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Beschluss

2 Ws 55/21, 2 Ws 55/21 - 121 AR 109/21

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0831.2WS55.21.00
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Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an den Feststellungsbeschluss im Sinne des § 119a StVollzG (Bund).(Rn.11) 2. Die verzögerte Fortschreibung des Vollzugsplans kann Ursache für einen gemäß § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG (Bund) festzustellenden Betreuungsmangel sein.(Rn.33) Dies gilt auch für die verspätete Verlegung in die sozialtherapeutische Anstalt trotz Vorliegens der vollzugsplanerischen Voraussetzungen (hier: Drogenabstinenz).(Rn.34)
Tenor
1. Auf seinen Antrag und seine Kosten wird dem Verurteilten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin vom 31. März 2021 gewährt. 2. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 31. März 2021 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die dem Gefangenen in der Zeit vom 19. November 2018 bis zum 6. August 2019 und vom 15. November 2019 bis zum 8. Juni 2020 sowie vom 20. Juli 2020 bis zum 18. November 2020 angebotene Betreuung den gesetzlichen Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat; vom 7. August bis zum 14. November 2019 und vom 9. Juni bis zum 19. Juli 2020 entsprach sie nicht den gesetzlichen Vorgaben. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat drei Viertel der gerichtlichen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ein Viertel der Kosten und der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers hat die Landeskasse zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an den Feststellungsbeschluss im Sinne des § 119a StVollzG (Bund).(Rn.11) 2. Die verzögerte Fortschreibung des Vollzugsplans kann Ursache für einen gemäß § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG (Bund) festzustellenden Betreuungsmangel sein.(Rn.33) Dies gilt auch für die verspätete Verlegung in die sozialtherapeutische Anstalt trotz Vorliegens der vollzugsplanerischen Voraussetzungen (hier: Drogenabstinenz).(Rn.34) 1. Auf seinen Antrag und seine Kosten wird dem Verurteilten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin vom 31. März 2021 gewährt. 2. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 31. März 2021 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die dem Gefangenen in der Zeit vom 19. November 2018 bis zum 6. August 2019 und vom 15. November 2019 bis zum 8. Juni 2020 sowie vom 20. Juli 2020 bis zum 18. November 2020 angebotene Betreuung den gesetzlichen Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat; vom 7. August bis zum 14. November 2019 und vom 9. Juni bis zum 19. Juli 2020 entsprach sie nicht den gesetzlichen Vorgaben. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat drei Viertel der gerichtlichen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ein Viertel der Kosten und der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers hat die Landeskasse zu tragen. I. Das Landgericht Berlin verurteilte den erheblich vorbestraften Beschwerdeführer am 19. Dezember 2012 (rechtskräftig seit dem 6. November 2013) wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten. Ferner verurteilte es den Untergebrachten wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Juni 2010 und vom 10. Dezember 2010 sowie aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Oktober 2010 unter Auflösung der mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. April 2011 gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Daneben wurde die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet und bestimmt, dass von den verhängten Freiheitsstrafen zwei Jahre, zehn Monate und zwei Wochen vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken sind. Nachdem der bestimmte Teil der Freiheitsstrafen vorweg vollzogen worden war, befand sich der Verurteilte aufgrund des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin vom 15. März 2014 seit dem 28. April 2014 im Vollzug der Maßregel nach § 64 StGB. Mit Beschluss vom 9. November 2016 hat die Strafvollstreckungskammer angeordnet, dass die Unterbringung nach § 64 StGB nicht weiter zu vollziehen ist. Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 23. Januar 2017 verworfen. Seit dem 19. November 2016 befindet sich der Verurteilte wieder im Strafvollzug. Zwei Drittel der Strafe gelten seit dem 6. November 2018 als verbüßt; das Strafende ist für den 7. August 2022 notiert. Anschließend ist die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung – vorbehaltlich einer entsprechenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer – vorgesehen. Mit Beschluss vom 15. Februar 2019 hat die Strafvollstreckungskammer rechtskräftig festgestellt, dass die dem Verurteilten im Zeitraum vom 19. November 2016 bis zum 18. November 2018 angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 66c Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat. Dieselbe Feststellung hat die Strafvollstreckungskammer mit der angefochtenen Entscheidung vom 31. März 2021 für die Zeit vom 19. November 2018 bis zum 18. November 2020 getroffen. Der Beschluss ist dem Verteidiger am 13. April 2021 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluss legte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 14. Mai 2021, der am 17. Mai 2021 bei Gericht eingegangen ist, Beschwerde ein (dazu unten III.). Noch am selben Tage beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist und begründete dieses Gesuch (dazu sogleich II.). II. Der Verurteilte war auf seinen Antrag und seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde wiedereinzusetzen. Nach der Intention des Gesetzgebers handelt es sich bei der Beschwerde nach § 119a Abs. 5 StVollzG weder um eine einfache noch um eine sofortige Beschwerde im Sinne der §§ 304 ff. StPO oder des § 311 StPO, sondern um eine „verwaltungsprozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis“, auf die zunächst die besonderen Regelungen in und Bestimmungen nach § 119a Abs. 6 StVollzG und erst ergänzend über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Vorschriften der StPO zur Anwendung gelangen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. August 2015 – 2 Ws 154/15 –, juris). Danach wäre die Beschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG einzulegen gewesen, was nicht geschehen ist, da dem Verteidiger der angefochtene Beschluss ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses bereits am 13. April 2021 zugestellt worden ist. Die Fristversäumung ist jedoch weder dem Verurteilten noch – was hier ausreichen würde – seinem Verteidiger zuzurechnen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 1 Ws 290/15 (StrVollz) –, juris). Durch die Erklärung des Anwaltes und die eidesstattliche Versicherung seiner Kanzleimitarbeiterin ist ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumung auf deren – von dem Anwalt nicht zu vertretenden – Verschulden beruht. III. Die danach statthafte (§ 119a Abs. 5 StVollzG) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist im Ergebnis teilweise begründet. 1. Zu den Darlegungspflichten bei strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Beschlüssen gehört insbesondere, dass die Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum prüfungsrelevanten Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung im Einzelnen maßgebend gewesen sind, in einer Weise wiedergegeben werden, die vom Leser ohne aufwändige eigene Bemühungen nachvollzogen werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. September 2014 – 1 Ws 91/14 –, juris; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356). Demgemäß muss unmissverständlich klargestellt werden, von welchen Feststellungen das (Vollstreckungs-) Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist; ggf. ist herauszuarbeiten, welchen Vortrag der Beteiligten und warum die Strafvollstreckungskammer für erheblich und zutreffend gehalten hat (vgl. OLG Karlsruhe aaO mwN). Zu einer nachvollziehbaren Darstellung des Störungsbildes oder der Defizite, denen mit den Betreuungsmaßnahmen i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB begegnet werden soll, gehört die Wiedergabe des Ergebnisses der umfassenden Behandlungsuntersuchung und der den Überprüfungszeitraum betreffenden Vollzugspläne, die nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB die Grundlage der Betreuung sind. Dabei wird regelmäßig ein Eingehen auf den Werdegang des Gefangenen einschließlich der Anlassverurteilung und des Vollzugsverlaufs insgesamt geboten sein, allerdings nur soweit dies für die Behandlungsindikation und die therapeutische Planung von Bedeutung ist (vgl. Senat, Beschluss vom 19. August 2015 – 2 Ws 154/15 –, juris). Soweit nach der Behandlungsuntersuchung und den Vollzugsplänen indizierte Betreuungsmaßnahmen nicht angeboten wurden oder angebotene Betreuungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden konnten, sind die Gründe hierfür differenziert zu erläutern. Ebenso ist in diesem Fall darzulegen, ob andere – seien es auch weniger erfolgversprechende – Behandlungsalternativen geprüft wurden (vgl. OLG Karlsruhe aaO; StV 2004, 555). Dem genügt die Darstellung in dem angegriffenen Beschluss nur teilweise. Er besteht zu etwa zwei Dritteln aus einer Abschrift des zugrundeliegenden Urteils der 17. Strafkammer des Landgerichts Berlin, ohne dass auch nur ansatzweise erkennbar wird, weshalb die eingerückten Urteilspassagen für die von der Strafvollstreckungskammer vorzunehmende Bewertung des Vollzugsverlaufs vom 19. November 2018 bis zum 18. November 2020 von Bedeutung sind. Demgegenüber fehlt es an einer nachvollziehbaren Darstellung der für den Überprüfungszeitraum gültigen Vollzugsplanung. Eher am Rande teilt die Strafvollstreckungskammer mit, dass erst am 15. November 2019 ein Vollzugsplan für den Verurteilten erstellt worden ist, was aber aus Sicht der Strafvollstreckungskammer ohne Einfluss auf den Vollzugsverlauf gewesen sei, weil es dem Beschwerdeführer erst ab Juni 2020 gelungen sei, seine Drogenabstinenz nachzuweisen. Ferner versäumt es die Strafvollstreckungskammer, den Inhalt des schließlich mit Verspätung erstellten Vollzugsplanes mitzuteilen. Ebenso wenig erfährt der Leser, ob es sich bei diesem Vollzugsplan um eine Fortschreibung eines früheren Vollzugsplanes handelt oder um den ersten überhaupt für den Gefangenen erstellten. Die für den ersten Teil des Überprüfungszeitraums maßgebliche Vollzugsplanfortschreibung vom 6. August 2018 (gültig bis zur Vollzugsplanfortschreibung vom 15. November 2019) hat die Kammer weder zur Akte genommen noch sonst in ihre Überprüfung einbezogen. 2. Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob dem Gefangenen im Überprüfungszeitraum „im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1“ des § 66c StGB angeboten worden ist, ist notwendigerweise die Begründung für ihre Anordnung. Nachfolgend sind die Feststellungen der „umfassenden Behandlungsuntersuchung“ und der Inhalt des „regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans“ – soweit zum Verständnis erforderlich – mitzuteilen und der reale Vollzugsverlauf hieran (und an den gesetzlichen Vorgaben) zu messen. a) Die erkennende Strafkammer hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Wesentlichen wie folgt begründet: „Der Sachverständige Prof. Dr. K… hat auf der Grundlage der biografischen Entwicklung des nachvollziehbar dargelegt, dass der Angeklagte seit langem unter einer andauernden ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung leide, bei ihm darüber hinaus eine Polytoxikomanie vorliege und die Kombination dieser beiden Störungen ihn delinquent werden lasse. Aufgrund seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung sei er leicht reiz- und frustrierbar und besitze die Neigung, in Konfliktsituationen überschießend zu reagieren und seinen Willen aggressiv mit Gewalt durchzusetzen. Die Wirkung der Suchtmittel verstärke seine ohnehin schon leichte Reizbarkeit und führe bei ihm dazu, entsprechenden Handlungsimpulsen nachzugehen. Das Vorleben des Angeklagten und die verfahrensgegenständlichen Taten belegten dies eindrucksvoll. Den Taten zu II. 1 bis II. 5 sowie II. 7. sei gemein, dass sich in ihnen eine niedrige Schwelle für sein aggressives Verhalten und eine außerordentlich geringe Fähigkeit zur Empathie offenbare. Auf geringfügige Zurückweisungen reagierte er mit massiver Gewalt. Bei der Tat zu II. 6. habe er demgegenüber zwar nicht eine vergleichbar massive Gewalt ausgeübt, sich jedoch auch insoweit über die Ablehnung des ungeschützten Geschlechtsverkehrs aggressiv hinweggesetzt und auch nach Ablauf der vereinbarten Zeit sein Ziel, den Geschlechtsverkehr bis zu seinem Orgasmus zu praktizieren, aggressiv weiterverfolgt. Dass es bei dieser Tat nicht zur Ausübung massiver Gewalt in Form von Faustschlägen gekommen ist, deutet dem Sachverständigen zufolge darauf hin, dass bei dem Angeklagten (der vor bzw. während dieser Tat nicht konsumierte) Alkohol eher als Gewalt auslösend anzusehen ist. Auch durch die gegen ihn vollstreckte langjährigen Freiheitsstrafe habe er offenbar nicht gelernt, sein Verhalten zu ändern. Die Kammer hat die Anlasstaten, aber auch die frühere Delinquenz des Angeklagten einer Analyse unterzogen und die Wertung des Sachverständigen Prof. Dr. K. aufgrund eigener Prüfung bestätigt gesehen. Sie hat hierbei auch berücksichtigt, dass der Angeklagte in der aktuellen Untersuchungshaft nicht mit Disziplinarverstößen auffällig wurde. Angesichts der in diesem Verfahren drohenden Sicherungsverwahrung, die bereits in der Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 8. November 2011 genannt wurde, ist diese Anpassungsleistung aber nur von deutlich untergeordnetem Gewicht und besagt letztlich nichts Aussagekräftiges dazu, wie sich der Angeklagte außerhalb der Haft nach Abschluss dieses Verfahrens verhalten wird. Der Annahme eines Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB n.F. steht im Übrigen nicht entgegen, dass vorliegend die wiederholte Delinquenz des Angeklagten auf einer Kombination aus seiner dissozialen Störung und der Polytoxikomanie beruht, mithin jedenfalls auch auf seinem Hang zu übermäßigem Konsum von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln, und die Kammer insoweit bereits einen Hang im Sinne des § 64 StGB festgestellt hat. Denn auf die Ursache für die fest eingewurzelte Neigung zu Straftaten kommt es bei der Frage des Vorliegens eines Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB n.F. nicht an (BGH, Urteil vom 3. August 2011, – 2 StR 190/11 –, zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010, – 4 StR 210/10 –). Selbst wenn sich eine Suchterkrankung als alleinige Ursache für die Kriminalität eines Täters feststellen lässt, scheidet die Annahme eines Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB neben der eines Hanges im Sinne des § 64 StGB nicht aus (BGH, jeweils zuletzt a.a.O.) (…) Die dissoziale Persönlichkeitsstörung ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen von Prof. Dr. K… nicht erfolgreich therapierbar. Sofern seine Polytoxikomanie unbehandelt bleibe, werde er schon im Strafvollzug mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder psychotrope Substanzen konsumieren, zumal er während seiner elfjährigen Inhaftierung Cannabis und Heroin konsumiert habe. Auch im Falle einer Haftentlassung werde er mit hoher Wahrscheinlichkeit den Substanzkonsum weiter betreiben, wie bereits die Entwicklung nach der letzten Haftentlassung im Jahr 2009 gezeigt habe. Abhängigkeit und Persönlichkeitsstörung würden mithin persistieren. Die Konfliktsituationen, in denen er Straftaten begeht, seien nicht etwa hochspezifisch, sondern könnten sich jederzeit wiederholen. Dass vorliegend Frauen geschädigt wurden, liege seiner Einschätzung nach daran, dass der Angeklagte darauf bedacht sei, stets Partnerinnen um sich zu haben, um nicht allein zu sein, so dass Frustrationserlebnisse häufig die Partnerin beträfen, gegen die er dann Gewalt anwende. Sein Vorleben, (…) zeige indes, dass er entsprechende Gewalt auch bereits gegenüber anderen Personen angewendet habe. Umstände, die die aus seiner dissozialen Persönlichkeitsstruktur und seiner Polytoxikomanie resultierenden Risikofaktoren ausreichend entgegenwirken oder sie abschirmen würden, seien nicht ersichtlich. Weder seine HIV- und Hepatitisinfektion noch seine Herzproblematik würden ihn an der Begehung neuer Straftaten hindern. Er wirke in keiner Weise vorgealtert durch diese Erkrankungen. Die mit seiner Persönlichkeitsstörung einhergehende Bindungsstörung, die mit häufigem Partnerwechsel einhergehe, lasse auch nicht erwarten, dass ihn eine Partnerschaft so stabilisieren könnte, dass aus diesem Grund zu erwarten wäre, dass er keine erheblichen Straftaten mehr begehen werde. Dies gelte auch für die Beziehung zu C. Schließlich hätten auch die durch den Sachverständigen erfolgten Bewertungen anhand der Psychopathy Checklist (PCL-R nach Hare) und des statistischen Prognoseinstruments HCR-20 jeweils hohe Punktzahlen (31 bzw. 26 von jeweils möglichen 40 Punkten) und somit auch statistisch ein hohes Rückfallrisiko ergeben. Hierbei wurde aber deutlich, dass der Sachverständige insgesamt seine Prognose ausschließlich an individuellen Kriterien festmachte und die Statistischen Prognoseinstrumente lediglich ergänzend herangezogen hat. (…) Schließlich hat die Kammer auch erwogen, dass sich das Verhalten des Angeklagten bei seiner zukünftigen Entlassung aus der Strafhaft altersbedingt oder aus Gesundheitsgründen verändern könnte. Konkrete Anhaltspunkte hierfür liegen aber beim in der Hauptverhandlung durchweg vital und meist sehr dynamisch und temperamentvoll wirkenden Angeklagten nicht vor, zumal auch die bisherige Verweildauer von mehr als einem Jahrzehnt im Strafvollzug einschließlich einer Behandlung in der Sozialtherapeutischen Anstalt nicht zu einer entsprechenden Verhaltensänderung geführt hat. Betreffend seine HIV- und Hepatitis-Infektion dürfte sein Zugang zu ärztlicher Betreuung und den erforderlichen Medikamenten während des Vollzuges der Strafhaft bzw. der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gesichert sein, so dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch insoweit nicht naheliegt.“ b) Nach der Rückverlegung des Verurteilten vom Maßregel- in den Strafvollzug erstellte die Einweisungsabteilung in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Moabit am 13. Januar 2017 eine Eingangsdiagnostik gemäß § 8 StVollzG Bln. Die darin enthaltene Behandlungsempfehlung konstatiert einen sehr hohen Behandlungsbedarf, der nur durch die Aufnahme des Verurteilten in der Sozialtherapeutische Anstalt (SothA) zu realisieren sei. Diese sei jedoch aktuell (im Januar 2017) noch nicht angezeigt. Zuvor sei es nötig, dass sich der Verurteilte emotional und mental stabilisiere, weiter auch abstinent bleibe und ferner auch eine nachhaltige Bereitschaft zu einer Veränderung beim Verurteilten bestehe. Im Anschluss wurde – wie sich nicht aus dem angefochtenen, wohl aber aus dem rechtskräftigen Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 15. Februar 2019 (589 StVK 331/18) ergibt – der erste Vollzugs- und Eingliederungsplan am 13. Februar 2017 noch durch die JVA Moabit erstellt, obwohl der Verurteilte bereits am 30. Januar 2017 in die JVA Tegel verlegt worden war, wo er auf der Station 11 der Teilanstalt (TA) V im Bereich für Strafgefangenen mit vornotierten Sicherungsverwahrung untergebracht wurde. Danach erschien er für den offenen Vollzug nicht geeignet. Man sah eine Missbrauchsgefahr wegen seiner Suchterkrankung mit der Gefahr, dass er im intoxikierten Zustand in Stresssituationen wieder erhebliche Gewalttaten begehen könne. Im Hinblick auf den hohen Fluchtanreiz (wegen der angeordneten Sicherungsverwahrung) und wegen fehlender sozialer und emotionaler Bindungen wurde auch eine Fluchtgefahr bejaht. Die erste Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans in der JVA Tegel erfolgte ausweislich des genannten Beschlusses am 21. Juli 2017. Zur nächsten Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans kam es erst am 6. August 2018. Mit dem oben bereits erwähnten Beschluss vom 15. Februar 2019 hat die Strafvollstreckungskammer sodann rechtskräftig festgestellt, dass die dem Verurteilten im Zeitraum vom 19. November 2016 bis zum 18. November 2018 angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 66c Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen habe. c) Der weitere Vollzug war im Überprüfungszeitraum ab dem Frühjahr 2019 zunächst dadurch geprägt, dass er ohne eine aktualisierte Vollzugsplanung stattfand. Trotzdem gelang eine gewisse Stabilisierung des Gefangenen, die auch in den kontinuierlichen geführten Gesprächen mit dem Sozialdienst, in der Arbeitstherapie und ab April 2019 auch in regelmäßigen Gesprächen mit dem Bereichspsychologen deutlich wurde. Insbesondere in den Gesprächen mit letzterem wurde eine größere Bereitschaft zur kritischen Selbstreflektion hinsichtlich seiner Drogenproblematik erkennbar. Die Gespräche wurden denn auch von der Vollzugsanstalt als deutlich konstruktiver und strukturierter bewertet. An einer offenen Gesprächsgruppe, die alle 14 Tage stattfand, nahm der Beschwerdeführer seit Januar 2019 zwar unregelmäßig teil, beteiligte sich dann jedoch konstruktiv mit eigenen Beiträgen an den Gesprächen. Nach Eröffnung des Vollzugsplanes vom 15. November 2019 kündigte die JVA dem Gefangenen die darin vorgesehene Verlegung in die SothA an, setzte diese jedoch nicht um. Erst nach Einschaltung der Strafvollstreckungskammer wurde dem Beschwerdeführer als Termin für seine Verlegung der März 2020 genannt. Zu einer Verlegung in die SothA war es bis zu diesem Zeitpunkt vor allem aufgrund der fehlenden Drogenabstinenz des Verurteilten nicht gekommen. Ein für den 23. März 2020 geplantes Gespräch mit der fachlichen Leiterin der SothA, bei dem auch ein externer Psychiater in beratender Funktion anwesend sein sollte, wurde im Zuge der Corona-Pandemie abgesagt, weil der Psychiater einer Risikogruppe angehörte. Nachdem bis dahin die Verlegung immer noch nicht erfolgt war, verpflichtete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin die Vollzugsanstalt Tegel schließlich mit Beschluss vom 18. Juni 2020 (589 StVK 97/20 Vollz), den Strafgefangenen binnen eines Monats in die Sozialtherapeutische Anstalt (SothA) zu verlegen. Dies geschah dann tatsächlich am 20. Juli 2020. Am 28. Oktober 2020 folgte seine Verlegung auf die Behandlungsstation 5 der SothA. Seither nimmt der Verurteilte die ihm wöchentlich angebotenen therapeutischen Einzelgespräche zuverlässig wahr und hält darüber hinaus auch den Kontakt zum Sozialdienst der JVA. Seit dem 8. Juni 2020 ist der Beschwerdeführer durchgehend drogenfrei und er ließ sich seither auch durchgehend testen. Er nimmt weiter an der bereichsinternen Suchtgruppe teil. Vollzugsöffnende Maßnahmen haben noch nicht stattgefunden. IV. Die dem Verurteilten im Prüfungszeitraum angebotene Betreuung hat den gesetzlichen Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB nur zum Teil entsprochen. Unstreitig entsprach sie diesen Anforderungen seit der Verlegung des Verurteilten in die SothA, also im Zeitraum vom 20. Juli bis zum 18. November 2020. Seitdem stand sie nicht nur im Einklang mit der Vollzugsplanung vom 15. November 2019, sondern war auch im Ergebnis offensichtlich geeignet „seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern“ (§ 66c Abs. 1 Nr. 1 a] StGB). Für den davorliegenden Zeitraum ist zu differenzieren. Ausgehend von der auch den Senat bindenden Feststellung der Strafvollstreckungskammer vom 15. Februar 2019, dass die Betreuung im Zeitraum vom 19. November 2016 bis zum 18. November 2018 den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 66c Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat und davor zuletzt am 6. August 2018 die Vollzugsplanung fortgeschrieben worden war, hätte der Vollzugsplan gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln am 6. Februar 2019 – spätestens aber am 6. August 2019 – fortgeschrieben werden müssen. Dass dies nicht geschehen ist, stellt einen Gesetzesverstoß dar. Der Senat ist nicht in der Lage auszuschließen, dass sich dieser Gesetzesverstoß auf die dem Verurteilten tatsächlich angebotene und im Rechtssinne gebotene Betreuung vom 7. August bis zum 14. November 2019 nachteilig ausgewirkt hat, denn die mit dem Gesetz nicht im Einklang stehende Verzögerung um über drei Monate hat nach Lage der Dinge auch zu einer Verzögerung der Feststellung geführt, dass der Verurteilte nunmehr grundsätzlich für die Unterbringung in der SothA geeignet ist. Den Akten ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die entsprechende Feststellung aus der Vollzugsplanfortschreibung vom 15. November 2019 im August 2019 noch nicht zu treffen gewesen wäre. Mithin ist auch nicht auszuschließen, dass bei Beachtung der gesetzlichen Fristen die Verlegung in die SothA früher möglich geworden wäre. Dagegen spricht auch nicht, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine stabile Abstinenz vorlag, denn dies war auch im November 2019 noch nicht der Fall. Allein die vollzugsplanerische Abstellung auf eine Verlegung in die SothA kann einen wichtigen Ansporn für einen Gefangenen darstellen, durch den Abstinenznachweis auch noch die letzte Voraussetzung für die Verlegung zu schaffen. Dass die Verlegung schließlich trotz nachgewiesener Abstinenz seit dem 8. Juni 2020 erst nach einem Beschluss der Strafvollstreckungskammer am 20. Juli 2020 erfolgt ist, stellt einen weiteren Betreuungsmangel dar. In der Zeit vor dem 6. August 2019 ging es – wie auch die Strafvollstreckungskammer festgestellt hat – vor allem darum, auf der Grundlage der geltenden Vollzugsplanfortschreibung die persönlichen Voraussetzungen für eine Verlegung des Beschwerdeführers in der SothA zu schaffen, nämlich insbesondere eine stabile Abstinenzmotivation. Bis dahin entsprach die Betreuung denn auch den gesetzlichen Vorgaben. Erst ab Mai 2019 konnte sich der Verurteilte ja überhaupt auf Gespräche mit dem zuständigen Psychologen einlassen, die dann schließlich kontinuierlich erfolgten. V. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO, weil die Beschwerde des Verurteilten teilweise – wenn auch zu einem geringen Teil – erfolgreich war.