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Beschluss

2 AR 9/19

KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0415.2AR9.19.00
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Leitsätze
Für den Rückgriffsanspruch einer KfZ-Haftpflichtversicherung nach § 426 BGB, §§ 115 Abs. 1 Satz 4, 116 Abs. 1 VVG wegen einer Obliegenheitsverletzung des Halters oder Fahrers ist eine gesetzliche Sonderzuständigkeit nach § 119a Satz 1 Nr. 4 GVG nicht begründet.(Rn.9)
Tenor
Die allgemeinen Zivilsenate des Kammergerichts werden als funktionell zuständige Spruchkörper bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Rückgriffsanspruch einer KfZ-Haftpflichtversicherung nach § 426 BGB, §§ 115 Abs. 1 Satz 4, 116 Abs. 1 VVG wegen einer Obliegenheitsverletzung des Halters oder Fahrers ist eine gesetzliche Sonderzuständigkeit nach § 119a Satz 1 Nr. 4 GVG nicht begründet.(Rn.9) Die allgemeinen Zivilsenate des Kammergerichts werden als funktionell zuständige Spruchkörper bestimmt. I. Die Klägerin ist eine Haftpflichtversicherung. Der Beklagte verursachte als Fahrer eines bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs einen Verkehrsunfall. Die Klägerin leistete dem geschädigten Unfallgegner Ersatz. Mit ihrer bei dem Landgericht Berlin erhobenen Klage hat sie den Beklagten in Höhe eines Betrags von 7.083,62 Euro nebst Verzugszinsen in Regress genommen, weil er zum Zeitpunkt des Unfalls alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen sei und sich außerdem unerlaubt vom Unfallort entfernt habe. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, die zunächst bei dem nach dem Geschäftsverteilungsplan des Kammergerichts für Verkehrsfallsachen zuständigen 22. Zivilsenat eingetragen worden ist. Dieser Senat hat sich nach Anhörung der Parteien mit einem Beschluss vom 18. März 2019 für unzuständig erklärt, weil es sich um eine Streitigkeit aus einem Versicherungsvertragsverhältnis handele, für die gemäß § 119a S. 1 Nr. 4 GVG eine gesetzliche Sonderzuständigkeit bestehe. Dass der Beklagte nicht selbst Versicherungsnehmer sei, stehe dem nicht entgegen. Denn nach allgemeiner Auffassung erfasse die Sonderzuständigkeit nach § 119a S. 1 Nr. 4 GVG nicht nur Streitigkeiten der Versicherung mit dem Versicherungsnehmer, sondern auch solche mit versicherten Personen. Es liege eine Streitigkeit aus einem Versicherungsvertragsverhältnis vor, weil die Rechtsbeziehungen der Parteien im Wesentlichen durch den von der Halterin des verunfallten Fahrzeugs abgeschlossenen Versicherungsvertrag geprägt würden. Der nach § 119a S. 1 Nr. 4 GVG für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen zuständige 6. Zivilsenat des Kammergerichts hat sich mit einem Beschluss vom 26. März 2019 ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem erkennenden Senat zur Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers vorgelegt. Eine Streitigkeit nach § 119a S. 1 Nr. 4 GVG liege nicht vor. Denn der streitgegenständliche Regressanspruch ergebe sich nicht aus dem zwischen der Klägerin und der Fahrzeughalterin bestehenden KfZ-Versicherungsvertrag. Vielmehr handele es sich um einen gesetzlichen Anspruch, der seine Grundlage im Deliktsrecht habe. II. 1. Der erkennende Senat ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers berufen, weil beide an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Zivilsenate dem Kammergericht angehören und das zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof wäre. 2. Ferner liegen die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung auch der Sache nach vor. Zwar setzt § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nach seinem Wortlaut voraus, dass sich verschiedene Gerichte (und nicht einzelne Spruchkörper) rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Allerdings ist die Vorschrift entsprechend anwendbar, wenn mehrere Spruchkörper des gleichen Gerichts um ihre Zuständigkeit streiten und die Entscheidung des Kompetenzkonflikts nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung abhängt. Dies gilt nach einhelliger Auffassung auch für die von dem Gesetzgeber neu geschaffenen §§ 72a, 119a GVG (Senat, Beschluss vom 22. März 2018 – 2 AR 11/18, NJW-RR 2018, 212; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. April 2018 – 13 SV 6/18; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Juni 2018 – 1 AR 990/18 –, MDR 2018, 1015; Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 72a GVG Rn. 2; Klose MDR 2017, 793 [795]). Schließlich sind auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO erfüllt, nachdem sich die an dem negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Spruchkörper jeweils “rechtskräftig” im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt. Hierfür genügt es, dass die betreffenden Beschlüsse den Parteien bekanntgegeben wurden, womit es sich nicht nur um gerichtinterne Vorgänge handelt (BGH, Beschluss vom 1. Juni 1988 – IVb ARZ 26/88 –, FamRZ 1988, 1256; OLG Dresden, Beschluss vom 14. Dezember 2000 – 10 AR 31/00, OLG-NL 2001,71; Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36 Rn. 35 m. w. N.). 3. Zur Entscheidung des vorliegenden Berufungsverfahrens funktional zuständig sind die allgemeinen Zivilsenate des Kammergerichts, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sonderzuständigkeit nach § 119a S. 1 Nr. 1 GVG (oder einer anderen Fallgruppe der Vorschrift) nicht erfüllt sind. Entsprechend dem an § 348 Nr. 2 lit. h ZPO und § 72a S. 1 Nr. 4 GVG angelehnten Wortlaut der Vorschrift erstreckt sich ihr Anwendungsbereich auf “Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen”. Zwar trifft es zu, dass nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. zu § 348 ZPO: BT-Drucks. 14/4722, S. 89; zu § 72a S. 1 Nr. 4 GVG: BT-Drucks. 18/11437, S. 45) und einhelliger Auffassung des Schrifttums (vgl. statt aller Musielak/Voit/Wittschier, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 348 Rn. 14; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 72a GVG Rn. 6; BeckOK GVG/Feldmann, 2. Ed. 1.2.2019, § 72a Rn. 16) hierunter nicht nur Streitigkeiten der Versicherung mit dem Versicherungsnehmer zu verstehen sind, sondern auch solche mit dem Versicherten oder einem Bezugsberechtigten erfasst werden. Gleichwohl fällt der hier streitgegenständliche Anspruch nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift, weil er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und letztlich nicht aus dem Versicherungsvertragsverhältnis herrührt, auch wenn er durch dieses mitbeeinflusst sein mag. Gemäß § 115 Abs. 1 S. 4 VVG haften Versicherer und ersatzpflichtiger Versicherungsnehmer dem Geschädigten als Gesamtschuldner. Dies gilt entsprechend für in den Versicherungsschutz einbezogene Personen, wie vorliegend für den Beklagten als Fahrer des versicherten Fahrzeugs. Im Innenverhältnis besteht eine alleinige Haftung des Versicherers, sofern er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertragsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist (§ 116 Abs. 1 S. 1 VVG). Sofern eine solche Verpflichtung nicht besteht, haftet im Innenverhältnis allein der Versicherungsnehmer (§ 116 Abs. 1 S. 2 VVG), was für mitversicherte Personen wiederum entsprechend gilt (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2007 – IV ZR 30/06, NJW-RR 2008, 344; Prölss/Martin/Klimke, VVG, 30. Aufl. 2018, § 116 Rn. 3). Im Hinblick auf die danach begründete gesamtschuldnerische Haftung lässt sich die von der Klägerin geltend gemachte Regressforderung zum einen auf die Ausgleichsregelung in § 426 Abs. 1 BGB stützen, bei der es sich um eine selbständige gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt (vgl. BGH, Urteil vom 08. November 2016 – VI ZR 200/15 –, NZG 2017, 753 Rn. 11 MüKoBGB/Heinemeyer, 8. Aufl. 2019, § 426 Rn. 1). Zum anderen kann die Versicherung die auf sie nach § 426 Abs. 2 BGB übergegangenen deliktischen Ansprüche des Geschädigten aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 18 Abs. 1 StVG geltend machen. Beide Ansprüche haben ihre Grundlage nicht in dem zwischen der Klägerin und der Fahrzeughalterin bestehenden Versicherungsvertragsverhältnis. Dieses Vertragsverhältnis ist vielmehr lediglich für die nachgelagerte Frage von Bedeutung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person im Innenverhältnis zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führen können. Allerdings besteht auch insoweit aufgrund der zwingenden gesetzlichen Vorgaben nach §§ 5 ff. KfzPflVV faktisch kaum ein vertraglicher Gestaltungspielraum, so dass nur eingeschränkt davon die Rede sein kann, dass die Streitigkeit wesentlich durch das Versicherungsvertragsverhältnis geprägt werden würde. Im Ergebnis sind daher die Voraussetzungen für eine gesetzliche Sonderzuständigkeit nach § 119a S. 1 Nr. 4 GVG zu verneinen, wenngleich auch die gegenteilige Einschätzung nicht unvertretbar erscheinen mag. Über die Frage, welcher konkrete Senat nach dem Geschäftsverteilungsplan des Kammergerichts für die Bearbeitung des Berufungsverfahrens stattdessen zuständig ist, kann in dem vorliegenden Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht entschieden werden. Vielmehr hätte hierüber im Streitfall allein das zur Auslegung des Geschäftsverteilungsplans berufene Präsidium zu befinden (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1999 – X ARZ 247/99, NJW 2000, 80; Zöller/Lückemann, a. a. O., § 21e Rn. 38). Der Senat hat sich deshalb darauf beschränkt, die allgemeinen – also nicht mit einer gesetzlichen Sonderzuständigkeit betrauten – Zivilsenate des Kammergerichts für zuständig zu erklären, ohne die Zuständigkeit eines konkreten Spruchkörpers zu bestimmen.