Beschluss
2 Ws 82/23, 2 Ws 82/23 - 121 AR 129/23
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0725.2WS82.23.00
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Leitsätze
Die auf die statthafte Beschwerde der Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 210 Abs. 2, 2. Alt. StPO durchzuführende Prüfung beschränkt sich grundsätzlich allein auf die sachliche Zuständigkeit des Gerichts niederer Ordnung; der hinreichende Tatverdacht ist durch das Beschwerdegericht nicht zu prüfen.(Rn.13)
Etwas anderes gilt dann, wenn das über die Eröffnung entscheidende Gericht den unterbreiteten Sachverhalt tatsächlich und rechtlich in einer für die Zuständigkeit zur Durchführung der Hauptverhandlung relevanten Weise abweichend von der Anklageschrift würdigt, sofern dies für die Bewertung der Zuständigkeit von Bedeutung ist.(Rn.14)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin werden der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 22. Mai 2023 aufgehoben und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 7. Dezember 2022 vor der 26. Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen, dass es im konkreten Anklagesatz heißen muss: „Die nachgewiesene Wirkstoffmenge des soeben genannten Kokaingemisches beträgt 45,44 g Cocain-Hydrochlorid (aus Cocain-Base berechnet und mit einer relativen Messunsicherheit +/- 5 % berechnet)“.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die auf die statthafte Beschwerde der Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 210 Abs. 2, 2. Alt. StPO durchzuführende Prüfung beschränkt sich grundsätzlich allein auf die sachliche Zuständigkeit des Gerichts niederer Ordnung; der hinreichende Tatverdacht ist durch das Beschwerdegericht nicht zu prüfen.(Rn.13) Etwas anderes gilt dann, wenn das über die Eröffnung entscheidende Gericht den unterbreiteten Sachverhalt tatsächlich und rechtlich in einer für die Zuständigkeit zur Durchführung der Hauptverhandlung relevanten Weise abweichend von der Anklageschrift würdigt, sofern dies für die Bewertung der Zuständigkeit von Bedeutung ist.(Rn.14) Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin werden der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 22. Mai 2023 aufgehoben und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 7. Dezember 2022 vor der 26. Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen, dass es im konkreten Anklagesatz heißen muss: „Die nachgewiesene Wirkstoffmenge des soeben genannten Kokaingemisches beträgt 45,44 g Cocain-Hydrochlorid (aus Cocain-Base berechnet und mit einer relativen Messunsicherheit +/- 5 % berechnet)“. I. Mit ihrer Anklageschrift vom 7. Dezember 2022 legt die Staatsanwaltschaft Berlin den Angeklagten zur Last, gemeinschaftlich handelnd mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich geführt zu haben, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind (§ 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage III, § 3 Abs. 1, § 30a Abs. 2 Nr. 2, § 33 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB). Die Angeklagten sollen am 23. März 2021 gegen 19:35 Uhr an der Du-str. x, x Berlin aufgrund eines zuvor gemeinsam gefassten Tatentschlusses und in arbeitsteiliger Handlungsweise aus dem von dem Angeklagten De geführten Fahrzeug dem gesondert verfolgten Zeugen Stü 24,13 g eines Kokaingemisches mit einer nachgewiesenen Wirkstoffmenge von 23,18 g Cocain-Hydrochlorid (aus Cocain-Base berechnet und mit einer relativen Messunsicherheit +/- 5% behaftet) verkauft haben. Zudem sollen die Angeklagten in dem Fahrzeug 8,360 g eines Kokaingemisches und 98,07 g einer gepressten Substanz Cannabisharz (Haschisch) und in der Str Allee x, x Berlin, 44,80 g eines Kokaingemisches und 5,777 g einer gepressten Substanz Cannabisharz (Haschisch) bereit gehalten haben in der Absicht diese Betäubungsmittel gewinnbringend an unbekannte Abnehmer zu verkaufen. Die nachgewiesene Wirkstoffmenge dieses „soeben genannten Kokaingemisches“ (Anklageschrift S. 2) soll 23,18 g Cocain-Hydrochlorid (aus Cocain-Base berechnet und mit einer relativen Messunsicherheit +/- 5% behaftet) betragen haben; insoweit handelt es sich jedoch um eine offensichtliche Unrichtigkeit. Zum einen ist sowohl nach dem konkreten Anklagesatz als auch nach dem Ergebnis der Ermittlungen in dem Fahrzeug und in der Wohnung des Angeklagten Y insgesamt eine größere Menge Kokain (nämlich 8,360 g in 17 Mikroreagenzgefäßen im Fahrzeug und 44,80 g in einer Kunststofftüte in dem Zimmer des Angeklagten Y) gefunden worden, als sie an den Zeugen Stü verkauft wurde. Zum anderen weist das Gutachten des LKA vom 26. August 2022, das als Urkunde in die Beweismittel der Anklageschrift aufgenommen worden ist, für diese beiden Kokainportionen eine Gesamtmenge von 45,44 g Cocain-Hydrochlorid (aus Cocain-Base berechnet und mit einer relativen Messunsicherheit von +/- 5 % behaftet) aus. Nach der Anklage sollen die Angeklagten zudem griffbereit ein Messer im Ablagefach auf der Beifahrerseite sowie ein Messer im Kofferraum des Fahrzeugs zur Absicherung der Verkaufsgeschäfte bei sich geführt haben. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe und der mit der Anklage vorgenommenen rechtlichen Bewertung der Handlungen der Angeklagten wird auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug genommen. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafkammer 26 des Landgerichts Berlin die Anklage mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen, dass die beiden Angeklagten lediglich des gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hinreichend verdächtig sind. Zwar seien im Zuge der Durchsuchung des vom Angeklagten De geführten PKW ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 9 cm im Ablagefach der Beifahrertür aufgefunden und ein Springmesser mit einer Klingenlänge von etwa 14,5 cm sichergestellt worden, welches sich im Kofferraum in der dortigen Reserveradmulde befunden habe. Hinreichender Tatverdacht in Bezug auf das Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, sei nach Aktenlage aber nicht gegeben. Die Kammer führt unter anderem aus, dass es nach Aktenlage und mit Blick auf den Aufbewahrungsort des Springmessers zwar als nicht ausgeschlossen, aber als äußerst unwahrscheinlich erscheine, dass im Rahmen der Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden könnten, auf deren Grundlage sich ein von dem Bewusstsein der beiden Angeklagten getragenes Mitsichführen dieses Springmessers als technische Waffe im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG bejahen ließe. Hinsichtlich des im Ablagefach der Beifahrertür aufgefundenen Küchenmessers werde sich zwar eine Zugriffsmöglichkeit der Täter während der Tat unschwer bejahen lassen. Indes handele es sich bei diesem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 9 cm nicht um einen sonstigen gefährlichen Gegenstand im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 Variante 2 BtMG. Vielmehr sei es ein Gebrauchsgegenstand, bei dem die Annahme, dass der Täter ihn (auch) zur Verletzung von Menschen bestimmt habe, der ausdrücklichen Feststellung und Begründung bedürfe. Es sei unwahrscheinlich, dass derartige Feststellungen in der Hauptverhandlung getroffen werden könnten. Angesichts der Gestalt des fraglichen Messers sei dieses für eine Angriffs- oder Verteidigungshandlung nur bedingt geeignet. Die Klingenform lege es eher nahe, dass es lediglich als Schneidinstrument, etwa zum Portionieren der Rauschmittel, Anwendung habe finden sollen. Die Strafkammer hat das Hauptverfahren abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft vor dem Amtsgericht Tiergarten – Schöffengericht – eröffnet und zur Begründung ausgeführt, die Strafgewalt des Schöffengerichts (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG) sei ausreichend, weil eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe nicht zu erwarten sei. Zwar wären im Fall eines Schuldspruchs strafschärfend die Menge der Betäubungsmittel sowie die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Angeklagten neben Cannabis auch mit der harten Droge Kokain Handel trieben. Der Angeklagte De sei aber strafrechtlich nicht vorbelastet und die Verurteilung des Angeklagten Y, der die Tat unter laufender Bewährung begangen habe, läge bereits einige Jahre zurück. Der Angeklagte Y sei bisher nicht mit einschlägigen Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Erscheinung getreten. Auch bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts eines bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) sei aufgrund konkreter Anhaltspunkte des für die Beurteilung maßgeblichen Einzelfalls gegenwärtig davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines minderschweren Falles im Sinne von § 30a Abs. 3 BtMG vorliegen würden. Gegen den Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der sie sich gegen die Einschätzung der Kammer wendet, die Strafgewalt des Schöffengerichts sei ausreichend, und ausführt, dass entgegen der Auffassung der Kammer die Annahme des § 30a Abs. 2 Nr. 2 Variante 2 BtMG naheliegend sei. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt daher, auf die sofortige Beschwerde den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 7. Dezember 2022 unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor der 26. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen wird. Wegen der Einzelheiten des angefochtenen Beschlusses und der Beschwerdebegründungen verweist der Senat auf die Akten. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die sofortige Beschwerde ist nach § 210 Abs. 2 StPO statthaft, rechtzeitig eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Sie ist zudem begründet. Die große Strafkammer des Landgerichts Berlin ist aufgrund der Straferwartung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG sachlich zuständig. 1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthaft. Die Staatsanwaltschaft rügt zum einen die Bezeichnung des Gerichts, vor dem die Hauptverhandlung nach dem angefochtenen Beschluss stattfinden soll (§ 207 Abs. 1 StPO), und zum anderen die rechtliche Würdigung des Geschehens als (nur) unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO). Gegen die von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung allein wäre ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht zulässig (vgl. BGH NJW 1989, 1101; Senat, Beschluss vom 7. Februar 2022 – 2 Ws 11/22 – juris, mwN). Die von der Anklage abweichende rechtliche Qualifizierung ist nämlich nur eine vorläufige Tatbewertung, die im weiteren Verfahren noch hinreichend überprüfbar ist (vgl. KG NStZ-RR 2005, 26 mwN). Soweit aber das Hauptverfahren abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft vor einem Spruchkörper niederer Ordnung eröffnet wurde, ist die Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, da für diesen Fall § 210 Abs. 2 StPO ausdrücklich das Beschwerderecht normiert hat (vgl. OLG Celle MDR 1972, 887). 2. Im Hinblick auf den Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) hatte der Senat im vorliegenden Fall ausnahmsweise den hinreichenden Tatverdacht zu prüfen. a) Zwar beschränkt sich die auf eine statthafte Beschwerde der Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 210 Abs. 2, 2. Alt. StPO durchzuführende Prüfung grundsätzlich allein auf die sachliche Zuständigkeit des Gerichts niederer Ordnung und ist der hinreichende Tatverdacht durch das Beschwerdegericht nicht zu überprüfen (std. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 25. Mai 2022 – 2 Ws 87/22 –; KG, Beschlüsse vom 18. Oktober 2021 – 4 Ws 87/21 – und vom 20. November 2020 – 4 Ws 87/20 –). Denn die Rechtsmittelvorschrift des § 210 Abs. 2 StPO enthält insofern eine Ausnahme vom Grundsatz der Rechtsmittelsymmetrie, als die Eröffnungsentscheidung nur für die Staatsanwaltschaft, nicht aber für den Angeklagten anfechtbar ist (§ 210 Abs. 1 StPO). Die Anfechtungsmöglichkeit wird im Wesentlichen deshalb zur Verfügung gestellt, weil eine negative Eröffnungsentscheidung aufgrund der Rechtskraftwirkung des § 211 StPO endgültig wäre. Daher gilt die Ausnahme vom Grundsatz der Unanfechtbarkeit der Eröffnungsentscheidung allein für die in § 210 Abs. 2 StPO aufgeführten Entscheidungsteile (vgl. KG, Beschluss vom 26. Juni 2020 – 5 Ws 90/20 –, juris; Hanseatisches OLG Hamburg wistra 2003, 38). Anderes gilt aber dann, wenn das über die Eröffnung entscheidende Gericht den unterbreiteten Sachverhalt tatsächlich und rechtlich in einer die Zuständigkeit zur Durchführung der Hauptverhandlung relevanten Weise abweichend von der Anklageschrift würdigt, sofern dies für die Bewertung der Zuständigkeit von Bedeutung ist (std. Rspr., vgl. KG, Beschlüsse vom 29. Dezember 2021 – 4 Ws 121/20 – und vom 9. August 2021 – 4 Ws 60/21 –, juris mwN). Dieses Erfordernis ergibt sich, wenn die Beurteilung des der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalts unter den Gesichtspunkten der Einordnung als Vergehen oder Verbrechen, der Straferwartung oder der besonderen Bedeutung des Falles (§ 24f. GVG) für die Eröffnungszuständigkeit von maßgeblicher Bedeutung ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Januar 2020 – 2 Ws 201/19 –; Hanseatisches OLG Hamburg aaO; KG, Beschluss vom 23. Dezember 1996 – 4 Ws 206/96 –; OLG Köln NJW 1970, 260). b) So liegt es hier. Die für die Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts relevante prognostische Einschätzung der im Verurteilungsfalle zu erwartenden Strafhöhe wird maßgeblich durch den anwendbaren Strafrahmen geprägt. Denn auch unter Berücksichtigung der im Fall einer Verurteilung bei der Strafzumessung vorzunehmenden Gesamtwürdigung kommt im vorliegenden Fall der Frage, ob die Angeklagten – wie die Strafkammer meint – einer Straftat nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG oder – wovon die Anklageschrift ausgeht – einer Straftat nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG hinreichend verdächtig sind, aufgrund der jeweiligen Straferwartung für die Zuständigkeit eine gewichtige Bedeutung zu. 2. Die nach diesen Maßstäben vorgenommene Prüfung ergibt, dass nach §§ 24, 74 GVG die Zuständigkeit der großen Strafkammer des Landgerichts begründet ist. a) Die Angeklagten sind hinreichend verdächtig mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben und dabei sonstige Gegenstände mit sich geführt zu haben, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. Ein Angeschuldigter ist einer ihm nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens zur Last gelegten Straftat hinreichend verdächtig und die Eröffnung des Hauptverfahrens zu beschließen (§ 203), wenn bei einer vorläufigen Tatbewertung (vgl. BGHSt 23, 304, 306) seine Verurteilung wahrscheinlich ist (vgl. KG, Beschluss vom 1. Februar 2002 – 4 Ws 14/02 –, juris). Die ermittelten Tatsachen müssen es bei vorläufiger Bewertung nach praktischer Erfahrung wahrscheinlich machen, dass der Angeschuldigte in einer Hauptverhandlung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln verurteilt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 2 Ws 28/18 –, juris mwN). „Wahrscheinlichkeit“ in diesem Sinne ist dabei mehr als die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausreichende Möglichkeit einer Verurteilung. Ein Freispruch in der Hauptverhandlung muss zwar nicht völlig auszuschließen sein; die Gründe, die eine Verurteilung erwarten lassen, müssen demgegenüber aber stärker bzw. gewichtiger sein, so dass grundsätzlich das „schlichte“ Überwiegen der Verurteilungswahrscheinlichkeit als Grundlage für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts ausreicht (vgl. Schneider in KK-StPO 9. Aufl., § 203 Rn. 4 mwN). Zweifelhafte Tatfragen hindern insoweit die Eröffnung nicht, wenn es bei ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung notwendig erscheint, die besseren Erkenntnismöglichkeiten der Hauptverhandlung für die Sachaufklärung in Anspruch zu nehmen und diese zu einer die Verurteilung tragenden tatsächlichen Grundlage führen können (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 27. Februar 2023 – 2 Ws 112/22 –, juris mwN). Im Hinblick auf diese besseren Erkenntnismöglichkeiten dürfen daher schwierige und zweifelhafte Tatfragen nicht im Wege der nicht-öffentlichen, nur vorläufigen Tatbewertung des für die Eröffnungsentscheidung zuständigen Gerichts endgültig entschieden werden. Die Eröffnungsentscheidung soll erkennbar aussichtslose Fälle ausfiltern, aber der Hauptverhandlung ansonsten nicht vorgreifen (vgl. KG, Beschlüsse vom 7. Februar 2022 – 2 Ws 11/22 – und vom 19. Oktober 2020 – 4 Ws 61/20 –, beide juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. November 2017 – 2 Ws 238/17 –, juris mwN). Werden diese Maßstäbe zugrunde gelegt, besteht – ungeachtet anderer denkbarer Möglichkeiten – ein hinreichender Tatverdacht für die Annahme eines gemeinschaftlichen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmittel durch die Angeklagten. Zwar geht die Strafkammer zutreffend davon aus, dass das in der Beifahrertür aufgefundene Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 9 cm keine Waffe im technischen Sinne ist und ebensowenig der Kategorie der sogenannten gekorenen Waffen angehört, bei denen die subjektive Zweckbestimmung zur Verletzung von Personen regelmäßig auf der Hand liegt (vgl. BGH NStZ 2014, 466). Eine objektive Eignung zur Verletzung von Personen ist deshalb für den hinreichenden Tatverdacht im Hinblick auf die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes nicht ausreichend. Der Senat geht aber, wie die Staatsanwaltschaft, davon aus, dass Feststellungen zur notwendigen subjektive Zweckbestimmung des Gegenstandes durch den Täter nicht unwahrscheinlich sind. Zurecht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass ein einseitig geschliffenes auf der Schneideseite spitz zulaufendes Küchenmesser grundsätzlich als Hieb- und Stoßwaffe eingesetzt werden und möglicherweise lebensgefährliche Verletzungen herbeiführen kann. Feststellungen zu der tatsächlichen Gefährlichkeit des konkret aufgefundenen Messers werden sich in der Hauptverhandlung treffen lassen. Zudem hebt die Staatsanwaltschaft zutreffend hervor, dass auch die Kammer davon auszugehen scheint, dass das Küchenmesser – für das ein Auto jedenfalls ein ungewöhnlicher Aufbewahrungsort ist – sich „als Schneidinstrument, etwa zum Portionieren der Betäubungsmittel“ (BA S. 5) und damit im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgeschäft an dem Sicherstellungsort, dem Ablagefach der Beifahrertür, befunden hat. Dieser auch von der Strafkammer ihren Erwägungen zugrunde gelegte Zusammenhang lässt Feststellungen zum subjektiven Verwendungszweck nicht unwahrscheinlich erscheinen. In der Hauptverhandlung kommt die Befragung des Zeugen in Betracht, dem der Erwerb von Betäubungsmitteln in dem Fahrzeug zur Last gelegt wird, ebenso könnte eine Beweiserhebung zu Anhaftungen an dem Messer (weitere) Anhaltspunkte für den Verwendungszweck liefern. Hinsichtlich des Springmessers werden zu der Lagerung des Messers im Kofferraum und den Zugriffsmöglichkeiten (weitere) Feststellungen durch eine Einvernahme der Polizeibeamten getroffen werden können. Diese wird die Umstände erhellen, unter denen das Messer „erst“ (BA S. 4) bei der zweiten Fahrzeugdurchsuchung in einer abgedeckten Reserveradmulde gefunden wurde. Ob dies darauf zurückzuführen ist, dass es gut verborgen und damit gegebenenfalls nicht greifbar war, oder ob dies mit anderen Ursachen zusammenhängt, ist eine Tatfrage, die mit den besseren Erkenntnismöglichkeiten der Hauptverhandlung zu beantworten ist. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der tatsächlichen Nutzer des nach Aktenlage der Mutter der Angeklagten De gehörenden Fahrzeugs und deren Nutzungsmöglichkeiten. b) Ausgehend davon, dass die Angeklagten damit entgegen der rechtlichen Bewertung der Strafkammer des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hinreichend verdächtig sind, ist eine Zuständigkeit des Schöffengerichts nach §§ 28, 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG nicht gegeben. aa) Das Schöffengericht ist nach §§ 28, 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG nur zuständig, wenn im Einzelfall eine höhere (Gesamt-)Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe nicht zu erwarten ist. Diese Rechtsfolgenerwartung muss aufgrund einer überschlägigen Prognoseentscheidung, ähnlich der Entscheidung über den hinreichenden Tatverdacht, anhand der allgemeinen Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des gesamten Ermittlungsergebnisses nach § 160 StPO festgestellt werden. Die Eröffnung vor einem anderen Gericht niedrigerer Ordnung ist nur dann zulässig, wenn die Strafgewalt des Schöffengerichts mit Sicherheit ausreichend erscheint (vgl. KG, Beschluss vom 29. Dezember 2021 – 4 Ws 120/21 – mwN). bb) Wird der Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt, übersteigt schon dessen unterste Grenze die Strafgewalt des Schöffengerichts. Die ergänzende Annahme der Strafkammer, dass die Voraussetzungen für einen minder schweren Fall im Sinne von § 30a Abs. 3 BtMG vorliegen und die zu erwartende Strafe sehr wahrscheinlich vier Jahre nicht übersteigen wird, vermag nicht zu überzeugen. Zwar wird, im Verurteilungsfall, zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen sein, dass die Betäubungsmittel sichergestellt wurden mit der Folge, dass es nicht mehr zu einer Gefährdung von Rauschgiftkonsumenten kommen kann. Auch ist der Angeklagte De gänzlich unbestraft und der Angeklagte Y zwar bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, aber nicht einschlägig vorbelastet. Demgegenüber wird im Falle eines Schuldspruchs zu Lasten der Angeklagten ins Gewicht fallen, dass sie mit zwei verschiedenen Betäubungsmitteln Handel getrieben haben sollen. Dabei handelt es sich um die harte und gefährliche Droge Kokain, die sie mit einer 13-fach und damit ganz erheblichen Überschreitung der nicht geringen Menge vorgehalten haben sollen. Zudem sollen die Angeklagten Cannabisharz bereitgehalten haben, das zwar als sogenannte weiche Droge gilt, hier aber einen Wirkstoff enthält, der zu den synthetischen Cannabinoiden gehört. Diese bergen infolge ihrer – im Vergleich mit THC – größeren Potenz ein höheres Risiko zur Überstimulation und damit einhergehenden Nebenwirkungen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2022 – 3 StR 136/21 –, juris mwN). Strafschärfend wäre es – je nach den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen – zudem zu berücksichtigen, wenn die Angeklagten mehrere Waffen griffbereit zur Verfügung hatten (vgl. BGH, Beschluss vom 18.04.2007 – 3 StR 127/07 –). Auch insofern wird es der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben, ob im Verurteilungsfall die Strafe aufgrund der Annahme eines minder schweren Falls gemildert werden wird. Nach alledem kann nicht angenommen werden, dass im Falle eines Tatnachweises die Strafgewalt des Schöffengerichts mit mindestens hoher Wahrscheinlichkeit ausreichend erscheint. Der Senat hebt den angefochtenen Beschluss des Landgerichts daher auf und eröffnet das Hauptverfahren vor der Strafkammer des Landgerichts, die den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Für die Anordnung, die Hauptverhandlung gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO vor einer anderen großen Strafkammer stattfinden zu lassen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 3 StR 335/16 –, juris), besteht kein Anlass. Über die Gerichtsbesetzung wird die Strafkammer gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 GVG zu beschließen haben. III. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung war nicht veranlasst; sie bleibt der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Dezember 2015 – 2 Ws 256/15 – und vom 4. November 2014 – 2 Ws 298/14 –).