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Urteil

20 U 129/18

KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:1118.20U129.18.00
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Leitsätze
1. Wurde der Patient über das Vorliegen eines kontrollbedürftigen Befunds und die medizinisch gebotene Maßnahme einer weiteren Kontrolle nicht informiert und ist deshalb eine weitere Befunderhebung unterblieben, liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit des ärztlichen Fehlverhaltens regelmäßig nicht in der unterbliebenen Befunderhebung als solcher, sondern in dem Unterlassen von Warnhinweisen zum Zwecke der Sicherstellung des Behandlungserfolgs. Der behauptete Behandlungsfehler kann daher nicht als Befunderhebungsfehler, sondern als behaupteter Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Beratung (Sicherungsaufklärung) zu behandeln sein.(Rn.19) 2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines solchen Verstoßes liegt auf Seiten des Patienten. Stützt ein Patient einen Arzthaftungsanspruch auf fehlerhafte therapeutische Aufklärung hinsichtlich der Bedeutung eines Wiedervorstellungstermins zur Nachuntersuchung, kann er Beweiserleichterungen nicht in Anspruch nehmen. Ihn trifft die volle Beweislast dafür, dass er zu einer aus medizinischer Sicht notwendigen Nachuntersuchung nicht ordnungsgemäß einbestellt worden ist.(Rn.20)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.07.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 36 O 135/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil des Senats und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden; sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wurde der Patient über das Vorliegen eines kontrollbedürftigen Befunds und die medizinisch gebotene Maßnahme einer weiteren Kontrolle nicht informiert und ist deshalb eine weitere Befunderhebung unterblieben, liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit des ärztlichen Fehlverhaltens regelmäßig nicht in der unterbliebenen Befunderhebung als solcher, sondern in dem Unterlassen von Warnhinweisen zum Zwecke der Sicherstellung des Behandlungserfolgs. Der behauptete Behandlungsfehler kann daher nicht als Befunderhebungsfehler, sondern als behaupteter Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Beratung (Sicherungsaufklärung) zu behandeln sein.(Rn.19) 2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines solchen Verstoßes liegt auf Seiten des Patienten. Stützt ein Patient einen Arzthaftungsanspruch auf fehlerhafte therapeutische Aufklärung hinsichtlich der Bedeutung eines Wiedervorstellungstermins zur Nachuntersuchung, kann er Beweiserleichterungen nicht in Anspruch nehmen. Ihn trifft die volle Beweislast dafür, dass er zu einer aus medizinischer Sicht notwendigen Nachuntersuchung nicht ordnungsgemäß einbestellt worden ist.(Rn.20) Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.07.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 36 O 135/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil des Senats und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden; sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte, in deren allgemeinmedizinischen Praxis sie sich seit dem Jahr 1999 in hausärztlicher Behandlung befand, Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche wegen eines Behandlungsfehlers im Jahr 2012 geltend. Ferner begehrt sie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Das Landgericht hat die am 15.07.2014 zugestellte Klage nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen A...-A..., einem Facharzt für Allgemeinmedizin, sowie dessen Anhörung im Termin abgewiesen. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis nicht führen können, dass die Beklagte einen Behandlungsfehler begangen habe, der einen Gesundheitsschaden verursacht habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung und der Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Klägerin trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Der gravierende Befund der Stuhluntersuchung vom 20.12.2012, der eine schwere Pankreasinsuffizienz gezeigt habe, hätte ihr mitgeteilt und durch eine ergänzende differenzialdiagnostische Untersuchung innerhalb von ein bis zwei Monaten abgeklärt werden müssen. Mindestens hätte die Beklagte sie jedoch nach Januar 2013 nochmals einbestellen müssen, um angesichts ihres Nichterscheinens in der Praxis den Befund mitzuteilen und eine weitere Abklärung vorzunehmen. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts sei unzutreffend. Bei weitergehender Befunderhebung durch Sonografie, CT und MRT wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der im September 2013 diagnostizierte 10 cm große Tumor festgestellt worden. Aufgrund der Nichtbehandlung des Pankreaskarzinoms habe dieses nicht im Gesunden reseziert werden können. Bei früherer Diagnose des Tumors wäre eine Metastasenbildung in der Leber vermieden worden. Die Klägerin beantragt, das am 25.07.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 36 O 135/14 - abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, welches der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 21.03 2014 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 22.726,50 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus einem Betrag in Höhe von 17.004 € ab dem 21.03.2014 und aus einem Betrag in Höhe von 5.722,50 € ab Klagezustellung zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.196,34 € freizustellen, 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche bisher entstandenen und in Zukunft entstehenden materiellen und sämtliche immateriellen Zukunftsschäden ab Klagezustellung zu ersetzen, die ihr aus der fehlerhaften Behandlung durch die Beklagte resultieren, sofern nicht diese Ansprüche auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden und nicht von den Anträgen zu 1. bis 3. umfasst sind. Die Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in der zweiten Instanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme der ersten Instanz wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 19.09.2017 (Anlage zur Akte) sowie das Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 04.07.2018 (BI. 47ff. Bd. 2 d. A.) Bezug genommen. Der Senat hat die Zeugin Dr. S... S... zum Inhalt eines Telefongesprächs am 27.12.2012 vernommen und den Sachverständigen A... A... zum Inhalt seines schriftlichen Gutachtens angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme des Senats wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.11.2019 verwiesen. II. Die Berufung ist statthaft und zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist in der Sache jedoch nicht begründet. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO. kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall. Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, da der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Behandlungsvertrag (§ 280 BGB) oder Delikt (§ 823 Abs. 1 BGB) gegen die Beklagte zusteht. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin kann nämlich einen Behandlungsfehler der Beklagten nicht beweisen. Im Einzelnen gilt: Die Klägerin macht mit der Berufung geltend, im Zusammenhang mit der Untersuchung einer Stuhlprobe welche am 20 12.2012 genommen wurde, von der Beklagten nicht über das Ergebnis dieser Probe informiert worden zu sein und von der Beklagten insoweit auch ab Januar 2013 nicht zur Wiedervorstellung angehalten worden zu sein. Die Beklagte habe sie zudem nicht auf die Abklärungsnotwendigkeit des Ergebnisses der Stuhlprobe hingewiesen. Dieses Unterlassen habe bei ihr zu einer verspäteten Diagnose eines Bauchspeicheldrüsenkarzinoms mit erheblichen negativen Auswirkungen für den Heilungsverlauf geführt. 1. Dieser (behauptete) Behandlungsfehler ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als Befunderhebungsfehler, sondern als (behaupteter) Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Beratung (Sicherungsaufklärung) zu behandeln (vgl. m. w. N. BGH. Urteil vorn 11.4.2017 VI ZR 576/15 NJW 2018, 621ff.). Denn wurde der Patient über das Vorliegen eines kontrollbedürftigen Befunds und die medizinisch gebotene Maßnahme einer weiteren Kontrolle nicht informiert und ist deshalb eine weitere Befunderhebung unterblieben, liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit des ärztlichen Fehlverhaltens regelmäßig nicht in der unterbliebenen Befunderhebung als solcher, sondern in dem Unterlassen von Warnhinweisen zum Zwecke der Sicherstellung des Behandlungserfolgs (BGH, Urteil vom 17.11.2015 VI ZR 476/14, MDR 2016, 208; std Rspr.). Grundsätzlich hat der Patient einen Anspruch auf Unterrichtung über die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung erhobenen Befunde und Prognosen. Das gilt in besonderem Maße, wenn ihn erst die zutreffende Information in die Lage versetzt, eine medizinisch gebotene Behandlung durchführen zu lassen (therapeutische Aufklärung/Sicherungsaufklärung). Erhält der behandelnde Arzt einen Arztbericht, in dem für die Weiterberatung und Weiterbehandlung des Patienten neue bedeutsame Untersuchungsergebnisse enthalten sind, die eine alsbaldige Vorstellung des Patienten bei dem Arzt unumgänglich machen, so hat er den Patienten (sogar dann) unter kurzer Mitteilung des neuen Sachverhalts einzubestellen, wenn er ihm aus anderen Gründen die Wahrnehmung eines Arzttermins angeraten hatte (BGH, Urteil vorn 26.06.2018 — VI ZR 285/17 Rn. 11f juris). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines solchen Verstoßes liegt auf Seiten des Patienten. Stützt ein Patient einen Arzthaftungsanspruch auf fehlerhafte therapeutische Aufklärung hinsichtlich der Bedeutung eines Wiedervorstellungstermins zur Nachuntersuchung, kann er Beweiserleichterungen nicht in Anspruch nehmen. Ihn trifft die volle Beweislast dafür, dass er zu einer aus medizinischer Sicht notwendigen Nachuntersuchung nicht ordnungsgemäß einbestellt worden ist. Die Behandlungsseite muss eventuelle Hinweise anlässlich der Vereinbarung einer Wiedervorstellung vortragen. Der Patient hat dagegen als Fehler der therapeutischen Aufklärung zu beweisen, dass er nicht im Zusammenhang mit der Erläuterung des Risikos einer Nichtbeachtung gebotener Wiedervorstellung darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass ein Nachuntersuchungstermin erhebliche Bedeutung für seine Gesundheit hat (OLG Hamm, Urteil vom 23. März 2018 - 1-26 U 125/17 Rn. 32, juris). 2. Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze kann auf der Grundlage des erstinstanzlichen Feststellungen, der Vernehmung der Zeugin Dr. S... und der nochmaligen Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen A... A... kein Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Aufklärung festgestellt werden. Es liegt nämlich kein Fall vor, indem der Arzt Untersuchungsergebnisse erhalten hat, die eine alsbaldige Vorstellung (mit besonderer) Dringlichkeit notwendig machte: a) Unstreitig hat die bei der Beklagten seinerzeit als Weiterbildungsassistentin angestellte Zeugin Dr. S... mit der Klägerin am 27.12.2012 ein Telefongespräch geführt. Dabei ist der Klägerin im Hinblick auf die am 20.12.2012 genommene Blut- und Stuhlprobe eine Erhöhung des Lipase-Wertes im Blut mitgeteilt worden. In der Behandlungsdokumentation heißt es unter dem 27.12.2012: „telef.: Laborbesprechung hätte noch ungeformten Stuhl, sonst Ø[keine] Beschwerden Beobachten, Vorstellung Anfang `13" Das Ergebnis der Stuhlprobe konnte der Klägerin nicht mitgeteilt werden, da die entsprechende Befundung und die entsprechende Mitteilung durch ein auswärtiges Labor erst am 28.12.2012 bzw. 02.02.2013 erfolgte. Die vom Senat zum Inhalt des Telefongespräches am 27.12.2012 vernommene Zeugin Dr. S... besaß keine Erinnerung an den vorbezeichneten Arzt-Patientenkontakt mehr, was für den Senat wegen ihrer seinerzeitigen Stellung als Weiterbildungsassistentin - die nicht durchgängig in die Behandlung der Klägerin eingebunden war - und den Zeitablauf ohne weiteres einleuchtet. Im Hinblick auf die Dokumentation gab die glaubwürdige Zeugin indes glaubhaft an, dort ihre Handschrift wiederzuerkennen. Nach der Dokumentation habe die Klägerin bis auf ungeformten Stuhlgang am 27.12.2012 keine Beschwerden geäußert und es sei eine Wiedervorstellung für Anfang 2013 vereinbart worden. Sie könne der Dokumentation zudem nicht entnehmen. dass sie der Klägerin zugesagt habe, diese über das Ergebnis der Stuhlprobe zu informieren, da sie entsprechendes dokumentiert hätte. Die Klägerin trägt insoweit vor, man hätte ihr zugesagt. sich mit ihr umgehend in Verbindung zu setzen, sollte der Stuhlbefund auffällig sein. Dabei muss sie sich in Anbetracht ihres eigenen Vortrages und dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils zunächst daran festhalten lassen, dass der Senat davon auszugehen hat, dass zwischen ihr und der Beklagten eine Wiedervorstellung im Januar 2013 fest vereinbart wer. So räumt die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.11 2014 (BI, 45 Bd. 1 d. A.) ein, dass die weitere Vorgehensweise im Januar 2013 besprochen werden sollte. Dies ist so auch im unstreitigen Teil des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils wiedergeben. Soweit die Klägerin insoweit auch vorgetragen hat, dass die Zeugin Dr. S... im Telefongespräch am 27.12.2012 angegeben habe, dass kein Grund zur Sorge bestehe und man sich bei einem auffälligen Stuhlbefund mit ihr in Verbindung setzen würde, kann der Senat von einer Anhörung der Klägerin absehen. Auch bei Unterstellung dieses Vortrages als wahr ist nämlich ein Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Aufklärung von der Klägerin weder dargelegt noch bewiesen. So ist nämlich die von der Klägerin (behauptete) Aussage, es bestehe im Hinblick auf die Blutuntersuchung vom 20.12.2012 kein Grund zur Sorge nicht falsch (b). Auch gab der Stuhlbefund vom 28.12.2012 weder isoliert oder in Zusammenschau mit dem weiteren Befund vom 02.01.2013 Anlass zur sofortigen Information der Klägerin. da er zwar abklärungsbedürftig war, aber keinen Anlass dringlichen Handeln gab (c). b) Nach der gutachterlichen Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin A... A... vom 19.09.2017, dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 04.07.2018 sowie der Anhörung des Sachverständigen durch Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorn 04.11.2019 gab der erhöhte Lipase-Weft bei der Blutuntersuchung vom 20.12.2012 keinen Anlass zum sofortigen Handeln und kann daher nach der Wertung des Senats durchaus mit den von der Klägerin behaupteten Ausführungen, es bestehe kein Grund zur Sorge, umschrieben werden. Hierbei sieht der Senat, dass aus einer Betrachtung ex post der erhöhte Lipase-Wert durchaus mit dem später diagnostizierten Bauchspeicheldrüsenkarzinom in Verbindung gebracht werden kann. Indes gab der Wert am 27.12.2012, also zu einem Zeitpunkt als der Beklagten nur des Ergebnis der Blutuntersuchung vom 20.12.2012 vorlag, keinen Anlass, eine schwerwiegende Erkrankung der Bauchspeicheldrüse in Form von Bauchspeicheldrüsenkrebs in Erwägung zu ziehen. Denn die Beklagte, bzw. ihre ärztliche Mitarbeiterin Dr. S... hatten bereits im Oktober 2012 bezogen auf die von der Klägerin beklagten Beschwerden eine laborchemische Untersuchung des Blutes vornehmen lassen, wobei ebenfalls ein mäßig erhöhter Lipase-Wert festgestellt wurde. Dies sowie die von der Klägerin gegenüber der Beklagten bzw. deren ärztlicher Mitarbeiterin geschilderten Beschwerden bzw. die Klinik gaben zudem unter dem 05.11.2012 Anlass zu einer Überweisung der Klägerin an den Internisten Dr. N.... Dieser führte ausweislich des vorliegenden Befundberichts vom 13.12.2012 bei zwei Vorstellungen der Klägerin eine Sonographie des Oberbauches durch, die für die Beschwerden der Klägerin keine wegweisende Pathologie ergab. Dort ist für die Bauchspeicheldrüse ausdrücklich kein (krankhafter) Befund ausgewiesen. Zur Aussagekraft des Lipase-Wertes hat der Sachverständige A... A... weiter auch ausgeführt, dass ein erhöhter Lipase-Wert ein spezifischer Marker für eine Entzündung der Bauchspeicheldrüse sei, wobei dieser Wert nicht als stark erhöht angesehen werden könne. Die von der Beklagten, bzw. ihrer ärztlichen Mitarbeiterin durchgeführten körperlichen Untersuchungen vom 25.10.2012, 05.11.2012 und 20.12.2012 hätten keine wegweisenden krankhaften Befunde ergeben. Auch die Schilderungen der Symptome durch die Klägerin seien unspezifischer Natur gewesen. Insoweit kann die von der Klägerin behauptete Aussage der Zeugin Dr. S..., sie solle sich in Anbetracht des (mäßig) erhöhten Lipase-Wertes keine Sorgen machen, nicht als behandlungsfehlerhaft angesehen werden. Hierbei hat der Senat auch zu berücksichtigen, dass eine Wiedervorstellung für Anfang Januar 2013 vereinbart war und die Klägerin ausweislich der Dokumentation angegeben hatte, dass (bis auf ungeformten Stuhl) am 27.12.2012 keine Beschwerden vorlagen. c) Auch der Befundbericht vom 28.12.2012 gab keinen Anlass die Klägerin sofort zu informieren. Dies gilt selbst dann, wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass die Zeugin Dr. S... der Klägerin eine Information bei einem auffälligen Ergebnis der Stuhlprobe zugesagt habe. Denn diese Zusage kann nur so verstanden werden, dass die Ärztin der Patientin zusagt, sie über dringenden Handlungsbedarf zu informieren, welcher vor der vereinbarten Wiedervorstellung im Januar 2013 zu ärztlichen Konsequenzen Anlass geben würde. Indes waren die Ergebnisse der Stuhlprobe nicht dergestalt, dass unmittelbare ärztliche Konsequenzen hätten gezogen werden müssen, Der Befundbericht vom 28.12.2012 beschreibt zwar einen geringen Elastase-Wert, der nach der Nomenklatur des untersuchenden Labors einen Hinweis auf eine schwere Pankreasinsuffizienz gibt, was auch der gerichtliche Sachverständige in seiner Anhörung vor dem Landgericht durchaus als gravierend betrachtet hat. Der Sachverständige A... A... hat in seiner schriftlichen Stellungnahme aber ebenfalls ausgeführt, dass es bei wässrigem oder dünnbreiigem Stuhl zu falsch niedrigen Messwerten kommen könne. Dies hat er in der Befragung durch den Senat nochmals bestätigt und wegen der dokumentierten Ausscheidungsform für möglich gehalten. Weiter hat der gerichtliche Sachverständige ausgeführt, dass allein die laborchemischen (erniedrigten) Werte nicht aussagekräftig seien. So sei der Wert im (Zusammenhang mit Beschwerden und klinischen Symptomen zu sehen. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat, auch bei Wahrunterstellung des diesbezüglichen Vortrages der Klägerin, keinen Grund warum die Klägerin bei einer ohnehin vereinbarten Vorstellung im Januar 2013 sofort über das Ergebnis der Stuhluntersuchung hätte informiert werden müssen. d) Auch das Ausbleiben der Klägerin im Januar 2013 zur Wiedervorstellung und Besprechung der Befunde kann der Beklagten nicht angelastet werden. Insoweit bestand auf ärztlicher Seite keine Pflicht, auf eine Wiedervorstellung zu drängen oder die Klägerin auf weitere Diagnostik im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Blut- und Stuhluntersuchung vom 20.12.2012 hinzuweisen. Dabei sieht der Senat wohl, dass die Ergebnisse der vorbezeichneten Untersuchungen Anlass für eine weitergehende Diagnostik gegeben hätten. Dem ist die Beklagte aber mit der Vereinbarung einer Wiedervorstellung im Januar 2013 nachgekommen, was nach dem gerichtlichen Sachverständigen auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu kritisieren ist. Denn entgegen des Vortrages der Klägerin war im Januar 2013 aus der Sicht ex ante nicht anzunehmen, dass die Klägerin unter einer schwerwiegenden Erkrankung der Bauchspeicheldrüse, sei es Pankreatitis oder Bauchspeicheldrüsenkrebs litt. So sei nochmals ausgeführt, dass die bereits durchgeführte Diagnostik eine akute Entzündung (insbesondere die Sonographie des Oberbauches) praktisch ausschloss und die von der Klägerin geschilderten Beschwerden gänzlich asymptomatisch waren bzw. am 27.12.2012 im wesentlichen nicht mehr vorlagen. Hinzukommt, dass entgegen des Vortrages der Klägerin aus dem einmalig gemessen erheblich erniedrigten Elastase-Wert in Anbetracht der dokumentierten Form der Ausscheidung (ungeformter Stuhl) kein unmittelbarer therapeutischer Schluss hätte gezogen werden dürfen, da der Befund wegen der Möglichkeit eines falsch positiven Ergebnisses des Elastase-Wertes nochmals hätte überprüft werden müssen. Beachtlich ist ebenfalls, dass die mikrobiologische Stuhluntersuchung, deren Ergebnisse erst im Januar 2013 bei der Beklagten eintrafen, nach dem Verständnis des Senats eine infektiöse Darmerkrankung ausschloss und auch den Verdacht auf eine schwere Pankreasinsuffizienz nicht stützte. So hat nämlich der gerichtliche Sachverständige in seiner Anhörung vor dem Senat ausgeführt, dass das typische Bild einer schweren Pankreasinsuffizienz breiige, fettreiche, übelriechende Stühle, die mit Gewichtsverlust und allgemeiner Leistungsschwäche einhergehe. Gewichtsverlust und allgemeine Leistungsschwäche trägt die Klägerin selbst nicht vor und diese sind auch in der Dokumentation der Beklagten nicht verzeichnet. Der mikrobiologische Untersuchungsbefund der Stuhlprobe verzeichnet bei den Verdauungsparametern für „Fette“ einen Wert im Normalbereich. Schließlich weist nach den Feststellungen des Sachverständigen der auffällige Elastase-Wert nicht unmittelbar auf ein Bauchspeicheldrüsenkarzinom hin. Der Weft deutet vielmehr auf eine Fehlfunktion der Bauchspeicheldrüse deren Ursachen - wie vom Sachverständigen im Gutachten geschildert - vielfältig sein können. Insoweit ist anzumerken, dass der Sachverständige in seinem Gutachten zwar ausdrücklich als Ursache für eine Funktionsschwäche der Bauchspeicheldrüse Bauchspeicheldrüsenkrebs im späten Stadium erwähnt. Ein solches Spätstadium von Bauchspeicheldrüsenkrebs konnte die Beklagte jedoch mangels einer entsprechenden Symptomatik und des sonographischen Untersuchungsbefundes vom 13.12.2012 vertretbar ausschließen. Gleiches gilt nach dem Verständnis des Senats auch für den (mäßig) erhöhten Lipase-Wert, der ebenfalls keinen Hinweis auf eine Krebserkrankung der Bauchspeicheldrüse liefert. In der Zusammenschau des Behandlungsablaufs hat der Sachverständige A... A... auch ausgeführt, dass er die Einschätzung der Beklagten, die Nichtvorstellung der Klägerin von Januar 2013 bis August 2013 beruhe auf einer Besserung des Beschwerdebildes, nicht kritisiere. Dieser Einschätzung des Sachverständigen folgt der Senat auch in Anbetracht des eingangs aufgezeigten Maßstabes für die therapeutische Sicherungsaufklärung. Denn auf der Grundlage des vorstehend aufgezeigten Behandlungsverlaufs und der erhobenen Befunde kann der Befund zur laborchemischen Stuhlanalyse, der erheblich verringerte Elastase-Werle zeigte, nicht isoliert betrachtet werden. Es bestand keine Notwendigkeit zur dringenden Abklärung und der Befund war auch nicht als bedrohlich zu verstehen. Soweit die Klägerin unter Verweis auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25.04.1989 VI ZR 175/88 - juris; Urteil vom 26.06.2018 -- ZR 285/17 juris) einen (groben) Verstoß zu begründen versucht, hat sie damit keinen Erfolg. Der Senat sieht sich im Hinblick auf die eingangs aufgestellten Maßstäbe in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof. Indes unterscheidet sich der vorliegende Fall im Tatsächlichen erheblich von den den Judikaten des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fällen, da hier — wie mehrfach ausgeführt der Laborbefund zusammen mit der Klinik und den geschilderten Beschwerden nicht dringend abklärungsbedürftig war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 709 Satz 2 analog, 711 Satz 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Problematik des Falles liegt im tatsächlich-medizinischen Bereich. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.