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Beschluss

2 UH 2/24

KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0314.2UH2.24.00
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Leitsätze
1. Nach § 828 Abs. 2 ZPO kann auf den Vermögensgerichtsstand nach § 23 ZPO nur dann zurückgegriffen werden, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhält und nicht über einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland verfügt.(Rn.7) 2. Als inländischer Gerichtsstand kommt dabei auch § 16 Alt. 2 ZPO in Betracht. Zwar setzt § 16 ZPO grundsätzlich die vollständige Wohnsitzlosigkeit einer Person voraus. Als Auffangtatbestand greift die Bestimmung aber auch dann, wenn und solange sich nach einer Wohnsitzaufgabe – trotz umfassender und erschöpfender Nachforschungen – die Neubegründung eines Wohnsitzes nicht feststellen lässt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. Januar 1992 - XII ARZ 32/91).(Rn.8)
Tenor
Eine Zuständigkeitsbestimmung wird abgelehnt. Das Verfahren ist bei dem Amtsgericht Mitte anhängig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 828 Abs. 2 ZPO kann auf den Vermögensgerichtsstand nach § 23 ZPO nur dann zurückgegriffen werden, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhält und nicht über einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland verfügt.(Rn.7) 2. Als inländischer Gerichtsstand kommt dabei auch § 16 Alt. 2 ZPO in Betracht. Zwar setzt § 16 ZPO grundsätzlich die vollständige Wohnsitzlosigkeit einer Person voraus. Als Auffangtatbestand greift die Bestimmung aber auch dann, wenn und solange sich nach einer Wohnsitzaufgabe – trotz umfassender und erschöpfender Nachforschungen – die Neubegründung eines Wohnsitzes nicht feststellen lässt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. Januar 1992 - XII ARZ 32/91).(Rn.8) Eine Zuständigkeitsbestimmung wird abgelehnt. Das Verfahren ist bei dem Amtsgericht Mitte anhängig. I. Die Gläubigerin begehrt auf der Grundlage eines Versäumnisbeschlusses des Amtsgerichts Diez vom 4. Oktober 2023 - 6 F 33/23 - den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den Schuldner. Mit ihrem an das Amtsgericht Mitte gerichteten Antrag vom 13. November 2023 hat die Gläubigerin die Pfändung und Überweisung von Forderungen des Schuldners gegen ein Kreditinstitut mit Sitz in Berlin beantragt, wobei sie als Wohnsitz des Schuldners eine Anschrift in 65... G... (Amtsgerichtsbezirk Diez) angegeben hat. Das Amtsgericht Mitte hat die Gläubigerin mit einer Verfügung vom 13. Dezember 2023 auf Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit hingewiesen. Die Gläubigerin hat hierauf mit einem Schriftsatz vom 13. Dezember 2023 eine Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Diez beantragt und mitgeteilt, dass der letzte bekannte Wohnsitz des Schuldners sich in G... befunden habe. Der Schuldner habe einen auf den 14. September 2023 datierten Brief hinterlassen und sei ins Ausland geflohen. Sein aktueller Aufenthaltsort sei nicht bekannt. Das Amtsgericht Mitte hat sich hierauf mit einem Beschluss vom 18. Dezember 2023 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Diez abgegeben. Das Amtsgericht Diez hat mit einem Beschluss vom 8. Januar 2024 die Übernahme abgelehnt, da seine örtliche Zuständigkeit als Vollstreckungsgericht nicht gegeben sei, worauf das Amtsgericht Mitte die Sache mit einem weiteren Beschluss vom 24. Januar 2024 dem Kammergericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt hat. II. 1. Das Kammergericht ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des örtlich zuständigen Vollstreckungsgerichts berufen, weil das Amtsgericht Mitte als das zuerst mit der Sache befasste Gericht zu seinem Bezirk gehört und aufgrund der Beteiligung eines weiteren Amtsgerichts aus anderen Oberlandesgerichtsbezirk an dem Zuständigkeitsstreit das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof wäre. 2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen derzeit aber nicht vor, weil der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf. Allerdings ist eine Zuständigkeitsbestimmung im Vollstreckungsverfahren zulässig und zwar auch nach Inkrafttreten des § 828 Abs. 3 ZPO, der anstelle einer Verweisung die formlose Abgabe vorsieht (OLG München, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 31 AR 34/10, JurBüro 2010, 497; OLG Jena, Beschluss vom 20. August 2000, OLGR 2001, 62; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 44. Aufl. 2023, § 828 Rn. 6). Ferner haben sich die an dem negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte auch rechtskräftig im Sinne der Vorschrift (vgl. zum Begriff BGH, Beschluss vom 4. Juni 1997 - XII ARZ 13/97, NJW-RR 1997, 1161) für unzuständig erklärt. Dass die entsprechenden Beschlüsse jeweils lediglich der Gläubigerin und nicht auch dem Schuldner bekanntgemacht worden sind, ist im Hinblick auf die Regelung in § 834 ZPO, wonach dessen Anhörung nicht vorgesehen ist, unschädlich (OLG München, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 31 AR 34/10, JurBüro 2010, 497; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, a. a. O., § 828 Rn. 6). Eine Bestimmung des zuständigen Vollstreckungsgerichts ist aufgrund des bislang von der Gläubigerin mitgeteilten Sachverhalts jedoch nicht möglich. Gemäß § 828 Abs. 2 ZPO ist als Vollstreckungsgericht für die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 ZPO gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. Entsprechend der Regelung in § 828 Abs. 2 ZPO kann auf den Vermögensgerichtsstand nach § 23 ZPO nur dann zurückgegriffen werden, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhält und nicht über einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland verfügt (Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 828 Rn. 2; Thomas/Putzo/Seiler, a. a. O., § 828 Rn. 3). Als inländischer Gerichtsstand kommt dabei auch § 16 Alt. 2 ZPO in Betracht. Zwar setzt § 16 ZPO grundsätzlich die vollständige Wohnsitzlosigkeit einer Person voraus (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 – IX ZB 76/09, FamRZ 2010, 553; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 16 Rn. 4 f.). Als Auffangtatbestand greift die Bestimmung nach herrschender und zutreffender Auffassung aber auch dann, wenn und solange sich nach einer Wohnsitzaufgabe – trotz umfassender und erschöpfender Nachforschungen – die Neubegründung eines Wohnsitzes nicht feststellen lässt (BGH, Beschluss vom 15. Januar 1993 – XII ARZ 32/91, NJW-RR 1992, 578; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Juni 1999 – 2 AR 27/99, NJW-RR 2000, 929; Senat, Beschlüsse vom 23. März 2007 – 2 AR 11/07 und vom 2. Oktober 2018 – 2 AR 51/18, jeweils nicht veröffentlicht). Nach diesen Grundsätzen hängt die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts davon ab, ob und gegebenenfalls welche Nachforschungen die Gläubigerin zur Ermittlung des aktuellen Wohnsitzes des Schuldners angestellt hat und welche konkreten Ergebnisse diese Ermittlungen erbracht haben. Derartige Nachforschungen, die sich keinesfalls in einer bloßen Melderegisterabfrage erschöpfen dürfen, sind hier im Übrigen bereits aufgrund der beantragten öffentlichen Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unverzichtbar (vgl. Zöller/Schultzky, a. a. O., § 185 Rn. ff. m. w. N.). Sollten sich hierbei tatsächlich greifbare Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Schuldner mittlerweile einen Wohnsitz im Ausland begründet hat, wäre das Amtsgericht Mitte gemäß § 828 Abs. 2 Alt. 2 ZPO i. V. m. § 23 ZPO als Vollstreckungsgericht zuständig. Andernfalls bestünde gemäß § 828 Abs. 2 Alt. 1 ZPO i. V. m. § 16 Alt. 2 ZPO eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Diez. Da in dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die von dem an dem negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Amtsgerichten bislang versäumte Aufklärung des Sachverhalts nicht nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 1994 – X ARZ 689/94, NJW 1995, 534; Senat, Beschluss vom 8. September 2008 – 2 AR 45/08, KGR 2008, 1001) sind die hierfür erforderlichen Auflagen an die Gläubigerin dem Vollstreckungsgericht zu überlassen. Dabei erscheint eine Rückgabe der Sache an das Amtsgericht Mitte zweckmäßig, das von der Gläubigerin zuerst angerufen worden ist.