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Beschluss

2 UH 31/24

KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:1014.2UH31.24.00
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Leitsätze
1. Von einer Einlassung auf das Verfahren nach Art. 24 LugÜ ist auszugehen, wenn der Beklagte die Zuständigkeitsrüge nicht spätestens in der Stellungnahme erhebt, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist. Vor deutschen Gerichten ist danach im Gegensatz zu § 39 ZPO keine Einlassung zur Hauptsache in einer mündlichen Verhandlung erforderlich; zuständigkeitsbegründend ist nach allgemeiner Auffassung bereits eine rügelose Einlassung in der Klageerwiderung.(Rn.12) 2. Eine rügelose Einlassung nach Art. 14 LugÜ begründet neben der internationalen Zuständigkeit auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.(Rn.13) 3. Ein Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO stellt sich als objektiv willkürlich dar und entfaltet keine Bindungswirkung, wenn weder seiner Begründung noch dem sonstigen Akteninhalt entnommen werden kann, woraus sich die Zuständigkeit des Gerichts ergeben soll, an den der Rechtsstreit verwiesen worden ist.(Rn.10) (Rn.16)
Tenor
Das Landgericht Berlin II wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von einer Einlassung auf das Verfahren nach Art. 24 LugÜ ist auszugehen, wenn der Beklagte die Zuständigkeitsrüge nicht spätestens in der Stellungnahme erhebt, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist. Vor deutschen Gerichten ist danach im Gegensatz zu § 39 ZPO keine Einlassung zur Hauptsache in einer mündlichen Verhandlung erforderlich; zuständigkeitsbegründend ist nach allgemeiner Auffassung bereits eine rügelose Einlassung in der Klageerwiderung.(Rn.12) 2. Eine rügelose Einlassung nach Art. 14 LugÜ begründet neben der internationalen Zuständigkeit auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.(Rn.13) 3. Ein Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO stellt sich als objektiv willkürlich dar und entfaltet keine Bindungswirkung, wenn weder seiner Begründung noch dem sonstigen Akteninhalt entnommen werden kann, woraus sich die Zuständigkeit des Gerichts ergeben soll, an den der Rechtsstreit verwiesen worden ist.(Rn.10) (Rn.16) Das Landgericht Berlin II wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt. I. Die Klägerin, die ihren Sitz in ..... E##### (Landgerichtsbezirk Rottweil) hat, nimmt die in der Schweiz ansässige Beklagte auf Zahlung des Entgelts aus einer als „SERVICE PROVISION AGREEMENT“ bezeichneten Vereinbarung in Anspruch. Die Klägerin schloss am 16. April 2018 (Anlage K 1) zunächst mit der Muttergesellschaft der Beklagten eine als „BUSINESS AGREEMENT“ bezeichnete englischsprachige Vereinbarung über die Entwicklung einer Software für eine mobile Bilderkennung für den Einsatz im internationalen Kunsthandel. Die Vereinbarung schließt mit folgendem Satz: „Any dispute, which cannot be settled amicably, shall be settled before the competent courts of Rottweil, Germany.“ Am 23. Juli 2019 (Anlage K 5) schlossen die Parteien des Rechtsstreits sodann eine als „SERVICE PROVISION AGREEMENT“ bezeichnete Vereinbarung, in der sich die Klägerin zur Bereitstellung, Weiterentwicklung, Wartung und Lizenzierung der von ihr gemeinsam mit einem Partnerunternehmen entwickelten Software verpflichtete. Die Vereinbarung enthält als letzten Satz folgende Regelung: „Any dispute, which cannot be settled amicably, shall be settled before acompetent court in Germany.“ Mit ihrer 11. April 2023 zunächst bei dem Landgericht Berlin (seit dem 1. Januar 2024: Landgericht Berlin II) anhängig gemachten Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der in dem SERVICE PROVISION AGREEMENT vereinbarten Vergütung sowie auf Feststellung in Anspruch, dass die Vereinbarung bis zum 31. Dezember 2024 ungekündigt fortbestehe. Nachdem das Landgericht Berlin mit Verfügungen 29. November 2023, vom 5. Dezember 2023, vom 14. Dezember 2023, vom 21. Dezember 2023 und vom 1. Februar 2024 jeweils auf Bedenken gegen seine internationale und örtliche Zuständigkeit hingewiesen hat, hat sich die Beklagte diesen Bedenken erstmals mit einem Schriftsatz vom 4. Januar 2024 angeschlossen, während sie in ihrer Klageerwiderung vom 28. Oktober 2023 auf die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht eingegangen war. Aufgrund eines von der Klägerin zunächst hilfsweise und mit einem Schriftsatz vom 7. März 2024 unbedingt gestellten Verweisungsantrags hat sich das Landgericht Berlin II schließlich mit einem Beschluss vom 14. März 2024 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Rottweil verwiesen. Das Landgericht Rottweil sieht sich durch diese Verweisung in seiner Zuständigkeit nicht gebunden, hat sich nach Anhörung der Parteien mit einem Beschluss vom 6. Juni 2024 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit seinerseits an das Landgericht Berlin zurückverwiesen, das die Vorlage der Sache an das Kammergericht zur Zuständigkeitsbestimmung veranlasst hat, wo die (elektronischen) Akten schließlich am 2. Oktober 2024 eingegangen sind. II. 1. Das Kammergericht ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, weil das zuerst mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Berlin zu seinem Bezirk gehört und aufgrund der Beteiligung eines weiteren Landgerichts aus einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk an dem Zuständigkeitsstreit das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof wäre. 2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind ferner auch der Sache nach gegeben, nachdem sich die an dem negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte jeweils rechtskräftig im Sinne der Vorschrift (vgl. zum Begriff BGH, Beschluss vom 4. Juni 1997 - XII ARZ 13/97, NJW-RR 1997, 1161) für unzuständig erklärt haben. Dabei ist es unschädlich, dass das Landgericht Rottweil die Sache nicht selbst dem Kammergericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt hat, was allerdings zweckmäßig gewesen wäre und eine unnötige Verzögerung des Verfahrens vermieden hätte. Denn aus seinem Rückverweisungsbeschluss vom 6. Juni 2024 ergibt sich eine eindeutige Verneinung der eigenen Zuständigkeit, so dass die Voraussetzungen für eine obergerichtliche Zuständigkeitsbestimmung im Ergebnis vorliegen. 3. Das Landgericht Berlin II ist als örtlich zuständiges Gericht bestimmen. Denn seine örtliche Zuständigkeit ist jedenfalls gemäß Art. 24 LugÜ begründet, nachdem sich die Beklagte dort rügelos eingelassen hat (a.). Es hat seine Zuständigkeit auch nicht durch den gleichwohl erlassenen Verweisungsbeschluss vom 14. März 2024 verloren, weil sich dieser als objektiv willkürlich darstellt, was seine gesetzliche Bindungswirkung (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO) ausnahmsweise entfallen lässt (b.). a. Das Landgericht Berlin II ist jedenfalls aufgrund der rügelosen Einlassung der Beklagten gemäß Art. 24 LugÜ international und örtlich zuständig geworden. Das Übereinkommen und seine von § 39 ZPO abweichenden Regelungen zur rügelosen Einlassung sind sachlich (Art. 1 LugÜ), zeitlich (Art. 69 LugÜ) und aufgrund des Sitzes der Beklagten in der Schweiz auch räumlich anwendbar (Art. 2 LugÜ). Auf die von den Parteien und den an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichten erörterte Frage, ob durch die in den Verträgen vom 16. April 2018 bzw. vom 23. Juli 2019 enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarungen die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II bzw. des Landgerichts Rottweil wirksam begründet worden ist, kommt es damit nicht mehr entscheidend an. Nach Art. 24 LugÜ wird ein Gericht eines Vertragsstaats, sofern es nicht bereits nach anderen Vorschriften des Übereinkommens zuständig ist, zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt, ohne den Mangel der Zuständigkeit zu rügen, und keine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit begründet ist. Von einer Einlassung auf das Verfahren ist auszugehen, wenn der Beklagte die Zuständigkeitsrüge nicht spätestens in der Stellungnahme erhebt, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist. Vor den deutschen Zivilgerichten ist danach im Gegensatz zu § 39 ZPO keine Einlassung zur Hauptsache erforderlich; zuständigkeitsbegründend ist nach allgemeiner Auffassung bereits eine rügelose Einlassung in der Klageerwiderung (BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 – VI ZR 154/10, BGHZ 190, 28; OLG Düsseldorf, JR 1991, 243, 244; Musielak/Voit/Stadler/Krüger, ZPO, 21. Aufl. 2024, Art. 24 EuGVVO Rn. 3; MüKo/Gottwald, ZPO, 6. Aufl. 2022, Art. 26 EuGVO Rn. 7 f.). Die Beklagte hat sich hier somit spätestens mit ihrer Klageerwiderung vom 28. Oktober 2023 nach Art. 24 LugÜ rügelos eingelassen, nachdem sie dort zu der aus ihrer Sicht fehlenden Begründetheit der Klage vorgetragen und sich damit auf das Verfahren eingelassen hat, ohne den Mangel der fehlenden Zuständigkeit des Gerichts geltend zu machen. Durch eine rügelose Einlassung nach Art. 24 LugÜ bzw. der inhaltsgleichen Regelung in Art. 26 EuGVVO wird nach allgemeiner und unbestrittener Auffassung neben der internationalen auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet (BGH, Urteil vom 17. März 2015 - VI ZR 12/14, juris Rn. 10; Berger in: Oetiker/Weibel, Basler Kommentar, LugÜ, 2011, Art. 24 Rn. 9; Thomas/Putzo/Nordmeier, ZPO, 45. Aufl. 2024, Art. 26 EuGVVO Rn. 1), wie sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen ergibt. Eine Verweisung des Rechtsstreits wegen der vermeintlichen örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts war somit spätestes mit dem Eingang der Klageerwiderung ausgeschlossen. b. Das Landgericht Berlin hat seine Zuständigkeit schließlich auch nicht aufgrund des von ihm gleichwohl am 14. März 2024 erlassenen Verweisungsbeschlusses verloren. Die gesetzliche Regelung in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO entzieht zwar auch einen sachlich fehlerhaften und zu Unrecht ergangenen Verweisungsbeschluss grundsätzlich der Überprüfung. Dies folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die der Prozessökonomie dienen und langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten vermeiden soll. Die Bindungswirkung entfällt jedoch ausnahmsweise dann, wenn der Beschluss schlechterdings als nicht im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn er auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, nicht von dem gesetzlichen Richter erlassen worden ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Die Beschlussbegründung muss sich bei Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit vom Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernen, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, da sie nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 – X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016; Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, Rn. 7, NJW-RR 2013, 764; Beschluss vom 17. Mai 2011 - X ARZ 109/11, Rn. 9, NJW-RR 2011, 1364). Ein solcher Fall einer objektiv willkürlichen Verweisung liegt hier vor. Zwar folgt dies nicht bereits daraus, dass das Landgericht Berlin II nicht beachtet hat, dass es aufgrund der rügelosen Einlassung der Beklagten zuständig geworden ist, zumal dieser rechtliche Gesichtspunkt auch von den jeweils anwaltlich vertretenen Parteien und von dem Landgericht Rottweil übersehen wurde. Die Verweisung stellt sich aber deshalb als objektiv willkürlich dar, weil weder aus dem Verweisungsbeschluss noch aus dem sonstigen Akteninhalt zu ersehen ist, aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen das verweisende Gericht das Landgericht Rottweil für örtlich zuständig gehalten hat. Der Verweisungsbeschluss selbst enthält keine Begründung. Mit seiner ausführlich begründeten Verfügung vom 14. Dezember 2023 hat das verweisende Gericht darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen seine internationale und örtliche Zuständigkeit bestünden, weil die von den Parteien getroffene Gerichtsstandsvereinbarung mangels Bestimmtheit unwirksam sei. Insbesondere könne weder aus dem Wortlaut der Vereinbarung noch anhand sonstiger objektiver Anhaltspunkte festgestellt werden, welches deutsche Gericht zuständig sei. Aus welchen Gründen sich bei dieser Sachlage nach Ansicht des Landgerichts Berlin II eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Rottweil ergeben könnte, ist weder der gerichtlichen Verfügung vom 14. Dezember 2023 noch dem weiteren Akteninhalt auch nur andeutungsweise zu entnehmen.