Beschluss
2 W 1022/20
KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:1109.2W1022.20.00
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Leitsätze
1. Die Klage eines Insolvenzverwalters ist nur dann als mutwillig mit der Folge der Versagung einer beantragten Prozesskostenhilfe zu bewerten, wenn sich die Klage gegen einen völlig Vermögenslosen ohne jegliche Aussicht auf eine künftige Vollstreckung richtet, wobei an die insoweit zu treffende Prognose strenge Anforderungen zu stellen sind und die Verweigerung von Prozesskostenhilfe für einen Insolvenzverwalter auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleibt.(Rn.7)
2. Ein Insolvenzverwalter hat gemäß § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO deutlich bessere Chancen auf eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn der beabsichtigte Prozess wirtschaftlich wenig sinnvoll erscheint. Ein wirtschaftlich lohnender Prozess wird hingegen eher zur Verweigerung von Prozesskostenhilfe führen, weil den Insolvenzgläubigern dann die Aufbringung der Kosten eher zuzumuten ist.(Rn.9)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Zivilkammer 2 des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2020 – 2 O 359/20 – aufgehoben und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Kanzlei N Rechtsanwälte, ohne Ratenzahlung bewilligt.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klage eines Insolvenzverwalters ist nur dann als mutwillig mit der Folge der Versagung einer beantragten Prozesskostenhilfe zu bewerten, wenn sich die Klage gegen einen völlig Vermögenslosen ohne jegliche Aussicht auf eine künftige Vollstreckung richtet, wobei an die insoweit zu treffende Prognose strenge Anforderungen zu stellen sind und die Verweigerung von Prozesskostenhilfe für einen Insolvenzverwalter auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleibt.(Rn.7) 2. Ein Insolvenzverwalter hat gemäß § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO deutlich bessere Chancen auf eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn der beabsichtigte Prozess wirtschaftlich wenig sinnvoll erscheint. Ein wirtschaftlich lohnender Prozess wird hingegen eher zur Verweigerung von Prozesskostenhilfe führen, weil den Insolvenzgläubigern dann die Aufbringung der Kosten eher zuzumuten ist.(Rn.9) Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Zivilkammer 2 des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2020 – 2 O 359/20 – aufgehoben und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Kanzlei N Rechtsanwälte, ohne Ratenzahlung bewilligt. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12. Oktober 2020 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 8. Oktober 2020, dem Beschwerdeführer zugestellt am 12. Oktober 2020, ist zulässig (§§ 127 Abs. 2, 567 ZPO). Sie ist insbesondere fristgerecht, nämlich am 14. Oktober 2020 und damit binnen der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO, eingelegt worden. Das Landgericht hat der Beschwerde gemäß Beschluss vom 17. Oktober 2020 nicht abgeholfen, so dass der Senat als Beschwerdegericht durch die Einzelrichterin zu entscheiden hat (§ 568 S. 1 ZPO). II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor. 1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO. So ist der für die Einzahlung der Stammeinlage darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2007 – II ZR 222/06, zitiert nach juris) dem Antrag schon nicht entgegengetreten. 2. Den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist eine Aufbringung der Kosten nicht zuzumuten (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Vorschüsse auf die Prozesskosten sind grundsätzlich nur solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird (BGH, Beschluss vom 6. März 2006 – II ZB 11/05, NJW-RR 2006, 1064). Bei der Frage, ob den Insolvenzgläubigern eine Aufbringung der Kosten für den Rechtsstreit des Insolvenzverwalters zuzumuten ist, ist daher eine wertende Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalles erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 – VII ZB 71/08, zitiert nach juris). Zwar würde der Insolvenzmasse bei einem vollen Erfolg der beabsichtigten Klage ein Betrag in Höhe von 25.000,00 € zufließen, der anteilig zu verteilen wäre. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Betrag die bestehenden Forderungen nur zu rund 4 % decken könnte, ist vorliegend entscheidend zu berücksichtigen, dass es neben einem verbleibenden Prozessrisiko ein nur schwer zu kalkulierendes Vollstreckungsrisiko gibt. Der Insolvenzverwalter hat das Risiko mit 50 % bis 70 % eingeschätzt. Dies erscheint nach den hier bekannten Umständen auch nicht unrealistisch. Angesichts des Risikos, dass der Insolvenzverwalter mit Blick auf die Prozess- und Vollstreckungsrisiken mit der Forderung mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % ausfallen wird, bestehen bereits ganz erhebliche Zweifel an der Zumutbarkeit der Aufbringung weiterer Kosten. Zieht man gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließlich noch in Betracht, dass der Rechtsverfolgung des Insolvenzverwalters im Rahmen eines geordneten Insolvenzverfahrens grundsätzlich ein eigenständiges, schutzwürdiges Interesse beizumessen ist und dies gerade für die hier in Rede stehende Forderung wegen Verstoßes gegen die Kapitalaufbringungsvorschriften gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2006 – II ZB 11/05, NJW-RR 2006, 1064, 1065), muss die wertende Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls vorliegend zu dem Ergebnis führen, dass es den wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen. 3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe kann auch nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig sei (§ 116 S. 1 Nr. 1 und S. 2 ZPO i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Rechtsverfolgung ist dann als mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO anzusehen, wenn eine verständige Partei, die den Rechtsstreit auf eigene Kosten finanzieren muss, von der Prozessführung absehen oder sie nicht in gleicher Weise vornehmen würde (BVerfG, Beschluss vom 18. November 2009 – 1 BvR 2455/08, NJW 2010, 988). Dabei verlangt Art. 3 Abs. 1 GG i. V. mit dem Rechtsstaatsgrundsatz keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung (BVerfG, Beschluss vom 18. November 2009 – 1 BvR 2455/08, NJW 2010, 988). Der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG, Beschluss vom 18. November 2009 – 1 BvR 2455/08, NJW 2010, 988). Insoweit reicht es aber für die Annahme von Mutwillen nicht aus, dass die beabsichtigte Klage des Insolvenzverwalters – wie von Seiten des Landgerichts zutreffend herausgearbeitet – unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten nicht unbedingt sinnvoll erscheint (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. August 2011 – 9 W 13/11, zitiert nach juris). Zwar haben die Umstände, dass die möglichen Vorteile für die Insolvenzgläubiger relativ begrenzt sind und die Realisierungschancen der Forderung offen sind, dazu geführt, dass der Antragsteller vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in seinem Insolvenzgutachten die Forderung lediglich mit 10 % des Nennwerts bewertet hat. Diese wirtschaftlichen Überlegungen tragen jedoch die Feststellung eines Mutwillens nicht. In der Rechtsprechung ist nämlich anerkannt, dass einem Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden kann, die Rechtsverfolgung sei mutwillig, weil der Erfolg einer Zwangsvollstreckung aus dem erstrebten Titel ungewiss oder eine Beitreibung zurzeit sogar unmöglich sei (OLG Celle, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – 9 W 133/14; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Dezember 2005 – 8 W 47/05, beide zitiert nach juris). Ein bloß mögliches Vollstreckungsrisiko reicht allein nicht aus, um Prozesskostenhilfe zu verweigern. Mutwillen kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn feststeht, dass ein eventuell erwirktes Urteil dauerhaft nicht vollstreckt werden kann (OLG Celle, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – 9 W 133/14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.08.2011 – 9 W 13/11, beide zitiert nach juris). An die insoweit zu treffende Prognose sind strenge Anforderungen zu stellen, sodass die Verweigerung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Vollstreckungsaussichten nur auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleibt (OLG Celle, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – 9 W 133/14; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Dezember 2005 – 8 W 47/05, beide zitiert nach juris). Insofern ist aber anerkannt, dass allenfalls die Klage gegen einen völlig Vermögenslosen ohne jegliche Aussicht auf eine auch künftige erfolgreiche Vollstreckung mutwillig sein kann (OLG Celle, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – 9 W 133/14, zitiert nach juris). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Dass die Vollstreckung eines durch den Antragsteller erlangten Titels gegen den Antragsgegner dauerhaft aussichtslos bleiben müsste, lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Insbesondere kann dies auch nicht daraus geschlossen werden, dass die Vollstreckung eines gegen den Beklagten im Rahmen des Insolvenzverfahrens von Seiten des Amtsgerichts Charlottenburg erlassenen Vorführungsbefehls trotz monatelanger Vorführungsversuche gescheitert ist. Über die wirtschaftliche und berufliche Situation des Beklagten ist vorliegend nichts bekannt. Es kann daher nicht einfach unterstellt werden, dass dieser über keine Vermögenswerte und kein Einkommen verfügt. Aber selbst wenn die wirtschaftliche Situation aktuell tatsächlich desolat wäre, könnte bei dem im Jahr 1991 geborenen Antragsgegner nicht per se davon ausgegangen werden, dass eine Vollstreckung auch dauerhaft ausgeschlossen sein wird. Zu einer anderen Betrachtung führt auch nicht die von Seiten des Landgerichts herangezogene Entscheidung des OLG Hamburg (11 U 243/18). Zwar war dort von der Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ausgegangen worden. Allerdings hatte der Kläger hier gegen den Beklagten bereits eines rechtskräftigen Urteils erwirkt, von deren Vollstreckung er abgesehen hat. Der Sachverhalt ist mit der vorliegenden Fallkonstellation mithin nicht vergleichbar. 4. Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, dass ein Insolvenzverwalter gemäß § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO deutlich bessere Chancen auf eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat, wenn der beabsichtigte Prozess wirtschaftlich wenig sinnvoll erscheint (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. August 2011 – 9 W 13/11, zitiert nach juris). Ein wirtschaftlich lohnender Prozess wird hingegen eher zur Verweigerung von Prozesskostenhilfe führen, weil den Insolvenzgläubigern dann die Aufbringung der Kosten eher zuzumuten ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. August 2011 – 9 W 13/11, zitiert nach juris). Dieses Ergebnis im Rahmen von § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO – Prozesskostenhilfe gerade bei einem wirtschaftlich wenig aussichtsreichen Prozess – mag auf den ersten Blick befremdlich erscheinen; es entspricht jedoch dem Willen des Gesetzgebers, der im Rahmen von § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO auf Zumutbarkeitskriterien für die Gläubiger abstellt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. August 2011 – 9 W 13/11, zitiert nach juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.