Beschluss
2 Ws 13/25, 2 Ws 13/25 - 121 GWs 14/25
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0321.2WS13.25.00
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Leitsätze
§ 463 Abs. 4 Satz 3 StPO erfordert nicht, dass jenseits der Regelüberprüfung des § 67e StGB bei jeder weiteren forensisch-psychiatrischen Begutachtung ein neuer externer Gutachter beauftragt werden muss. Die Gefahr einer repetitiven Routinebeurteilung in Gestalt einer Verstetigung einer Negativprognose besteht nicht, wenn ein Sachverständiger, der zuvor ein Prognosegutachten für den Untergebrachten erstellt hat, nunmehr im Zusammenhang mit einem drohenden Bewährungswiderruf oder einer befristeten Invollzugsetzung einer Unterbringung im Rahmen einer Krisenintervention erneut mit der Fertigung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens betraut wird.(Rn.35)
(Rn.36)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 19. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO erfordert nicht, dass jenseits der Regelüberprüfung des § 67e StGB bei jeder weiteren forensisch-psychiatrischen Begutachtung ein neuer externer Gutachter beauftragt werden muss. Die Gefahr einer repetitiven Routinebeurteilung in Gestalt einer Verstetigung einer Negativprognose besteht nicht, wenn ein Sachverständiger, der zuvor ein Prognosegutachten für den Untergebrachten erstellt hat, nunmehr im Zusammenhang mit einem drohenden Bewährungswiderruf oder einer befristeten Invollzugsetzung einer Unterbringung im Rahmen einer Krisenintervention erneut mit der Fertigung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens betraut wird.(Rn.35) (Rn.36) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 19. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. 1. Mit Urteil vom 29. April 2020 – 525 KLs 13/19 – hat das Landgericht Berlin die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstreckung der Maßregel gleichzeitig zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist seit dem 7. Mai 2020 rechtskräftig. Nach den Urteilsfeststellungen, auf welche wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hatte der Beschwerdeführer am 29. Mai 2019 im Zustand der Schuldunfähigkeit eine leere Bierflasche auf den Besitzer eines Imbisses im U-Bahnhof Krumme Lanke geworfen und ihn im Bereich der Augen und der Stirn getroffen. Der Geschädigte hatte eine Platzwunde erlitten, die im Krankenhaus ärztlich versorgt werden musste. Zum Zeitpunkt der Tatbegehung war die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge einer schizophrenen Psychose vollständig aufgehoben. Der Beschwerdeführer war bereits zuvor durch Gewaltdelikte aufgefallen. So verurteilte ihn das Landgericht Berlin am 1. Juli 2015 – 510 KLs 9/15 –, rechtskräftig seit dem 9. Juli 2015, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an und setzte jeweils die Vollstreckung für die Dauer von fünf Jahren zur Bewährung aus. Im Laufe der Bewährungszeit kam es ab Mitte April 2018 zu einer deutlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, weshalb er am 20. Juni 2018 von der Polizei akut psychotisch in das Vivantes Klinikum Neukölln verbracht wurde, nachdem er andere Personen angepöbelt, bedroht und ihnen ein Messer gezeigt hatte. Im Anschluss befand sich der Angeklagte bis zum 3. Januar 2019 zur Krisenintervention im Krankenhaus des Maßregelvollzugs. Den dortigen Behandlern gelang es, den Beschwerdeführer so zu stabilisieren, dass er als stabil entlassen werden konnte. Fünf Monate später beging der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Anlassdelikt. Die abermalige Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung begründete die sachverständig beratene Strafkammer zusammengefasst damit, dass besondere Umstände vorlägen, welche die Erwartung rechtfertigten, dass der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden könne, dass der Beschwerdeführer für die Dauer der auf fünf Jahre bemessenen Führungsaufsicht einer Bewährungshelferin unterstellt und ihm zudem eine Therapieweisung erteilt wird. Denn der psychische Zustand des Beschwerdeführers erwies sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung infolge einer erneuten erfolgreichen antipsychotischen Behandlung im Vivantes Klinikum Neukölln als stabil; überdies hatte der Beschwerdeführer seinerzeit die Erforderlichkeit einer andauernden Medikation und insbesondere eines drogenfreien Lebens angesichts seines chronischen Grundleidens erkannt. Die positive Verlaufsprognose schien sich anfänglich zu bewahrheiten. Der Beschwerdeführer erhielt Leistungen der Eingliederungshilfe und lebte zunächst stabil in einer privaten Wohngemeinschaft in Berlin-Neukölln. Doch ab Oktober 2021 begann der Beschwerdeführer, Cannabis zu konsumieren. Im Februar 2022 brach der den Kontakt zur psychiatrischen Institutsambulanz ab und es kam zu einer Verschlechterung seiner schizophrenen Grunderkrankung mit erheblichen psychischen Auffälligkeiten. Mehrfach wurde der Beschwerdeführer stationär im Vivantes Klinikum Neukölln untergebracht; Behandlungserfolge konnten jedoch nicht erzielt werden. Nach wiederholten Auseinandersetzungen mit seinem Mitbewohner kündigte dieser den Untermietvertrag und der Beschwerdeführer musste unter Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe der Wohnung verwiesen werden. Schließlich wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Sicherungsunterbringungsbefehls vom 19. Mai 2022 am 23. Mai 2022 in das Krankenhaus des Maßregelvollzugs verbracht. Mit Beschluss vom 24. Juni 2022 setzte das sachverständig beratene Landgericht Berlin die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zunächst für die Dauer von drei Monaten in Vollzug und verlängerte die Unterbringung in Ermangelung eines Behandlungserfolges durch Beschluss vom 15. August 2022 um weitere drei Monate. Es gelang den Behandlern des Krankenhauses des Maßregelvollzugs, den Beschwerdeführer unter Androhung eines Verfahrens zur Anordnung einer Zwangsmedikation zur freiwilligen Einnahme seiner antipsychotischen Medikation zu motivieren. In der Folge verbesserte sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers deutlich. Nach Beendigung der Krisenintervention konnte der Beschwerdeführer in einem stabilen Zustand in ein Übergangswohnheim des Unionhilfswerks überführt werden. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer in Ergänzung des Beschlusses vom 29. April 2020 die weitere Weisung erteilt, alle 14 Tage ein Einzelberatungsgespräch bei der Suchtberatung der Kontaktstelle C in Berlin-Neukölln wahrzunehmen. Die Beratungsgespräche brach der Beschwerdeführer im März 2023 wieder ab und begann erneut, Cannabis zu konsumieren, welches ihm seinerzeit von einer Allgemeinmedizinerin zum Zweck der Therapie einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung verschrieben wurde. Da ihm aufgrund von mehreren Regelverstößen auch der Verlust seines Wohnplatzes im Übergangswohnen drohte, wurde er durch das Landgericht Berlin zum 28. September 2023 zu einem Anhörungstermin geladen. Seinerzeit entschied sich die Kammer im Einvernehmen mit den ihn behandelnden Ärzten der psychiatrischen Institutsambulanz, den fortgesetzten Cannabiskonsum zu tolerieren, solange er die Gespräche bei der Drogenberatungsstelle wieder aufnimmt. Da er zudem berichtete, eine eigene Wohnung im Rahmen eines Untermietverhältnisses in der Neuköllner XXXXX XX bezogen zu haben, sah das Gericht von weiteren Maßnahmen ab. Allerdings musste der Beschwerdeführer sein Obdach im Herbst 2023 unverschuldet wieder räumen. Anschließend fand er vorübergehend bei einem Bekannten eine Unterkunft, bis er von diesem nach wenigen Wochen nach einem Streit der Wohnung verwiesen wurde. Parallel stellte der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem Bewährungshelfer ein und nahm im Dezember 2023 letztmalig einen Termin in der psychiatrischen Institutsambulanz wahr, wo er bekundete, dass er fortan keine Medikamente mehr einnehmen wolle. Nachdem er zu Jahresbeginn 2024 im öffentlichen Raum mehrfach durch aggressives Verhalten und Sachbeschädigung auffällig geworden war, wurde er am 22. Januar 2024 nach dem PsychKG im Vivantes Klinikum Neukölln untergebracht. Die Unterbringung wurde mehrfach verlängert, bis der Beschwerdeführer schließlich Anfang April 2024 ohne nachhaltige Besserung seines psychischen Zustandes aus der Klinik entlassen wurde. Fortan war er weder für seine Bewährungshelferin noch für seinen gesetzlichen Betreuer erreichbar. Zwar stellte er sich im Juni 2024 mit dem Wunsch, einen "Psychopharmaka-Entzug" zu machen, noch einmal wahnhaft im Vivantes Klinikum Neukölln vor, verließ dieses jedoch auf eigenen Wunsch nach zehn Tagen. Am 30. Juli 2024 erließ das Amtsgericht Tiergarten – 353 Gs 4098/24 – einen Unterbringungsbefehl, da der Beschwerdeführer dringend verdächtig ist, am 30. Oktober 2023 gegen das geöffnete Küchenfenster einer Hochparterre-Wohnung in dem von ihm kurzzeitig bewohnten Mehrfamilienhaus XXXXX XX in Berlin-Neukölln einen selbst gebauten Brandsatz geworfen zu haben. Dieser habe zu einem kurzzeitigen Entflammen der aus dem Fenster hängenden Gardine geführt; der Bewohner der Wohnung habe das Feuer schnell wieder löschen können. Eine Auswertung einer an dem Brandsatz gesicherten DNA-Spur habe eine Übereinstimmung mit dem Identifizierungsmuster des Beschwerdeführers ergeben. Am 7. Februar 2025 hat die Staatsanwaltschaft Berlin einen Antrag auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gestellt; das Sicherungsverfahren ist beim Landgericht Berlin I unter dem Geschäftszeichen 517 KLs 2/25 rechtshängig. Am 16. Oktober 2024 erließ das Landgericht Berlin I einen Sicherungsunterbringungsbefehl gegen den sich weiterhin an einem unbekannten Ort aufhaltenden Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde am 28. Oktober 2024 festgenommen und befindet sich seither im Krankenhaus des Maßregelvollzuges. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 hat die sachverständig beratene Strafvollstreckungskammer nach Anhörung des Beschwerdeführers die Maßregelaussetzung widerrufen und ihre Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die beharrlichen Verstöße gegen die ihm auferlegten Weisungen sowie das beharrliche Sich-Entziehen der Aufsicht und Leitung seiner Bewährungshelferin besorgen lasse, dass er infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, durch welche Dritte körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden könnten. Gegen den seinem Verteidiger am 30. Dezember 2024 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 3. Januar 2025 die sofortige Beschwerde erhoben. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Die gegen den Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung nach § 462 Abs. 3 Satz 1, § 463 Abs. 6 Satz 1 StPO statthafte und im Übrigen zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte (§ 311 Abs. 2 StPO), sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Widerruf der dem Beschwerdeführer durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. April 2020 gewährten Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung gemäß § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB liegen vor. 1. Nach den vorgenannten Normen widerruft das Gericht die Aussetzung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, wenn die verurteilte Person gegen Weisungen nach § 68b StGB gröblich oder beharrlich verstößt bzw. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht. Aus dem jeweiligen Verstoß muss sich ergeben, dass der Zweck der Maßregel nunmehr die Unterbringung erfordert. Der Widerruf der Aussetzung der Unterbringung dient nicht der Ahnung von Verfehlungen in der Bewährungszeit oder stellt eine Missbilligung eines Bewährungsungehorsams dar (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2022 – 2 Ws 469/12 –; Groß/Veh, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2020, § 67g Rn. 8). Auch zieht nicht jeder Weisungsverstoß oder ein vorübergehender Kontaktabbruch zu dem Bewährungshelfer den Widerruf der Maßregelaussetzung nach sich. Vielmehr müssen die in § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB genannten Widerrufsgründe Anlass zu der Besorgnis geben, dass von dem Verurteilten weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, die in einem symptomatischen Zusammenhang mit dem der Unterbringung zugrundeliegenden Zustand stehen (vgl. KG, Beschluss vom 30. August 2021 – 5 Ws 183/21 –; Groß/Veh aaO). Mithin muss aus den Verstößen selbst die Notwendigkeit der Unterbringung folgen. Deshalb hat das Widerrufsgericht unter Abwägung des Verstoßes und des gesamten Verhaltens der verurteilten Person in der Zeit der Führungsaufsicht sowie der zur Verfügung stehenden Mittel, auf sie einzuwirken, eine neue, am Maßregelzweck auszurichtende Kriminalprognose zu stellen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2018 – 2 Ws 156/18 –; KG, Beschluss vom 26. September 2018 – 5 Ws 148/18 –; Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 67g Rn. 6). Dabei entspricht der Begriff der Gefahr dem der Gefährlichkeit in § 63 StGB, so dass eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung entsprechend qualifizierter rechtswidriger Taten vorliegen muss. Entscheidend ist ferner, ob der Gefahr neuer Taten, die in den Weisungsverstößen oder dem Entziehen aus der Bewährungsaufsicht angelegt sind, nur dadurch begegnet werden kann, dass die Maßregel vollstreckt wird. An dieser Erforderlichkeit, die Ausdruck des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprinzips ist, fehlt es, wenn der Maßregelzweck auch durch andere Mittel erreichbar ist, wobei insbesondere eine befristete Invollzugsetzung nach § 67h StGB in Betracht kommt (KG aaO; OLG Karlsruhe aaO; Groß/Veh aaO Rn. 9). Insbesondere sofern in der Vergangenheit bereits einmal eine Krisenintervention erfolgreich verlaufen ist, drängt sich eine erneute vorübergehende Invollzugsetzung zur Erreichung des Maßregelzwecks auf, zumal die Höchstfrist des § 67h Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StGB für jede einzelne Kriseninterventionsmaßnahme und nicht für die Summe aller möglichen Invollzugsetzungen während der Dauer der gesamten Führungsaufsicht gilt, sofern sich die aktuelle Krise als selbständig und zeitlich abgrenzbar von einer vorangegangenen und bewältigten Zustandsverschlechterung darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 2 Ws 580/10 –). 2. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Strafvollstreckungskammer die mit Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. April 2020 gewährte Maßregelaussetzung zur Bewährung mit zutreffender Begründung widerrufen. a) Der Beschwerdeführer hat sich nach der zuletzt erfolgreich verlaufenen Krisenintervention, die zur vorübergehenden Stabilisierung seines Zustandes nach einer Phase psychischer Dekompensation führte, erneut der Weisung, sich zweiwöchentlich der psychiatrischen Institutsambulanz des Vivantes Klinikums Neukölln vorzustellen und sich mit der von den behandelnden Ärzten für erforderlich gehaltenen Medikation behandeln zu lassen, entzogen, § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 68b Abs. 2 StGB. Auch war er seit Ende November 2023 für seine Bewährungshelferin nicht mehr erreichbar, § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB. Die gemäß § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB vorgesehene psychiatrische Therapieweisung aus dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. April 2020 ist zulässig. Insbesondere ist sie mit dem wegen des mit der Verabreichung der Medikation verbundenen körperlichen Eingriffs gemäß § 68b Abs. 2 Satz 4, § 56c Abs. 3 StGB erforderlichen Einverständnis des Beschwerdeführers erfolgt und auch hinreichend bestimmt, da in nach § 68b Abs. 2 Satz 3 StGB zulässiger Weise die psychiatrische Institutsambulanz des Vivantes Klinikums Neukölln mit ihrer Durchführung betraut worden ist. Auch wurde der Beschwerdeführer am 29. April 2020 über die ihm im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Weisungen belehrt. Dass diese Belehrung keinen eindeutigen schriftlichen Hinweis auf die Strafbarkeit eines Weisungsverstoßes nach § 145a Satz 1 StGB enthielt und mithin einer entsprechenden Verfolgung entgegenstand (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2024 – 3 StR 250/24 –), steht einem Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzten Vollstreckung einer Maßregel nicht entgegen, zumal dieser auch bei Verstößen gegen nicht strafbewehrten Weisungen grundsätzlich zulässig ist. Gegen die Therapieweisung hat der Beschwerdeführer verstoßen, da er letztmalig im Dezember 2023 bei der psychiatrischen Institutsambulanz des Vivantes Klinikums Neukölln vorstellig geworden ist und dort auch zum Ausdruck gebracht hat, keine antipsychotische Medikation mehr nehmen zu wollen. Dieser Weisungsverstoß ist auch als beharrlich zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer brachte deutlich zum Ausdruck, sich endgültig von der Anbindung an die psychiatrische Institutsambulanz lossagen zu wollen. Dass er in diesem Zusammenhang erklärte, er werde gegebenenfalls selbst bei der Rettungsstelle vorstellig werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da die regelmäßige Anbindung an die Ambulanz – ebenso wie an den Bewährungshelfer – gerade eine rechtzeitige und vor allem externe Evaluation seines Krankheitsverlaufs gewährleisten soll, was ihm selbst nicht möglich ist. Entsprechend ist auch der Abbruch des Kontakts zu seiner Bewährungshelferin seit Ende November 2023 als beharrlich zu bewerten; ein Kontakt kam seither nicht wieder zustande. Zudem kam der Beschwerdeführer bereits seit März 2023 der ihm mit seinem Einverständnis durch Beschluss vom 5. Dezember 2022 auferlegten Weisung, die Suchtberatung der Kontaktstelle C in Berlin-Neukölln aufzusuchen, nicht mehr nach. b) Da sich der Beschwerdeführer beharrlich der Aufsicht und Leitung seiner Bewährungshelferin entzog und beharrlich gegen die vorgenannten Therapieweisungen verstieß, besteht Anlass zu der Besorgnis, dass er erneut erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. aa) Nach Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. S bestehen keine Zweifel, dass die im Erkenntnisverfahren gestellte Diagnose der hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F20.1) zutrifft und damit der die Unterbringung gemäß § 63 StGB tragende Zustand weiter vorliegt. Diese Diagnose sei nicht nur durch die dokumentierten psychopathologischen Phänomene im Quer- und Längsschnittverlauf gut belegt, sondern ergebe sich auch aus der Behandlungsdokumentation des Krankenhauses des Maßregelvollzugs seit der erneuten Aufnahme des Beschwerdeführers Ende Oktober 2024. Auch im Rahmen einer eigenen psychiatrischen Untersuchung am 5. Dezember 2024 habe der in gesunden Phasen offene, zugewandte und kommunikativ auftretende Beschwerdeführer das Bild einer Exazerbation seiner schizophrenen Grunderkrankung gezeigt, welches sich in Anspannung, Ablehnung und einem deutlich reduzierten Pflegezustand geäußert habe. Als Symptom einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung könne der psychische Gesamtzustand nicht gewertet werden. Bereits in seinem Vorgutachten vom 20. Juni 2022 zur Frage, ob die seinerzeit eingetretene gesundheitliche Verschlechterung eine Krisenintervention im Sinne des § 67h StGB erfordere, auf welches der Sachverständige in seinem neuerlichen Gutachten vom 6. Dezember 2024 Bezug nimmt, zeigte er auf, dass der Konsum von Betäubungsmitteln geeignet sei, den Beschwerdeführer psychisch zu destabilisieren. Dies habe eine Abnahme der Kritikfähigkeit, der Absprachefähigkeit und vor allem der Behandlungseinsicht zur Folge gehabt. Mit dem Absetzen der Antipsychotika und dem Bruch mit dem Helfernetz seien dann die tragenden Säulen des Risikomanagements weggefallen. Dies habe dazu geführt, dass er sich seinerzeit in einer vergleichbaren Verfassung wie zum Zeitpunkt der Anlassdelinquenz befunden habe, was mit der konkreten Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten einhergegangen sei. Nunmehr biete sich ein identisches Bild: Wieder habe der Beschwerdeführer angefangen, Alkohol und Drogen zu konsumieren, und wieder habe der Beschwerdeführer nach verlorener Behandlungseinsicht mit seinem Helfernetz gebrochen und die ihm verordnete antipsychotische Medikation nicht mehr eingenommen. Dies habe sehr schnell zu einer erneuten Destabilisierung seiner psychotischen Grunderkrankung und einer Mobilisierung der krankheitsbedingten Gefährlichkeit geführt. bb) Der Sachverständige Dr. S hatte den Beschwerdeführer zuvor bereits mehrfach begutachtet. So nahm er im Jahr 2020 gutachtlich Stellung zu der Frage, ob bei Begehung des Anlassdelikts seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder erheblich vermindert war und ob eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht zu ziehen ist; im Jahr 2022 nahm er, wie dargestellt, gutachtlich Stellung zu der Frage, ob die seinerzeitige gesundheitliche Verschlechterung des Beschwerdeführers eine Krisenintervention in einem psychiatrischen Krankenhaus erfordert, und im selben Jahr erstattete er ein Gutachten zur Frage der Erforderlichkeit einer medikamentösen Zwangsbehandlung gemäß § 57 PsychKG Bln. Dass der Beschwerdeführer nunmehr abermals durch denselben Sachverständigen begutachtet wird, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Soweit von Seiten der Verteidigung der Einwand vorgebracht wird, dass die erneute Bestellung des Sachverständigen dem Rechtsgedanken des § 463 Abs. 4 StPO zuwiderlaufe, der zur Vermeidung einer Routinebegutachtung einen Wechsel des externen Gutachters vorsieht, werden diese Vorbehalte durch den Senat nicht geteilt. Zunächst hat der Verteidiger selbst ausweislich eines Vermerks der Vorsitzenden Richterin der Strafvollstreckungskammer vom 5. November 2024 keine Einwände gegen die abermalige Bestellung des Sachverständigen Dr. S erhoben. Zudem beschränkt sich Anwendungsbereich des § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO auf die Fälle der Regelüberprüfung nach § 67e Abs. 2 StGB, in denen das in regelmäßigen Abständen einzuholende externe Sachverständigengutachten durch wechselnde Gutachter erstattet werden soll. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um ein Überprüfungsgutachten zur Frage der Fortdauer der Unterbringung, sondern um ein Gutachten zur Frage des Bewährungswiderrufs, wofür eine entsprechende Regelung nicht besteht. Zwar wird auch vertreten, dass in den Fällen der Prüfung des Widerrufs einer Bewährung zur Gewährleistung einer kritischen Distanz zu dem Untergebrachten und der Vermeidung repetitiver Routinebeurteilungen nicht jener Gutachter bestellt werden darf, der zuvor ein Prognosegutachten für den Untergebrachten erstellt hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. April 2020 – 3 Ws 109/20 –); indes spricht gegen eine solche Auslegung von § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO, wonach auch außerhalb der Überprüfung nach § 67e StGB zwingend bei jeder einzelnen forensisch-psychiatrischen Beurteilung ein neuer externer Gutachter beauftragt werden müsse, der Normzweck: Die Vorschrift zielt darauf ab, bei langjähriger Unterbringung im Maßregelvollzug der Gefahr von repetitiven, sich selbst bestätigenden Beurteilungen zu begegnen (BT-Drucks. 18/7244, S. 37 ff.), also der Gefahr der Verstetigung einer Negativprognose. Diese Gefahr besteht jedenfalls in Konstellationen, in denen – wie vorliegend – das Vorgutachten des nunmehr beauftragten Sachverständigen gerade nicht zum Bewährungswiderruf geführt hat, sondern der Sachverständige sich in Abkehr von seiner früheren Einschätzung erstmalig für einen Widerruf ausspricht, nicht. Im Übrigen räumt § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO ein gebundenes Ermessen – und damit auch Ausnahmen – ein. Denn soweit die Beurteilung der Entwicklung der untergebrachten Person seit der letzten Begutachtung von entscheidender Bedeutung ist, insbesondere wenn der Sachverständige in seinem vorherigen Gutachten bereits Ausführungen zu einer Entlassungsperspektive gemacht hat und nunmehr die Fortentwicklung des Untergebrachten überprüft werden soll, soll bereits nach dem Willen des Gesetzgebers eine Ausnahme von dem Erfordernis der rotierenden Beauftragung möglich sein (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 38 f.), was unter dem Gesichtspunkt des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2020 – 2 BvR 1235/17 –) sogar geboten erscheinen kann und vom Verteidiger des Beschwerdeführers offenbar selbst als sachgerecht erachtet worden ist. cc) Der Senat schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen und der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer an, dass aufgrund der Verstöße gegen die ihn lenkenden, haltgebenden und einer Stabilisierung seines Krankheitsgeschehens dienenden Weisungen eine Exazerbation seines Krankheitsgeschehens erfolgt ist, welche die Begehung neuer erheblicher, der Anlassdelinquenz entsprechender Gewaltdelikte besorgen lässt. Dabei stehen die Weisungsverstöße offensichtlich in einem kausalen Zusammenhang mit der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Denn das Unterlassen des Kontakts zur psychiatrischen Institutsambulanz sowie zu seiner Bewährungshelferin hatte zur Folge, dass die Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes nicht zeitnah festgestellt und dass nicht mit entsprechenden Maßnahmen interveniert werden konnte. Überdies bestand ohne die psychiatrisch-therapeutische Begleitung der Ambulanz und die anhaltende Lenkung und Leitung seitens der Bewährungshelferin die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in eingeübte und hochproblematische Verhaltensmuster wie den wiederholten Substanzmissbrauch verfällt. Ferner ließ auch der fortgesetzte Drogenkonsum, dem durch die zusätzliche Weisung der Suchtberatung begegnet werden sollte, die erneute Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und einen damit einhergehenden Rückzug aus dem multifaktoriellen System der Risikoprophylaxe geradezu erwarten (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2023 – III-3 Ws 421/23 –). c) Die Besorgnis der Begehung erneuter erheblicher rechtswidriger Taten erfordert die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. aa) Der Sachverständige Dr. S hat, wie zuvor ausgeführt, dargelegt, dass mit der (erneuten) Destabilisierung der psychotischen Grunderkrankung (abermals) eine Mobilisierung der krankheitsbedingten Gefährlichkeit einhergeht. Ausschlaggebend hierfür seien soziale Fehlwahrnehmungen, eine krankheitsbedingte Desaktualisierungsschwäche und eine ebenfalls krankheitsbedingt abnorm bestimmte Urteils- und Entscheidungsfindung. Folglich sei die Legalprognose eng mit der Sozial- und Behandlungsprognose verknüpft, mithin von einer stabilen antipsychotischen Psychopharmakotherapie, einer Abstinenz von Drogen, aber auch von einem ihn lenkenden, unterstützenden und kontrollierenden sozialen Empfangsraum. Mithin benötige der Beschwerdeführer gegenwärtig den sichernden Rahmen der Maßregelklinik. bb) Auch der Senat geht davon aus, dass infolge der Exazerbation des Krankheitsgeschehens eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung erheblicher rechtswidriger Taten im Sinne der Anlass- und Vordelinquenz besteht, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt bzw. gefährdet werden. Dabei reichen Gewalt- und Aggressionsdelikte grundsätzlich aus, um als erhebliche Taten im Sinne der §§ 67g Abs. 1 Satz 1, 63 StGB qualifiziert zu werden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Januar 2025 – 2 Ws 175/24 –; BVerfG, Beschluss vom 22. August 2017 – 2 BvR 2039/16 – juris Rn. 44 mwN). Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht angeführt, ist mit Blick auf den Krankheits- und Behandlungsverlauf der letzten Monate davon auszugehen, dass die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten nicht lediglich latent vorhanden, sondern auch konkret gegeben ist. Dies wird durch das Verhalten des Beschwerdeführers seit der letzten Entlassung aus der Krisenintervention und des erneuten Ausbruchs des Krankheitsgeschehens eindrucksvoll belegt. So musste er bei erheblicher Gegenwehr am 22. Januar 2024 von der Polizei in die psychiatrische Station des Vivantes Klinikums Neukölln verbracht werden, nachdem er im öffentlichen Raum durch aggressives Verhalten und Sachbeschädigung aufgefallen war. Auch nach Beendigung der anschließend veranlassten Unterbringung nach §§ 15 ff. PsychKG trat der Beschwerdeführer sowohl gegenüber seinem ehemaligen Mitbewohner als auch gegenüber seiner Mutter bedrohlich auf. Die Verlaufsdokumentation des Pflegedienstes des Krankenhauses des Maßregelvollzuges, die von dem Sachverständigen Dr. S als eine Begutachtungsgrundlage herangezogen worden war, enthält mehrere Einträge bezüglich konkreter Situationen, in denen das Aggressionspotential des Beschwerdeführers durchbrach. So drohte er etwa am 28. Oktober 2024 dem Pflegepersonal mit Schlägen, falls dieses nicht den Lichtschalter betätigen würde. Das Gefahrenpotential des Beschwerdeführers ist auch mit Blick auf seine Vordelinquenz augenscheinlich. So vergewaltigte er im Zustand einer akuten Psychose im Jahr 2014 seine damalige Partnerin unter Anwendung körperlicher Gewalt. Zuletzt lässt sich auch auf der Grundlage des dringenden Tatverdachts hinsichtlich der schweren Brandstiftung auf das von ihm kurzzeitig bewohnte Mehrfamilienhaus XXXX XX in Berlin-Neukölln ein erhebliches Gefahrenpotential ableiten, welches die Annahme rechtfertigt, dass aufgrund der Verstöße gegen die ihm erteilten Weisungen der Zweck der Maßregel nunmehr die Unterbringung erfordert. In diesem Zusammenhang kommt dem Umstand, dass in dem Verfahren noch kein Urteil ergangen ist, keine unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK besonders zu berücksichtigende Bedeutung zu, da der Widerruf gerade nicht auf § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gestützt wird, sondern die vorläufige rechtliche Wertung der Strafverfolgungsorgane nur im Rahmen einer Gesamtschau mit weiteren Auffälligkeiten und vor dem Hintergrund des Anlassdelikts als zusätzliches Indiz für die dem Beschwerdeführer krankheitsbedingt innewohnende Gefährlichkeit Berücksichtigung findet. d) Mildere Mittel als der Widerruf der Strafaussetzung stehen nicht zur Verfügung. Insbesondere kommt eine erneute Krisenintervention aufgrund fehlender kurzfristiger Erfolgsaussichten nicht in Betracht. aa) Ausweislich der überzeugenden Stellungnahmen des Sachverständigen Dr. S, denen sich der Senat anschließt, mangelt es dem Beschwerdeführer an nachhaltiger Absprache- und Bündnisfähigkeit. Nachdem es im Laufe der letzten Krisenintervention durch eine Optimierung der Psychopharmakotherapie gelungen war, den Beschwerdeführer vorübergehend zu stabilisieren, wurde er in ein Übergangswohnheim entlassen, welches mit seiner Betreuungsstruktur grundsätzlich als nachsorgende Einrichtung geeignet war. Doch die Möglichkeiten der ambulanten Psychiatrie, die durch die Bewährungshilfe und die gesetzliche Betreuung flankiert wurden, haben offensichtlich nicht ausgereicht, um den Beschwerdeführer davor zu bewahren, innerhalb kürzester Zeit in hochproblematische Verhaltensmuster zu verfallen, so dass sich nach nur einem halben Jahr erneut eine krisenhafte Entwicklung vollzog, die einen vollständigen Bruch mit dem Helfersystem zur Folge hatte. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang überzeugend ausgeführt, dass nunmehr die gesamte Behandlung und Nachsorgeplanung neu aufgestellt müsse. Ziel sei es zunächst, die Medikation anzupassen und eine überdauernde Medikamentencompliance zu etablieren. Erst nach einer tragfähigen Stabilisierung, die sich auch in Lockerungen und einer offenen Unterbringung bewähren müsse, könne mit der Planung einer Verlegung in eine externe Nachsorgeeinrichtung begonnen werden. Diese müsse vor dem Hintergrund des mehrfachen Rückfalls des Beschwerdeführers eine engmaschige Betreuungsstruktur gewährleisten. bb) Im Ergebnis reicht der durch § 67h StGB eröffnete Zeitrahmen angesichts seiner bislang nur brüchigen Behandlungseinsicht und fehlenden Absprachefähigkeit nicht aus, um jene Behandlungsschritte umzusetzen, die erforderlich sind, um eine tragfähige Stabilisierung herbeizuführen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Erfahrung zeigt, dass eine unmittelbare Entlassung aus der Krisenintervention in ein Wohnheim einer unvorbereiteten und nicht erprobten Entlassung gleichkommt (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2023 – III-3 Ws 421/23 –), welche die Gefahr eines erneuten unmittelbaren Bruchs mit dem Helfersystem mangels verfestigter Krankheitseinsicht und eines tragenden Risikomanagements in sich trägt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.