Leitsatz: 1. Auch beim Widerruf einer Maßregelaussetzung zur Bewährung gemäß § 67g StGB ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich geboten. 2. In diesem Fall besteht entsprechend §§ 463 Abs. 4 Satz 7, 454 Abs. 2 Satz 4 StPO eine Pflicht zur Anhörung des Sachverständigen (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 28. August 2018 – 3 Ws 361/18). 3. Auch in diesem Fall gilt entsprechend § 463 Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 StPO das „Prinzip des wechselnden Gutachters“, so dass mit dem Prognosegutachten für die Widerrufsentscheidung nicht der Sachverständige beauftragt werden darf, der das letzte Prognosegutachten erstattet hat (Fortführung von Senat, Beschluss vom 28. August 2018 – 3 Ws 361/18). Der Beschluss der 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster vom 27. Februar 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Münster zurückverwiesen. Gründe: I. Mit Urteil im Sicherungsverfahren vom 11. Dezember 2006 ordnete das Landgericht Münster die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Verurteilte hatte am 7. März 2006 versucht, eine Tankstelle zu berauben, wobei er ein Messer bei sich führte. Bei Begehung der Tat war er aufgrund einer mittelgradigen Intelligenzminderung und deutlicher Alkoholisierung in seiner Steuerungsfähigkeit zumindest erheblich gemindert. Die Maßregel wurde ab dem 19. Dezember 2006 vollstreckt. Mit Beschluss vom 29. Juni 2017 setzte der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm die weitere Vollstreckung zur Bewährung aus, stellte den Eintritt der Führungsaufsicht fest und setzte deren Dauer auf fünf Jahre fest. Er ordnete u. a. an, dass der Verurteilte das Gelände der Einrichtung, in die er bereits langzeitbeurlaubt war, ohne Begleitung eines Mitarbeiters der Einrichtung nicht ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle verlassen und keine alkoholischen Getränke und anderen berauschenden Mittel zu sich nehmen darf. Nachdem der Verurteilte in der Folgezeit mehrfach aus der Einrichtung entwichen und Alkohol getrunken und sich außerdem mehrfach selbst verletzt hatte, ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster mit Beschluss vom 3. August 2017 eine dreimonatige Krisenintervention gem. § 67h StGB ein, die sie mit Beschluss vom 27. Oktober 2017 bis zum 20. November 2017 verlängerte. Anschließend wurde der Verurteilte in die Einrichtung „X“ in H aufgenommen, die vorstehend genannten Weisungen wurden entsprechend angepasst. Gleichwohl entwich der Verurteilte wiederholt auch aus dieser Einrichtung und trank Alkohol. Auch am 00. Juli 2019 hatte sich der Verurteilte aus der Einrichtung entfernt. Er wurde von einem Mitarbeiter der Einrichtung in der Innenstadt von H angetroffen. Dabei kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Verurteilten und dem Beteiligten, in deren Zuge der Verurteilte ein Messer geführt und geäußert haben soll, er steche den Mitarbeiter ab, und bei der beide Beteiligten Schnittverletzungen erlitten. Aufgrund dieses Vorfalls ordnete die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 1. August 2019 erneute eine dreimonatige Krisenintervention an, die sie mit Beschluss vom 23. Oktober 2019 um weitere drei Monate verlängerte. Am 9. Januar 2020 hat die Staatsanwaltschaft Münster den Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung beantragt. Die Strafvollstreckungskammer hat den Verurteilten am 27. Februar 2020 mündlich angehört und mit Beschluss vom gleichen Tage die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung widerrufen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner rechtzeitig erhobenen sofortigen Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Aufgrund des Vorfalls am 00. Juli 2019 ordnete die 2. große Strafkammer des Landgerichts Münster mit Beschluss vom 4. Oktober 2019 zunächst einstweilen und am 24. März 2020 mit Urteil die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Verurteilte hat Revision gegen das Urteil eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. II. Die nach §§ 463 Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 3 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster. Die angefochtene Entscheidung ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und kann deshalb keinen Bestand haben. 1. Die Strafvollstreckungskammer hat gegen das verfassungsrechtliche Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 – 2 BvR 1150/80 –, juris) verstoßen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die die persönliche Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen, wobei das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung auch für den Straf- und Maßregelvollzug Geltung besitzt. Im Rahmen dieses Gebotes besteht bei den zu treffenden Prognoseentscheidungen, bei denen auch geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuziehen. Dies gilt insbesondere dort, wo – wie hier – die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilten ist. Namentlich beim Widerruf einer Maßregelaussetzung zur Bewährung gemäß § 67g StGB ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich geboten. Denn ebenso wie bei der erstmaligen Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB, für die § 246a StPO die Hinzuziehung eines Sachverständigen vorschreibt, kann auch der Widerruf der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung im Ergebnis zu einer lebenslangen Unterbringung führen. Der mit dem Widerruf der Maßregelaussetzung verbundene Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen ist somit ähnlich einschneidend (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2015 – 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14 –, juris; Senat, Beschluss vom 28. August 2018 – 3 Ws 361/18 –, juris). Vorliegend kommt noch hinzu, dass aufgrund der inzwischen seit mehr als elf Jahren vollstreckten Maßregel die Verhältnismäßigkeitsprüfung entsprechend § 67d Abs. 6 Satz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 Satz 1 StGB von ausschlaggebender Bedeutung ist. Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Entscheidung ausweislich der Beschlussgründe offenbar auf das schriftliche forensisch-psychiatrische Gutachten des Sachverständigen C in Dortmund vom 29. August 2019 gestützt, das dieser im Auftrag der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Münster für das dort anhängige Sicherungsverfahren gegen den Verurteilten erstattet hat. Gegen diese – der Verfahrensökonomie und der Vermeidung für den Verurteilten belastender Mehrfachbegutachtungen dienenden – Vorgehensweise hat der Senat keine grundsätzlichen Bedenken. Im vorliegenden Fall reichte die Verwertung des Gutachtens vom 29. August 2019 allerdings nicht aus. Denn das Gutachten ist nicht geeignet, über den Gesundheitszustand und die Gefährlichkeit des Verurteilten zum Entscheidungszeitpunkt am 27. Februar 2020 ausreichend Auskunft zu geben: a. Das Gutachten beruht auf einer Untersuchung des Verurteilten am 19. August 2019, es wurde bereits am 29. August 2019 erstattet. Seitdem ist der Verurteilte ununterbrochen stationär in einem psychiatrischen Krankenhaus behandelt worden. Den Verlauf und das Ergebnis dieser weiteren Behandlung hat der Sachverständige bei seiner Beurteilung naturgemäß weder kennen noch berücksichtigen können. Dieser Mangel wird auch nicht durch die Stellungnahme der Klinik vom 15. Januar 2020 ausgeglichen. Die Stellungnahme hat einen Umfang von lediglich wenigen Sätzen und nicht einmal einer vollständigen A4-Seite. Darin wird zwar behauptet, der Verurteilte habe keine wesentlichen Therapiefortschritte erzielt. Mangels Mitteilung von Einzelheiten entzieht sich diese Angabe indes einer Überprüfung und eigenen, wertenden Beurteilung durch das Gericht. b. Auch inhaltlich klärt das Gutachten nicht ausreichend, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bewährung vorliegen. Zwar ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, von dem Verurteilten seien mit hoher Wahrscheinlichkeit „Aggressionshandlungen bzw. fremdaggressive Verhaltensdurchbrüche Personen gegenüber“ zu erwarten. Er hat dies allerdings mit nur einem Satz mit dem „langjährig und über weite Strecken als schwierig zu bezeichnenden Verlauf“, den wiederholten Entweichungen und dem wiederholten Alkoholkonsum des Verurteilten begründet. Eine konkrete Benennung und erörternde Bewertung einzelner statistischer und klinischer Risikofaktoren – zum Beispiel anhand der Dittmann-Liste – findet sich in dem Gutachten nicht. Namentlich hat sich der Sachverständige bei der prognostischen Bewertung des Vorfalls vom 00. Juli 2019 – dem eigentlichen Gegenstand des Gutachtens – weder mit der tatspezifischen Konfliktlage (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2006 – 2 StR 349/06 –, juris) noch mit der Motivation des Verurteilten bei der Tatbegehung (BGH, Beschluss vom 8. Juli 1999 – 4 StR 283/99, juris) auseinandergesetzt. Konfliktlage und Motivation waren bei dem Vorfall am 00. Juli 2019 indes möglicherweise in hohem Maße situationsbedingt und deshalb von verminderter prognostischer Relevanz (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10 –, juris). Nach dem Geschehensablauf, wie er sich aus den im Bewährungsheft und im Vollstreckungsheft enthaltenen Auszügen aus der Ermittlungsakte ergibt, war der Vorfall maßgeblich von einem Mitarbeiter der Einrichtung, in der der Verurteilte lebt, provoziert worden. Danach war der Verurteile von dem Mitarbeiter zum Mitkommen aufgefordert und an der Kleidung angefasst worden. Insofern liegt es nahe, dass sich der Verurteilte unmittelbar körperlich und in seiner Freiheit bedroht sah und sich gegen diese Bedrohung zur Wehr setzen wollte. Eine vergleichbare Konfliktlage und Motivation ist gegenüber anderen Personen möglicherweise nur mit geringer Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Dafür könnte sprechen, dass der Verurteilte weder während des Vollzugs der Maßregel noch während der Bewährungszeit, trotz einiger Entweichungen und Alkoholkonsums, andere Personen körperlich angegriffen oder sie mit einem Messer bedroht hat. Hinzu kommt, dass es auch am 00. Juli 2019 möglicherweise weder zu einer Drohung mit dem Messer noch zu den beiderseitigen Verletzungen gekommen wäre, hätte sich der Mitarbeiter deeskalierend verhalten. Alledem entspricht, dass das Verhalten eines Untergebrachten gegenüber den Mitarbeitern einer Einrichtung auch rechtlich bei der Entscheidung über die Unterbringung nicht gleichzusetzen ist mit Handlungen, die ein schuldunfähiger oder vermindert schuldfähiger Täter in Freiheit gegenüber beliebigen Dritten oder ihm nahestehenden Personen begeht (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 − 2 BvR 2181 –; BGH, a. a. O.; BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 – 4 StR 354/97 –; alle zitiert nach juris). Schließlich lässt das Gutachten offen, mit welchen Straftaten des Verurteilten zu rechnen ist und wie wahrscheinlich diese sind. Der Sachverständige hat an keiner Stelle mitgeteilt, was er unter einer „hohen Wahrscheinlichkeit“ versteht und wie sich „Aggressionshandlungen“ und „fremdaggressive Verhaltensdurchbrüche Personen gegenüber“ äußern. Auch lässt die knappe Begründung seiner Einschätzung keine tragfähigen Rückschlüsse hierauf zu. Umgekehrt hat der Sachverständige die Voraussetzungen für den Widerruf ebenso wie für die erneute Anordnung der Maßregel bejaht, ohne dass allerdings deutlich wird, ob ihm die – nach mehr als zehnjähriger Unterbringungsdauer – jeweils unterschiedlichen Anforderungen an die Gefährlichkeit des Verurteilten bewusst waren. Damit ist letztlich völlig offen, welches qualitative Gewicht den knappen Angaben im Gutachten zur Gefährlichkeit des Verurteilten beizumessen ist. 2. Zu Unrecht hat die Strafvollstreckungskammer auch von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen abgesehen. So hätte die Strafvollstreckungskammer entsprechend §§ 463 Abs. 4 Satz 7, 454 Abs. 2 Satz 4 StPO nur bei Verzicht des Verurteilten, seines Verteidigers und der Staatsanwaltschaft auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verfahren dürfen. Keiner dieser Beteiligten hat indes auf die mündliche Anhörung verzichtet. Die Pflicht zur Anhörung besteht auch dann, wenn das schriftliche Gutachten nicht die Fortdauer der Unterbringung, sondern den Widerruf der Bewährungsaussetzung betrifft (Senat, a. a. O.). Für den Fall der Unterbringungsfortdauer schreiben §§ 463 Abs. 4 Satz 7, 454 Abs. 2 Satz 4 StPO die mündliche Anhörung des Sachverständigen, der den Verurteilten bereits schriftlich begutachtet hat, zwingend vor. Die mündliche Anhörung soll dazu dienen, das Votum des Gutachters eingehend zu diskutieren und zu hinterfragen (BT-Drucks. 13/9062 S. 14). Die aufgezeigte (oben Gliederungspunkt 1), mögliche Tragweite und vergleichbare Eingriffsintensität einer Widerrufsentscheidung erfordert eine entsprechende Handhabung. Unerheblich ist, dass das Gutachten formal nicht von der Strafvollstreckungskammer, sondern von einer Strafkammer im Rahmen des gegen den Verurteilten anhängigen Strafverfahrens in Auftrag gegeben worden ist. Entscheidend ist, dass das Gutachten ein andernfalls von der Strafvollstreckungskammer selbst zu beauftragendes Gutachten ersetzt hat. 3. Schließlich hat die Strafvollstreckungskammer unberücksichtigt gelassen, dass der Sachverständige C bereits die letzten beiden Prognosegutachten vom 10. Februar 2016 und vom13. März 2017 erstattet hat. Entsprechend § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO wäre daher nun ein anderer Gutachter zu befassen gewesen. Zwar ist auch § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht unmittelbar auf den Fall des Widerrufs der Bewährung anwendbar; vielmehr fehlt es insoweit an einer gesetzlichen Regelung. Aber auch hier erfordert die Tragweite der Entscheidung eine entsprechende Anwendung der Regelung. Mit dem „Prinzip des wechselnden Gutachters“ soll der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorgebeugt werden. Die Hinzuziehung eines bisher mit der untergebrachten Person nicht befassten Gutachters soll sicherstellen, dass eine eigenständige Bewertung aus kritischer Distanz zu den Stellungnahmen der Unterbringungseinrichtung und früherer Prognosebegutachtungen erfolgt und dadurch die Prognosesicherheit der gerichtlichen Entscheidung verbessert wird. Diese Regelung trägt zugleich dem Gewicht des Freiheitsanspruchs des Verurteilten und dem qualifizierten Therapieanspruch Rechnung und soll die Gefahr unverhältnismäßig langer Unterbringungsdauern minimieren (BT-Drs. 18/7244, S. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. März 2014 – 2 BvR 1020/13 –, juris). Das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Verurteilten und sein Interesse an der Vermeidung unverhältnismäßig langer Unterbringungen stellen sich bei der Entscheidung über den Widerruf der Bewährung nicht anders dar als bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung. 4. Der Senat hebt den angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an die Strafvollstreckungskammer. Zwar hat das Beschwerdegericht gem. § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich selbst eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Es ist indes anerkannt, dass in eng begrenzten Ausnahmefällen auch eine Zurückverweisung an das Untergericht zulässig ist (Senat, a. a. O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 309, Rn. ,7 m. w. N.). Insbesondere dann, wenn – wie hier – zur weiteren Sachaufklärung ein Gutachten einzuholen ist und der Untergebrachte sowie der Sachverständige zu dem nachgeholten Gutachten persönlich anzuhören sind, ist dem Beschwerdegericht eine eigenständige Behebung des Mangels nicht möglich und eine Zurückverweisung erforderlich (KG Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – 5 Ws 116/16 –, juris, m. w. N.; Beschluss vom 21. Februar 2017 – 5 Ws 44/17 –, juris). So liegt der Fall hier. Die Strafvollstreckungskammer hat unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen sachverständig beraten neu zu entscheiden. Der Sachverständige ist von der Strafvollstreckungskammer mündlich zu hören, sofern der Untergebrachte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft hierauf nicht verzichten. 5. Für das weitere Verfahren weist der Senat ergänzend darauf hin, dass der Hergang des Vorfalls am 00. Juli 2019 näher aufzuklären sein dürfte. Jedenfalls nach den im Bewährungsheft und im Vollstreckungsheft enthaltenen Auszügen aus dem Ermittlungsverfahren 91 Js 1884/19 StA Münster erscheint es in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, ob der Verurteilte den Mitarbeiter der Einrichtung aktiv mit einem Messer angegriffen hat, wovon möglicherweise aber sowohl der Sachverständige C als auch die Strafvollstreckungskammer ausgegangen sind. Die im Bewährungsheft und im Vollstreckungsheft enthaltenen Aussagen des geschädigten Zeugen sprechen dafür, dass der Verurteilte zwar mit einem Messer gedroht haben könnte, den Mitarbeiter der Einrichtung aber nicht mit einem Messer angegriffen hat. Ausweislich der polizeilichen Vermerke vom 00. Juli 2019 hat der Geschädigte unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber der Polizei angegeben, wie es genau passiert sei, habe er gar nicht so schnell bemerkt. Bei seiner Befragung im Krankenhaus soll er dann angegeben haben, der Verurteilte habe plötzlich ein Messer in der Hand gehabt und hierbei geäußert „ich stech dich ab“. Dem Geschädigten sei es gelungen, den Verurteilten gegen eine Wand zu drücken und zu fixieren. Der Verurteilte habe versucht, die Fixierung zu lösen. Es sei zu einem Kampfgeschehen gekommen; hier hätten beide um das Messer gekämpft und sich Schnittwunden an den Händen zugezogen. Gleiches gilt für die Frage, ob und in welchem Maße der Verurteilte bei dem Vorfall alkoholisiert war.