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Leitsatz

IV ZR 275/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:240620UIVZR275
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:240620UIVZR275.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 275/19 Verkündet am: 24. Juni 2020 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 5a a.F.; VAG § 10a Abs. 1 a.F. Zur Frage, ob § 10a Abs. 1 VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. den Versicherer bei einer Zusatzversicherung zu einem ge- sonderten Ausweis der auf sie entfallenden Prämie verpflichtet. BGH, Urteil vom 24. Juni 2020 - IV ZR 275/19 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2020 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. September 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 60.140,75 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt von dem beklagten Versicherer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus einem kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlosse- ner Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Dieser wurde mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 2002 und einer Laufzeit von zwölf Jahren nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Zum Versicherungsende im Jahr 2014 kehrte die Beklagte eine Ablaufleistung in Höhe von 17.530,33 € aus. Mit Schreiben 1 2 - 3 - vom 22. Oktober 2015 erklärte der Kläger den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. Mit der Klage verlangt er Rückzahlung aller auf den Vertrag geleis- teten Beiträge nebst Zinsen abzüglich Risikokosten sowie ausgekehrter Ablaufleistung und zuzüglich gezogener Nutzungen, insgesamt 60.140,75 €. Der Kläger meint, er sei im Jahr 2015 noch zum Widerspruch be- rechtigt gewesen, da die Widerspruchsbelehrung unzureichend und die ihm überlassenen Verbraucherinformationen unvollständig gewesen sei- en. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichte- te Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt er sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger dem Zu- standekommen des Versicherungsvertrags nicht binnen der Frist von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versiche- rungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 erklärte Widerspruch sei verfristet gewesen. Er sei ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wor- den. Auch griffen die vom Kläger mit der Berufung noch erhobenen Rü- 3 4 5 6 7 8 - 4 - gen, es hätten Angaben in der ihm überlassenen Verbraucherinformation gefehlt, die nach der Anlage Teil D zum Versicherungsaufsichtsgesetz in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung (im Folgen- den: VAG a.F.) erforderlich gewesen seien, nicht durch. Die erteilte Ver- braucherinformation sei insbesondere nicht deswegen unvollständig, weil die Prämien für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht geson- dert ausgewiesen worden seien. Dagegen stehe der klare Wortlaut der Regelung, die einen Einzelausweis nur fordere, wenn mehrere selbstän- dige Versicherungsverträge vorlägen, was bei einer Zusatzversicherung nicht der Fall sei. Eine Pflicht zur gesonderten Ausweisung ergebe sich auch nicht mit Blick auf die europarechtlichen Vorgaben in der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie (92/96/EWG). II. Die hiergegen gerichtete Revision ist zulässig, insbesondere gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Beru- fungsgericht insgesamt statthaft. Eine Beschränkung der Revisionszu- lassung lässt sich dem Berufungsurteil entgegen der Revisionserwide- rung nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in den Entschei- dungsgründen ausgeführt hat, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob ein Lebensversicherer gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. gehalten war, im Rahmen der zu erteilenden Verbrau- cherinformation die Prämie für eine in die Hauptversicherung einge- schlossene Zusatzversicherung gesondert auszuweisen, liegt darin ledig- lich eine Begründung für die Zulassung der Revision (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, VersR 2018, 1367 [juris Rn. 16]). 9 10 - 5 - III. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. - 6 - Das Berufungsgericht hat dem Kläger die geltend gemachten Be- reicherungsansprüche zu Recht versagt, weil er im Jahre 2015 den Wi- derspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. nicht fristgerecht erklärt hat. Unstreitig wurden ihm mit Aushändigung des Versicherungsscheins, die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen überlas- sen. Er wurde auch über sein Widerspruchsrecht, wie das Berufungsge- richt rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen festgestellt hat, inhaltlich wie formell ordnungsgemäß belehrt. Die damit in Gang ge- setzte Widerspruchsfrist von 14 Tagen hat er nicht gewahrt. 1. Der Beginn der in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. bestimmten vier- zehntätigen Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt zwar unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Ver- braucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegt. Die Revi- sion rügt aber ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht die dem Kläger erteilte Verbraucherinformation nicht etwa deshalb als unvollständig an- gesehen hat, weil im Versicherungsschein nur eine Gesamtprämie für die Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ausge- wiesen wurde, ohne den auf die Zusatzversicherung entfallenden Teilbe- trag zu benennen. Einen Einzelausweis der Prämien forderte Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. lediglich dann, wenn das "Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsver- träge umfassen soll". Eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung erfüllt diese Voraussetzung nicht. a) Dass nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. in Verbindung mit der Anlage Teil D keine Verpflichtung zum gesonderten Prämienausweis bestand, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der vorgenannten Regelung. Diese knüpft an die Vertragspraxis der Versicherer an, die häufig in einem ein- heitlichen Vertrag Versicherungsschutz gegen unterschiedliche Risiken 11 12 13 - 7 - gewähren und erst in den 1970er Jahren dazu übergegangen waren, ei- ne ausdrücklich als "selbständig" bezeichnete Versicherung gege n Be- rufsunfähigkeit anzubieten (vgl. VerBAV 1974, 345). Zuvor hatte nur die Möglichkeit bestanden, derartigen Versicherungsschutz gemeinsam mit dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages zu erlangen (vgl. VerBAV aaO). Seither wird zwischen einer selbständigen Berufsunfähigkeit sver- sicherung einerseits und einer (unselbständigen) Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung andererseits unterschieden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 18. November 2009 - IV ZR 134/08, VersR 2010, 375 Rn. 14; vom 28. März 2001 - IV ZR 180/00, NJW -RR 2001, 1242 unter II 2 b [juris Rn. 25]; vom 5. Dezember 1990 - IV ZR 13/90, VersR 1991, 289 unter III [juris Rn. 19, 23]; vom 5. Oktober 1988 - IVa ZR 317/86, VersR 1988, 1233 unter 3 [juris Rn. 15 ff.]; Armbrüster, Privatversicherungsrecht 2. Aufl. Rn. 1107 f.; Kirsch, Koppelung von Versicherungsanträgen, Bün- delung und Kombination von Versicherungsverträgen 1993 S. 46 f.). Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zeichnet sich dadurch aus, dass sie mit der Lebensversicherung eine Einheit bildet (Senatsurteile vom 18. November 2009 - IV ZR 134/08 aaO Rn. 12; vom 28. März 2001 - IV ZR 180/00 aaO). Vor diesem Hintergrund geht die ganz herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - 3 U 128/19, n.v.; OLG Köln, Urteil vom 27. September 2019 - 20 U 129/18, n.v.; Präve, VW 1995, 90, 94; Biagosch/Scherer, VW 1995, 429, 431; Bach, FS E. Lorenz 1994 S. 45, 54; Osing, Informations- pflichten des Versicherers und Abschluß des Versicherungsvertrages 1996, S. 104 f.; Ihle, Der Informationsschutz des Versicherungsnehmers 2006 S. 125; anders wohl VerBAV 1995, 283, 284; zur Nachfolgerege- 14 15 - 8 - lung in § 1 Abs. 1 Nr. 7 VVG-InfoV vgl. Hüntemann, Der Abschluss von Versicherungsverträgen und die vorvertraglichen Pflichten des Versiche- rers gemäß §§ 6 und 7 VVG 2009 S. 105 f.; Rudy in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 1 VVG-InfoV Rn. 9; HK-VVG/Baroch Castellví, 3. Aufl. § 1 VVG-InfoV Rn. 19; BeckOK-VVG/Filthuth, § 1 VVG-InfoV Rn. 15 [Stand: 28. Februar 2019]) zu Recht davon aus, dass bei einer Lebensversiche- rung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Ausgangspunkt - das heißt vorbehaltlich einer richtlinienkonformen Inter- pretation des nationalen Rechts - die Voraussetzungen zweier selbstän- diger Versicherungsverträge nicht erfüllt sind. Dass der Gesetzgeber Lebensversicherungen mit eingeschlosse- nen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen von der Pflicht zum Ein- zelausweis der Prämien in der Verbraucherinformation ausnehmen woll- te, wird bestätigt durch einen Vergleich des Gesetzesentwurfs der Bun- desregierung vom 4. März 1994 (BT-Drucks. 12/6959 S. 33) mit dem ihm vorausgegangenen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Fi- nanzen. Der - öffentlich diskutierte (vgl. Büchner, Der Referentenentwurf eines Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG auf dem Prüfs tand 1993 S. 12; Bach, FS E. Lorenz 1994 S. 45, 54) und als Auslegungsge- sichtspunkt zu berücksichtigende (vgl. hierzu insbesondere BVerwG NVwZ 2016, 1010 Rn. 13; NVwZ 2013, 431 Rn. 35) - Referentenentwurf enthielt nicht nur eine den Prämienausweis bei rechtlich selbständigen Versicherungsverträgen betreffende Regelung (§ 10a Abs. 5 Satz 3 VAG-RefE), sondern sah ausdrücklich auch vor, dass über "die Prämien für eingeschlossene Zusatzversicherungen" zu informieren ist (§ 10a Abs. 1 Nr. 6 VAG-RefE). Letzteres ist nicht in die endgültige Fassung zum VAG übernommen worden. 16 - 9 - b) Ob der Entschluss des Gesetzgebers, in Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. von einer Pflicht zum Einzel- ausweis der auf eine Lebens- und Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung zu leistenden Prämien abzusehen und gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. einen von dieser Prämienauf- schlüsselung unabhängigen Beginn der Widerspruchsfrist zu bestimmen, im Einklang mit Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor- schriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Än- derung der Richtlinie 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Le- bensversicherung, ABl. L 360 S. 1) steht, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht entscheidungserheblich. Denn § 10a VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D ist - worauf die Revisions- erwiderung zu Recht hinweist - einer von seinem eindeutigen Rege- lungsgehalt abweichenden richtlinienkonformen Auslegung nicht zugäng- lich (anders Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5a Rn. 32; Präve in Prölss, VAG 12. Aufl. § 10a Rn. 14; Ihle, Der Informationsschutz des Versicherungsnehmers 2006 S. 125; zweifelnd Biagosch/Scherer, VW 1995, 429, 431; zur Nachfolgeregelung in § 1 Abs. 1 Nr. 7 VVG-InfoV vgl. MünchKomm-VVG/Armbrüster, 2. Aufl. § 1 VVG-InfoV Rn. 23 f.). aa) Die Regelung in Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zu § 10a VAG a.F. ist im Zuge der Umsetzung der vorgenannten Richtli- nie erlassen worden (vgl. BT-Drucks. 12/6959 S. 99). Diese sah in Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Anhang II Buchst. A a.10 vor, dass dem Versiche- rungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages Informationen über die "Prämien für jede Leistung, und zwar sowohl Haupt - als auch Nebenleistungen", zu erteilen sind. Sie stellte dies allerdings unter den Vorbehalt, dass sich derartige Informationen als "sinnvoll" erweisen. 17 18 - 10 - bb) In Rechtsprechung und Literatur ist es umstritten, ob Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Anhang II Buchst. A a.10 Dritte Richtlinie Lebensversiche- rung den Einzelausweis der Prämienteile fordert, die auf eine Lebens- versicherung einerseits und auf eine eingeschlossene Berufsunfähig- keits-Zusatzversicherung andererseits entfallen (bejahend: Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5a Rn. 32; Präve in Prölss, VAG 12. Aufl. § 10a Rn. 14; MünchKomm-VVG/Armbrüster, 2. Aufl. § 1 VVG-InfoV Rn. 23 f.; Hüntemann, Der Abschluss von Versicherungsverträgen und die vorvertraglichen Pflichten des Versicherers gemäß §§ 6 und 7 VVG 2009 S. 106; Ihle, Der Informationsschutz des Versicherungsnehmers 2006 S. 125; siehe auch Schlussantrag der Generalanwältin Sharpston vom 12. Juni 2014 in der Rechtssache C-51/13, BeckRS 2014, 80995 Rn. 35; Präve, VW 1993, 181, 183; im Ergebnis wohl auch Leverenz, Vertragsschluss nach der VVG-Reform 2008 S. 33 f.; Müller, Versiche- rungsbinnenmarkt 1995 S. 303; ablehnend: OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - 3 U 128/19, n.v.; OLG Köln, Urteil vom 27. September 2019 - 20 U 129/18, n.v.). cc) Die Frage nach der Auslegung des Richtlinienrechts kann hier dahinstehen, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Es wäre - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - nach deutschem Recht nicht möglich, eine eventuell abweichende Ansicht des Europäischen Ge- richtshofs, nach der die Dritte Richtlinie Lebensversicherung einen Ein- zelausweis der auf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entfallen- den Prämienanteile verlangt, im Wege richtlinienkonformer Auslegung oder Rechtsfortbildung von § 10a VAG in nationales Recht umzusetzen (zu dieser Grenze auch Senatsurteil vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14, BGHZ 215, 126 Rn. 23). 19 20 - 11 - (1) Allerdings besteht die Verpflichtung, innerstaatliches Recht, insbesondere wenn es der Umsetzung einer Richtlinie dient, so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszule- gen, um das in ihr festgelegte Ziel zu erreichen (vgl. EuGH GRUR 2016, 1307 Rn. 32 m.w.N.). Das nationale Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in seiner Zuständig- keit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewähr- leisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtl i- nie verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. EuGH ZEV 2019, 356 Rn. 67 m.w.N.). Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als bloße Auslegung im engeren Sinne entsprechend dem Verständnis in der nationalen Methodenlehre. Er er- fordert auch, das nationale Recht, wo dies nötig und nach nationale r Me- thodenlehre möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 20 m.w.N.). (2) Jedoch findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des inner- staatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, in den all- gemeinen Rechtsgrundsätzen ihre Schranken und darf nicht als Grund- lage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen (EuGH ZIP 2019, 1802 Rn. 38; ZEV 2019, 356 Rn. 26; NZA 2012, 139 Rn. 25). Eine richtlinienkonforme Auslegung darf nicht dazu führen, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt ver- fehlt oder verfälscht wird oder dazu, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der norma- tive Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird (Senatsurteil vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14, BGHZ 215, 126 Rn. 24; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232/16, WuM 2018, 169 Rn. 19). Ob und inwieweit 21 22 - 12 - das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Ausle- gung zulässt, beurteilen die innerstaatlichen Gerichte (BVerfG NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 37; NJW-RR 2016, 1366 Rn. 41; jeweils m.w.N.; siehe auch EuGH EuZW 2019, 242 Rn. 75; NZA 2014, 193 Rn. 40; EuZW 2010, 177 Rn. 49). (3) Die Voraussetzungen einer vom Wortlaut des § 10a VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D abweichenden richt- linienkonformen Interpretation sind hiernach im Streitfall nicht erfüllt. (a) Der Wortlaut des Abschnitts I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zu § 10a VAG a.F. ist eindeutig. Dass die von der Richtlinie abwei- chende Wortwahl des Gesetzgebers Ausdruck eines eindeutigen Rege- lungswillens ist, bestätigt der Vergleich mit § 10a Abs. 1 Nr. 6 VAG-RefE unter Berücksichtigung der das Gesetzgebungsverfahren seinerzeit be- gleitenden Diskussion über die entsprechenden Vorgaben der Richtlinie (siehe hierzu Bach, FS E. Lorenz 1994, S. 45, 54; Büchner, Der Referen- tenentwurf eines Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG auf dem Prüfstand 1993 S. 12). Wie oben ausgeführt ist die ursprünglich vorge- sehene Informationspflicht über die Prämien für eingeschlossene Zu- satzversicherungen vom Gesetzgeber nicht in das Gesetz übernommen worden. Die damit klar zum Ausdruck gebrachte Entscheidung des Ge- setzgebers ist bindend und kann auch nicht im Wege richtlinienkonformer Auslegung oder Rechtsfortbildung geändert werden (vgl. zur Grenze auch Senatsurteil vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14, BGHZ 215, 126 Rn. 24 f. m.w.N.). (b) Sollte der Gesetzgeber mit seiner in Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zu § 10a VAG a.F. getroffenen Entscheidung hinter den Richtlinienvorgaben zurückgeblieben sein und damit das generelle Ziel (vgl. hierzu BT-Drucks. 12/6959 S. 99) einer korrekten Richtli- 23 24 25 - 13 - nienumsetzung verfehlt haben, wäre die Regelung angesichts dieses eindeutigen Regelungswillens - anders als bei § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 21 ff.; zur Fristenregelung des § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. Senatsur- teil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, VersR 2015, 224 Rn. 20 ff.) - nicht planwidrig unvollständig (vgl. zu diesem Kriterium Senatsurteil vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14, aaO Rn. 25 f.). Es bedürfte hier zudem nicht nur einer teleologischen Reduktion der Norm wie bei § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., sondern es müsste auch eine sprachliche Neufassung der für den Fristbeginn im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. maßgeblichen Informationspflicht selbst erfolgen, und dies obwohl die entsprechende Bestimmung nicht allein die gebote- ne Information des Versicherungsnehmers sicherstellen, sondern zu- gleich den Versicherern ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit ge- währleisten soll. Genau dieser Gedanke liegt im Übrigen auch der Dritten Richtlinie Lebensversicherung selbst zugrunde (vgl. zu Art. 31 Abs. 3 Dritte Richtlinie Lebensversicherung EuGH VersR 2015, 702 Rn. 22, 29; VersR 2002, 1011 Rn. 20 f.). Deshalb erlaubt ein Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers für sich genommen nicht eine richtlinienkon- forme Ausdehnung der Pflicht gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der An- lage Teil D zu § 10a VAG a.F., mit deren Erfüllung nach der eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung der Beginn der Widerspruchsfrist ver- bunden sein sollte (vgl. hierzu auch BGH, Urteile vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, NJW-RR 2018, 1204 Rn. 14; vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232/16, WuM 2018, 169 Rn. 20). Ohne Bedeutung für das Lösungsrecht ist es daher auch, ob sich aus § 1 PAngV - der ohnehin in erster Linie die Angabe des Gesamt- bzw. Endpreises gewährleisten soll - eine Pflicht zur Prämienaufschlüsselung ergeben könnte (so S. 39 der Begründung zu § 10a VAG-RefE; Präve, VW 1995, 90, 94; Osing, Informationspflich- 26 - 14 - ten des Versicherers und Abschluß des Versicherungsvertrages 1996 S. 104 f.). - 15 - 2. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungs- richtlinien unvereinbar ist, ist hier ebenfalls nicht entscheidungserheb- lich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es dem ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten und informierten Kläger nach Treu und Glauben wegen wider- sprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchfüh- rung des Vertrages - über zwölf Jahre - auf dessen angebliche Unwirk- samkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die jahrelangen Prämienzahlungen haben für den Kläger erkennbar bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff.). Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 23.07.2018 - 26 O 38/18 - OLG Köln, Entscheidung vom 27.09.2019 - 20 U 137/18 - 27