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Beschluss

2 Ws 136/23

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0115.2WS136.23.00
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Leitsätze
Sicherungsverwahrten steht kein Recht zu, bei der Durchsuchung ihres Zimmers anwesend zu sein; die Vollzugsanstalt kann ihnen jedoch die Anwesenheit gestatten.(Rn.10) (Rn.15) (Rn.16)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 25. September 2023 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sicherungsverwahrten steht kein Recht zu, bei der Durchsuchung ihres Zimmers anwesend zu sein; die Vollzugsanstalt kann ihnen jedoch die Anwesenheit gestatten.(Rn.10) (Rn.15) (Rn.16) Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 25. September 2023 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. I. Der Beschwerdeführer verbüßte bis zum 6. August 2022 eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Mosbach vom 7. September 2017 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern, Anstiftung zur Herstellung kinderpornographischer Schriften sowie wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen. Mit Beschluss vom 26. Juli 2022 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Seit dem 7. August 2022 befindet er sich in der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Seit dem Antritt der Sicherungsverwahrung wurden bei dem Beschwerdeführer in unregelmäßigen Abständen fünf routinemäßige Zimmerkontrollen (am 22. Februar, 23. Mai, 26. Juni, 19. Juli und 14. August 2023) durchgeführt, wobei er jeweils das Zimmer für die Dauer der Kontrolle verlassen musste. Bei zwei Durchsuchungen wurden verbotene Gegenstände aufgefunden. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11. Juli 2023 begehrte der Beschwerdeführer zunächst festzustellen, dass die bisherigen Durchsuchungen seines Zimmers rechtswidrig gewesen seien, soweit er dafür das Zimmer habe verlassen müssen und diesen nicht habe beiwohnen dürfen. Nachdem der Leiter der Justizvollzugsanstalt Tegel die Zurückweisung des Antrages als unzulässig beantragt hatte, begehrte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. August 2023, in Abänderung seines ursprünglichen Antrages, die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungen vom 22. Februar, 23. Mai, 26. Juni und 19. Juli 2023 festzustellen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung materiellen Rechts. II. Die gemäß § 118 Abs. 1 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Allerdings erfüllt die Rechtsbeschwerde die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG; denn es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. a) Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (std. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 28. April 2022 – 2 Ws 56/22 Vollz – und vom 8. Januar 2018 – 2 Ws 215/17 Vollz – jeweils mwN). b) Die materiellrechtlichen Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes des Bundes (StVollzG) sind durch das am 1. Juni 2013 in Kraft getretene Gesetz über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Berlin (SVVollzG Bln) ersetzt worden. Die durch die Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der in der Sicherungsverwahrung untergebrachte Beschwerdeführer danach ein Recht hat, bei der Durchsuchung seines Zimmers anwesend zu sein, ist bisher – soweit ersichtlich – vom Kammergericht noch nicht entschieden worden. 2. Die zulässig erhobene Sachrüge deckt jedoch keinen Rechtsfehler auf. a) Rechtsgrundlage für die Anordnung und Durchführung der Durchsuchung ist § 79 Abs. 1 Satz 1 SVVollzG Bln, wonach der Sicherungsverwahrte, seine Sachen oder sein Zimmer – auch unter Verwendung technischer Mittel oder sonstiger Hilfsmittel – abgesucht und durchsucht werden dürfen. Ein Anwesenheitsrecht bei der Durchsuchung des hiervon Betroffenen sieht § 79 Abs. 1 Satz 1 SVVollzG Bln ebenso wenig vor wie § 83 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVollzG Bln für die Durchsuchung der Hafträume von Strafgefangenen. Beide Vorschriften unterscheiden sich insoweit von der Durchsuchung bei dem Beschuldigten eines Strafverfahrens, für den § 106 Abs. 1 StPO ein Anwesenheitsrecht vorsieht. b) Für Strafgefangene ist bereits obergerichtlich geklärt, dass diesen grundsätzlich kein Anspruch auf Anwesenheit bei einer Haftraumkontrolle zusteht (vgl. Senat BeckRS 2009, 5933 mwN; KG, Beschluss vom 23. Mai 2003 – 5 Ws 99/03 Vollz – juris mwN; BayObLG, Beschluss vom 30.10.2023 – 203 StObWs 407/23 – juris mwN; OLG Celle, Beschlüsse vom 23. Oktober 2017 – 3 Ws 483/17 (MVollz) – und vom 8. Februar 1990 – jeweils juris mwN). aa) Eine entsprechende Anwendung des § 106 Abs. 1 Satz 1 StPO aufgrund der allgemeinen Verweisungsvorschrift des § 120 StVollzG Bund kommt nicht in Betracht, weil diese lediglich das Verfahren der (insbesondere gerichtlichen) Überprüfung von Vollzugsmaßnahmen betrifft. Materielle Normen der Strafprozessordnung und deren Vorschriften über das Verfahren, die sich nicht auf die Überprüfung strafprozessualer Maßnahmen aufgrund eines Rechtsbehelfs beziehen, sind von der Verweisung somit nicht erfasst. Demgemäß sind auch die das Verfahren bei Durchsuchungen betreffenden Vorschriften der Strafprozessordnung auf Durchsuchungen im Strafvollzug nicht anwendbar (vgl. Senat, BeckRS 2009, 5933 mwN). bb) Auch im Übrigen scheidet eine entsprechende Anwendung des § 106 Abs. 1 Satz 1 StPO aus, weil ein Gefangener anders als der Wohnungsinhaber nicht „Inhaber“ seines Haftraums ist. Auf den verfassungsrechtlich verbürgten Schutz der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG kann der Strafgefangene sich nicht berufen, da es sich bei seinem Haftraum nicht um seine „Wohnung“ handelt (vgl. BVerfG NJW 1996, 2643). Vielmehr darf ein Strafgefangener seinen Haftraum lediglich im Rahmen der Weisungen des Anstaltsleiters nutzen. Aus dessen fortbestehendem Hausrecht folgt die grundsätzliche Befugnis der Bediensteten, den Haftraum jederzeit und ohne Einverständnis des Gefangenen zu betreten und zu durchsuchen. Der die Durchsuchung anordnende Bedienstete hat unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob, wann und wie oft auf welche Weise die Durchsuchung des Haftraums eines Gefangenen erforderlich ist. Dessen Ermessensentscheidung muss dabei die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zum Ziel haben, der Gefangene hat lediglich ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch der Anstaltsbediensteten (vgl. KG aaO mwN). c) Diese für die Durchsuchung der Hafträume von Strafgefangenen entwickelten Maßstäbe sind, soweit es die Frage der Anwesenheit von Sicherungsverwahrten bei der Durchsuchung ihrer Zimmer betrifft, auch auf diese zu übertragen. Ebenso wie der Haftraum des Strafgefangenen unterfällt auch das Zimmer des Sicherungsverwahrten nicht dem Schutzbereich des Art. 13 GG (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 3 Ws 483/17 (MVollz) –). Auch das sogenannte Abstandsgebot, welches gebietet, dass die Gestaltung des äußeren Vollzugsrahmens dem spezialpräventiven Charakter der Sicherungsverwahrung Rechnung zu tragen hat und einen deutlichen Abstand zum regulären Strafvollzug erkennen lassen muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2333/08 – juris Rn. 115), gebietet es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dem Sicherungsverwahrten anders als dem Strafgefangenen ein Anwesenheitsrecht bei der Durchsuchung seines Zimmers zuzubilligen (vgl. OLG Celle aaO). Das Leben im Maßregelvollzug ist zwar den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, dies gilt jedoch nur, soweit dem Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen (vgl. BVerfG aaO). Aus dem Abstandsgebot folgt mithin nicht, dass ein Sicherungsverwahrter stets bessergestellt sein muss als ein Strafgefangener. Ausreichend ist grundsätzlich eine allgemeine Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung in deutlichem Abstand zum Strafvollzug, die sich insbesondere auf die Kernbereiche Behandlung, Betreuung und Motivation erstreckt (vgl. OLG Celle aaO mwN). Keiner dieser Kernbereiche wird durch die Durchsuchung des Zimmers in Abwesenheit des Beschwerdeführers berührt. Die Durchsuchung dient der Gewährleistung der Sicherheit der Vollzugsanstalt. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob in einer Vollzugsanstalt Strafgefangene oder Sicherungsverwahrte untergebracht sind. Das Abstandsgebot gebietet es – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – mithin nicht, den Beschwerdeführer gegenüber Strafgefangenen bei der Durchführung einer Durchsuchung seines Zimmers zu privilegieren (vgl. OLG Celle aaO). Er hat lediglich einen auf dem Grundsatz des Willkürverbots und der Verhältnismäßigkeit beruhenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen von ihm gestellten Antrag auf Anwesenheit (vgl. BayObLG aaO; OLG Celle aaO). c) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Strafvollstreckungskammer den zulässigen Feststellungsantrag des Beschwerdeführers rechtsfehlerfrei als unbegründet zurückgewiesen. Die Anordnungen der Justizvollzugsanstalt Tegel, nach denen der Beschwerdeführer sein Zimmer während der am 22. Februar, 23. Mai, 26. Juni und 19. Juli 2023 durchgeführten Durchsuchungen verlassen musste, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vollzugsanstalt hat sich bei ihrer Entscheidung, das Zimmer des Beschwerdeführers zu durchsuchen und diese Maßnahme in dessen Abwesenheit durchzuführen, jeweils zutreffend an § 79 Abs. 1 Satz 1 SVVollzG Bln orientiert. Sie war sich bewusst, dass dem Beschwerdeführer kein Recht zustand, bei den Durchsuchungen seines Zimmers anwesend zu sein, sie andererseits aber auch nicht gehindert gewesen wäre, ihm die Anwesenheit zu gestatten. Ausweislich der Beschlussgründe hatte der Beschwerdeführer nicht beantragt, während der Durchsuchungen anwesend zu sein. Die Vollzugsanstalt durfte daher ohne Rechtsfehler darauf abstellen, dass die Regelungen des § 79 SVVollzG Bln nach dem Willen des Gesetzgebers im Allgemeinen das Sicherheitsbedürfnis der Anstalt in den Vordergrund rücken (vgl. zu § 84 StVollzG Bund KG aaO mwN). In Bezug auf die relevanten Sicherheitsinteressen der Anstalt ist dabei regelmäßig die Befürchtung einzustellen, dass ein bei der Durchsuchung anwesender Sicherungsverwahrter Durchsuchungsmethoden erkennen und dieses Wissen für sich nutzen oder an andere Sicherungsverwahrte weitergeben könnte oder dass er die Durchsuchung stören könnte. Unter Berücksichtigung dessen ist die Entscheidung der Vollzugsanstalt, diese Maßnahme in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchzuführen, nicht zu beanstanden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.