Beschluss
11 U 243/18
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2019:0116.11U243.18.00
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Leitsätze
Die Weiterverfolgung eines erstinstanzlich abgewiesenen Teils der Klageforderung erscheint als mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihren vermeintlichen Anspruch auf Zahlung weiterer 89.502,97 Euro nicht mit einem Kostenaufwand in Höhe von insgesamt 8.339,26 Euro weiterverfolgen würde, wenn schon der zu ihren Gunsten in Höhe von 28.934,16 Euro ausgeurteilte Forderungsbetrag mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Schuldners nicht durchsetzbar wäre. (Rn.9)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 34, vom 27. September 2018, Geschäfts-Nr. 334 O 67/18, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Weiterverfolgung eines erstinstanzlich abgewiesenen Teils der Klageforderung erscheint als mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihren vermeintlichen Anspruch auf Zahlung weiterer 89.502,97 Euro nicht mit einem Kostenaufwand in Höhe von insgesamt 8.339,26 Euro weiterverfolgen würde, wenn schon der zu ihren Gunsten in Höhe von 28.934,16 Euro ausgeurteilte Forderungsbetrag mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Schuldners nicht durchsetzbar wäre. (Rn.9) Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 34, vom 27. September 2018, Geschäfts-Nr. 334 O 67/18, wird zurückgewiesen. I. Mit Urteil vom 27. September 2018 hat das Landgericht der auf § 64 Satz 1 GmbHG gestützten Klage der Klägerin gegen den Beklagten als Geschäftsführer der A -H T und C -B GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) im Umfang von € 28.934,16 nebst Zinsen stattgegeben, die im Umfang von € 89.502,97 weitergehende Klage aber abgewiesen. Dieses Urteil ist beiden Parteien am 5. Oktober 2018 zugestellt worden. Mit Antrag vom 5. November 2018 hat die Klägerin die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts beantragt, mit der sie die Klage im Umfang der erstinstanzlich erfolgten Teilabweisung weiterverfolgen möchte. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Insolvenzmasse hat die Klägerin dargelegt, dass auf dem Anderkonto der Schuldnerin derzeit kein Guthaben verwaltet werde, es bestünden auch keine hinreichenden Quotenaussichten der Insolvenzgläubiger, deren festgestellte Forderungen sich auf insgesamt € 89.905,18 beliefen, außerdem hätten die von ihr angefragten Insolvenzgläubiger die Leistung eines Prozesskostenvorschusses auch ausnahmslos abgelehnt. Mit Verfügung vom 13. November 2018 hat der Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Kosten der Prozessführung jedenfalls aus dem gegen den Beklagten in Höhe von € 28.934,16 nebst Zinsen zwischenzeitlich rechtskräftig zuerkannten Urteilsbetrag aufzubringen sein dürften; sofern die Durchsetzung dieses Urteilsbetrags etwa mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht möglich sein sollte, wäre demgegenüber zu erwägen, ob der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ggf. Massearmut entgegenstünde oder aber die weitere Rechtsverfolgung jedenfalls als mutwillig erscheine. Mit Schriftsatz vom 30. November 2018 hat die Klägerin hierauf bezugnehmend geltend gemacht, das landgerichtliche Urteil sei nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar, eine an den Beklagten gerichtete außergerichtliche Zahlungsaufforderung sei zwischenzeitlich erfolglos geblieben, der Beklagte werde auch weiterhin keine freiwilligen Zahlungen leisten. Der Beklagte seinerseits hat mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2018 mitgeteilt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin sei jedenfalls mutwillig, weil ihm die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit offensichtlich fehle, er sei zahlungsunfähig und auch hinsichtlich des gegen ihn ausgeurteilten Betrags nicht in der Lage, diesen auch nur teilweise aufzubringen. II. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung entweder als mutwillig erscheint (§§114 Abs. 1 Satz 1,116 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ZPO) oder aber die Kosten der Prozessführung aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können (§116 Satz 1 Nr. 1, Halbsatz 1 ZPO); jedenfalls wäre es auch den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§116 Satz 1 Nr. 1, Halbsatz 2 ZPO). 1 .a) Aufgrund des mangels Anfechtung rechtskräftig gewordenen (vgl. § 705 ZPO) Urteils des Landgerichts vom 27. September 2018 verfügt die Klägerin in Höhe von € 28.934,16 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2018 über eine Forderung gegen den Beklagten, aus der die sich bei einem Streitwert des beabsichtigten Berufungsverfahrens von bis zu € 95.000,00 gemäß Nr. 3200, 3202, 7002, 7008 des Vergütungsverzeichnisses Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG auf € 4.715,26 belaufenden außergerichtlichen Kosten des beabsichtigten Berufungsverfahrens sowie die sich gemäß Nr. 1220 des Kostenverzeichnisses Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG auf weitere € 3.624,00 belaufenden Gerichtskosten - die auch nur teilweise wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten unterstellt - unschwer gedeckt werden können. Einer Sicherheitsleistung der Klägerin für die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts bedarf es entgegen deren Vorbringen mit Schriftsatz vom 30. November 2018 seit Ablauf des 5. November 2018 nicht mehr. Soweit die Insolvenzmasse über keine liquiden Mittel für die zeitnahe Durchsetzung des gegen den Beklagten gerichteten Anspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung verfügt haben sollte, hätte es der Klägerin ggf. oblegen, bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung zu stellen, § 117 Abs. 1 Satz 3 ZPO. b) Sollte demgegenüber aber von einer nicht einmal teilweise bestehenden Leistungsfähigkeit des Beklagten auszugehen sein, so erschiene die Weiterverfolgung des erstinstanzlich abgewiesenen Teils der Klageforderung als mutwillig, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es liegt auf der Hand, dass eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihren vermeintlichen Anspruch auf Zahlung weiterer € 89.502,97 nicht mit einem Kostenaufwand in Höhe von insgesamt € 8.339,26 weiterverfolgen würde, wenn schon der zu ihren Gunsten in Höhe von € 28.934,16 ausgeurteilte Forderungsbetrag mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Schuldners nicht durchsetzbar wäre. 2. Vorliegend steht der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe darüber hinaus aber auch entgegen, dass es jedenfalls dem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Finanzamt H B -U zuzumuten ist, die Kosten des beabsichtigten Berufungsverfahrens aufzubringen. Das Finanzamt H B -U ist an den insgesamt festgestellten Insolvenzforderungen in Höhe von € 89.905,18 mit einem Anteil von € 54.454,04 und mithin mit 60,6 Prozent beteiligt. Für den Fall der Realisierung der gegen den Beklagten bereits ausgeurteilten Forderung beliefe sich die Insolvenzmasse auf rund € 30.000,00. Unter Abzug der Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 58 Abs. 1 und Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 2310, 2320 des Kostenverzeichnisses Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Höhe von € 1.218,00 und der Insolvenzverwaltervergütung gemäß §§ 2 Abs. 1, 7 InsVV in Höhe von € 13.387,50 nebst Auslagen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von höchstens weiteren € 3.375,00 verbliebe eine zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehende Masse von € 12.019,50, an der das Finanzamt H B -U demgemäß mit insgesamt € 7.283,82 teilnähme. Für den Fall der Realisierung der weitergehenden Klageforderung wäre demgegenüber mit einem Massezufluss in Höhe von insgesamt rund € 125.000,00 zu rechnen. Die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens beliefen sich unter dieser Annahme auf € 3.438,00 und die Insolvenzverwaltervergütung auf € 25.585,00 nebst Auslagen in Höhe von höchstens weiteren € 7.675,50. Die hiernach zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehende Masse beliefe sich mithin auf € 88.301,50, mit der in Anbetracht festgestellter Forderungen in Höhe von insgesamt € 89.905,18 nahezu eine Vollbefriedigung sämtlicher Insolvenzgläubiger erreicht werden könnte. Insofern wäre mit einem seitens des Finanzamts zu leistenden Kosten Vorschuss in Höhe von € 8.339,26 eine erhebliche Quoten Verbesserung zu erreichen, aufgrund deren das Finanzamt anstelle einer Teilrealisierung seiner Insolvenzforderung in Höhe von lediglich € 7.283,82 nunmehr sogar annähernd eine Befriedigung im Umfang seiner Gesamtforderung über € 54.454,04 erreichen könnte. Bei dieser Sachlage ist es, und zwar auch unter Berücksichtigung eines im Hinblick auf das etwaige Prozess- und Vollstreckungsrisiko etwa vorzunehmenden Abschlags, jedenfalls dem Finanzamt H B -U zuzumuten, die Kosten der Prozessführung im Berufungsrechtszug aufzubringen. Die eigene Erklärung des Finanzamts H B -U mit Schreiben an die Klägerin vom 26. Oktober 2018, es werde keinen Prozesskostenvorschuss leisten und man sei der Meinung, dass gegen das landgerichtliche Urteil keine Berufung eingelegt werden solle, steht dem nicht entgegen (Zöller/Geimer, ZPO, 32.Aufl.2018, §116 Rn. 12, 15 f.).