Beschluss
2 AR 23/22
KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:0617.2AR23.22.00
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Leitsätze
1. Der allgemeine Gerichtsstand eines Schuldner bestimmt sich bei juristischen Person nach ihrem Sitz, der sich bei einer GmbH aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, selbst wenn sich am Satzungssitz keine betrieblichen Einrichtungen (mehr) befinden.(Rn.7)
2. Ist aufgrund der im Handelsregister angegebenen Geschäftsanschrift eine Konkretisierung des Sitzes eines Schuldners auf einen bestimmten Amtsgerichtsbezirk innerhalb Berlins möglich, ist diese Geschäftsanschrift für die Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes maßgeblich.(Rn.9)
Tenor
Das Amtsgericht Schöneberg wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der allgemeine Gerichtsstand eines Schuldner bestimmt sich bei juristischen Person nach ihrem Sitz, der sich bei einer GmbH aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, selbst wenn sich am Satzungssitz keine betrieblichen Einrichtungen (mehr) befinden.(Rn.7) 2. Ist aufgrund der im Handelsregister angegebenen Geschäftsanschrift eine Konkretisierung des Sitzes eines Schuldners auf einen bestimmten Amtsgerichtsbezirk innerhalb Berlins möglich, ist diese Geschäftsanschrift für die Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes maßgeblich.(Rn.9) Das Amtsgericht Schöneberg wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt. I. Der Gläubiger hat bei dem Amtsgericht Wedding am 14. März 2022 einen Vollstreckungsbescheid gegen die Schuldnerin unter einer Anschrift in Köln erwirkt. Die Schuldnerin ist in dem beim Amtsgericht Charlottenburg geführten Handelsregister unter HRB ... B eingetragen. Der satzungsmäßige Sitz ist dort mit „Berlin“ und die Geschäftsanschrift mit „c/o ... S..., M... Straße …, … Berlin“, mithin im Bezirk des Amtsgerichts Schöneberg, angegeben. Mit einem am 1. April 2022 gestellten Antrag hat der Gläubiger bei dem Amtsgericht Charlottenburg wegen der in dem Vollstreckungsbescheid titulierten Forderung unter Angabe der Kölner Anschrift der Schuldnerin den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt. Das Amtsgericht Charlottenburg hat sich nach Anhörung des Gläubigers auf dessen Antrag für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Köln abgegeben, weil sich ein statuarischer Sitz der Schuldnerin im Bezirk des Amtsgerichts Charlottenburg nicht feststellen lasse und der Verwaltungssitz nach Angaben des Gläubigers im Bezirk das Amtsgericht Köln liege. Nach einem Hinweis des Amtsgerichts Köln auf Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit hat der Gläubiger eine Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Schöneberg beantragt. Das Amtsgericht Köln hat sich hierauf mit einem Beschluss vom 17. Mai 2022 ebenfalls für unzuständig erklärt und das Verfahren nicht – wie beantragt – an das Amtsgericht Schöneberg abgegeben, sondern an das Amtsgericht Charlottenburg zurückverwiesen. Mit einem Beschluss vom 25. Mai 2022 hat das Amtsgericht Charlottenburg die Sache sodann dem Kammergericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. II. 1. Das Kammergericht ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, weil das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht Charlottenburg zu seinem Bezirk gehört und aufgrund der Beteiligung eines Amtsgerichts aus einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk an dem Zuständigkeitsstreit das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof wäre. 2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind ferner auch der Sache nach gegeben, nachdem sich die an dem negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte jeweils rechtskräftig im Sinne der Vorschrift (vgl. zum Begriff BGH, Beschluss vom 4. Juni 1997 - XII AZR 13/97, NJW-RR 1997, 1161) für unzuständig erklärt haben. 3. a. Das Amtsgericht Schöneberg ist als das zuständige Gericht zu bestimmen, auch wenn es an dem Zuständigkeitsstreit bislang nicht beteiligt war. Zwar setzt eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO grundsätzlich voraus, dass eines der an dem negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte tatsächlich zuständig ist. In Ausnahmefällen kann aus prozessökonomischen Gründen aber auch ein drittes Gericht bestimmt werden, wenn es allein zuständig ist und ein gegebenenfalls erforderlicher Verweisungsantrag bereits gestellt worden ist (Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 36 Rn. 31; Zöller/Schultzky, 34. Aufl. 2022, § 36 Rn. 37). Ein entsprechender Fall liegt hier vor, nachdem weder eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg noch des Amtsgerichts Köln besteht und der Gläubiger die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Schöneberg bereits beantragt hat. b. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Schöneberg. Zuständiges Vollstreckungsgericht für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist gemäß § 828 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, hat es die die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht abzugeben (§ 828 Abs. 3 S. 1 ZPO). Eine entsprechende Abgabe ist für das aufnehmende Gericht aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 828 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht bindend, weshalb auch § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO keine Anwendung findet (OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 32 SA 32/17, MDR 2017, 1446: Musielak/Voit/Flockenhaus, a. a. O., § 828 Rn. 4). Entscheidend für die Zuständigkeit ist somit der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners. Dieser wird bei einer juristischen Person gem. § 17 Abs. 1 ZPO durch ihren Sitz bestimmt. Der Sitz der hiesigen Schuldnerin, einer GmbH, ist gem. § 4a GmbHG der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Das gilt auch, wenn sich der Verwaltungssitz an einem anderen Ort befindet (RGZ 59, 106 (107 f.); Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl. 2021, § 4a Rn. 5). Der Satzungssitz muss nicht in örtlichem Zusammenhang mit der Betriebsstätte oder der Hauptverwaltung stehen. Am Satzungssitz müssen sich keine betrieblichen Einrichtungen befinden. Auch die Wahl eines rein fiktiven Satzungssitzes im Inland ist zulässig (Altmeppen aaO, § 4a Rn. 7). In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall ist der Praxis des hiesigen Registergerichts entsprechend als statuarischer Sitz der Schuldnerin im Handelsregister lediglich „Berlin“ angegeben, ohne dass dies hinsichtlich der in Berlin bestehenden unterschiedlichen Amtsgerichtsbezirke näher konkretisiert wird. Nach einer im Vordringen befindlichen Auffassung soll in derartigen Fällen ein Wahlrecht des Antragstellers entsprechend § 35 ZPO bestehen, so dass für die begehrte Vollstreckungsmaßnahme sämtliche Berliner Amtsgerichte zuständig wären (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. April 2021 – 11 SV 16/21, NJW-RR 2021, 1125; Anders/Gehle/Becker, ZPO 80. Aufl. 2020, § 35 Rn. 5; BeckOK ZPO/Toussaint, 44. Ed. 1.3.2022, § 17 Rn. 11.1). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, die zu einer Beeinträchtigung einer geordneten Geschäftsverteilung innerhalb der Berliner Amtsgerichte führen könnte, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn eine Konkretisierung des Sitzes der Schuldnerin auf einen bestimmen Amtsgerichtsbezirk innerhalb Berlins ist in dem hier vorliegenden Fall – anders als bei dem durch das OLG Frankfurt entschiedenen Sachverhalt – aufgrund der im Handelsregister angegebenen Geschäftsanschrift (§§ 8 Abs. 4 Nr. 1, 10 Abs. 1 S. 1 GmbHG) möglich, die sich in dem Bezirk des Amtsgerichts Schöneberg befindet. Auch wenn die nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG bei der Anmeldung einer GmbH anzugebende Geschäftsanschrift nicht zwingend mit dem tatsächlichen Verwaltungssitz übereinstimmen muss, wird dies in der Praxis doch regelmäßig der Fall sein (Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 20. Aufl. 2020; Noack/Servatius/Haas/Servatius, GmbHG, 23. Aufl. 2022, § 8 Rn. 17). Es sprechen deshalb insbesondere praktische Erwägungen dafür, die Geschäftsanschrift in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 1 S. 2 ZPO zur Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstands heranzuziehen, was das OLG Frankfurt in seiner zitierten Entscheidung ausdrücklich offen gelassen hat.