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Urteil

3 U 65/24

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2025:0605.3U65.24.00
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Leitsätze
Zur Haftung nach schweizerischem Straßenverkehrsrecht bei Unaufklärbarkeit des Unfalls.(Rn.18) (Rn.19)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.09.2024 – 9 O 114/22 – abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Haftung nach schweizerischem Straßenverkehrsrecht bei Unaufklärbarkeit des Unfalls.(Rn.18) (Rn.19) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.09.2024 – 9 O 114/22 – abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt die Beklagte, einen ... Haftpflichtversicherer, auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 23.10.2021 in der Schweiz auf der Autobahn ... bei ... in Fahrtrichtung ... ereignet hat. Der Kläger befuhr am Unfalltag bei hohem Verkehrsaufkommen die vierspurige Autobahn ... auf der äußersten rechten Spur, nachdem er zuvor einen Spurwechsel von der zweiten Spur von rechts, auf der sich die Fahrzeuge im Kolonnenverkehr bewegten, durchgeführt hatte. Der Zeuge ... befuhr die ... in derselben Fahrtrichtung und kollidierte mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug zunächst auf der zweiten Spur von rechts mit dem Fahrzeug der Zeugin ..., das dadurch auf das vor ihr fahrende Fahrzeug des Zeugen ... aufgeschoben wurde, und danach auf der äußersten rechten Spur mit dem klägerischen Fahrzeug. Der Kläger ließ das Fahrzeug für netto 13.366,15 € instandsetzen. Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst die angefallenen Nettoreparaturkosten, Nutzungsausfall für 5 Tage in Höhe von 325,- € und Ersatz einer Wertminderung in Höhe von 1.500,- € geltend gemacht sowie Zahlung von 15.879,72 € nebst Zinsen und Anwaltskosten verlangt. Nach Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung, die 12.866,15 € auf den Fahrzeugschaden gezahlt hat, hat der Kläger seine Klage teilweise zurückgenommen und zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.325 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 15.879,72 € seit dem 5.2.2022 bis zum 16.3.2023 sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 2.325 € seit dem 17.3.2023 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 953,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.2.2022 zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Unfallereignis vom 23.10.2021 auf der ... in Höhe ... zu erstatten. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, der Zeuge ... sei mit hoher Geschwindigkeit gefahren und habe nach der Kollision mit der Zeugin ... die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren, weshalb er auf die Spur des Klägers gekommen und dort mit dem stehenden klägerischen Fahrzeug kollidiert sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, der Zeuge ... habe die rechte Ausfahrspur befahren, als das klägerische Fahrzeug von der linken Ausfahrspur auf seine Spur gewechselt sei. Der Zeuge habe nicht mehr rechtzeitig bremsen können und sei nach links ausgewichen. Um eine Kollision mit dem dort fahrenden Fahrzeug zu vermeiden, habe der Zeuge ... versucht, nach rechts auszuweichen, sei aber mit dem Fahrzeug der Zeugin ... und durch das Ausweichmanöver nach rechts dann auch mit dem klägerischen Fahrzeug kollidiert. Die Beklagte meint, für das alleinige Verschulden des Klägers spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins, da sich der Unfall in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Fahrspurwechsel des Klägers ereignet habe. Da jedenfalls ein Verschulden des Zeugen ... nicht nachgewiesen sei, scheide eine Haftung der Beklagten für Sachschäden nach schweizerischem Recht aus. Das Landgericht hat den Kläger angehört (Prot. v. 12.01.2023, S. 2, Bl. 110 GA), die Akte der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Az.: C-7/2022/100000252) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht sowie Beweis erhoben durch Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, der Klage mit den zuletzt gestellten Anträgen in der Hauptsache vollständig, in Höhe der geltend gemachten Zinsen teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat der Erstrichter ausgeführt, der Zeuge ... habe den Auffahrunfall mit dem Fahrzeug der Zeugin ... allein verschuldet. Dies folge aus der Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis, der auch bei Auffahrunfällen auf Autobahnen gelte. Da sich der Auffahrunfall unmittelbar vor der Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug ereignet habe und auch nach dem Sachvortrag der Beklagten ursächlich für die Bewegung nach rechts in die Fahrspur des Klägers gewesen sei, sei nach diesen Grundsätzen davon auszugehen, dass der Zeuge ... den Unfall durch Unachtsamkeit und/oder überhöhte Geschwindigkeit verschuldet habe. Dies führe zu einer Alleinhaftung nach schweizerischem Straßenverkehrsrecht. Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Der Erstrichter habe für die Anwendung des Anscheinsbeweises auf die Regeln des Prozessrechts zurückgegriffen, obwohl insoweit das schweizerische Sachrecht gelte, das einen Anscheinsbeweis in einem solchen Fall nicht kenne. Aber auch bei Anwendung deutschen Prozessrechts lägen die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis gegen den Zeugen ... nicht vor. Das Erstgericht habe verkannt, dass der Kläger – anders als bei Kettenauffahrunfällen – nicht unmittelbar an der Kollision zwischen dem Fahrzeug der Zeugin ... und dem Beklagtenfahrzeug beteiligt gewesen sei. Das Erstgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass nicht mehr habe aufgeklärt werden können, ob der Kläger vor der Kollision die rechte Spur bereits über mehrere hundert Meter oder – wie die Beklagte behauptet habe – erst kurz vor dem Zeugen ... die Spur gewechselt habe. Der Spurwechsel des Klägers stehe daher ebenfalls der Heranziehung der Grundsätze über den Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen entgegen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Senat hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Er hat darüber hinaus den Kläger zum Unfallgeschehen informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Phys. .... Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.05.2025 verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 23.05.2025 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung führt in der Sache zur Abweisung der Klage, da ein unfallursächliches Verschulden auf Beklagtenseite nicht festgestellt werden kann. 1. Zutreffend hat das Landgericht zunächst die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage gegen die Beklagte als ausländischen Haftpflichtversicherer mit Sitz in der Schweiz bejaht, die sich im Streitfall nach den Regelungen des Luganer Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (LugÜ 2007) beurteilt (Art. 1, 2, 60 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 69 LugÜ 2007; vgl. BGHZ 195, 166, 168 ff.; BGH, Urteile vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20, Rn. 7, juris, und vom 15. Mai 2024 – VIII ZR 226/22, Rn. 23, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. Mai 2024 – 101 AR 9/24 e, Rn. 13 juris). Ungeachtet der rügelosen Einlassung der Beklagten nach Art. 24 LugÜ 2007 (vgl. dazu KG, Beschluss vom 14. Oktober 2024 – 2 UH 31/24, Rn. 11, juris) ergibt sich die internationale Zuständigkeit hier aus Art. 9 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 LugÜ 2007, die neben der internationalen Zuständigkeit auch die örtliche Zuständigkeit des mitgliedstaatlichen Gerichts festlegen. Nach diesen Bestimmungen, die denselben Regelungsgehalt wie die entsprechenden Bestimmungen der Brüssel Ia-VO haben (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b, Art. 13 Abs. 2 Brüssel Ia-VO; zur einheitlichen Auslegung von LugÜ 2007 und Brüssel Ia-VO vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 – C-467/16, Rn. 46 ff., juris; BGH, Urteile vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20, Rn. 9, juris, und vom 15. Mai 2024 – VIII ZR 226/22, Rn. 23, juris; Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 2. Dezember 2012 – 4A_531/2011, BGE 138 III 386 mit Anm. Staudinger, DAR 2012, 474, 589), kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls einen nach dem anwendbaren nationalen Recht bestehenden Direktanspruch (hier: Art. 65 Abs. 1 Schweizerisches Strassenverkehrsgesetz - SVG) gegen den Haftpflichtversicherer mit Sitz in einem ausländischen Staat beim Gericht seines Wohnsitzes geltend machen (vgl. BGHZ 195, 166, 168 ff. m.w.N.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. Mai 2024 – 101 AR 9/24 e, Rn. 13, 30, juris). 2. Ebenfalls zu Recht ist der Erstrichter davon ausgegangen, dass der vorliegende Verkehrsunfall nach schweizerischem Recht zu beurteilen ist. Nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Die Regelung findet hier Anwendung, da es sich um einen Anspruch aus einem Verkehrsunfall handelt, der nach dem 11. Januar 2009 entstanden ist (vgl. Art. 32 Rom II-VO). Für die geltend gemachten Schäden ist Erfolgsort der Tatort, hier die Schweiz. Dass es sich bei der Schweiz nicht um einen Mitgliedstaat handelt, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Rom II-VO; vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20, Rn. 17, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. Mai 2024 – 101 AR 9/24 e, Rn. 13, juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 25. Juni 2015 – 13 S 5/15, Rn. 11, juris m.w.N.). 3. Der Erstrichter ist schließlich auch von zutreffenden Grundsätzen hinsichtlich des Haftungssystems bei Verkehrsunfällen nach schweizerischem Recht ausgegangen. Nach Art. 61 Abs. 2 des Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes (SVG) haftet ein Fahrzeughalter für einen Sachschaden eines anderen Halters nur dann, wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden durch Verschulden oder vorübergehenden Verlust der Urteilsfähigkeit des beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich ist, oder durch fehlerhafte Beschaffenheit seines Fahrzeuges verursacht wurde. Bei der Geltendmachung von Sachschäden zwischen Fahrzeughaltern ist mithin grundsätzlich nur das Verschulden des in Anspruch genommenen Halters als Haftungskriterium maßgebend; die Betriebsgefahr des Fahrzeugs darf insoweit nicht in Rechnung gestellt werden (Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 25. Juni 1968, BGE 94 II 173; vgl. auch LG Saarbrücken, Urteil vom 25. Juni 2015 – 13 S 5/15, Rn. 17, juris; LG Amberg, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 24 O 304/15, Rn. 46 f., juris; Giger, SVG, 8. Aufl., Art. 61 SVG Rn. 10; Rusch, Haftpflichtrecht – Wichtige Urteile, Straßenverkehrsrechtstagung 2012, S. 235, 236; Krauskopf/Berger in: MünchKomm-StrVerkR, „Schweiz“ Rn. 32). 4. Mit Erfolg wendet sich die Berufung allerdings gegen die Feststellung des Erstrichters, der Zeuge ... habe den Unfall durch Unachtsamkeit und/oder überhöhte Geschwindigkeit allein verschuldet. Auf der Grundlage der vom Senat zugrunde zu legenden Tatsachen kann nicht beweissicher von einem unfallursächlichen Verschulden des Zeugen ... ausgegangen werden. Vielmehr lässt sich der Unfall nach Überzeugung des Senats nicht mehr in einem für die richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Umfang aufklären (zur Anwendbarkeit des § 286 Abs. 1 ZPO als Teil der lex fori auf die Beweiswürdigung bei Anwendung ausländischen Sachrechts vgl. nur BGH, Urteil vom 27. April 1977 – VIII ZR 184/75, Rn. 24 f., juris; BGHZ 190, 301, 314; LG Saarbrücken, Urteil vom 9. März 2012 – 13 S 51/11, Rn. 20, juris; Geigel/Lafontaine, Der Haftpflichtprozess, 29. Aufl., Kap. 24 Rn. 45, jeweils m.w.N.). a) Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Berufungsverfahren bleiben beide von den Parteien behauptete Unfallversionen grundsätzlich möglich, ohne dass für eine Unfallversion eine größere Wahrscheinlichkeit spricht. Lediglich im Hinblick auf den vom Zeugen ... behaupteten Umstand, der Kläger sei nur ca. 10 Meter vor ihm auf seine Spur gewechselt, hat der Sachverständige eine Einschränkung vorgenommen und dargelegt, dass insoweit ein Mindestabstand von 25 Meter vorgelegen haben müsste (Prot. v. 23.05.2025, S. 4, Bl. 94 eA OLG). b) Der Zeuge ... hat in seiner Erklärung gegenüber der schweizerischen Polizei angegeben, er sei auf der äußersten rechten Spur mit ca. 70 bis 80 km/h gefahren, als der Kläger unvermittelt vor ihm mit einem Abstand von nur ca. 10 Meter von links auf diese Spur gewechselt sei. Dabei habe er versucht, zunächst nach links auszuweichen, sei dann aber wieder auf die rechte Spur gewechselt, nachdem ein gefahrloses Ausweichen nach links auch nicht möglich gewesen wäre (Unfallbericht vom 24.11.2021, S. 3/4 der Ermittlungsakte). Die Verwertung der Niederschrift dieser Zeugenaussage im Wege des Urkundenbeweises (§ 415 Abs. 1 ZPO) ist zulässig, nachdem die Beklagte deren Verwertung auch für die Berufungsinstanz ausdrücklich beantragt und auf eine Vernehmung des Zeugen nach Hinweis des Senats verzichtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 – VI ZR 233/94, Rn. 8, juris, m.w.N; Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 7/14, Rn. 25, juris). c) Der Kläger hat bei seiner Vernehmung vor dem Senat bekundet, er sei von seiner Spur, auf der Stop-and-Go-Verkehr mit bis zu 60 km/h geherrscht habe, aus einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h heraus bei freier rechter Fahrbahn auf die rechte Spur gewechselt und sei dort etwa 300 m gefahren, bevor sich der Unfall ereignet habe. Erstmals habe er das Beklagtenfahrzeug auf der linken Spur bemerkt, als dieses kurz davor gewesen sei, auf das neben dem Kläger fahrende Fahrzeug aufzufahren. Das Fahrzeug des Zeugen ... sei mit einer relativ hohen Geschwindigkeit gefahren, sehr viel schneller als der Kläger. Als der Kläger bemerkt habe, dass es dort zu einem Unfall kommen könnte oder dass der Zeuge ... ausweichen musste, habe er versucht, nach rechts heranzufahren, um sein Auto zu bremsen und dem Zeugen die Möglichkeit zu eröffnen, dort noch durchzukommen, was aber misslungen sei (Prot. v. 23.05.2025, S. 2/3, Bl. 92/93 eA OLG). d) Unabhängig davon, dass der Aussage des Zeugen ... ein geringerer Beweiswert zukommt als einer unmittelbar durch das Tatgericht gewonnenen Aussage eines Unfallbeteiligten (vgl. dazu BGHZ 173, 366, 373; BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 – VI ZR 233/94, Rn. 11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2009 – I-5 U 58/09, Rn. 32 f., juris), hält der Senat in der gebotenen Gesamtschau eine Unfallversion, bei der der Kläger unmittelbar vor dem Zeugen ... auf die äußerste rechte Fahrspur gewechselt ist, für ohne weiteres denkbar. Der Senat hält es zwar ausgehend von der Darstellung des Klägers für grundsätzlich möglich, dass der Kläger seinen Fahrspurwechsel auch bereits längere Zeit abgeschlossen hatte, bevor der Zeuge ... sich den am Unfall beteiligten Fahrzeugen näherte. Allerdings bleiben genügend Restzweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung, sodass sich der Senat hiervon keine Überzeugung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO bilden kann. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die gesamte Verkehrssituation, wie sie vom Kläger und den übrigen Unfallbeteiligten geschildert worden ist. Während der Kläger vor dem Senat von einem Stop-and-Go-Verkehr mit gefahrenen Geschwindigkeiten bis zu 60 km/h gesprochen hat, haben insbesondere die Zeugin ... von einem Kolonnenverkehr mit Schrittgeschwindigkeit und der Zeuge ... von einem Stau mit einer Kolonnenbildung gesprochen (Unfallbericht vom 24.11.2021, S. 4, 5 der Ermittlungsakte), die sich nur schwer mit Geschwindigkeiten in der vom Kläger geschilderten Größenordnung vereinbaren lassen. Darüber hinaus erheben sich Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Klägers, weil die Darstellung nicht konsistent erscheint. So hat der Kläger dargestellt, dass er bei genügendem Abstand zu den vorausfahrenden Fahrzeugen unter Beschleunigung auf 60 km/h auf die rechte Fahrspur gewechselt und dort mehrere hundert Meter gefahren sei, bevor es zum Unfall gekommen sei. Dies unterstellt hätte der Kläger zwangsläufig über eine längere Strecke an den Fahrzeugen links neben ihm in der Kolonne vorbeifahren müssen, woran sich der Kläger aber nicht erinnern konnte. Auch soweit der Kläger erklärt hat, er habe nach dem Wechsel seiner Fahrspur im Rückspiegel freie Bahn gehabt und nur ganz weit entfernt ein schwarzes Fahrzeug gesehen, hat der Senat durchgreifende Bedenken an dieser Darstellung. Denn der Zeuge ... müsste dann entweder mit hoher Geschwindigkeit auf der zweiten Spur, auf der sich die Kolonne gebildet hatte, gefahren oder bei hoher Geschwindigkeit auf diese Spur mit einer Fahrzeugkolonne gewechselt sein. Beides erscheint schwer nachvollziehbar. Der Senat hält es deshalb für eher wahrscheinlich, dass der Zeuge ... die von dem Zeugen selbst eingeräumte Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h nur deshalb erreichen konnte, weil er den äußersten rechten Fahrstreifen befuhr, bevor er durch einen Spurwechsel des Klägers zu einem Ausweichmanöver veranlasst wurde. Zugleich berücksichtigt der Senat bei seiner Würdigung das ausdrückliche Bemühen des Klägers, unter mehrfachem Hinweis auf den Spurhalteassistent seine Unfalldarstellung zu untermauern, darüber hinaus, dass der Kläger selbst Erinnerungslücken einräumte und sich seine unmittelbar nach dem Unfall gemachte Aussage auch teilweise nicht unwesentlich von der vor dem Senat gemachten Aussage unterscheidet, sei es im Hinblick auf die Geschwindigkeit in der Kolonne (polizeiliche Aussage: Schritttempo; gerichtliche Aussage: bis zu 60 km/h), sei es im Hinblick auf die gefahrene Wegstrecke bis zum Unfall (polizeiliche Aussage: 100 bis 300 Meter; gerichtliche Aussage: etwa 300 Meter; Unfallbericht vom 24.11.2021, S. 4 der Ermittlungsakte). e) Bleibt der Unfall danach nicht aufklärbar, lässt sich auch ein unfallursächliches Verschulden des Zeugen ... nicht beweissicher feststellen. aa) Dies gilt zunächst im Hinblick auf einen möglichen Geschwindigkeitsverstoß des Zeugen (Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 ff. Verkehrsregelnverordnung – VRV). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die vom Zeugen ... gefahrene Geschwindigkeit, die sich unstreitig im Rahmen der am Unfallort zulässigen Höchstgeschwindigkeit gehalten hat, den Verkehrsumständen angepasst war. Denn jedenfalls lässt sich wegen der auch vom Sachverständigen nicht weiter aufklärbaren Gesamtumstände eine Unfallkausalität eines etwaigen Geschwindigkeitsverstoßes des Zeugen ... nicht beweissicher feststellen. Dies gilt insbesondere, wenn man den vom Zeugen ... geschilderten Ablauf zugrunde legt. bb) Auch ein Verstoß des Zeugen ... gegen die Pflichten beim Fahrstreifenwechsel (Art. 34 Abs. 3, Art. 39 und Art. 44 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG; Art. 14 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung – VRV; vgl. dazu BGer, Urteile vom 29. März 2011 – 6B_10/2011; vom 19. Februar 2013 – 6B_45/2012; Obergericht des Kantons Zürich, Urteil vom 09.07.2012 – SU120002-O/U; Giger aaO Art. 44 N 2) ist nicht nachgewiesen. Zwar kann sich der Zeuge ... insoweit nicht auf Besonderheiten im Stop-and-Go-Verkehr berufen (vgl. dazu näher Obergericht des Kantons Zürich, Urteil vom 11. April 2018 – SU170055-O/U; zum Vertrauensprinzip vgl. auch BGer, Urteil vom 14. März 2011, 6B_509/2010, E. 3.3.3 f. mit Hinweisen), da auf der Spur, auf die er sein Fahrzeug nach dem Anstoß mit der Zeugin ... gelenkt hat, unstreitig kein hohes Verkehrsaufkommen herrschte. Ein Verschulden des Zeugen ... ist allerdings nicht nachweisbar. Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz definiert das Verschulden nicht spezifisch; es gelten die allgemeinen Grundsätze. Als Verschulden gilt der Verstoß gegen Vorschriften, die bezwecken, Unfälle zu verhüten und Sicherheit zu schaffen. Maßgeblich ist dabei zwar nicht die subjektive Aufmerksamkeit, sondern jene - objektivierte - eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers (vgl. zu allem BGer, Urteil vom 15. Juni 2015 – 4A_83/2015 m.w.N.; Hablützel/Saner in: Bachmeier, Regulierung von Auslandsunfällen, 3. Aufl., „Schweiz“ Rn. 5; zur Fahrlässigkeit als Verschuldensmaßstab vgl. auch Art. 41 Abs. 1 Obligationenrecht – OR, 5. Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs). Aber auch bei Anlegung dieses objektivierten Maßstabes lässt sich ein Verschulden des Zeugen ... nicht beweissicher feststellen. Denn es verbleibt die ernsthafte Möglichkeit, dass der Kläger unmittelbar vor dem Zeugen ... auf den äußersten rechten Fahrstreifen gewechselt ist und der Zeuge ... dadurch zu einer Ausweichbewegung veranlasst wurde, in deren weiteren Verlauf sich die Kollision mit dem Klägerfahrzeug ereignete. cc) Aus den gleichen Gründen scheidet auch ein Schuldvorwurf wegen Verletzung der Abstandsregeln (Art. 34 Abs. 4 SVG) sowie der Grundregel des Art. 26 Abs. 1 SVG, wonach jedermann sich im Verkehr so verhalten muss, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet, aus. dd) Die Frage, ob in einem Fall wie hier grundsätzlich ein Anscheinsbeweis wegen eines Auffahrens in Betracht kommt, wie der Erstrichter angenommen hat, oder die Regeln über den Anscheinsbeweis unter dem Gesichtspunkt des Spurwechsels zur Anwendung kommen, bedarf keiner Entscheidung. Denn auch wenn man hiervon ausgehen wollte, wäre auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ein gegen den Zeugen ... sprechender Anscheinsbeweis wegen eines ernsthaft in Betracht kommenden abweichenden Geschehensablaufs jedenfalls erschüttert (zur Problematik der Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises nach deutschem Recht auf einen Auslandsfall vgl. die Nachweise bei Saarl. OLG, Urteil vom 6. Februar 2020 – 4 U 33/18, Rn. 47 ff. juris). III. Die Kostenentscheidung für die 1. Instanz folgt aus §§ 91, 269 ZPO und für das Berufungsverfahren aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).