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Beschluss

2 Ws 67/23

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:0724.2WS67.23.00
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Leitsätze
Sicherungsverwahrte haben keinen generellen Anspruch darauf, dass ein bestimmtes Produkt oder ein bestimmter Lieferant ihrer Wahl in das Einkaufs- und Bestellsortiment der Anstalt aufgenommen wird.(Rn.13) Die Vollzugsanstalt kann die Bestellmöglichkeiten auf einzelne Lieferanten und Lieferarten begrenzen, um den organisatorischen Aufwand, insbesondere den Kontrollaufwand, in Grenzen zu halten, und bei der Auswahl berücksichtigen, dass die Lieferungsmodalitäten einzelner Unternehmen zum Verderb der Lebensmittel und damit zu Gesundheitsgefahren für die Untergebrachten führen können.(Rn.15)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 8. Mai 2023 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sicherungsverwahrte haben keinen generellen Anspruch darauf, dass ein bestimmtes Produkt oder ein bestimmter Lieferant ihrer Wahl in das Einkaufs- und Bestellsortiment der Anstalt aufgenommen wird.(Rn.13) Die Vollzugsanstalt kann die Bestellmöglichkeiten auf einzelne Lieferanten und Lieferarten begrenzen, um den organisatorischen Aufwand, insbesondere den Kontrollaufwand, in Grenzen zu halten, und bei der Auswahl berücksichtigen, dass die Lieferungsmodalitäten einzelner Unternehmen zum Verderb der Lebensmittel und damit zu Gesundheitsgefahren für die Untergebrachten führen können.(Rn.15) Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 8. Mai 2023 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. I. Der Beschwerdeführer verbüßte bis zum 6. August 2022 eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Mosbach vom 7. September 2017 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern, Anstiftung zur Herstellung kinderpornographischer Schriften sowie wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen. Seit dem 7. August 2022 befindet er sich in der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung, wo er die Möglichkeit der Selbstversorgung in Anspruch nimmt. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13. Januar 2023 begehrt er, die Vollzugsanstalt unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides zu verpflichten, ihm die Bestellung von Lebensmitteln bei der Firma B, einem Direktvertrieb von Tiefkühlkost und Speiseeis, zu gestatten. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung formellen und materiellen Rechts. II. Die gemäß § 118 Abs. 1 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Verfahrensrüge in Gestalt der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig erhoben. Denn nach § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, der § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgebildet ist, müssen die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht anhand der Rechtsmittelbegründung und ohne Rückgriff auf die Akten oder andere Unterlagen feststellen kann, ob bei Vorliegen der angegebenen Tatsachen die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren zu bejahen ist (std. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 Ws 50/20 Vollz –). Die Aufklärungsrüge setzt zudem nicht nur voraus, dass bestimmte entscheidungserhebliche Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, deren sich die Strafvollstreckungskammer hätte bedienen sollen, benannt werden; vielmehr bedarf es insbesondere auch der konkreten Darlegung, durch welche Umstände sie sich dazu hätte gedrängt sehen müssen, diese Beweismittel zu verwenden (vgl. Senat aaO und Beschlüsse vom 10. August 2012 – 2 Ws 329/12 Vollz – und vom 21. November 2011 – 2 Ws 302/11 Vollz –). Letzteres teilt die Rechtsbeschwerde in Bezug auf den erforderlichen Kontrollaufwand und die Einhaltung der Kühlkette nicht in einer für den Senat anhand der Rechtsmittelschrift überprüfbaren Weise mit. Dasselbe gilt in Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Strafvollstreckungskammer hätte die Vollzugsanstalt zur weiteren Stellungnahme auffordern und ihm diese wiederum zur Stellungnahme übersenden müssen. Soweit der Beschwerdeführer einen Darstellungsmangel rügt, weil die Strafvollstreckungskammer das Datum der jeweiligen Stellungnahmen in ihrem Beschluss „verschwiegen“ habe, weist der Senat darauf hin, dass es der Angabe des Datums einer Stellungnahme nur dann bedarf, wenn das Gericht gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG wegen der weiteren Einzelheiten auf sie verweisen will, was vorliegend nicht der Fall ist. 2. Auch mit der Sachrüge dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Allerdings erfüllt die Rechtsbeschwerde insoweit die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG; denn es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. a) Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (std. Rspr. vgl. Senat, Beschlüsse vom 28. April 2022 – 2 Ws 56/22 Vollz – und vom 8. Januar 2018 – 2 Ws 215/17 Vollz – jeweils mwN). b) Die materiellrechtlichen Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes des Bundes (StVollzG) sind durch das am 1. Juni 2013 in Kraft getretene Gesetz über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Berlin (SVVollzG Bln) ersetzt worden. Eine Entscheidung des Kammergerichts zu den Voraussetzungen und Grenzen des § 58 Abs. 4 SVVollzG Bln, der den Einkauf der Sicherungsverwahrten regelt, ist bisher – soweit ersichtlich – nicht ergangen. 2. Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ist jedoch unbegründet. a) Nach § 58 Abs. 1 SVVollzG Bln dürfen sich die Untergebrachten selbst verpflegen, soweit nicht die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Einrichtung entgegenstehen. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1 SVVollzG Bln erhalten sie die Möglichkeit, unter Vermittlung der Einrichtung in angemessenem Umfang einzukaufen, wobei die Einrichtung gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 SVVollzG Bln auf ein Angebot hinzuwirken hat, das auf die Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten Rücksicht nimmt. Das Verfahren des Einkaufs regelt nach § 58 Abs. 4 Satz 3 SVVollzG Bln die Einrichtung. § 58 Abs. 4 Satz 4 schließt solche Gegenstände, die nach Art oder Menge geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung zu gefährden vom Einkauf aus bzw. sieht deren mengenmäßige Beschränkung vor. Die Bestimmung erfasst dabei auch den Einkauf über den Versandhandel (vgl. BlnAbghs-Drs. 17/0689, 87). b) Aus diesem gesetzlichen Regelungskonzept folgt kein genereller Anspruch des einzelnen Sicherungsverwahrten, dass ein bestimmtes Produkt oder ein bestimmter Lieferant seiner Wahl in das Einkaufs- und Bestellsortiment aufgenommen wird. Welche Artikel in das Angebot aufgenommen werden, von welchen Händlern oder Versandhandelsunternehmen diese geliefert werden und wie der Einkauf zu organisieren ist, stellt das Gesetz vielmehr in das Ermessen der Vollzugsbehörde, bei dessen Ausübung einerseits auf die Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten Rücksicht zu nehmen ist und das andererseits seine äußeren Grenzen darin findet, dass die Sicherheit oder Ordnung der Vollzugsanstalt gefährdende Gegenstände nicht zum Einkauf zugelassen werden dürfen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Juli 2016 – 2 Ws 211/16 –; BeckRS 2016, 13366; BeckOK Strafvollzug Berlin/Roffael SVVollzG Bln § 58 Rn. 17 f.). Danach getroffene Einkaufsregelungen unterliegen der gerichtlichen Überprüfung (nur) insoweit, als zu entscheiden ist, ob die Justizvollzugsanstalt die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung Rechnung tragenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 115 Abs. 5 StVollzG). Anerkannt ist im Zusammenhang mit dem Einkauf auch ein Interesse der Justizvollzugsanstalt zu verhindern, dass verdorbene Genussmittel geliefert werden (vgl. KG, Beschluss vom 4. März 2020 – 5 Ws 174/19 Vollz – zu § 59 Abs. 1 StVollzG Bln; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal (Hrsg.), StVollzG, 6. Aufl., § 22 Rn. 3). Nach der Gesetzesbegründung verlangt § 58 Abs. 4 SVVollzG Bln als Ausprägung des Angleichungsgrundsatzes, dass die Einrichtung auf ein umfassendes Angebot hinwirkt, wobei die Grenze dort zu ziehen ist, wo hygienische Gründe eine Selbstversorgung nicht zulassen, wenn insbesondere Gesundheitsgefahren für die Untergebrachten zu befürchten sind (vgl. BlnAbghs-Drs. 17/0689, 87). c) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Beschwerdeführers, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, ihm den Einkauf bei B zu genehmigen, rechtsfehlerfrei als unbegründet angesehen. Ausweislich der Beschlussgründe hat die Anstalt die Versagung maßgeblich darauf gestützt, dass die bestehenden Einkaufsmöglichkeiten in Form des wöchentlichen Anstaltseinkaufs und zahlreicher Bestellmöglichkeiten sowohl von tiefgekühlten oder konservierten als auch von frischen, sogar frisch zubereiteten Speisen (unter anderem bei den Unternehmen „H G“, „K“ und „J“) ausreichend seien und weit über die Einkaufsmöglichkeiten in der Strafhaft hinausgingen, weshalb das Abstandsgebot gewahrt sei. Die Lieferung von Lebensmitteln durch das Unternehmen „B“ sei mit einem unverhältnismäßigen Kontrollaufwand verbunden, überdies könne das Einhalten der Kühlkette für die Tiefkühlwaren nicht garantiert werden, da B anders als andere – von der Anstalt zugelassene – Anbieter die Lebensmittel nicht so verpackt liefere, dass die Kühlkette auch bei vorübergehender Lagerung zu Kontrollzwecken nicht unterbrochen werde. Hiervon ausgehend hat die Strafvollstreckungskammer die Entscheidung der Vollzugsanstalt, neben den bereits bestehenden umfangreichen Einkaufs- und Bestellmöglichkeiten keine zusätzlichen Bestellungen bei dem Unternehmen B zuzulassen, zutreffend als ermessensfehlerfrei angesehen. Ohne Rechtsfehler hat sie dabei darauf abgestellt, dass die Vollzugsanstalt die Bestellmöglichkeiten auf einzelne Lieferanten und Lieferarten begrenzen kann, um den organisatorischen Aufwand, insbesondere den Kontrollaufwand, in Grenzen zu halten, und dass sie bei der Auswahl die Lieferungsmodalitäten der einzelnen Unternehmen berücksichtigen darf, insbesondere wenn diese – wie im Fall von Tiefkühlkost bei Unterbrechung der Kühlkette – zum Verderb der Lebensmittel bei Lieferung und damit zu Gesundheitsgefahren für die Untergebrachten führen können. Auch wenn das Einkaufsangebot auf die Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten Rücksicht zu nehmen hat, hat die Strafvollstreckungskammer zurecht nicht außer Acht gelassen, dass es dem Beschwerdeführer nicht um den Erwerb bestimmter Lebensmittel geht, die ausschließlich von der Firma B verkauft werden, sondern er lediglich pauschal die Lieferung von Lebensmitteln durch dieses Unternehmen begehrt. 3. Für die weitere Sachbehandlung durch die Strafvollstreckungskammer weist der Senat darauf hin, dass der Rechtskraftvermerk auf Seite 1 des landgerichtlichen Beschlusses zu streichen bzw. zu korrigieren sein wird. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.