenhang. Gemäß § 400 BGB darf über eine Forderung nicht durch Abtretung verfügt werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. § 851 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass - soweit nicht besondere Vorschriften eine Ausnahme zulassen - eine Forderung der Pfändung nur insoweit unterworfen ist, als sie übertragbar ist. Ein Einschnitt in die Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger des Gefangenen erscheint zudem nur gerechtfertigt, soweit er zur Sicherung des Zwecks des Überbrückungsgeldes geboten ist. Wenn dem Gefangenen gestattet wird, einen geringeren Anteil als die nach Abzug des Hausgeldes (§ 47 StVollzG bzw. § 40 HStVollzG) verbleibenden 4/7 seines Arbeitsentgeltes zur Bildung des Überbrückungsgeldes verwenden zu müssen, weil auch dadurch das Überbrückungsgeld-Soll zum Ende der Haftzeit voraussichtlich angespart sein wird, gebietet es die Sicherung des Überbrückungsgeld-Solls nicht, den Gläubigern die Pfändungsmöglichkeit in den Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldes darüber hinaus zu beschränken. Denn selbst wenn in diesem Fall in das Eigengeld zwangsvollstreckt würde, würde dem Gefangenen voraussichtlich am Ende des Vollzugs das Überbrückungsgeld in voller Höhe zur Verfügung stehen, da es durch die Sparraten aus seinem Arbeitsentgelt ausreichend gebildet werden kann. Schließlich hat der Gefangene nach der Sparratenrechtsprechung die Möglichkeit, sein auf dem Eigengeldkonto befindliches freies, d.h. nicht für als Überbrückungsgeld notwendiges Guthaben so zu verbrauchen, dass es nicht mehr als Ersatz für das Überbrückungsgeld am Ende des Vollzugs zur Verfügung steht. Zwar ist der Gefangene in der freien Verfügbarkeit innerhalb der Anstalt durch weitere Vorschriften faktisch beschränkt (z.B. § 22 StVollzG bzw. § 22 Abs. 2 und 3 HStVollzG). Allerdings bestehen diese Beschränkungen nicht für außerhalb der Anstalt wirksam werdende Verfügungen (vgl. Arloth, § 52 StVollzG, Rdnr. 3). Dann ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb Gläubigern des Gefangenen der Zugriff auf das freie Eigengeld zur Befriedigung ihrer Forderungen gegen den Gefangenen verwehrt werden soll, denn dies würde zum gleichen Ergebnis führen, dass das Eigengeld nicht mehr als Überbrückungsgeldersatz bereit stünde. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Beschwerdeführer sein Überbrückungsgeldsoll noch nicht in voller Höhe angespart. Derzeit ist eine monatliche Sparrate von 50,- € festgesetzt, die dem Überbrückungsgeldkonto jeweils gutgeschrieben wird. Die Höhe der Rate ist so bemessen, dass das Überbrückungsgeld bis zum voraussichtlichen Ende des Vollzugs in voller Höhe angespart ist. Damit steht fest, dass der dem Eigengeld im Übrigen gutgeschriebene Betrag zur Bildung des Überbrückungsgeldes nicht benötigt wird. Das Eigengeld steht deshalb nicht nur der Verfügungsbefugnis des Beschwerdeführers sondern - ohne Verstoß gegen § 51 Abs. 4. S. 2 StVollzG - auch seinen Gläubigern, hier der Landesjustizkasse offen, die somit ohne Verstoß gegen § 394 S. 1 BGB die Aufrechnung erklären konnte.