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Beschluss

2 UH 9/25

KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0403.2UH9.25.00
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Leitsätze
Für den Regressanspruch eines Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Versicherungsnehmer aufgrund eines fingierten Verkehrsunfalls ist eine gesetzliche Sonderzuständigkeit der Zivilkammern für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen nach § 72a Abs. 1 Nr. 4 GVG nicht begründet.(Rn.7) (Rn.8) (Rn.9)
Tenor
Die allgemeinen (nicht mit einer gesetzlichen Sonderzuständigkeit befassten) Zivilkammern des Landgerichts Berlin II werden als funktionell zuständige Spruchkörper bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Regressanspruch eines Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Versicherungsnehmer aufgrund eines fingierten Verkehrsunfalls ist eine gesetzliche Sonderzuständigkeit der Zivilkammern für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen nach § 72a Abs. 1 Nr. 4 GVG nicht begründet.(Rn.7) (Rn.8) (Rn.9) Die allgemeinen (nicht mit einer gesetzlichen Sonderzuständigkeit befassten) Zivilkammern des Landgerichts Berlin II werden als funktionell zuständige Spruchkörper bestimmt. I. Der Beklagte hat bei der Klägerin eine Kfz-Haftpflichtversicherung unterhalten. In diesem Zusammenhang streiten die Parteien um Ansprüche nach einem angeblich fingierten Verkehrsunfall. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Vollstreckungsbescheid über einen Betrag von 5.002,15 Euro erwirkt, wobei sie die Forderung wie folgt bezeichnet hat: „Rückgriff aus Versich.Vertr. wg. Unfall/Vorfall gem. Mahnung vom 28.04.24“. Aufgrund des Einspruchs des Beklagten ist die Sache an das Landgericht Berlin II und dort an die als Kammer für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen fungierende Zivilkammer 23 abgegeben worden. Mit ihrer Anspruchsbegründung vom 13. März 2025 hat die Klägerin vorgetragen, dass sie aufgrund eines von dem Beklagten behaupteten Verkehrsunfalls 5.002,15 Euro an den angeblichen Unfallgegner gezahlt habe. Da der Beklage das Unfallgeschehen in betrügerischer Absicht lediglich vorgetäuscht habe, sei er zur Rückzahlung dieses Betrags verpflichtet. Die Zivilkammer 23 hat hierauf den bereits anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung mit einer Verfügung vom 14. März 2025 aufgehoben und die Sache abgegeben, weil es sich um eine Verkehrsunfallsache nach Rn. 57 - 2. Spiegelstrich - des Geschäftsverteilungsplans (Ansprüche aus vorgetäuschten Unfällen) handele. Die hierauf mit der Sache befasste Zivilkammer 50 sieht sich durch die Abgabe in ihrer Zuständigkeit nicht gebunden, hat sich mit einem Beschluss vom 25. März 2025 für unzuständig erklärt und die Sache dem Kammergericht zur Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers vorgelegt. II. 1. Das Kammergericht ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. Ferner liegen die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung auch der Sache nach vor. Zwar setzt § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nach seinem Wortlaut voraus, dass sich verschiedene Gerichte (und nicht einzelne Spruchkörper) rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Allerdings ist die Vorschrift entsprechend anwendbar, wenn mehrere Spruchkörper des gleichen Gerichts um ihre Zuständigkeit streiten und die Entscheidung des Kompetenzkonflikts nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung abhängt. Dies gilt nach allgemeiner Auffassung auch für die von dem Gesetzgeber neu geschaffenen §§ 72a, 119a GVG (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - X ARZ 3/22, NJW 2022, 2936 Rn.12 ff.; Senat, Beschluss vom 22. März 2018 - 2 AR 11/18, NJW-RR 2018, 639; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. April 2018 - 13 SV 6/18, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 1 AR 990/18, MDR 2018, 1015; Zöller/Lückemann, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 72a GVG Rn. 2; Klose MDR 2017, 793 [795]). Ferner liegen auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vor, nachdem sich die an dem negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Spruchkörper jeweils „rechtskräftig“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt haben. Hierfür genügt es, dass die betreffenden Entscheidungen den Parteien mitgeteilt wurden, so dass es sich nicht nur um gerichtsinterne Vorgänge, sondern um Entscheidungen mit Außenwirkung handelt (BGH, Beschluss vom 1. Juni 1988 – IVb ARZ 26/88 –, FamRZ 1988, 1256; Senat, Beschluss vom 22. März 2018 – 2 AR 11/18, NJW-RR 2018, 639; Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36 Rn. 35 m. w. N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist hier gewährleistet, nachdem die Zivilkammer 23 zwar über ihre Zuständigkeit nicht mit einem förmlichen Beschluss entschieden hat, der Inhalt ihres Abgabevermerks vom 14. März 2025 aber mit dem Beschluss der Zivilkammer 25 vom 25. März 2025 den Parteien mitgeteilt worden ist und damit Außenwirkung erlangt hat. 2. Als funktionell zuständig sind die allgemeinen Zivilkammern des Landgerichts zu bestimmen, weil die Voraussetzungen für eine gesetzliche Sonderzuständigkeit nach § 72a Abs. 1 Nr. 4 GVG nicht vorliegen. Entgegen dem Abgabevermerk der Zivilkammer 23 vom 14. März 2025 entfällt ihre funktionelle Zuständigkeit als Kammer für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen allerdings nicht bereits deshalb, weil nach der Regelung in Rn. 57 - 2. Spiegelstrich - des vom Präsidium beschlossenen Geschäftverteilungsplans Streitigkeiten über Ansprüche aus vorgetäuschten Unfällen als Verkehrsunfallsachen gelten und damit den allgemeinen (d. h. nicht mit einer gesetzlichen Sonderzuständigkeit befassten) Zivilkammern 41, 42, 44, 45, 46, 50 und 54 des Landgerichts zugewiesen sind. Einer entsprechenden Annahme steht bereits entgegen, dass die nähere Eingrenzung und Ausgestaltung der gesetzlichen Sonderzuständigkeiten nach §§ 72a, 119a GVG der Regelungskompetenz der Gerichtspräsidien entzogen ist (Senat, Beschluss vom 16. Januar 2023 - 2 AR 2/23, MDR 2023, 596; BT-Drucks. 18/11437, S. 45; Musielak/Voit/Wittschier, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 72a GVG Rn. 2). Eine gesetzliche Sonderzuständigkeit der Kammern für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen nach § 72a Abs. 1 Nr. 4 GVG ist jedoch deshalb nicht begründet, weil der Anwendungsbereich der in Rede stehenden Vorschrift nicht eröffnet ist. Nach der Gesetzesbegründung sind von der Zuständigkeit nach § 72a Abs. 1 Nr. 4 GVG Streitigkeiten aus Versicherungsverhältnissen zwischen dem Versicherungsnehmer, dem Versicherten oder dem Bezugsberechtigten und dem Versicherer umfasst (BT-Drucks 18/11437, S. 45). Die Vorschrift ist nach herrschender Auffassung entsprechend ihrem Normzweck eng auszulegen. Direktansprüche des Geschädigten gegen Versicherer und gesetzliche Ausgleichs- und Rückgriffsansprüche des Versicherers werden daher von ihrem Anwendungsbereich nicht erfasst (BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2022 - 102 AR 56/22, MDR 2022, 1159; Senat, Beschluss vom 15. April 2019 - 2 AR 9/19, VersR 2019, 775; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 72a Rn. 8; Zöller/Lückemann, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 72a GVG Rn. 7; kritisch BeckOK GVG/Feldmann, 26. Ed. 15.2.2025, GVG § 72a Rn. 16). Ausgehend von diesem Verständnis sind die Voraussetzungen einer Streitigkeit nach § 72a Abs. 1 Nr. 4 GVG hier nicht erfüllt. Zwar hat zwischen den Parteien des Rechtsstreits ein Versicherungsvertragsverhältnis bestanden. Es handelt sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch jedoch nicht um einen solchen „aus“ diesem Verhältnis. Die in der Gesetzesbegründung enthaltene Formulierung „aus Versicherungsvertragsverhältnissen“ setzt das Vorliegen eines Versicherungsvertrags voraus, aus dem die betreffenden Ansprüche abgeleitet werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2022 - 102 AR 56/22, MDR 2022, 1159, OLG München, Beschluss vom 7. Februar 2019, 34 AR 114/18, juris Rn. 13). Das ist hier nicht der Fall. Nach dem Vorbringen der Klägerin, das für die Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit nach allgemeinen Grundsätzen allein maßgeblich ist (BGH, Urteil vom 16. Februar 1984 – IX ZR 45/83, BGHZ 90, 187; Zöller/Schultzky, a. a. O., § 12 Rn. 14), hat der Beklagte den angeblichen Versicherungsfall in Zusammenwirken mit dem angeblich geschädigten Unfallgegner in betrügerischer Absicht vorgetäuscht, was einen deliktischen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB begründen würde (BeckOK StVR/Krenberger, 26. Ed. 15.1.2025, StGB § 263 Rn. 102 ff.). Versicherungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit möglichen Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers o. ä. stellen sich insoweit von vornherein nicht (Reiff, VersR 1990, 113). Vielmehr hängt die Entscheidung der Klage allein von der Tatfrage ab, ob der vermeintliche Verkehrsunfall im kollusiven Zusammenwirken der Beteiligten herbeigeführt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2019 - VI ZR 164/18, NJW 2020, 1072).