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Beschluss

2 AktG 1/24

KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0905.2AKTG1.24.00
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Leitsätze
1. Der Streitwert eines Freigabeverfahrens nach § 319 Abs. 6 AktG ist gemäß § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen festzusetzen.(Rn.18) 2. Das gemäß § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG zu berücksichtigende Interesse der Antragstellerin liegt darin, sowohl diejenigen Nachteile zu vermeiden, die infolge eines Aufschubs der Eintragung drohen, als auch solche, die mit einem Erfolg der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage und der daraus folgenden Nichteintragung einhergingen - sog. Nichteintragungsnachteile. Denn ein Überwiegen solcher Nachteile ist gerade ein gesetzlich vorgesehener Grund für die Freigabe.(Rn.22) 3. Das Interesse der an einem Freigabeverfahren beteiligten Antragsgegner ist es, bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklage weiterhin als Gesellschafter zu gelten und behandelt zu werden und weitere die Eintragung der Übertragung voraussetzende Umstrukturierungen einstweilen zu verhindern. Im Hinblick auf die ohnehin beschränkten Einflussmöglichkeiten der Minderheitsaktionäre, hat dieses Interesse bei Festsetzung des Streitwerts i.d.R. keine ausschlaggebende Bedeutung.(Rn.5)
Tenor
Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 24.06.2024 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Streitwert eines Freigabeverfahrens nach § 319 Abs. 6 AktG ist gemäß § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen festzusetzen.(Rn.18) 2. Das gemäß § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG zu berücksichtigende Interesse der Antragstellerin liegt darin, sowohl diejenigen Nachteile zu vermeiden, die infolge eines Aufschubs der Eintragung drohen, als auch solche, die mit einem Erfolg der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage und der daraus folgenden Nichteintragung einhergingen - sog. Nichteintragungsnachteile. Denn ein Überwiegen solcher Nachteile ist gerade ein gesetzlich vorgesehener Grund für die Freigabe.(Rn.22) 3. Das Interesse der an einem Freigabeverfahren beteiligten Antragsgegner ist es, bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklage weiterhin als Gesellschafter zu gelten und behandelt zu werden und weitere die Eintragung der Übertragung voraussetzende Umstrukturierungen einstweilen zu verhindern. Im Hinblick auf die ohnehin beschränkten Einflussmöglichkeiten der Minderheitsaktionäre, hat dieses Interesse bei Festsetzung des Streitwerts i.d.R. keine ausschlaggebende Bedeutung.(Rn.5) Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 24.06.2024 wird zurückgewiesen. I. Der Senat hat mit Beschluss vom 24.06.2024 festgestellt, dass die beim Landgericht Berlin II, Kammer für Handelssachen, unter dem Geschäftszeichen 104 O 29/24 erhobene Anfechtungsklage der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 11. März 2024 über die Übertragung der Geschäftsanteile ihrer übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre), auf die K. GmbH, Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg zu HRB … B, geschäftsansässig, B. D., 1… Berlin der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der Antragstellerin nicht entgegen steht. Die Antragstellerin hatte im vorausgehenden Verfahren u.a. unter Bezugnahme auf die Abrechnungen in Anlagenkonvolut AS 8 vorgetragen, dass die Kosten der Hauptversammlung am 11.03.2024 sich auf 57.033,09 € netto belaufen hätten. Darin seien anteilige Raumkosten allerdings nicht enthalten (Bl. 36 der Akte). Die Antragstellerin hatte ferner schon in ihrer Antragsschrift geltend gemacht, das Vollziehungsinteresse der Antragstellerin und ihrer Hauptaktionärin sei jedenfalls nicht nur nach den Kosten für eine Hauptversammlung und für ein Jahr, sondern auf ein Vielfaches der jährlichen Mindestersparnisse zu bemessen (Bl. 10 der Akte). Der Senat hat den Verfahrenswert im Beschluss vom 24.06.2024 gemäß § 319 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 247 Abs. 1 AktG auf 200.000,00 € festgesetzt. Das Interesse der Antragsgegnerin am Freigabeverfahren sei es, bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklage weiterhin als Gesellschafterin zu gelten und behandelt zu werden und weitere die Eintragung der Übertragung voraussetzende Umstrukturierungen bei der Antragstellerin einstweilen zu verhindern. Die en der Antragsgegnerin seien bei einem Anteil von 0,0983 % allerdings äußerst gering. Der Wert der sei daher letztlich zu vernachlässigen. Der Wert der von der Antragsgegnerin zu Verfahrensbeginn gehaltenen Aktien sei nicht maßgeblich, weil diese ihren Aktienbesitz nicht entschädigungslos einbüßen soll, mithin mit der Anfechtungsklage nicht deren voller Wertverlust abgewendet werden soll. Auch könne für das Interesse der Antragsgegnerin nicht auf die Differenz zwischen der von ihr erstrebten Barabfindung und der im Übertragungsbeschluss vorgesehenen Barabfindung abgestellt werden. Das Ziel, eine höhere Abfindung zu erhalten, könne die Antragsgegnerin nämlich mit einer gegen den Übertragungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklage nicht erreichen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23. Juni 2022 – I-18 U 213/20 –, Rn. 199 - 201, juris; Beschluss vom 4. Januar 2021 - 18 U 161/17, NZG 2021, 469, 470), weil der Streit um die Höhe der angemessenen Abfindung gemäß § 320b Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 1 Nr. 3 SpruchG dem Spruchverfahren zugewiesen ist. Das Interesse der Antragstellerin im Freigabeverfahren liege in der Vermeidung von Nachteilen infolge der Nichteintragung. Die Antragstellerin habe hier Kosten der Durchführung der Hauptversammlung in Höhe von rund 57.033,09 € glaubhaft gemacht. Da die so genannten Nichteintragungsnachteile zu berücksichtigen seien, also solche, die aus einer endgültigen Nichteintragung resultieren, stelle der Senat hier unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 9 Satz 1 ZPO auf das 3,5fache der jährlichen Ersparnis der Kosten der Durchführung der Hauptversammlung ab und runde diesen Betrag (199.615,82 €) auf 200.000,00 €. Dieser Beschluss ist der Antragsgegnerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses ihres Verfahrensbevollmächtigten am 27.06.2024 zugestellt worden. Mit am 22.07.2024 beim Kammergericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragsgegnerin Gegenvorstellung erhoben und die Herabsetzung des Verfahrenswertes verlangt. Ausgehend vom Interesse der Antragsgegnerin, bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklage weiterhin als Gesellschafterin zu gelten und behandelt zu werden und weitere, die Eintragung der Übertragung voraussetzende Umstrukturierungen bei der Antragstellerin einstweilen zu verhindern sei der Verfahrenswert auf maximal 74.820,00 € festzusetzen. Dies ergebe sich aus der Anzahl der von der Antragsgegnerin gehaltenen 5.800 Anteile und dem Wert von je 12,90 €. Sei dagegen auf die Nichteintragungsnachteile der Antragstellerin abzustellen und seien diese in der Ersparnis der Kosten für eine Wiederholung der Hauptversammlung zusehen, so sei die vom Senat vorgenommene Anwendung des Rechtsgedankens des § 9 Satz 1 ZPO für die Streitwertbemessung im vorliegenden Fall unzutreffend. Es sei hier nur auf eine einmalige Ersparnis der Kosten der Hauptversammlung in Höhe von maximal 57.033,09 € zu rekurrieren. Um einen in Gänze wirksamen „Squeeze-out“ durchzuführen sei eine erneute einmalige Hauptversammlung notwendig, um sämtliche bestehenden (Form-)Fehler zu beheben. Sollte die Antragstellerin eine solche Hauptversammlung samt ordnungsgemäßem Hauptversammlungsbeschluss erfolgreich durchführen, stünde einem wirksamen Übergang der Anteile der Antragsgegnerin auf die Hauptaktionärin nichts mehr im Wege. Die Heranziehung des Rechtsgedankens des § 9 Satz 1 ZPO trage demzufolge nicht, weil keine mehrmaligen Hauptversammlungen für einen wirksamen Anteilsübergang notwendig wären. Die Antragstellerin ist dem in ihrer am 24.07.2024 eingegangenen Stellungnahme entgegengetreten. Sie verteidigt die Festsetzung des Verfahrenswertes, eine Abänderung sei nicht angezeigt. Zunächst sei zu beachten, dass § 247 AktG die Interessen beider Verfahrensbeteiligter berücksichtigen möchte. Das Argument der Gegenvorstellung, dass ein Erfolg der Anfechtung für die Antragstellerin lediglich die Kosten für eine neue Hauptversammlung in Höhe von 57.033,09 € verursachen würde, greife zu kurz. Bei einem Erfolg der Anfechtung müsste eine erneute Ermittlung des Unternehmenswertes durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und einen Angemessenheitsprüfer erfolgen. Diese Wertfeststellung müsste auf den Tag der neuen Hauptversammlung erfolgen. Allein dies würde Kosten in Höhe von mindestens 400.000,00 € (netto) für die Antragstellerin verursachen. Auch würde der Aufsichtsrat länger eine Vergütung bekommen. Berücksichtige man weiter, dass § 247 AktG für den vorliegenden Fall eine Höchstgrenze von 500.000,00 € als Streitwert vorsehe, seien die festgesetzten 200.000,00 € noch unter der Hälfte dieses Wertes. II. Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin ist zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. 1. Die Gegenvorstellung ist hier statthaft. Statthaft ist die Gegenvorstellung, wenn der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. August 2017 - V ZR 277/16 -, Rn. 5, juris; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 – I ZB 90/15 –, Rn. 4, juris; BGH, Beschluss vom 19. September 2012 – V ZB 56/12 –, Rn. 2, juris; OLG München, Beschluss vom 29. November 2023 – 7 U 380/23 e –, Rn. 5, juris). Dies ist hier gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG der Fall. Der Senat ist zu einer Abänderung seiner Wertfestsetzung befugt. Eine Änderung der Festsetzung des Streitwerts ist nach § 63 Abs. 3 GKG innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt. Wird gegen einen Beschluss, mit dem der Streitwert endgültig im Sinne von § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt wird, innerhalb der vorgenannten Frist von sechs Monaten Gegenvorstellung erhoben, so ist dem Berufungsgericht eine Abänderung der Wertfestsetzung von Amts wegen möglich (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Februar 1986 – IVa ZR 138/83 –, Rn. 3, juris). Hier sind bei Einreichung der Gegenvorstellung am 22.07.2024 keinesfalls mehr als sechs Monate ab Rechtskraft des Beschlusses abgelaufen gewesen. 2. Die Gegenvorstellung ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragsgegnerin begehrt die Herabsetzung des festgesetzten Streitwertes und ist daher auch beschwert. Im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin für richtig gehaltenen Alternativen der Festsetzung übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes offensichtlich auch 200,00 €. Die für die Einlegung der Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung der § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG geltende Frist von sechs Monaten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2021 – IV ZR 6/20 –, Rn. 3 m.w.N., juris; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 – I ZB 90/15 –, Rn. 6, juris) ist – wie vorstehend bereits erörtert – gewahrt. 3. Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin ist jedoch unbegründet. Der Senat hält auch nach Überprüfung in Ansehung der Argumente der Gegenvorstellung an seiner Wertfestsetzung fest. a) Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit §§ 319 Abs. 6 Satz 2, 247 Abs. 1 AktG. Danach bestimmt der Senat als Prozessgericht den Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Dabei darf der Streitwert jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als 500.000 Euro beträgt, 500.000 Euro nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist. b) § 247 Satz 1 AktG geht systematisch davon aus, dass es nicht gerechtfertigt ist, den Streitwert nur nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gesellschafters an der Beseitigung eines beanstandeten Beschlusses zu bemessen, weil man im Hinblick auf die erweiterte Rechtskraftwirkung des § 248 AktG auch die Bedeutung der Sache für die Gesellschaft und die anderen Aktionäre berücksichtigen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 1981 – II ZR 88/81 –, Rn. 2, juris; Schmidt in: Aktiengesetz Großkommentar, 4. Aufl. 2012, § 247 Rn. 14 m.w.N.; Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 247 AktG, Rn. 1). Wie bereits zur Begründung der angegriffenen Streitwertfestsetzung ausgeführt, ist der Wert der von der Antragsgegnerin zu Verfahrensbeginn gehaltenen Aktien nicht maßgeblich, weil diese ihren Aktienbesitz nicht entschädigungslos einbüßen soll, mithin mit den Anfechtungsklagen nicht deren voller Wertverlust abgewendet werden soll. Auch kann für das Interesse der Antragsgegnerin nicht auf die Differenz zwischen der von ihr erstrebten Barabfindung und der im Übertragungsbeschluss vorgesehenen Barabfindung abgestellt werden. Das Ziel, eine höhere Abfindung zu erhalten, kann die Antragsgegnerin nämlich mit einer gegen den Übertragungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklage nicht erreichen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23. Juni 2022 – I-18 U 213/20 –, Rn. 199 - 201, juris; Beschluss vom 4. Januar 2021 - 18 U 161/17, NZG 2021, 469, 470), weil der Streit um die Höhe der angemessenen Abfindung gemäß § 320b Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 1 Nr. 3 SpruchG dem Spruchverfahren zugewiesen ist. Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Auf dieses Interesse der Antragsgegnerin allein kommt es auch schon deswegen nicht an, weil damit entgegen dem Wortlaut des § 247 Satz 1 AktG nur die Bedeutung der Sache für eine Partei, nämlich die Antragsgegnerin, berücksichtigt würde. c) Das gemäß § 247 Satz 1 AktG ebenfalls zu berücksichtigende Interesse der Antragstellerin liegt darin, sowohl diejenigen Nachteile zu vermeiden, die infolge eines Aufschubs der Eintragung drohen, als auch solche, die mit einem Erfolg der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage und der daraus folgenden Nichteintragung einhergingen - sog. Nichteintragungsnachteile. Denn ein Überwiegen solcher Nachteile ist gerade ein gesetzlich vorgesehener Grund für die Freigabe. Als abzuwägendes Interesse wird dabei nicht nur das Interesse an der alsbaldigen Durchführung der Maßnahme und somit am Ausschluss eines Verzögerungsschadens, sondern auch das Interesse an der Vermeidung von Nachteilen, die durch den Erfolg der Anfechtungsklage überhaupt entstehen, angesehen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG), BT-Drucks. 15/5092, Seite 29; OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2021 – 7 AktG 4/21 –, Rn. 69, juris; OLG Köln, Beschluss vom 5. Mai 2014 – I-18 U 28/14 –, Rn. 24 m.w.N., juris). Dementsprechend sind in die Interessenabwägung nach § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG alle nicht vernachlässigbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile eines Erfolges der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage einzubeziehen (vgl. OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2021 – 7 AktG 4/21 –, Rn. 69, juris; OLG Köln, Beschluss vom 5. Mai 2014 – I-18 U 28/14 -, Rn. 24, juris; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 16/11642 – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG), BT-Drs. 16/13098, Seite 42). Da nicht nur die Verzögerungs-, sondern auch die Nichteintragungsnachteile zu berücksichtigen sind, sind nicht nur die jährlichen, bis zur frühestmöglichen Wiederholung der Beschlussfassung über den Squeeze-out durch die Hauptversammlung realisierbaren Squeeze-out-bedingten Ersparnisse zu berücksichtigen. Vielmehr ist bei der Bemessung der wirtschaftlichen Nachteile für die Antragstellerin von einem gänzlichen Ausbleiben der Eintragung auszugehen. Deshalb bemisst sich das Vollziehungsinteresse der Antragstellerin und ihrer Hauptaktionärin nicht nur nach den Kosten für eine Hauptversammlung und für ein Jahr, sondern auf ein Vielfaches der Einsparung durch unterbleibende Hauptversammlungen (vgl. OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2021 – 7 AktG 4/21 –, Rn. 73, juris). Diesem Interesse der Antragstellerin hat der Senat Rechnung getragen, indem er für die ggf. ausbleibenden Ersparnisse den Rechtsgedanken des § 9 Satz 1 ZPO herangezogen hat. Der Einwand der Antragsgegnerin, es seien nur die Kosten einer weiteren Hauptversammlung zu berücksichtigen, hält der Senat nicht für überzeugend. Die erteilte Freigabe führt nämlich dazu, dass keine weitere Hauptversammlung mehr abgehalten werden muss, die unterblieben Freigabe hätte zur Folge, dass zumindest bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsklage weiterhin Hauptversammlungen abzuhalten sind. Dass das Anfechtungsverfahren in so kurzer Zeit abgeschlossen werden würde, dass nur eine weitere Hauptversammlung abgehalten werden müsste, ist angesichts bekannter Verfahrenslaufzeiten und eines möglichen dreistufigen Instanzenzuges wenig lebensnah. Anders als die Antragsgegnerin meint, kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass die Antragstellerin lediglich eine weitere Hauptversammlung durchzuführen hätte, um einen ordnungsgemäßen Beschluss über die Übertragung von Aktien gegen Barabfindung herbeizuführen und deswegen auch nur die Kosten einer weiteren Hauptversammlung anzusetzen wären. Dies beachtet zum einen nicht, dass das abzuwägende Interesse der Gesellschaft nicht nur die Abwendung dieses Verzögerungsnachteils aus der späteren Eintragung der Maßnahme umfasst, sondern eben auch die Nachteile einer Nichteintragung. Zum anderen setzt die Erwägung der Antragsgegnerin voraus, dass die Gesellschaft, obwohl womöglich im Recht, das Verfahren nach §§ 327a ff. AktG ohne weiteres nochmals durchführen könnte. Das erforderte aber die Durchführung einer weiteren Hauptversammlung mit allen dazu erforderlichen Vorbereitungen. Das wiederum bedeutet dann aber, dass wegen des dann abweichenden Stichtags zumindest ein neuer Übertragungsbericht und eine neue Angemessenheitsprüfung erforderlich werden. Auch wenn diese vom Hauptaktionär zu veranlassen sind, sind diese und deren Kosten zu berücksichtigen, da bei § 247 Satz 1 AktG auch die Interessen der Gesellschafter zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 1981 – II ZR 88/81 –, Rn. 2, juris; Schmidt in: Aktiengesetz Großkommentar, 4. Aufl. 2012, § 247 Rn. 14 m.w.N.; Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 247 AktG, Rn. 1). Es kann daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht bloß auf die Kosten einer Hauptversammlung abgestellt werden, sondern es wären dazu noch die Kosten eines neuen Übertragungsberichts und einer neuen Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen, die die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren unwidersprochen mit 400.000,00 € angegeben hat. Die von der Antragsgegnerin begehrte Herabsetzung des Verfahrenswertes käme daher auch dann nicht in Betracht. 4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG analog (vgl. Binz/Dörndorfer/Zimmermann/Zimmermann, 5. Aufl. 2021, GKG § 68 Rn. 30; Toussaint/Toussaint, 54. Aufl. 2024, GKG § 68 Rn. 44).