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Leitsatz

I ZB 90/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:070716BIZB90
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:070716BIZB90.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 90/15 vom 7. Juli 2016 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1063 Abs. 3 Satz 1, § 1065 Abs. 1 Satz 2 Die Anordnung und die Ablehnung vorläufiger Maßnahmen durch den Vorsit- zenden des Zivilsenats gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind unanfechtbar. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 - I ZB 90/15 - OLG Braunschweig - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. August 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: 30 Mio. € Gründe: I. Die Parteien haben langjährig bei der Entwicklung von Zuckerrüben- saatgut kooperiert. Nach Beendigung der Zusammenarbeit ist die Antragsgeg- nerin durch ein nach der Schiedsverfahrensordnung des belgischen Zentrums für Mediation und Schiedswesen (CEPANI) gebildetes Schiedsgericht mit Schiedsspruch vom 11. Juni 2015 im Wesentlichen dazu verurteilt worden, an die Antragstellerin rückständige Lizenzgebühren und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 115.378.465,33 € zuzüglich Zinsen zu bezahlen, das gesamte bei ihr vorhandene Keimplasma der Antragstellerin mit zugehörigen Unterlagen herauszugeben sowie die weitere Nutzung dieses Keimplasmas zu unterlassen. Die Antragstellerin hat beim Oberlandesgericht Braunschweig beantragt, den Schiedsspruch vom 11. Juni 2015 für vollstreckbar zu erklären. Die An- tragsgegnerin hat dagegen geltend gemacht, der Schiedsspruch verstoße ge- gen den Ordre public im Sinne von Art. V Abs. 1 Buchst. b des Übereinkom- mens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländi- 1 2 - 3 - scher Schiedssprüche (UNÜ), weil er kartellrechtswidrige Bestimmungen des zwischen den Parteien am 29. September 2006 abgeschlossenen Kooperati- onsvertrags umsetze. Die Antragstellerin hat zudem im vorliegenden Verfahren beim Oberlan- desgericht Braunschweig nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO beantragt, ihr die vor- läufige Vollstreckung und die Sicherungsvollstreckung aus dem Schiedsspruch zu gestatten. Sie behauptet, es bestehe die konkrete Gefahr, dass die Antrags- gegnerin die Zwangsvollstreckung vereiteln werde. Die Antragstellerin hat beantragt, ihr bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Antrag auf Voll- streckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 11. Juni 2015 die Zwangsvollstre- ckung zum Zwecke der Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Schiedsspruch zu erlauben. Außerdem begehrt die Antragstellerin im Wesentlichen, die Antragsgeg- nerin im Wege der Sicherungsvollstreckung zu verpflichten, bestimmte Auskünf- te zu erteilen, Herausgabe- und Auskunftsansprüche der Antragsgegnerin im Hinblick auf Zuckerrübenkeimplasma zugunsten der Antragstellerin zu pfänden, der Antragsgegnerin zu verbieten, über das von ihr herauszugebende Zucker- rübenkeimplasma und Informationen darüber in bestimmter Weise zu verfügen, sowie notwendige Erhaltungsmaßnahmen für das Zuckerrübenkeimplasma zu ergreifen. Die Vorsitzende des Zivilsenats des Oberlandesgerichts hat den Antrag gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Rechtsbeschwerde. Die Antragsgegnerin bean- tragt, die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin als unstatthaft zu verwerfen. II. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist nicht statthaft. Beschlüs- se über Anordnungen gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind unanfechtbar (§ 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dabei besteht kein Unterschied, ob sich ein An- 3 4 5 6 7 - 4 - tragsteller gegen die Ablehnung oder ein Antragsgegner gegen die Anordnung vorläufiger Maßnahmen gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO wendet. 1. Die Frage, ob Anordnungen zur Durchführung der Zwangsvollstre- ckung gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO, die in Verfahren zur Vollstreckbarer- klärung (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) ergehen, der Rechtsbeschwerde unterliegen, ist umstritten. Nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht soll die Unanfecht- barkeit gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur für Beschlüsse nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO gelten, die sich auf vorläufige oder sichernde Maßnahmen des Schiedsgerichts beziehen (§ 1062 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Hingegen soll gegen Anordnungen zur Durchführung der Zwangsvollstreckung gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 Fall 1 ZPO, die vor einer Entscheidung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ergehen, die Rechtsbeschwerde statthaft sein (Voit in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 1065 Rn. 3). Nach überwiegender Ansicht sind derartige Anordnun- gen dagegen nicht anfechtbar (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 1063 Rn. 4; MünchKomm.ZPO/Münch, 4. Aufl., § 1063 Rn. 27; Saenger, ZPO, 6. Aufl., § 1063 Rn. 3; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1065 Rn. 2; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 28 Rn. 13 dd; Sessler/Schreiber, SchiedsVZ 2006, 119, 124; wohl auch Wieczorek/ Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 1065 Rn. 7). 2. Der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung gebührt der Vorzug. a) Gemäß § 1065 Abs. 1 ZPO findet die Rechtsbeschwerde gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen statt; im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 ZPO bezeichneten Verfahren unanfechtbar. Die vom Vorsitzenden des Zivilsenats gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu treffenden Entscheidungen über die Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen sind keine Entscheidungen über Anträge gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO. Der Rechtsbeschwerde unterliegen damit 8 9 10 - 5 - nur die Entscheidungen über Anträge gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO, die der zuständige Zivilsenat des Oberlandesgerichts trifft. Vorläufige An- ordnungen des Vorsitzenden des Zivilsenats gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO zählen dazu auch dann nicht, wenn sie in einem Verfahren auf Aufhebung oder Voll- streckbarerklärung des Schiedsspruchs (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) ergehen. b) Diese auf den Wortlaut der Norm des § 1065 Abs. 1 ZPO gestützte Auslegung ergibt sich weiter aus der Systematik des Gesetzes und der Funk- tion des § 1063 Abs. 3 ZPO als Mittel vorläufigen Rechtsschutzes im Schieds- verfahrensrecht. aa) Gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Anträ- ge betreffend die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vor- läufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041 ZPO) aus- drücklich ausgeschlossen. Die Anordnungsbefugnis des Vorsitzenden des Zivil- senats nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO bezieht sich gleichermaßen auf die Vollziehung dieser Maßnahmen des Schiedsgerichts nach § 1041 ZPO wie auf vorläufige Entscheidungen im gerichtlichen Verfahren über die Vollstreckbarer- klärung des Schiedsspruchs. Dann ist aber kein Grund ersichtlich, diese beiden Wege, vorläufigen Rechtsschutz im Schiedsverfahren zu erlangen, im Hinblick auf die Anfechtungsmöglichkeit mit der Rechtsbeschwerde unterschiedlich zu behandeln, und eine Rechtsbeschwerde bei originär vom Oberlandesgericht angeordneten Sicherungsmaßnahmen zu gestatten, sie aber gegenüber An- ordnungen auszuschließen, die sich auf vorläufige oder sichernde Maßnahmen des Schiedsgerichts beziehen. Es wäre nicht überzeugend, Entscheidungen des Oberlandesgerichts über vom Schiedsgericht angeordnete, vorläufige Maßnahmen nach § 1041 Abs. 1 ZPO, die in Unkenntnis des erst später erge- henden Schiedsspruchs zu treffen sind, durch Ausschluss der Rechtsbe- schwerde einer weniger weitgehenden staatlichen Kontrolle zu unterwerfen als 11 12 - 6 - Entscheidungen über vorläufige Maßnahmen, die in Kenntnis des Schieds- spruchs originär vom Oberlandesgericht getroffen werden (vgl. Sessler/ Schreiber, SchiedsVZ 2006, 119, 124). bb) Gegen eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde spricht weiter die Funktion von Anordnungen nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO als Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, die in einem beschleunigten Verfahren durch den Vorsitzenden des zuständigen Zivilsenats allein getroffen werden können. Die Bestimmung des § 1063 Abs. 3 ZPO ist eine Sonderregelung im Verhältnis zu den allgemeinen Bestimmungen für den vorläufigen Rechtsschutz in den §§ 916 ff. ZPO (vgl. Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1063 Rn. 35; Wilske/ Markert in BeckOK/ZPO, 21. Edition, Stand 1. Juli 2016, § 1063 Rn. 11). In Eil- verfahren sind Revision und Rechtsbeschwerde schon im Hinblick auf den Zeit- faktor wenig geeignet (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 2781). Dementsprechend bestimmt § 542 Abs. 2 ZPO, dass gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Ar- restes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht stattfindet. Der Gesetzgeber hat diese Regelung wegen des provisori- schen Charakters und der vorläufigen Bedeutung des Arrest- und Verfügungs- verfahrens für notwendig gehalten. Entscheidet das Berufungsgericht nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss, ist eine Rechtsbeschwerde im Arrest- und Verfügungsverfahren deshalb ebenfalls unstatthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - VII ZB 11/02, BGHZ 152, 195, 197). Die Bestimmung des § 1063 Abs. 3 ZPO tritt für Schiedsgerichtsverfahren an die Stelle der §§ 916 ff. ZPO. Es wäre daher nicht einleuchtend, gegen vorläufige Entschei- dungen nach § 1063 Abs. 3 ZPO einen Zugang zum Bundesgerichtshof zu er- öffnen, der für Entscheidungen nach §§ 916 ff. ZPO gemäß § 542 Abs. 2 ZPO verschlossen ist. 13 - 7 - c) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, lässt sich eine Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen Anordnungen nach § 1063 Abs. 3 ZPO nicht damit begründen, dass bestimmte, in ihrem Regelungsumfang abschließende Zwi- schenentscheidungen anfechtbar sind. aa) Für Kostenentscheidungen im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs folgt die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde unmittelbar aus § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - III ZB 33/07, NJW-RR 2008, 664). bb) Entsprechend § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO selbständig mit der Rechts- beschwerde anfechtbar sind ferner Beschlüsse, die nach abgesonderter Ver- handlung über die Zulässigkeit eines Aufhebungsantrags gemäß § 1059 ZPO ergehen (BGH, Beschluss vom 20. September 2001 - III ZB 57/00, NJW 2001, 3787). Die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit führt entweder ohne weiteres zur Ablehnung des Antrags nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO we- gen Unzulässigkeit oder mit die Instanz abschließender Wirkung zur Feststel- lung der Zulässigkeit des Antrags. cc) Demgegenüber handelt es sich bei Anordnungen nach § 1063 Abs. 3 ZPO um vorläufige Maßnahmen, die für die Entscheidung des Oberlandesge- richts über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs weder vorgreiflich noch bindend sind. Sie können jederzeit geändert oder aufgehoben und so der jeweiligen Prozesslage angepasst werden (vgl. MünchKomm.ZPO/ Münch aaO § 1063 Rn. 31). Dementsprechend hat auch das Oberlandesgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 1. Oktober 2015 seine vorherige ablehnende Entscheidung über eine Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO nicht als abschlie- ßend angesehen, sondern ausdrücklich ausgeführt, dass von der Verweisung der Sache an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle auch die Zustän- 14 15 16 17 - 8 - digkeit für etwaige Eil- oder Aussetzungsanträge innerhalb des vorliegenden Verfahrens betroffen sei. d) Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist schließlich nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Eine Einschrän- kung des Grundrechts auf rechtliches Gehör kommt von vornherein allenfalls für den vor Erlass einer Anordnung nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht angehör- ten Antragsgegner in Betracht, nicht aber für den erfolglosen Antragsteller. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanz: OLG Braunschweig, Entscheidung vom 27.08.2015 - 7 Sch 3/15 - 18 19