Beschluss
2 Ws 88/24 Vollz
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0627.2WS88.24VOLLZ.00
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Leitsätze
Die Entscheidung der Vollzugsbehörde, Sicherungsverwahrten den Einkauf von alkoholfreien Getränken zu untersagen, die alkoholischen Getränken nachempfunden sind (wie Bier, Wein und Sekt), ist rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.24)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 3. Mai 2024 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung der Vollzugsbehörde, Sicherungsverwahrten den Einkauf von alkoholfreien Getränken zu untersagen, die alkoholischen Getränken nachempfunden sind (wie Bier, Wein und Sekt), ist rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.24) Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 3. Mai 2024 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der Beschwerdeführer verbüßte bis zum 6. August 2022 eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Mosbach vom 7. September 2017 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern, Anstiftung zur Herstellung kinderpornographischer Schriften sowie wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen. Seit dem 7. August 2022 befindet er sich zur Vollstreckung der Sicherungsverwahrung in der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung der Justizvollzugsanstalt (JVA) Tegel, wo er die Möglichkeit der Selbstversorgung in Anspruch nimmt. Mit einem früheren Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18. Mai 2023 begehrte der Beschwerdeführer, den ihm im Wesentlichen mündlich eröffneten Ablehnungsbescheid der Anstalt betreffend die Freigabe von alkoholfreien Getränken wie Bier, Wein und Sekt zum Anstaltseinkauf aufzuheben. Das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – wies den Antrag zurück, der Senat hob diesen durch den Antragsteller angefochtenen Beschluss mit Beschluss vom 16. August 2023 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurück. Die Strafvollstreckungskammer hob den ablehnenden Bescheid der JVA daraufhin mit Beschluss vom 16. Oktober 2023 auf und verpflichtete diese zur Neubescheidung. Unter dem 15. November 2023 erließ die JVA daraufhin einen schriftlichen Neubescheid, mit dem sie den Antrag des Beschwerdeführers erneut ablehnte. Zur Begründung verwies sie insbesondere auf die Gefahr auch alkoholfreier Getränke aufgrund von Restalkohol sowie durch die Ähnlichkeit mit alkoholischen Getränken. Andere Sicherungsverwahrte oder Strafgefangene, an die eine Weitergabe erfolgen könnte, könnten in ihrem Suchtgedächtnis „getriggert“ werden, was wiederum den suchttherapeutischen Prozess beeinträchtigen könne. Die entsprechende Regelung der JVA in ihrer Anstaltsordnung lautet ausweislich der Feststellungen der Strafvollstreckungskammer wie folgt: „Genuss und Besitz von Alkohol, Drogen und Medikamenten Der Genuss und Besitz von Alkohol (auch alkoholhaltigen Lebensmitteln), Drogen und nicht von der Anstaltsärztin oder vom Anstaltsarzt verschriebenen Medikamenten ist untersagt. Gleiches gilt für die Herstellung von Alkohol bzw. alkoholischen Flüssigkeiten. [...] Pakete Grundsätzlich dürfen Sie Pakete mit Nahrungs- und Genussmitteln empfangen. Das Paketgewicht ist auf 7,5 kg pro Paket beschränkt, darf aber neben Nahrungs- und Genussmitteln auch andere Gegenstände (zum Beispiel Mittel der Körperpflege, Druckerzeugnisse oder Schreibwaren) enthalten. Ausgeschlossen vom Paketempfang sind insbesondere: [...] x Alkohol und andere berauschenden Mitteln in jeder Form (auch Alkohol enthaltene Lebensmittel wie Kuchen)“ Eine ausdrückliche Regelung zu alkoholfreien Getränken wie alkoholfreiem Bier, Wein oder Sekt enthält die Anstaltsregelung nicht. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15. November 2023 beantragte der Beschwerdeführer, den Bescheid der JVA Tegel vom 15. November 2023 aufzuheben sowie die JVA zur Gewährung zukünftiger Einkäufe von alkoholfreien Alternativen zu üblicherweise alkoholhaltigen Getränken zu verpflichten. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. Mai 2024, der dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2024 zugestellt wurde, wies die Strafvollstreckungskammer den Antrag als unbegründet zurück. Mit seiner hiergegen gerichtet und zu Protokoll des Urkundsbeamten des Amtsgerichts Wedding eingelegten Rechtsbeschwerde, die auf den 21. Mai 2023 (richtigerweise 2024) datiert, rügt der Beschwerdeführer die Verletzung materiellen Rechts. II. Die gemäß § 118 Abs. 1 und Abs. 3 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG erfüllt. 1. Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 Alt. 1 StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Juni 2023 – 2 Ws 41/23 – mwN und vom 4. Juni 2018 – 2 Ws 48/18 Vollz –). Dies ist hier nicht der Fall, weil die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufdeckt. a) Obergerichtlich hat der Senat mit seinen Beschlüssen vom 16. August 2023 – 2 Ws 89/23 – und vom 24. Juli 2023 – 2 Ws 67/23 – entschieden, nach welchen Maßstäben sich die Verpflegung und der Einkauf für den Bereich der Sicherungsverwahrung nach § 58 SVVollzG Bln bestimmt. Nach § 58 Abs. 1 SVVollzG Bln dürfen sich die Untergebrachten selbst verpflegen, soweit nicht die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Einrichtung entgegenstehen. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1 SVVollzG Bln erhalten sie die Möglichkeit, unter Vermittlung der Einrichtung in angemessenem Umfang einzukaufen, wobei die Einrichtung gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 SVVollzG Bln auf ein Angebot hinzuwirken hat, das auf die Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten Rücksicht nimmt. Das Verfahren des Einkaufs regelt nach § 58 Abs. 4 Satz 3 SVVollzG Bln die Einrichtung. § 58 Abs. 4 Satz 4 schließt solche Gegenstände, die nach Art oder Menge geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung zu gefährden vom Einkauf aus bzw. sieht deren mengenmäßige Beschränkung vor. Vom Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 16. August 2023 und vom 24. Juli 2023 (jeweils aaO) entschieden ist insoweit, dass aus diesem gesetzlichen Regelungskonzept kein genereller Anspruch des einzelnen Sicherungsverwahrten folgt, dass ein bestimmtes Produkt oder ein bestimmter Lieferant seiner Wahl in das Einkaufs- und Bestellsortiment aufgenommen werden (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Juli 2016 – 2 Ws 211/16 – mwN). Welche Artikel in das Angebot aufgenommen werden, von welchen Händlern oder Versandhandelsunternehmen diese geliefert werden und wie der Einkauf zu organisieren ist, stellt das Gesetz vielmehr in das Ermessen der Vollzugsbehörde, bei dessen Ausübung einerseits auf die Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten Rücksicht zu nehmen ist und das andererseits seine äußeren Grenzen darin findet, dass die Sicherheit oder Ordnung der Vollzugsanstalt gefährdende Gegenstände nicht zum Einkauf zugelassen werden dürfen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. August 2023 und vom 24. Juli 2023, jeweils aaO mwN; OLG Hamm, Beschluss vom 27. November 2023 – 1 Vollz 615/23 –; OLG Karlsruhe aaO). Danach getroffene Regelungen betreffend das Einkaufssortiment unterliegen der gerichtlichen Überprüfung (nur) insoweit, als zu entscheiden ist, ob die Justizvollzugsanstalt die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 115 Abs. 5 StVollzG). Ebenfalls entschieden hat der Senat, dass es sich bei den Tatbestandsmerkmalen der Eignung (eines potentiellen Einkaufgutes) zur Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, deren Auslegung und Anwendung der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. August 2023 aaO; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18. April 2016 – Vollz (Ws) 13/14 – mwN). Bestimmt der Gesetzgeber in solcher Weise den Inhalt eines Rechts, bedarf es für die Annahme der Eignung zur Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung keiner konkreten Anhaltspunkte für eine reale Gefahr; vielmehr genügt die Feststellung einer generell-abstrakten Gefährlichkeit (vgl. Senat, Beschluss vom 16. August 2023 aaO; OLG Celle, Beschluss vom 21. August 2018 – 3 Ws 205/18 – mwN; vgl. zum Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung BVerfG, Beschluss vom 24. März 1996 – 2 BvR 222/96 – mwN). Auslegung und Anwendung der Norm unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1996 aaO; OLG Saarbrücken aaO mwN). Daraus folgt, dass die dem Gegenstand generell-abstrakt zukommende Eignung, in einer die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdende Weise eingesetzt zu werden oder zu wirken, in Beziehung zu den der Anstalt zu Gebote stehenden und von ihr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht anzuwendenden Kontrollmittel gesetzt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1996 aaO mwN). Kommt einem Gegenstand nach der durchzuführenden Prüfung die Eignung zu, die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung zu gefährden, ist dessen Zulassung zum Einkauf allerdings – zwingend – ausgeschlossen (vgl. § 58 Abs. 4 Satz 4 SVVollzG Bln). Ebenfalls obergerichtlich entschieden ist auch, dass die Vollzugsbehörde durch Allgemeinverfügung in Form einer Hausordnung im Hinblick auf die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt allgemeine Grenzen festlegen kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Februar 2024 – 2 Ws 2/24 Vollz – und vom 28. Dezember 2015 – 2 Ws 289/15 Vollz –, BeckRS 2016, 2306 [zur Festlegung der Größe von Fernsehgeräten im Rahmen von § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG Bund] mwN). b) Weitere klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben sich aus der Rechtsbeschwerde nicht. 2. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung zu Unsicherheiten in der Rechtsprechung führen könnte und so von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausginge (§ 116 Abs. 1 Alt. 2 StVollzG). Es soll in dieser Fallgruppe vermieden werden, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es auch darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 2 Ws 203/18 Vollz – mwN). Eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will oder wenn die angefochtene Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht. Die Abweichung muss auf einer anderen Rechtsauffassung nicht auf einem anderen Sachverhalt beruhen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2019 aaO mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Strafvollstreckungskammer hat in dem angefochtenen Beschluss unter Beachtung der obergerichtlichen Rechtsprechung dargelegt, dass die Entscheidung der Vollzugsbehörde, dem Sicherungsverwahrten den Einkauf von alkoholfreien Getränken zu untersagen, die alkoholischen Getränken nachempfunden sind, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Strafvollstreckungskammer hat ihrer Entscheidung rechtsfehlerfrei die Vorschrift des § 58 SVVollzG Bln zugrunde gelegt. Sie hat das Ermessen der Vollzugsanstalt im Rahmen des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüft und zutreffend festgestellt, dass die Vollzugsanstalt Tatsachen vorgetragen hat, die geeignet sind, die Annahme einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung durch die generelle Zulassung von alkoholfreien Getränken zum Einkauf in der Sicherungsverwahrung im Sinne einer Gefahr für Personen und Sachen und für ein geordnetes Zusammenleben in der Einrichtung zu begründen. Dabei unterfällt die (möglich erscheinende) Verursachung eines Suchtrückfalls bei missbräuchlicher Verwendung als Gesundheitsschädigung ebenfalls dem Begriff der Sicherheit der Einrichtung (vgl. OLG Hamm aaO; KG Berlin, Beschluss vom 4. März 2020 – 5 Ws 174/19 Vollz –, juris, Rn. 9). Zutreffend hat sie ausgeführt, dass sich die Beurteilung der Gefährlichkeit nach dem Einkaufsgut selbst richtet und dass eine realistische und nicht vollständig einschätzbare, also eine abstrakt-generelle Gefahr ausreicht; es also eines konkreten positiven Nachweises, dass eines der streitgegenständlichen Getränke einen Suchtrückfall verursachen kann, nicht bedarf. Diese Gefahr hat sie nachvollziehbar damit begründet, dass selbst bei alkoholfreien Getränken und auch bei den Getränken, bei denen der Alkohol vollständig entzogen wurde, die Möglichkeit eines suchtbedingten Rückfalls besteht, der durch den Geschmack oder das äußere Erscheinungsbild geweckt werden könne. Durch die Weitergabe eines solchen Getränkes an suchtkranke Personen würde sich diese Gefahr auch realisieren. Auch die weitere Annahme der Strafvollstreckungskammer, dass sich suchtkranke Personen dazu veranlasst sehen könnten, sich alkoholische Getränke beschaffen zu wollen, was einen Rückfall fördern würde, ist nicht zu beanstanden. Der Verweis des Beschwerdeführers auf die Eigenverantwortung der Sicherungsverwahrten geht insoweit fehl. Die JVA hat die Bedürfnisse aller in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Personen zu berücksichtigen, was die Verfolgung der in § 2 SVVollzG Bln normierten Ziele des Vollzugs der Sicherungsverwahrung einschließt, die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann, und die Untergebrachten zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn nicht sogar geboten, bei der Entscheidung, ob ein bestimmtes Produkt zum Einkauf zugelassen wird, Gesichtspunkte der Resozialisierung und damit auch der Suchttherapie – unterhalb der Schwelle der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt – zu berücksichtigen, zu gewichten und in Relation zu den vorhandenen Wünschen der Sicherungsverwahrten nach dem Bezug dieses Produktes sowie dem Angleichungsgrundsatz zu stellen (vgl. OLG Karlsruhe aaO). Im Falle einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung steht der Vollzugsanstalt zudem ein Ermessen nicht zu, so dass es auf Aspekte der Eigenverantwortung der Sicherungsverwahrten nicht ankommt. Auch die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer zur Verhältnismäßigkeit der Entscheidung der JVA sind rechtsfehlerfrei. Zumutbare Kontrollmaßnahmen sind nicht ersichtlich, eine Weitergabe an suchtkranke Personen in der Einrichtung für den Vollzug der Sicherungsverwahrung oder an suchtkranke Strafgefangene könnte nicht hinreichend kontrolliert werden. Die Möglichkeit von Atemalkoholmessungen kann die potentielle Gefährdung der Sicherheit und Ordnung nicht verhindern, es handelt sich dabei nur um eine nachträgliche Feststellung eines Konsums, dies wäre mithin bereits kein geeignetes Mittel. Dass sich die Strafvollstreckungskammer nicht ausführlich mit dem Argument des Beschwerdeführers, dass auch beispielsweise Fruchtsäfte oder Sauerkraut geringe Mengen von Restalkohol enthalten können, auseinandergesetzt hat, war nicht rechtsfehlerhaft. Aus den Erwägungen der Strafvollstreckungskammer, dass die Ähnlichkeit in Aussehen und Geschmack von alkoholfreien Getränken mit Alkoholika andere Sicherungsverwahrte oder Strafgefangene „triggern“ könnte, folgt bereits, dass diese Wirkung von Fruchtsäften oder Sauerkraut nicht zu erwarten ist. Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Verletzung des Abstandsgebots rügt, liegt ein Verstoß gegen dieses regelmäßig erst dann vor, wenn aufgrund der Gesamtbetrachtung der Vollzugsverhältnisse eines Sicherungsverwahrten der Abstand zu solchen eines Strafgefangenen nicht oder nur unzureichend gewahrt wird. Die isolierte Betrachtung eines einzelnen Umstands genügt dazu grundsätzlich nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 2016 – 2 Ws 143/16 – mwN, juris). Darüber hinaus hat die Strafvollstreckungskammer rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung über Einkaufsmöglichkeiten verfügen, welche über diejenigen in der Strafhaft hinausgehen. Dass die Strafvollstreckungskammer eine Verletzung von Art. 3 GG nicht darin gesehen hat, dass andere Bundesländer im Bereich des Vollzugs der Sicherungsverwahrung den Einkauf von alkoholfreien Getränken wie Bier zulassen, ist nicht zu beanstanden. Insoweit trifft auch nicht der Vortrag des Beschwerdeführers zu, dass sich die Strafvollstreckungskammer nicht mit den von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen auseinandergesetzt hätte. Bereits mit Blick darauf, dass die Justizvollzugsanstalten im Bundesgebiet über verschiedene Sicherheitsstufen verfügen, ist eine gleiche Handhabung für alle Justizvollzugsanstalten ausgeschlossen. 3. Von weiteren Ausführungen in der Sache sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab (vgl. BVerfGE 65, 293, 295; StraFo 2007, 463). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.