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Beschluss

2 UH 24/25

KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0827.2UH24.25.00
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Leitsätze
Verfügt ein Schuldner nicht über einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist für die Vollstreckung in ein Kontoguthaben des Schuldners, das bei der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Kreditinstitut geführt wird, das Vollstreckungsgericht am Sitz der inländischen Zweigniederlassung des Kreditinstituts örtlich und international zuständig (Entgegen LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 7. März 2016 - 2-09 T 85/16, RPfleger 2016, 661).(Rn.12) (Rn.13)
Tenor
Das Amtsgericht Frankfurt am Main wird als das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verfügt ein Schuldner nicht über einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist für die Vollstreckung in ein Kontoguthaben des Schuldners, das bei der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Kreditinstitut geführt wird, das Vollstreckungsgericht am Sitz der inländischen Zweigniederlassung des Kreditinstituts örtlich und international zuständig (Entgegen LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 7. März 2016 - 2-09 T 85/16, RPfleger 2016, 661).(Rn.12) (Rn.13) Das Amtsgericht Frankfurt am Main wird als das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht bestimmt. I. Der Gläubiger war Mieter einer im Bezirk des Amtsgerichts Mitte gelegenen und im Eigentum der Schuldnerin stehenden Wohnung. Die Schuldnerin hat ihren Sitz in Luxemburg. Auf der Grundlage eines von dem Amtsgericht Mitte erlassenen Versäumnisurteils vom 16. September 2024 - 113 C 125/24 - hat der Gläubiger am 14. Januar 2025 bei dem Amtsgericht Schöneberg den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen die Schuldnerin beantragt. Als Drittschuldnerin ist dort die „C... Europe plc, Germany Branch, B..., 6... Frankfurt“ bezeichnet. Ausweislich des Handelsregisters des Amtsgerichts Frankfurt am Main (HRB ######) handelt es sich hierbei um eine Zweigniederlassung der C... Europe Public Limited Company mit Sitz in Dublin/Irland. Nach einem Hinweis des zunächst angerufenen Gerichts auf seine örtliche Unzuständigkeit hat der Gläubiger eine Abgabe an das Amtsgericht Frankfurt am Main beantragt, worauf das Amtsgericht Schöneberg die Sache am 10. März 2025 antragsgemäß abgegeben hat. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit einer Verfügung vom 7. April 2025 seinerseits auf Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit hingewiesen. Da die Drittschuldnerin in Frankfurt am Main lediglich eine Zweigniederlassung unterhalte, seien die Voraussetzungen nach §§ 23 S. 2, 828 Abs. 2 Alt. 2 ZPO nicht erfüllt, wie das Landgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 7. März 1996 - 2-09 T 85/16, RPfleger 2016, 661) in einem vergleichbaren Fall bereits entschieden habe. Der Gläubiger hat hierauf beantragt, das Verfahren an das Amtsgericht Mitte abzugeben, weil sich dort in Gestalt der vermieteten Wohnungen Vermögensgegenstände der Schuldnerin befänden. Das Amtsgericht Mitte hat sich mit einem Beschluss vom 15. August 2025 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Kammergericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Der Hinweis auf die in seinem Bezirk vorhandenen Immobilien sei nicht stichhaltig, weil in diese Vermögensgegenstände nicht vollstreckt werden solle. II. 1. Das Kammergericht ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des örtlich zuständigen Vollstreckungsgerichts berufen, weil das Amtsgericht Schöneberg als das zuerst mit der Sache befasste Gericht zu seinem Bezirk gehört und aufgrund der Beteiligung eines weiteren Amtsgerichts aus einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk an dem Zuständigkeitsstreit das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof wäre. 2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind ferner auch der Sache nach gegeben. Eine Zuständigkeitsbestimmung im Vollstreckungsverfahren ist zulässig und zwar auch nach Inkrafttreten des § 828 Abs. 3 ZPO, der anstelle einer Verweisung die formlose Abgabe vorsieht (Senat, Beschluss vom 6. März 2025, 2 UH 2/25, ZIP 2025, 793; OLG München, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 31 AR 34/10, JurBüro 2010, 497; OLG Jena, Beschluss vom 20. August 2000, OLGR 2001, 62; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 46. Aufl. 2025, § 828 Rn. 6). Ferner haben sich die an dem negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte auch rechtskräftig im Sinne der Vorschrift (vgl. zum Begriff BGH, Beschluss vom 4. Juni 1997 - XII ARZ 13/97, NJW-RR 1997, 1161) für unzuständig erklärt. Dass die entsprechenden Abgabeverfügungen und Beschlüsse jeweils lediglich dem Gläubiger und nicht auch der Schuldnerin bekanntgemacht worden sind, ist im Hinblick auf die Regelung in § 834 ZPO, wonach deren Anhörung nicht vorgesehen ist, unschädlich (Senat, Beschluss vom 14. März 2024 – 2 UH 2/24, MDR 2024, 525; OLG München, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 31 AR 34/10, JurBüro 2010, 497; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, a. a. O., § 828 Rn. 6). 3. a. Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Örtlich zuständiges Vollstreckungsgericht für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist gemäß § 828 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht, bei dem nach § 23 ZPO gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, hat es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht abzugeben (§ 828 Abs. 3 S. 1 ZPO). Eine solche Abgabe ist für das aufnehmende Gericht aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 828 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht bindend, weshalb auch § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO keine Anwendung findet (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2022 - 2 AR 23/22, DGVZ 2022, 195; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 32 SA 32/17, MDR 2017, 1446; Musielak/Voit/Flockenhaus, 22. Aufl. 2025, § 828 Rn. 4). Die Regelung in § 828 Abs. 2 ZPO bestimmt zugleich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (BGH, Beschluss vom 3. April 2019 - VII ZB 24/17, NJW-RR 2019, 930 Rn. 22; Thomas/Putzo/Seiler, a. a. O., § 828 Rn. 4; Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl. 2017, § 828 Rn. 7). Maßgebend für die örtliche Zuständigkeit ist danach in erster Linie der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners (§ 828 Abs. 2 Alt. 1 ZPO). Nur wenn sich dieser – wie in dem hier vorliegenden Fall – nicht im Inland befindet, ist auf die Auffangregelung in § 828 Abs. 2 Alt. 2 ZPO i. V. m. § 23 ZPO abzustellen, wonach das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk sich Vermögen des Schuldners bzw. der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Nach § 23 S. 2 ZPO gilt bei Forderungen als der Ort, wo sich das Vermögen befindet, der Wohnsitz des Drittschuldners und, wenn für die Forderung eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo sich die Sache befindet. Diese Regelungen gelten uneingeschränkt auch im räumlichen Anwendungsbereich der EuGVVO, weil die internationale Zuständigkeit für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in der Verordnung nicht geregelt ist und es somit bei den Bestimmungen des autonomen Rechts verbleibt (EuGH, Urteil vom 4. Februar 1988 - Rs 145/86, NJW 1989, 663 [665] - zum EuGVÜ; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Juli 2000 - 5 W 369/99, IPrax 2001, 456 - zum EuGVÜ; BayObLG, Beschluss vom 1. August 2019 - 1 AR 12/19, ZEV 2019, 635 [638]; BeckOK ZPO/Vossler, 57. Ed. 1.7.2025, Brüssel Ia-VO Art. 24 Rn. 35 m. w. N.; aA LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 7. März 1996 - 2-09 T 85/16, RPfleger 2016, 661). b. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine örtliche Zuständigkeit des zunächst von dem Gläubiger angerufenen Amtsgericht Schöneberg (aa.) ebenso wenig ersichtlich wie eine solche des Amtsgerichts Mitte (bb.). Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist hingegen nach § 828 Abs. 2 Alt. 2 ZPO i. V. m. § 23 ZPO örtlich (und international) zuständig, weil die Drittschuldnerin dort die für ihr Deutschlandgeschäft zuständige Zweigniederlassung unterhält und das Konto der Schuldnerin dort geführt wird (cc.). aa. Eine örtliche Zuständigkeit des zunächst von dem Gläubiger angerufenen Amtsgerichts Schöneberg ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, dass sich in dem Bezirk dieses Gerichts Vermögensgegenstände der Schuldnerin befinden könnten. Sonstige rechtliche Anhaltspunkte für eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg sind ebenfalls nicht ersichtlich. bb. Das Amtsgericht Mitte ist gleichfalls nicht zuständig. Zwar mag es zutreffen, dass sich in seinem Bezirk Vermögensgegenstände der Schuldnerin befinden. Allerdings ist dies für eine Begründung der Zuständigkeit des Amtsgerichts Mitte nicht ausreichend, weil in diese Vermögensgegenstände nicht vollstreckt werden soll. Da die Regelung in § 828 Abs. 2 ZPO neben der örtlichen zugleich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestimmt (BGH, Beschluss vom 3. April 2019 - VII ZB 24/17, NJW-RR 2019, 930 Rn. 22; Zöller/Seibel, ZPO, 35. Aufl. 2025, § 828 Rn. 2), ist insofern eine einschränkende Auslegung der Verweisung in § 828 Abs. 2 Hs. 2 ZPO auf den Vermögensgerichtsstand nach § 23 ZPO angezeigt. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Pfändung und Überweisung einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechts setzt voraus, dass die Zwangsvollstreckung in Vermögen erfolgen soll, das sich im Inland befindet, denn nur darauf kann in völkerrechtlich zulässiger Weise staatliche Zwangsgewalt ausgeübt werden ("Territorialprinzip", vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2019 - VII ZB 24/17, NJW-RR 2019, 930 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 120/09, NJW-RR 2011, 647 Rn. 13; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2024, Rn. 3200; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2025, Rn. 19.4, 19.63 ff.). Die Frage, ob ein Gegenstand in diesem Sinne im Inland belegen ist, ist nach autonomem Recht (lex fori) zu beantworten (BGH, Beschluss vom 3. April 2019 - VII ZB 24/17, NJW-RR 2019, 930 Rn. 24; Geimer, a. a. O., 3211). Entsprechend der Regelung in §§ 23 S. 2, 828 Abs. 2 Hs. 2 ZPO gilt eine Forderung danach grundsätzlich als im Inland belegen, wenn der Drittschuldner seinen Wohnsitz im Inland hat und die in Rede stehende Forderung deshalb ebenfalls im Inland zu erfüllen ist. Nach dem so verstandenen Normzweck der Regelung in §§ 23 S. 2, 828 Abs. 2 Hs. 2 ZPO kann zur Begründung der örtlichen und internationalen Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bei einer Forderungspfändung nicht auf sonstige im Inland befindliche Vermögensgegenstände des Schuldners abgestellt werden, wie der Gläubiger in dem vorliegenden Fall zu Unrecht geltend macht. Allein maßgeblich ist vielmehr, ob die zu pfändende Forderung im Inland belegen ist, was regelmäßig dann zu bejahen ist, wenn der Drittschuldner einen inländischen Wohnsitz hat, weshalb die gesetzliche Regelung in §§ 23 S. 2, 828 Abs. 2 Hs. 2 ZPO hierauf abstellt. cc. Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist hingegen nach § 828 Abs. 2 Hs. 2 ZPO i. V. m. § 23 ZPO örtlich zuständig, weil die Drittschuldnerin dort die für ihr Deutschlandgeschäft zuständige Zweigniederlassung unterhält und das Konto der Schuldnerin dort geführt wird. Zwar gilt nach § 23 S. 2 ZPO bei Forderungen als Ort, wo sich das Vermögen des Schuldners befindet (§ 23 S. 1 Alt. 1 ZPO), der Wohnsitz des Drittschuldners. In der bereits zitierten Entscheidung hat das Landgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 7. März 2016 - 2-09 T 85/16, RPfleger 2016, 661) hieraus den Schluss gezogen, dass die inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Bank nicht ausreichend sei, um an dem betreffenden Ort im Inland eine örtliche und internationale Zuständigkeit für eine Forderungspfändung nach § 828 Abs. 2 Hs. 2 ZPO i. V. m. § 23 ZPO zu begründen. Ausgehend von dem bereits dargelegten Normzweck der Regelung besteht für eine solche restriktive Auslegung der Zuständigkeitsnorm jedoch keine hinreichende Rechtfertigung. Auf den „Wohnsitz“ kann hier bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil die Drittschuldnerin als juristische Person über einen solchen im eigentlichen Sinne nicht verfügt. Darüber hinaus ist auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Kontoführung durch eine im Inland befindliche Zweigniederlassung einer ausländischen Bank nicht ausreichen sollte, um einen hinreichenden Inlandsbezug zu begründen. Befindet sich die kontoführende Stelle im Inland, handelt es sich um eine im Inland belegene Forderung im Sinne des Territorialprinzips. Dies gilt unabhängig davon, ob das betreffende Kreditinstitut einen inländischen Sitz (§ 17 ZPO) oder eine selbständige Zweigniederlassung (§ 21 ZPO) unterhält, was letztlich von zufälligen Umständen abhängt. Schließlich ist auch die zur Bewirkung der Pfändung und Überweisung nach § 829 Abs. 3 ZPO notwendige Zustellung an den Drittschuldner am Ort der Zweigniederlassung als Inlandszustellung problemlos möglich. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main ist deshalb kein Grund ersichtlich, weshalb betreffende Forderungen dem Zugriff der inländischen Vollstreckungsgerichte entzogen sein sollten (so auch Nagel/Gottwald, a. a. O., Rn. 19.82; a. A. BeckOK ZPO/Riedel, 57. Ed. 1.7.2025, ZPO § 828 Rn. 9; MükoZPO/Smid, 7. Aufl. 2025, ZPO § 828 Rn. 16). 4. Eine Divergenzvorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main kommt nicht in Betracht. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof ist nach § 36 Abs. 3 S. 1 ZPO nur zulässig, wenn ein nach § 36 Abs. 2 ZPO zur Zuständigkeitsbestimmung berufenes Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Die Abweichung von der Entscheidung eines Landgerichts ist für eine Befassung des Bundesgerichtshofs im Wege einer Divergenzvorlage hingegen nicht ausreichend.