Beschluss
2 Ws 238/17
OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2017:1128.2WS238.17.00
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Leitsätze
1. Lehnt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachtes ab, obgleich die Aufklärungspflicht mehr als nur ergänzende Beweiserhebungen gebietet, ist im Beschwerdeverfahren die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Durchführung ergänzender Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben.(Rn.9)
2. Weist der Auszug aus dem Bundeszentralregister sieben einschlägige Einträge früherer Straftaten des Angeklagten gegen die sexuelle Selbstbestimmung auf und waren die Opfer zweier sexueller Übergriffe acht bzw. vierzehn Jahre alte Mädchen, spricht dies insgesamt mehr dafür als dagegen, dass der Angeklagte - zumal unter Berücksichtigung des von Familienangehörigen beschriebenen durchgängigen Alkoholmissbrauchs des Angeklagten mit zusätzlich enthemmender Wirkung - seine sexuelle Triebhaftigkeit auch auf die eigenen Kinder erstreckt haben könnte.(Rn.20)
Tenor
1. Auf die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 30.06.2017 aufgehoben, soweit die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der mit Anklage der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 13.09.2015 erhobenen Tatvorwürfe abgelehnt wurde.
Insoweit wird die Sache zur Durchführung weiterer Ermittlungen über das Landgericht Freiburg an die Staatsanwaltschaft Freiburg zurückgegeben.
Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin als unbegründet verworfen.
2. Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Beteiligten hieraus entstandenen notwendigen Auslagen ist in der das Verfahren endgültig abschließenden Entscheidung zu treffen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lehnt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachtes ab, obgleich die Aufklärungspflicht mehr als nur ergänzende Beweiserhebungen gebietet, ist im Beschwerdeverfahren die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Durchführung ergänzender Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben.(Rn.9) 2. Weist der Auszug aus dem Bundeszentralregister sieben einschlägige Einträge früherer Straftaten des Angeklagten gegen die sexuelle Selbstbestimmung auf und waren die Opfer zweier sexueller Übergriffe acht bzw. vierzehn Jahre alte Mädchen, spricht dies insgesamt mehr dafür als dagegen, dass der Angeklagte - zumal unter Berücksichtigung des von Familienangehörigen beschriebenen durchgängigen Alkoholmissbrauchs des Angeklagten mit zusätzlich enthemmender Wirkung - seine sexuelle Triebhaftigkeit auch auf die eigenen Kinder erstreckt haben könnte.(Rn.20) 1. Auf die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 30.06.2017 aufgehoben, soweit die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der mit Anklage der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 13.09.2015 erhobenen Tatvorwürfe abgelehnt wurde. Insoweit wird die Sache zur Durchführung weiterer Ermittlungen über das Landgericht Freiburg an die Staatsanwaltschaft Freiburg zurückgegeben. Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin als unbegründet verworfen. 2. Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Beteiligten hieraus entstandenen notwendigen Auslagen ist in der das Verfahren endgültig abschließenden Entscheidung zu treffen. I. Dem Angeschuldigten werden in der mit Verfügung vom 06.10.2015 erhobenen Anklage der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 13.09.2015 260 Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, in 248 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, vorgeworfen. In der Zeit zwischen dem 01.01.1999 und dem 31.12.2003 soll er sich mindestens einmal in der Woche an seiner am 03.05.1992 geborenen leiblichen Tochter D. A. sexuell vergangen haben, wobei er jeweils mit mindestens einem Finger in ihre Scheide eingedrungen sein sowie darüber hinaus ab Ostern 2000 das Kind dazu gebracht haben soll, ihn mit der Hand zu befriedigen und in mindestens zehn Fällen den Oralverkehr an sich habe vollziehen lassen. Soweit Gegenstand des Ermittlungsverfahrens darüber hinaus der Verdacht war, dass der Angeschuldigte zuvor bereits an seiner 1980 geborenen Stieftochter M. B. sexuelle Handlungen vorgenommen hatte, sah die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO von einer Strafverfolgung ab. Das Landgericht Freiburg hat nach Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens über das mutmaßliche Tatopfer der angeklagten Taten, das im Verfahren als Nebenklägerin auftritt, mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.06.2017 die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der mit der Anklage vom 13.09.2015 erhobenen Tatvorwürfe aus tatsächlichen Gründen abgelehnt und wegen der mit einer weiteren Anklage vom 05.10.2016 erhobenen Tatvorwürfe (Beleidigung in drei Fällen mit ebenfalls sexuellem Gehalt sowie Verbreitung pornografischer Schriften) das Hauptverfahren vor dem örtlich zuständigen Strafrichter eröffnet. Soweit die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde, hat die Strafkammer der bezüglich der möglichen eigentlichen Tathandlungen nicht durch andere Beweismittel gestützten Aussage der Nebenklägerin nicht die in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation erforderliche Qualität beigemessen. Dabei hat sie deren Tatschilderungen bei zwei polizeilichen Vernehmungen im März 2014 und im Februar 2015 sowie bei der Exploration durch die psychologische Sachverständige zwar als grundsätzlich plausibel, in sich stimmig und einige deliktsspezifische Details aufweisend bewertet sowie ein Motiv für eine Falschbezichtigung ausgeschlossen. Dem hat sie jedoch zum einen gegenübergestellt, dass die Detailliertheit der Angaben im zeitlichen Verlauf abnahm, so dass sich die Nebenklägerin etwa bei der Exploration durch die Sachverständige nicht mehr konkret an den Oralverkehr zu erinnern vermochte. Zum anderen ließ die wenig durch Details angereicherte Wiedergabe der gleichförmigen Tathandlungen ohne hinreichende Anzahl von Realkennzeichen nach Einschätzung der Kammer keinen hinreichenden Schluss darauf zu, dass die Angaben erlebnisbasiert waren. Zu dem selben Ergebnis war bereits die psychologische Sachverständige Dr. P in ihrem schriftlichen Gutachten vom 09.01.2017 gekommen. Dieser Mangel wurde nach der Auffassung der Kammer auch nicht durch das weitere Beweisergebnis ausgeglichen. Weder dem strafrechtlichen Vorleben des Angeschuldigten, der mehrfach wegen der Begehung von Sexualdelikten vorbestraft ist, noch der Aussagen mehrerer Familienmitglieder über die teils massiven Gewalthandlungen des Angeschuldigten gegenüber nahezu allen Familienangehörigen hat das Landgericht durchgreifende indizielle Bedeutung für die Begehung der angeklagten sexuellen Übergriffe auf seine Tochter zuerkannt. Soweit der Angeschuldigte auch bezichtigt worden war, seine Stieftochter sexuell missbraucht zu haben, wird zu deren Aussage im angefochtenen Beschluss ausgeführt; „Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass diese Angaben, hätten sie sich tatsächlich als belastbar erwiesen, möglicherweise auch eine andere Bewertung der vorliegenden Verdachtslage hätten rechtfertigen können. Insoweit geht jedoch die Staatsanwaltschaft in ihrem wesentlichen Ermittlungsergebnis zutreffend davon aus, dass eine diesbezügliche Überprüfung aufgrund des psychischen Zustands der Zeugin [...] sowie deren strikter Weigerung, im Rahmen einer Hauptverhandlung gegen ihren leiblichen Vater auszusagen, nicht mehr möglich ist.“ Gegen den am 05.07.2017 zugestellten Beschluss haben die Staatsanwaltschaft Freiburg und die Nebenklägerin am 12.07. bzw. 11.07.2017 sofortige Beschwerde eingelegt. Während die Staatsanwaltschaft, deren Rechtsmittel auch von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vertreten wird, den Gehalt der Aussage der Nebenklägerin entgegen der im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Bewertung für ausreichend hält, ist die Nebenklägerin der Auffassung, dass es zur näheren Überprüfung ihrer Glaubhaftigkeit der Durchführung der Hauptverhandlung bedürfe. Der Angeschuldigte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30.08.2017 beantragt, die Rechtsmittel zurückzuweisen. II. Die gemäß §§ 210 Abs. 2, 400 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen sofortigen Beschwerden haben den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet. Die in der angefochtenen Entscheidung angestellten Erwägungen rechtfertigen die teilweise Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht, weil die dafür erforderliche Verneinung eines hinreichenden Tatverdachts (§ 203 StPO) nicht tragfähig begründet ist. Eine abschließende Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist auf der Grundlage des bisherigen Ermittlungsergebnisses nicht möglich, weil noch in ganz erheblichem Umfang Ermittlungen mit ungewissem Ausgang durchzuführen sind. Da es sich dabei nicht mehr nur um einzelne Beweiserhebungen i.S.d. § 202 Satz 1 StPO handelt, ist eine weitere Aufklärung im Zwischenverfahren ausgeschlossen; die Sache ist vielmehr an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung der ihr nach § 160 StPO übertragenen Pflicht zur Sachaufklärung zurückzugeben. 1. Voraussetzung für die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 204 Abs. 1 StPO ist, dass der Angeschuldigte der angeklagten Tat nicht hinreichend verdächtig ist. a) Die für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts geltenden materiellen Maßstäbe hat der Senat in seiner Entscheidung vom 03.01.2011 (2 Ws 110/10; unveröffentlicht) zusammengefasst (in jüngerer Zeit ebenso: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2017 - III-2 Ws 528-577/16 -, juris; OLG Stuttgart StraFo 2016, 393): „Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (BGH NStZ-RR 2004, 227 bei Becker; NJW 1970, 1543; NJW 2000, 2672; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2005 - 3 Ws 165/04; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2009, 88; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2008, 348; OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.08.2006 - 1 Ws 166/06, juris; KK-Schneider, StPO, 6. Aufl., § 203 Rn. 3; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 203 Rn. 2). Mit der Umschreibung des erforderlichen Tatverdachts als „hinreichend“ wird dabei nur zum Ausdruck gebracht, dass die ermittelten Tatsachen es als nach praktischer Erfahrung wahrscheinlich machen müssen, dass der Angeschuldigte in einer Hauptverhandlung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln verurteilt wird; ausreichend ist danach, wenn mehr für als gegen eine Verurteilung spricht (OLG Düsseldorf a.a.O.; KK-Schneider a.a.O., § 203 Rn. 4). Im Hinblick auf die besseren Aufklärungsmöglichkeiten der Hauptverhandlung ist dies jedoch dahin zu präzisieren, dass im Beschlusszeitpunkt aufgrund eines Evidenzurteils nach richterlicher Erfahrung entweder die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich erscheinen oder ein Zweifelsfall vorliegen muss, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung notwendig sind. Diffizile Beweiswürdigungsfragen dürfen nicht im Zuge der nicht-öffentlichen und nicht-unmittelbaren vorläufigen Tatbewertung des für die Eröffnungsentscheidung zuständigen Gerichts endgültig entschieden werden. Die Eröffnungsentscheidung soll erkennbar aussichtslose Fälle ausfiltern, aber der Hauptverhandlung ansonsten nicht vorgreifen (OLG Saarbrücken a.a.O.; LR-Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., Rn. 12; vgl. auch OLG Karlsruhe a.a.O.). Dies ist insbesondere bei der Bewertung der - im Übrigen nach den auch sonst geltenden Grundsätzen zu würdigenden (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Nürnberg NJW-Spezial 2010, 665) - Aussagen von Zeugen zu beachten, zu deren abschließender Beurteilung es häufig auf den unmittelbaren Eindruck in der Hauptverhandlung ankommen wird.“ b) Da der hinreichende Verdacht im Sinne des § 203 StPO nicht allein als materieller Tatverdacht, sondern auch als prozessualer „Verurteilungsverdacht“ zu interpretieren ist, bedarf es zusätzlich zu der Wahrscheinlichkeit, dass die in der Anklage behaupteten strafbegründenden Tatsachen der Wirklichkeit entsprechen, auch der Wahrscheinlichkeit, dass es mit den prozessual zulässigen Mitteln gelingen werde, sie zur Überzeugung des erkennenden Gerichts zu beweisen. Zum retrospektiven Wahrscheinlichkeitsurteil muss eine prozessuale Beweisbarkeitsprognose treten. Die Beweisbarkeitsprognose kann trotz nach Aktenlage materiell genügender Tatwahrscheinlichkeit negativ ausgehen, wenn für die Hauptverhandlung Beweisverwertungsverbote zu beachten oder sonst unüberwindliche Beweisschwierigkeiten zu erwarten sind. Dies kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn sicher zu erwarten ist, dass Zeugen von einem Verweigerungsrecht Gebrauch machen werden (LR-Stuckenberg a.a.O., § 203 Rn. 15; Julius in Gercke/Julius/Temming, StPO, 5. Aufl., § 203 Rn. 3). Ist es hingegen noch ungewiss, ob der Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, sind zunächst die prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, mit denen eine Reproduzierbarkeit der Aussage in der Hauptverhandlung erreicht werden kann - namentlich die richterliche, ggf. auch audiovisuelle Vernehmung des Zeugen unter Beachtung bestehender Anwesenheits- und Konfrontationsrechte (MüKo-Wenske, StPO, 1. Aufl., § 203 Rn. 28). c) Daran gemessen hält die teilweise Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Landgericht einer Überprüfung nicht stand. aa. Allerdings ist die im angefochtenen Beschluss auf der Grundlage des aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens vorgenommene Bewertung nicht zu beanstanden, dass die Angaben der Nebenklägerin für sich genommen zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts nicht ausreichen. Die in der - knappen - Begründung der staatsanwaltschaftlichen Beschwerde erhobenen Einwendungen gegen die sachverständige Beurteilung zeigen keine Mängel des Gutachtens auf (zu den Anforderungen an ein aussagepsychologisches Gutachten BGHSt 45, 165), sondern erschöpfen sich in einer eigenen abweichenden Bewertung der Aussage der Nebenklägerin. Der Senat schließt sich insoweit der im Gutachten der Sachverständigen Dr. P vom 09.01.2017 und im angefochtenen Beschluss schlüssig begründeten Bewertung an, dass die Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich der Ausübung des Oralverkehrs wegen der erheblichen Unterschiede im Verlauf der Aussageentwicklung und die an sich stimmigen Angaben zu den übrigen sexuellen Handlungen mangels hinreichender Details, die keine zuverlässige Beurteilung des Realitätsbezugs erlauben, nicht dazu ausreichen, die Ausgangsannahme, die Aussage sei unwahr (sog. Nullhypothese, BGH a.a.O.), zu widerlegen, ohne dass umgekehrt die Beurteilung der Aussagemotivation, der Entwicklung und des Inhalts der Aussagen dafür ausreichen, die Annahme der Unwahrheit endgültig zu bestätigen. bb. Die Strafkammer hat im Grundsatz zutreffend erkannt, dass es bei für sich genommen als nicht hinreichend valide erachteten Angaben des mutmaßlichen Tatopfers zur erschöpfenden Würdigung der Beweise einer Gesamtschau mit den sonstigen Beweismitteln bedarf, weil erst aufgrund der gegenseitigen Durchdringung der Beweismittel eine verlässliche Beurteilung des angeklagten Lebenssachverhalts, die im Übrigen hinsichtlich einzelner Taten oder Tathandlungen unterschiedlich ausfallen kann, möglich ist (BGHSt 59, 177; BGH, Urteil vom 29.08.2007 - 2 StR 284/07, juris). Die hierzu im angefochtenen Beschluss gemachten Ausführungen vermögen jedoch nicht völlig zu überzeugen. (1) Für unhaltbar hält der Senat dabei zunächst, dass die Strafkammer den zahlreichen früheren Straftaten des Angeschuldigten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (der insgesamt 21 Eintragungen enthaltende Auszug aus dem Bundeszentralregister weist diesbezüglich sieben einschlägige Einträge auf) keinerlei indizielle Bedeutung beigemessen hat. Dabei ist schon im Tatsächlichen die Annahme der Strafkammer unzutreffend, die früheren Verfehlungen hätten sich nur gegen erwachsene Frauen gerichtet. Zwar wird in diesem Zusammenhang der gegen den Angeschuldigten erhobene Vorwurf, 2006 die dreizehnjährige Tochter seines damaligen Vermieters sexuell belästigt zu haben, außer Acht zu lassen sein, nachdem eine strafrechtliche Verurteilung deshalb nicht erfolgte und die Akten des dazu bei der Staatsanwaltschaft O geführten Verfahrens (14 Js 2197/07) bereits ausgeschieden sind. Jedenfalls waren aber - wie sich den Feststellungen im Urteil des Landgerichts F vom 22.12.1981 (33 KLs 5/81, dort S. 3 f.) entnehmen lässt - die Opfer zweier - allerdings 1968 bzw. 1970 geahndeter und damit sehr lange zurückliegender - sexueller Übergriffe acht bzw. vierzehn Jahre alte Mädchen. Vor allem lässt die Bewertung durch die Strafkammer aber völlig außer Acht, dass dem Angeschuldigten mehrfach von den Strafgerichten eine schwere neurotische Fehlentwicklung mit der - erst recht bei Alkoholkonsum - erheblich herabgesetzten Fähigkeit, seine sexuell-aggressiven Antriebe zu beherrschen, bescheinigt wurde, weshalb zwei Mal - durch die Urteile des Landgerichts F vom 17.03.1976 (26 KLs 6/75) und vom 22.12.1981 (33 KLs 5/81) seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde. Dafür, dass insoweit weder durch den Maßregelvollzug noch auf anderem Weg eine durchgreifende Korrektur erreicht werden konnte, sprechen die danach erfolgten weiteren Verurteilungen wegen Sexualstraftaten, wobei das Amtsgericht E in seinem Urteil vom 25.08.1989 (32 Ls 59/89, dort S. 11) ausdrücklich feststellte, dass der Angeschuldigte „in der Hauptverhandlung dem Gericht nicht den Eindruck vermitteln [konnte], dass er jetzt - etwa aufgrund psychotherapeutischer Behandlung, die er allerdings eigenem Eingeständnis zufolge nur sehr sporadisch durchführte bzw. durchführt - grundsätzlich ein anderer Mensch ist als der, von dem das Landgericht F [im Urteil vom 22.12.1981] sagte, dass er den Wunsch habe, ‚sich das zu nehmen, was er haben wollte ... und ... Frauen zu beherrschen‘.“ Ungeachtet der in der Folge zu beobachtenden Abnahme der Frequenz der Begehung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung belegen die 2009 erfolgte weitere Verurteilung wegen sexueller Nötigung einer Nachbarin und die weiteren Tatvorwürfe mit sexuellem Hintergrund in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 05.10.2016, derer der Angeschuldigte auch nach der Bewertung des Landgerichts Freiburg hinreichend verdächtig ist, auch unter Berücksichtigung des von mehreren Familienangehörigen geschilderten gewalttätigen Verhaltens des Angeschuldigten eine weiterhin mangelhafte Beherrschung sexueller Impulse durch den Angeschuldigten. Dies spricht nach Auffassung des Senats jedenfalls mehr dafür als dagegen, dass der Angeklagte - zumal unter Berücksichtigung des von der Nebenklägerin und anderen Familienangehörigen beschriebenen durchgängigen Alkoholmissbrauchs durch den Angeschuldigten mit zusätzlich enthemmender Wirkung - seine sexuelle Triebhaftigkeit auch auf die eigenen Kinder erstreckt haben könnte. (2) Zudem hat sich die Strafkammer im angefochtenen Beschluss unzureichend damit auseinandergesetzt, dass der Angeschuldigte sich nach den Aussagen weiterer Familienangehöriger vor den angeklagten Taten auch an seiner 1980 geborenen Stieftochter M. B. sexuell vergangen haben soll. Ungeachtet des Umstandes, dass diese Taten selbst nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens sind und mit Ausnahme des - nach der Aussage des Zeugen K. B., die sich allerdings nicht mit den Angaben von M. B. selbst deckt - ebenfalls im Raum stehenden Vorwurfs der Vergewaltigung wegen Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht mehr strafrechtlich geahndet werden können, ist die Klärung dieser teils gleichartigen Vorwürfe - wie die Strafkammer im Ansatz zutreffend erkannt hat - gleichwohl für die Beurteilung auch der angeklagten Tatvorwürfe von großer Bedeutung. Abgesehen davon, dass der angefochtene Beschluss in keiner Weise darauf eingeht, dass der Angeschuldigte auch von seinem Stiefsohn K. B., dem Bruder von M. B., sexueller Übergriffe auf die minderjährige M. B. bezichtigt worden ist, hat sich die Strafkammer vorschnell damit abgefunden, dass die Zeugin M. B., der auch nach der Scheidung ihrer Mutter von dem Angeschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht (BGHSt 9, 37; LR-Ignor/Bertheau, StPO, 26. Aufl., § 52 Rn. 11), zum Abschluss ihrer polizeilichen Vernehmung am 09.12.2014 bekundet hat, „niemals vor Gericht“ gegen den Angeschuldigten auszusagen. Entgegen der von der Strafkammer vorgenommenen Bewertung steht damit aber weder fest, dass die Angaben der Zeugin bei ihrer polizeilichen Vernehmung nicht verwertet werden können, noch, dass auf andere Weise eine in der Hauptverhandlung verwertbare Aussage der Zeugin gewonnen werden könnte. Denn dies lässt außer Acht, dass die Erklärung der Zeugin keineswegs als abschließende Entscheidung, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch zu machen, verstanden werden kann. Dies ergibt sich daraus, dass sie ihre Weigerung mit der subjektiv empfundenen, aus den sexuellen Übergriffen erwachsenen Unfähigkeit begründet hat, mit dem Angeschuldigten in einem Raum [Hervorhebung durch den Senat] sein zu können, was sie nach dem Hinweis der Vernehmungsbeamtin auf die Möglichkeit, ihre Aussage auf anderem Weg machen zu können, nochmals wiederholt hat. Danach erscheint es aber sowohl möglich, dass sich die Zeugin mit einer Verwertung ihrer polizeilichen Vernehmung mit der Folge einverstanden erklärt, dass das Verwertungsverbot des § 252 StPO entfällt (BGHSt 45, 203), als auch, dass die Zeugin sich entweder zu einer Vernehmung nach § 247 StPO bereit findet, dessen Voraussetzungen auch im Hinblick auf die im Vermerk der polizeilichen Vernehmungsbeamtin vom 11.12.2014 bei der Zeugin zu beobachtenden starken körperlichen Reaktionen bei der Vernehmung, die auf eine erhebliche seelische Belastung schließen lassen, naheliegend gegeben sein dürften, oder aber sich - bei Ausschluss des Angeschuldigten nach § 168c Abs. 3 StPO - kommissarisch richterlich vernehmen lässt. Dann dürfte zwar die Vernehmung der Zeugin nicht durch die Verlesung des Protokolls über diese Vernehmung oder ihre audiovisuelle Aufzeichnung ersetzt werden (§ 250 StPO; BGHSt 52, 148; NJW 2007, 2195 [zu § 55 StPO]), wohl aber wäre die Vernehmung der richterlichen Verhörsperson zum Inhalt der Aussage der Zeugin zulässig (st. Rspr. des BGH, Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 252 Rn. 14). Ohne eine dahingehende Klärung fehlt es für die teilweise Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens an einer tragfähigen Grundlage. 2. Dies führt allerdings nicht dazu, dass die erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen zur Klärung der Frage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen den Angeschuldigten besteht, auf der Grundlage des § 202 StPO durch das Gericht im Zwischenverfahren nachzuholen sind. a) Nach der einhelligen Meinung in der obergerichtlichen Judikatur (OLG Karlsruhe wistra 2004, 276; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2009, 88; OLG Celle wistra 2011, 434; OLG Nürnberg NStZ-RR 2011, 150) und in der Literatur (LR-Stuckenberg a.a.O., § 202 Rn. 4; MüKo-Wenske a.a.O., § 202 Rn. 19; KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 202 Rn. 2 f.; SK-StPO-Paeffgen, 5. Aufl., § 202 Rn. 2; KMR-Seidl, StPO, 63. EL, § 202 Rn. 2; Julius a.a.O., § 202 Rn. 1) bedeutet die Beschränkung der Untersuchungsmacht auf einzelne Beweiserhebungen, dass § 202 StPO eingedenk der strukturellen Aufgabenverteilung zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht nur eine Ergänzung eines von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bereits weitgehend aufgeklärten Sachverhalts gebietet. Ist hingegen die Grundlage der Anklageerhebung in weiterem Umfang lückenhaft, so dass erhebliche Teile des Ermittlungsverfahrens nachzuholen sind, ist für das Verfahren nach § 202 StPO kein Raum. So aber liegt der Fall hier. b) Die von der Staatsanwaltschaft Freiburg geführten Ermittlungen weisen über den vorstehend aufgezeigten Aufklärungsbedarf auch sonst in vielfacher Hinsicht - für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts bedeutsame - Lücken auf, zu deren Schließung umfangreiche Nachermittlungen mit ungewissem Ausgang erforderlich sind. aa. So begegnet die Annahme, die dem Angeschuldigten vorgeworfenen Taten hätten sich bis Ende 2003 hingezogen, nach Aktenlage Bedenken. Die Nebenklägerin hat bekundet, dass die sexuellen Übergriffe aufgehört hätten, nachdem sich ihre Mutter von dem Angeschuldigten getrennt habe und in diesem Zusammenhang mit den Kindern umgezogen sei, wobei es vor einem Umzug von X nach Y innerhalb von X zu einem Umzug gekommen sein soll. Nach den übereinstimmenden Angaben der Nebenklägerin und ihres Halbbruders K. B. habe sich ein Vorfall, bei dem der Angeschuldigte K. B. mit Schlägen und Tritten verletzt haben soll, nach der Trennung der Eltern ereignet. Die von den beiden Zeugen beschriebenen Einzelheiten passen jedoch zu einem Vorgang, der in einer Strafanzeige des Polizeipostens X festgehalten ist, sich aber bereits am 09.08.2003 (in X) zugetragen haben soll. Angesichts dessen erscheint die Einholung von Auskünften bei den Einwohnermeldeämtern in X und Y sowie eine Nachvernehmung der im fraglichen Zeitraum noch in der Familie lebenden und aussagebereiten Familienangehörigen geboten, um die Trennung der Mutter von dem Angeschuldigten und damit zusammenhängende Umzüge genauer zeitlich einordnen zu können. bb. Für eine genauere Bestimmung des Tatzeitraums und der Zahl der Tatvorwürfe gewinnt Bedeutung, dass einer weiteren im Sonderband „Kopie Auszüge Aktenhaltung Polizeiposten EH“ befindlichen Strafanzeige vom 01.10.1999 zufolge, das Amtsgericht - Familiengericht - E am 15.09.1999 eine einstweilige Verfügung erlassen hatte, mit der dem Angeschuldigten das Betreten der Familienwohnung untersagt worden war. Ob es dadurch in der Folge zu einer längeren Trennung des Angeschuldigten von seiner Familie und damit möglicherweise zu einer Unterbrechung der Tatserie kam, wird sich nur durch Beiziehung der Akten des Familiengerichts und ggf. Vernehmung der Zeugin L. A. und anderer aussagebereiter Familienmitglieder klären lassen. cc. Von ganz erheblicher Bedeutung gerade für die Beurteilung des Wahrheitsgehalts der Aussage der Nebenklägerin sind weitere sich aus den Akten ergebende Ermittlungsansätze, denen bisher nicht nachgegangen wurde. (1) So soll nach den Angaben der Nebenklägerin ihr Bruder P. A. in erheblichem Umfang von deren sexuellem Missbrauch durch den Angeschuldigten Kenntnis gehabt haben. Soweit dazu im polizeilichen Zwischenbericht vom 22.09.2014 festgehalten ist, dieser mache von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, beruht dies ersichtlich auf dem keineswegs zwingend in diesem Sinn zu verstehenden Umstand, dass P. A. einer polizeilichen Vorladung zur Vernehmung nicht gefolgt war. Auch soweit die Nebenklägerin und L. A. bekundet haben, „der Zeuge wolle mit der ganzen Sache nichts zu tun haben“, vermag dies eine eigene Erklärung des Zeugen gegenüber den Ermittlungsbehörden nicht zu ersetzen, zumal auch von der Zeugin M. B., die dann aber zu Angaben bei der Polizei bereit war, behauptet worden war, sie wolle nicht aussagen. Es wird deshalb entweder eine förmliche Erklärung des Zeugen, dass er von dem ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, einzuholen oder bei Aussagebereitschaft seine (richterliche) Vernehmung zu veranlassen sein. Soweit sich P. A. aussagebereit zeigt, wird er insbesondere zu der Angabe der Nebenklägerin zu befragen sein, er habe ihr mit Hilfe einer Banane gezeigt, wie sie den vom Angeschuldigten verlangten Oralverkehr besser überstehen könne. Da der Zeuge dabei zwischen acht und vierzehn Jahren alt gewesen sein müsste, wird dabei auch darauf einzugehen sein, woher er die Kenntnis entsprechender Sexualpraktiken hatte. (2) Zudem hat die Nebenklägerin bei ihrer Exploration durch die psychologische Sachverständige geäußert, auch ihrem ersten Freund - wenn auch nicht im Detail - vom sexuellen Missbrauch durch ihren Vater berichtet zu haben. Die Identität dieses Freundes wird sich über die Nebenklägerin feststellen lassen und seine Vernehmung als Zeuge zu veranlassen sein. (3) Schließlich hat die Nebenklägerin der Sachverständigen davon berichtet, dass der Angeschuldigte einmal an einer Tankstelle von ihr sexuelle Handlungen verlangt habe, wogegen P. A. eingeschritten sei. Dabei hat sie auch anwesende Klassenkameradinnen („vor den Mädels“) erwähnt. Insoweit wird die Nebenklägerin dazu zu befragen sein, ob diese den fraglichen Vorfall wahrgenommen haben; ggf. wird der Versuch zu unternehmen sein, die Identität auch dieser Personen festzustellen und sie als Zeugen zu vernehmen. dd. Auch bezüglich des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von M. B. könnten noch weitere Erkenntnisse durch die Vernehmung anderer Personen gewonnen werden. Denn M. B. hat angegeben, sich dazu in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den Taten einem Freund, dem Zeugen W, und später nach ihrem Wegzug von der Familie auch ihrer Tante A. A. anvertraut zu haben. Während sich aus dem polizeilichen Zwischenbericht vom 22.09.2014 und dem Schlussvermerk vom 18.06.2015 ergibt, dass an die Tante noch überhaupt nicht herangetreten wurde, hat der Zeuge W polizeilichen Vorladungen keine Folge geleistet. Es wird deshalb abzuklären sein, ob die mit dem Angeschuldigten verschwägerte A. A. trotz des ihr zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht aussagebereit ist und ggf. ihre (richterliche) Vernehmung zu veranlassen sein. Hinsichtlich des Zeugen W wird durch staatsanwaltschaftliche Beauftragung der Polizei (§ 163 Abs. 3 Satz 1 StPO [idF vom 17.08.2017]) oder unmittelbare Vorladung vor die Staatsanwaltschaft (und ggf. zwangsweise Durchsetzung) die Durchführung einer Vernehmung sicherzustellen sein. c. Da von dem Ergebnis der weiteren Ermittlungen abhängt, ob ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann, ist zunächst der Staatsanwaltschaft Freiburg Gelegenheit zu geben, die Anklage zurückzunehmen, das Ermittlungsverfahren fortzusetzen und nach Durchführung der erforderlichen weiteren Ermittlungen erneut über die Anklageerhebung zu entscheiden. Erst wenn die Staatsanwaltschaft dem nicht nachkommen sollte, kann die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt werden (OLG Karlsruhe a.a.O.; LR-Stuckenberg a.a.O., § 202 Rn. 4; SK-StPO-Paeffgen a.a.O., § 202 Rn. 2). 3. Wegen des inhaltlich ungewissen Ausgangs der erforderlichen weiteren Ermittlungen, des erheblichen dafür zu veranschlagenden Zeitaufwands und unter Berücksichtigung des in Strafverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatzes gibt die Entscheidung des Senats bezüglich der Anklage vom 13.09.2015 keine Veranlassung, die vom Landgericht weiter getroffene Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bezüglich der mit Anklage vom 05.01.2016 erhobenen Tatvorwürfe vor dem Amtsgericht - Strafrichter - EH in Frage zu stellen. Die Akten sind deshalb zunächst an das Landgericht Freiburg zurückzugeben, damit die Verfahren getrennt und gesonderte Akten zur Weiterleitung an das Amtsgericht EH hergestellt werden können. Sodann werden die Akten von dort aus an die Staatsanwaltschaft Freiburg weiterzuleiten sein. III. Eine (sachliche) Entscheidung des Senats über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten ist nicht veranlasst. Eine abschließende Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens im streitigen Umfang wurde nicht getroffen. Auch ohne förmliche Zurückverweisung ist der Fall mit der Aufhebung eines angefochtenen Urteils im Revisionsverfahren und der Zurückverweisung an die Vorinstanz vergleichbar, bei dem nach allgemeiner Praxis der Revisionsgerichte - auch der Strafsenate des Oberlandesgerichts Karlsruhe - keine Entscheidung über Kosten und Auslagen getroffen wird, sondern diese der neuen Endentscheidung vorbehalten bleibt.