Beschluss
2 Ws 80/24 Vollz
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0724.2WS80.24VOLLZ.00
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Leitsätze
Zur Zulässigkeit der stichprobenweisen Überwachung des Schriftverkehrs eines Sicherungsverwahrten.(Rn.21)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 18. März 2024 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit der stichprobenweisen Überwachung des Schriftverkehrs eines Sicherungsverwahrten.(Rn.21) Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 18. März 2024 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. I. Der Beschwerdeführer verbüßte bis zum 6. August 2022 eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Mosbach vom 7. September 2017 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern, Anstiftung zur Herstellung kinderpornographischer Schriften sowie wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen. Mit Beschluss vom 26. Juli 2022 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Seit dem 7. August 2022 befindet er sich in der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer wurde am 2. August 2023 ein an den Beschwerdeführer gerichteter Brief nach Ankündigung der Maßnahme geöffnet und im Beisein einer Praktikantin und des Beschwerdeführers durch Lesen inhaltlich überprüft. Der Beschwerdeführer widersprach der Maßnahme, ohne dass insoweit abgeholfen wurde. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 3. August 2023 begehrte der Beschwerdeführer festzustellen, dass die am 2. August 2023 erfolgte Kontrolle eines an ihn gerichteten privaten Briefs rechtswidrig war, soweit diese auch die inhaltliche Kenntnisnahme von dem Brief betraf. Die Vollzugsbehörde beantragte die Zurückweisung als unbegründet und verwies unter anderem auf Auszüge der VV zu § 35 SVVollzG Bln sowie eine dienstliche Stellungnahme der Praktikantin, die angegeben habe, dass der Vollzugsbedienstete den Brief leise murmelnd gelesen habe, ihr eine inhaltliche Wahrnehmung jedoch nicht möglich gewesen sei. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung materiellen Rechts. II. Die gemäß § 118 Abs. 1 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Allerdings erfüllt die Rechtsbeschwerde die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG, denn es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. a) Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (std. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 28. April 2022 – 2 Ws 56/22 Vollz – und vom 8. Januar 2018 – 2 Ws 215/17 Vollz – jeweils mwN). b) Die materiellrechtlichen Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes des Bundes (StVollzG) sind durch das am 1. Juni 2013 in Kraft getretene Gesetz über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Berlin (SVVollzG Bln) ersetzt worden. Die durch die Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die (Text-)Kontrolle des an den in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Beschwerdeführer gerichteten Briefes rechtmäßig ist, ist bisher – soweit ersichtlich – vom Kammergericht noch nicht entschieden worden. 2. Die zulässig erhobene Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf. a) Der Schriftwechsel der Untergebrachten ist in §§ 32 ff. SVVollzG Bln geregelt. § 34 SVVollzG sieht dabei unter anderem eine Sichtkontrolle ein- und ausgehender Schreiben vor. Rechtsgrundlage für die weitergehende Kontrolle von Briefen ist § 35 Abs. 1 SVVollzG Bln. Danach darf Schriftwechsel nur überwacht werden, soweit es wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugszieles oder aus Gründen der Sicherheit der Einrichtung erforderlich ist. § 35 Abs. 2 Satz 1 SVVollzG Bln nimmt bestimmte Schriftwechsel der Untergebrachten grundsätzlich von der Überwachung aus. Näheres ist auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 b) AZG in einer Verwaltungsvorschrift zum Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz geregelt. Gemäß Nr. 3 Abs. 1 VV zu § 35 SVVollzG Bln vom 16. Dezember 2022 kann der Schriftwechsel im geschlossenen Vollzug stichprobenartig überwacht werden, beispielsweise wenn es sich um einen Bereich höchster Sicherheitsstufe handelt oder um nach Drogenfunden oder der Feststellung von Suchtmittelgebrauch Erkenntnisse über subkulturell organisierte Strukturen erlangen zu können. Die Einzelheiten regelt nach dieser Vorschrift die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung. Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer hat der Leiter der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Folge eine am 1. August 2023 in Kraft getretene Dienstanweisung erlassen, die unter anderem vorsieht, dass eingehende Post im Regelfall für die Sicht- und Textkontrolle von der Gruppenbetreuung im Beisein des Gefangenen bzw. Untergebrachten geöffnet und kontrolliert wird. Zur stichprobenartigen Überwachung, die sich von den Fällen einer Einzelfallanordnung unterscheidet, heißt es dort: „Über die Anordnung im Einzelfall hinaus ist der Schriftwechsel aller Gefangenen und Untergebrachten im geschlossenen Vollzug stichprobenmäßig im Beisein des Gefangenen bzw. Untergebrachten zu überwachen.“ b) Für Strafgefangene und für Sicherungsverwahrte war die Überwachung des Schriftwechsels vor Inkrafttreten des StVollzG Bln und des SVVollzG Bln in § 29 StVollzG geregelt. aa) Zu dieser Vorschrift ist für Strafgefangene obergerichtlich entschieden und vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden, dass in einer Justizvollzugsanstalt höchster Sicherheitsstufe, wie die Justizvollzugsanstalt Tegel, nach § 29 Abs. 3 StVollzG die Anordnung einer allgemeinen Überwachung des nicht von gesetzlichen Sonderregelungen (wie zum Beispiel § 29 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) erfassten Schriftwechsels aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt zulässig sein kann (vgl. BVerfG NStZ 2004, 225; Senat, Beschluss vom 31. Juli 2013 – 2 Ws 300/13 –, juris). Nicht zu beanstanden war danach, die allgemeine Überwachung des Schriftverkehrs in kriminell hoch belasteten Anstalten nicht davon abhängig zu machen, dass eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt durch die betroffene Person festgestellt wird. Die Postkontrolle war insoweit vielmehr unabhängig von individuellen Missbrauchsbefürchtungen zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zulässig (vgl. BVerfG aaO; Senat aaO) und – entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers in seiner Rechtsbeschwerde – auch mit Art. 10 GG vereinbar. Ebenso ist dies bereits zu Art. 32 Abs. 3 BayStVollzG entschieden worden, wobei „Überwachung“ im Sinne dieser Vorschrift die optische Kontrolle auf verbotene Gegenstände (Sichtkontrolle) und die Wahrnehmung des Inhalts (Textkontrolle) umfasst (vgl. BayObLG, Beschluss vom 31. August 2021 – 204 StObWs 122/21 –, juris). bb) Obergerichtlich entschieden wurde zu §§ 28 ff. StVollzG zudem, dass der Anstaltsleiter die Briefkontrolle nicht an einen Außenstehenden, etwa an Polizeibeamte, abgeben darf (vgl. OLG Frankfurt am Main StV 1986, 349). Da die für sich genommen verfassungskonforme Einschränkung des Art. 10 GG durch § 29 Abs. 3 StVollzG Bund nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung im konkreten Einzelfall ihrerseits im Lichte der besonderen Bedeutung des Brief- und Postgeheimnisses unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen und anzuwenden ist (vgl. BVerfG aaO, Senat aaO), erscheint es – so die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – zudem angezeigt, die Zahl der Vollzugsbediensteten, die zur Erreichung der in den §§ 29, 30 StVollzG genannten Zwecke des Strafvollzugsgesetzes notwendig sind, auf die hierfür erforderliche Mindestzahl zu beschränken (vgl. BVerfG Beschluss vom 4. September 1997 – 2 BvR 1152, 1437 –; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Mai 2016 – 3 Ws 777/15 –, beide juris). c) Diese für die Überwachung des Schriftwechsels von Strafgefangenen entwickelten Maßstäbe sind – soweit es die hier zur Entscheidung stehende Frage der Textkontrolle des an einen Sicherungsverwahrten gerichteten Schreibens von Dritten betrifft – auf die Sicherungsverwahrung zu übertragen. Ebenso wenig wie bei den Strafgefangenen gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei den Sicherungsverwahrten eine Überwachung des Schriftwechsels davon abhängig zu machen, dass besondere Gründe für eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt gerade in der Person des jeweils Betroffenen festgestellt werden. Denn insbesondere die Belange der Sicherheit, die eine stichprobenartige gefährdungsunabhängige Textkontrolle in einer Anstalt höchster Sicherheitsstufe rechtfertigt, bestehen im Vollzug der Sicherungsverwahrung in gleicher Weise wie im Strafvollzug (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 2 Ws 298/20 –, juris). Daher kann uneingeschränkt auf die zu § 29 StVollzG ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. aa) Auch das sogenannte Abstandsgebot, welches gebietet, dass die Gestaltung des äußeren Vollzugsrahmens dem spezialpräventiven Charakter der Sicherungsverwahrung Rechnung zu tragen hat und einen deutlichen Abstand zum regulären Strafvollzug erkennen lassen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2333/08 – juris Rn. 115), gebietet es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, die Überwachung des Schriftwechsels durch eine Textkontrolle bei Sicherungsverwahrten weiter einzuschränken als bei Strafgefangenen. Das Leben im Maßregelvollzug ist zwar den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, dies gilt jedoch nur, soweit Sicherheitsbelange dem nicht entgegenstehen (vgl. BVerfG aaO). Aus dem Abstandsgebot folgt mithin nicht, dass ein Sicherungsverwahrter stets bessergestellt sein muss als ein Strafgefangener. Ausreichend ist grundsätzlich eine allgemeine Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung in deutlichem Abstand zum Strafvollzug, die sich insbesondere auf die Kernbereiche Behandlung, Betreuung und Motivation erstreckt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 2 Ws 136/23 – mwN). Keiner dieser Kernbereiche wird durch die in seiner Anwesenheit vorgenommene stichprobeartige Textkontrolle von an den Beschwerdeführer gerichteten einzelnen Briefe berührt. Die Kontrolle dient vielmehr der Gewährleistung der Sicherheit der Vollzugsanstalt. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob in der Einrichtung Strafgefangene oder Sicherungsverwahrte untergebracht sind. bb) Bereits § 29 Abs. 3 StVollzG ermächtigte die Vollzugsbehörde zur Überwachung des Schriftverkehrs (nur) aus Gründen der Behandlung, Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, verpflichtete sie aber nicht. Insoweit bestand ein Ermessen der Anstalt (vgl. Dessecker/Schwind in: SBJL, StVollzG, 7. Aufl., 9. Kapitel Rn. 22; zu Art. 32 BayStVollzG vgl. BayObLG, Beschluss vom 28. Juni 2021 – 203 StObWs 261/21 –, juris) und auch dieser Grundsatz ist auf § 35 SVVollzG zu übertragen. Der Verwaltungsvorschrift, welche in Nr. 3 eine Überwachung stichprobenweise zulässt, wenn es sich um einen Bereich höchster Sicherheitsstufe handelt, und der vom stellvertretenden Anstaltsleiter erlassenen Dienstanweisung zur Textkontrolle kommen entsprechend ermessenslenkende Bedeutung zu (vgl. KG, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – 5 Ws 31/22 Vollz –, juris). d) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Strafvollstreckungskammer den zulässigen Feststellungsantrag des Beschwerdeführers rechtsfehlerfrei als unbegründet zurückgewiesen und sich dabei zurecht auf § 35 Abs. 1 SVVollzG Bln gestützt. § 35 Abs. 1 SVVollzG Bln lässt die Überwachung des Schriftwechsels unter anderem aus Gründen der Sicherheit der Einrichtung zu. Aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen der Strafvollstreckungskammer, die die Zulässigkeit der vom Anstaltsleiter erlassenen Regelung ausdrücklich geprüft hat, ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Anordnung der Überwachung im Ermessen der Behörde steht. Der Sicherheitsgrad der Anstalt genügt dabei den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 SVVollzG Bln als anstaltsbezogener genereller Grund für die in VV und Dienstanweisung vorgesehene stichprobenartige Kontrolle. Die Vollzugsbehörde durfte daher ohne Rechtsfehler in Bezug auf die relevanten Sicherheitsinteressen der Einrichtung für den Vollzug der Sicherungsverwahrung gefährdungsunabhängige Textkontrollen vorsehen. Unter Berücksichtigung dessen ist auch die Entscheidung, in Anwesenheit des Beschwerdeführers den Brief zu öffnen und (akustisch für Dritte nicht wahrnehmbar) zu lesen, nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass mit der aufgrund Nr. 3 Abs. 1 VV zu § 35 SVVollzG erlassenen Dienstanweisung eine „grundsätzliche Ermächtigung, die es jedem Bediensteten der JVA erlaubt einen Brief inhaltlich zu lesen“ vorläge, findet dies im Wortlaut der Anweisung nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer keine Stütze. Ausdrücklich wird in dem angefochtenen Beschluss insoweit ausgeführt, dass eine Postkontrolle „durch die Gruppenbetreuung“ vorgesehen ist und damit den bereits zu § 29 Abs. 3 StVollzG entwickelten Grundsätzen Rechnung getragen. 3. Ergänzend merkt der Senat – wie bereits in der Vergangenheit – an, dass der Beschwerdeführer zurecht rügt, dass die Übergabe eines Faxes durch einen Justizvollzugsbediensteten nicht den Vorgaben von § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 37 Abs. 1 StPO, § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Januar 2024 – 2 Ws 148/23 Vollz – mwN). Die fehlerhafte Zustellung beruht vorliegend darauf, dass die zuständige Richterin entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 StPO die Zustellungsart nicht angegeben und damit keine den Anforderungen an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit genügende Anordnung getroffen hat (vgl. Graalmann-Scheerer in: LR-StPO 27. Aufl. § 36 Rn. 7). Der Senat nimmt an, dass die Geschäftsstelle deswegen die Übermittlung per Fax veranlasste. Mangels eines eigenen Fax-Anschlusses des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die Übersendung an die Justizvollzugsanstalt erfolgte, die dem Beschwerdeführer sodann das Fax übergeben haben muss. Von weiteren Ausführungen in der Sache sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.