Urteil
21 U 70/18
KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0201.21U70.18.00
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Leitsätze
1. Ist ein Architekt beauftragt, das Leistungsverzeichnis für eine Bauleistung zu erstellen, hat er diese Planungsleistung so zu erbringen, dass die auszuführenden Leistungen gemäß den anerkannten Regeln der Technik und genehmigungsfähig beschrieben sind.(Rn.26)
2. Führt die Beseitigung der Folgen eines Planungsfehlers dazu, dass der Bauherr eine Bauleistung insgesamt zweimal ausführen lassen muss, wobei die zweite Ausführung preisgünstiger ist als die erste, beläuft sich der Schaden des Bauherrn im Zweifel auf die Kosten der teureren ersten Maßnahme.(Rn.35)
3. Die Minderung des Schadensersatzanspruchs eines Bauherrn gegen einen mit Bau- oder Architektenvertrag beauftragten Baubeteiligten (§ 254 bzw. §§ 254, 278 BGB) kommt nur in Betracht, wenn der Bauherr durch einen aktiven Beitrag (fehlerhafte Anweisung oder Information bzw. Übergabe einer fehlerhaften Planung) den Schaden mitverursacht hat, nicht aber wenn er die Leitung, Planung oder Überwachung des Baugeschehens lediglich unterlassen hat.(Rn.48)
Tenor
I.
Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts vom 19. April 2018 in seiner Ziff. 1 wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 76.118,91 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von weiteren 2.085,95 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. April 2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Im Übrigen werden die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden in Abänderung der Kostenentscheidung des angegriffenen Urteils wie folgt verteilt:
Die Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin zu 40 %, der Beklagte zu 60 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
IV.
Dieses und fortan auch das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein Architekt beauftragt, das Leistungsverzeichnis für eine Bauleistung zu erstellen, hat er diese Planungsleistung so zu erbringen, dass die auszuführenden Leistungen gemäß den anerkannten Regeln der Technik und genehmigungsfähig beschrieben sind.(Rn.26) 2. Führt die Beseitigung der Folgen eines Planungsfehlers dazu, dass der Bauherr eine Bauleistung insgesamt zweimal ausführen lassen muss, wobei die zweite Ausführung preisgünstiger ist als die erste, beläuft sich der Schaden des Bauherrn im Zweifel auf die Kosten der teureren ersten Maßnahme.(Rn.35) 3. Die Minderung des Schadensersatzanspruchs eines Bauherrn gegen einen mit Bau- oder Architektenvertrag beauftragten Baubeteiligten (§ 254 bzw. §§ 254, 278 BGB) kommt nur in Betracht, wenn der Bauherr durch einen aktiven Beitrag (fehlerhafte Anweisung oder Information bzw. Übergabe einer fehlerhaften Planung) den Schaden mitverursacht hat, nicht aber wenn er die Leitung, Planung oder Überwachung des Baugeschehens lediglich unterlassen hat.(Rn.48) I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts vom 19. April 2018 in seiner Ziff. 1 wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 76.118,91 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von weiteren 2.085,95 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. April 2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen werden die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden in Abänderung der Kostenentscheidung des angegriffenen Urteils wie folgt verteilt: Die Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin zu 40 %, der Beklagte zu 60 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. IV. Dieses und fortan auch das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin plante 2015, ein Wohngebäude in der W... Straße 4 in B... zu modernisieren und die einzelnen Wohnungen sodann an Erwerber zu verkaufen. Am 8. September 2015 beauftragte sie den Beklagten mit der “Bauleitung des Projekts”, die unter anderem auch die “Einholung von Angeboten und die Mitwirkung bei der Vergabe” umfasste. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Das Wohngebäude steht mit einer Außenwand auf der Grenze zu einem Nachbargrundstück (im Folgenden “Grenzwand”). Die Parteien waren sich einig, dass der Kläger auch das Leistungsverzeichnis für die Rohbauarbeiten erstellen sollte. Dort führte er als Position 5.5 das auf die Außenwand aufzubringende Wärmedämmverbundsystem (WDVS) an und machte die weitere Vorgabe “schwer entflammbar B 1 nach DIN 4102” (Anlage K 3). Gemäß diesem Leistungsverzeichnis unterbreitete die Fa. H... ein Angebot, auf dessen Grundlage die Klägerin im März 2016 dieses Unternehmen beauftragte. Die Fa. H... führte die Leistungen aus und brachte ein WDVS auf, das schwer entflammbar, nicht aber nicht brennbar war. Das WDVS kostete die Klägerin 52.126,55 €. Nach der Montage im Sommer 2016 wies das Bezirksamt L... die Klägerin darauf hin, dass die Grenzwand des Gebäudes eine Brandwand gemäß § 30 Berliner BauO sei und das WDVS daher aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein müsse. Es forderte einen entsprechenden Nachweis (Anlage BE 1). Am 15. August 2016 wandten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an den Beklagten und teilten ihm mit, dass das mittlerweile angebrachte WDVS auf der Grenzwand unzulässig sei, da es sich um eine Brandwand handele. Der Beklagte wies seine Verantwortlichkeit mit Schreiben vom 25. August 2016 (Anlage K 4) zurück. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin forderten den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 2. September 2016 dazu auf, bis zum 10. September 2016 technisch taugliche und genehmigungsfähige Lösungen zur Vermeidung einer Komplettsanierung der Fassade zu unterbreiten (Anlage K 8). Im März 2017 beauftragte die Klägerin die Fa. A... mit dem Abbruch des WDVS auf der Grenzwand und der Aufbringen eines neuen WDVS, das nicht nur schwer entflammbar, sondern nicht brennbar ist. Die Klägerin ist der Ansicht, bei der Grenzwand handele es sich um eine Brandwand gemäß § 30 Berliner BauO, an der nicht das vom Beklagten ausgeschriebene schwer entflammbare, sondern nur ein nicht brennbares WDVS zulässig sei. Sie meint ferner, der Beklagte sei ihr zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihr durch den Rückbau des zuerst angebrachten und die Montage eines nicht brennbaren WDVS entstanden sei. Sie hat den Beklagten vor dem Landgericht in der Hauptsache auf Schadensersatz in Anspruch genommen und ihren Schaden in der ersten Instanz zuletzt mit 92.850,79 € (einschließlich Umsatzsteuer) beziffert (vgl. die Anlage K 18). Mit Urteil vom 19. April 2018 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. Mai 2018) hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 69.622,51 € nebst Zinsen und Erstattung von Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Dieser Betrag umfasst nicht die Umsatzsteuer, die der Klägerin durch den Austausch des WDVS entstanden ist. Wegen des weiteren Parteivorbringens und der Begründung des Gerichts wird auf das Urteil verwiesen. Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Parteien mit der Berufung. Die Klägerin beruft sich darauf, dass das Landgericht den Schadensersatz zu Unrecht ohne Umsatzsteuer zugesprochen habe. Die Beklagte macht geltend, das lediglich schwer entflammbare WDVS sei auf der Grenzwand zulässig gewesen, da sich eine Bebauung auf dem Nachbargrundstück, die näher als fünf Meter an die Grenzwand heranrückte, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB einfüge und also unzulässig sei. Daher handele es sich bei der Grenzwand nicht um eine Brandwand im Sinne von § 30 Berliner BauO. Außerdem hält der Beklagte die Schadensberechnung der Klägerin, der sich das Landgericht mit Ausnahme der Umsatzsteuer angeschlossen hat, unter näherer Erläuterung für unrichtig. Die Klägerin beantragt nunmehr, das Urteil des Landgerichts dahin zu ändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an sie insgesamt 82.450,79 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 2.379,41 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. April 2017 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts dahin zu ändern, dass die Klage abgewiesen wird. Ferner beantragen beide Parteien, die Berufung der jeweiligen Gegenseite zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur zu einem geringen Teil begründet, nämlich soweit das Landgericht der Klägerin unter den Positionen ihrer Schadensaufstellung (Anlage K 18) “Vergabe, Koordination und Bauleitung” sowie “Regiekosten Bauherr” mehr als insgesamt 800,- € zugesprochen hat. Insoweit ist das Urteil des Landgerichts abzuändern, im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die ebenfalls zulässige Berufung der Klägerin ist überwiegend erfolgreich, soweit das Landgericht der Klägerin ihren Schadensersatzanspruch ohne Umsatzsteuer zugesprochen hat. Nach dieser Maßgabe sind auch die Nebenansprüche der Klägerin anzupassen. Insoweit ist das Urteil abzuändern mit Ausnahme des Schadensersatzes für die Positionen “Vergabe, Koordination und Bauleitung” sowie “Regiekosten Bauherr”, da hier der Klägerin Schadensersatz nur in Höhe des Nettobetrages zusteht. Insoweit hat ihr Rechtsmittel keinen Erfolg. 1. Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 76.118,91 € aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB, hilfsweise nach §§ 634 Nr. 4, 281 Abs. 1 BGB. a) Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der Beklagte den Architektenvertrag mit der Klägerin mangelhaft erfüllt hat, indem er das WDVS, das an die Grenzwand des Gebäudes der Klägerin anzubringen war, nicht als brennbar, sondern nur als schwer entflammbar ausgeschrieben hat. aa) Die Parteien sind sich einig, dass der Auftrag der Klägerin an den Beklagten auch das Aufstellen des Leistungsverzeichnisses für den Rohbau bzw. das Bauhauptgewerk mit dem WDVS für die Grenzwand umfasste, selbst wenn sich dies aus der Mail, mit der die Klägerin diesen Auftrag erteilte (Anlage K 1), nicht klar ergibt: Die dort erwähnte “Mitwirkung bei der Vergabe” (= Leistungsphase 7 nach der HOAI) umfasst jedenfalls nach der Terminologie der HOAI nicht das Aufstellen der Leistungsverzeichnisse, dieses fällt in die “Vorbereitung der Vergabe” (= Leistungsphase 6 nach der HOAI). bb) Der Beklagte hat seine Pflicht zum Aufstellen dieses Leistungsverzeichnisses mangelhaft erfüllt. (1) Solange der Besteller keine anderen Vorgaben macht (zu einem solchen Fall vgl. KG, Urteil vom 10. Juli 2018, 21 U 152/17), muss ein Architekt diese Planungsleistung so erbringen, dass die auszuführenden Leistungen entsprechend den anerkannten Regeln der Technik und genehmigungsfähig beschrieben werden. Hat der Architekt ein Leistungsverzeichnis für ein WDVS aufzustellen, das an eine Brandwand anzubringen ist, muss dieses als nicht brennbar vorgegeben werden. Denn auf einer Brandwand sind nur nicht brennbare Materialien zulässig, vgl. § 30 Abs. 7 Berliner BauO. (2) Bei der Grenzwand des Gebäudes der Klägerin handelt es sich um eine Brandwand im Sinne von § 30 Berliner BauO. In Anbetracht der Nutzung und des Volumens dieses Gebäudes wäre dies nur dann nicht der Fall, wenn gesichert wäre, dass die Wand einen Abstand von mindestens fünf Metern zu bestehenden oder zulässigen künftigen Gebäuden einhält (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Berliner BauO). Ist das Nachbargrundstück in diesem Bereich nicht bebaut, muss der Fortbestand dieses Zustands entweder durch eine Baulast gemäß § 82 Berliner BauO oder durch eine Festlegung in einem Bebauungsplan (etwa gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) sichergestellt werden (Wilke u.a. Bauordnung für Berlin, Kommentar, § 30 Berliner BauO, Rz. 5; ebenso für den insoweit inhaltsgleichen § 30 Brandenburgische BauO: Reimus u.a., Die neue Brandenburgische Bauordnung, § 30 Brbg BauO, Rz. 5; Otto, Brandenburgische Bauordnung 2016, § 30 Brbg BauO, Rz. 820). (3) Die Voraussetzung dieser Ausnahme sind in Bezug auf die Grenzwand nicht erfüllt. Eine entsprechende Freiheit des Nachbargrundstücks von Bebauung war weder durch eine Baulast noch durch eine Festlegung in einem Bebauungsplan gesichert. Die Ausführungen des Beklagten, wonach eine Bebauung in diesem Bereich unzulässig gewesen wäre, weil sie sich nicht gemäß § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügte, sind insoweit nicht ausreichend. Unabhängig von der Frage, ob die Bewertung des Beklagten in Anbetracht der eingereichten Luftaufnahmen überzeugend ist, hängt die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Sich-Einfügens von zu vielen Ungewissheiten ab, als dass davon die Rede sein könnte, die Freiheit des Abstandsbereichs auf dem Nachbargrundstück sei “sichergestellt”. Hierzu bedarf es der formalen Lösung durch eine Baulast oder eine Festlegung in einem Bebauungsplan. (4) Aus § 30 Abs. 7 S. 1 Berliner BauO ergibt sich, dass auf die Brandwand am Gebäude der Klägerin kein schwer entflammbares - also noch brennbares - WDVS angebracht werden darf, sondern nur eines aus einem nicht brennbaren Material. (5) Da das Leistungsverzeichnis des Beklagten dies nicht berücksichtigt, hat er seine entsprechende Pflicht aus dem Architektenvertrag mit der Klägerin verletzt. cc) Jedenfalls mit dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 2. September 2016 hat die Klägerin dem Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt, die der Beklagte hat erfolglos verstreichen lassen. Da dies geschehen ist, kann dahinstehen, ob eine solche Fristsetzung überhaupt erforderlich gewesen wäre (dagegen wohl BGH, Urteil vom 22. Februar 2018, VII ZR 46/17, Rz. 67). b) Nachdem das Bezirksamt L... die Klägerin aufgefordert hatte, nachzuweisen, dass das aufgebrachte WDVS nicht brennbar ist, durfte sich die Klägerin jedenfalls nach dem fruchtlosen Ablauf der dem Beklagten gesetzten Nachfrist (vgl. oben 1.a)cc)) veranlasst sehen, das WDVS gegen ein nicht brennbares auszutauschen. Dass dieser Anlass bestand, ist durch die bestehende Rechtslage und durch das Schreiben der Mitarbeiterin S... des Bezirksamts vom 16. August 2016 (Anlage BE 1) belegt, das vom Beklagten nicht in Frage gezogen wird. Sein Bestreiten des Ortstermins am 1. August 2016 (Schriftsatz des Beklagten vom 6. März 2016, S. 3) ist vor diesem Hintergrund nicht ausreichend. c) Durch die Pflichtverletzung ist der Klägerin ein Schaden in Höhe von insgesamt 76.118,91 € entstanden. Dieser Betrag ermittelt sich wie folgt: aa) Die Klägerin kann im Wege des Schadensersatzes beanspruchen, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn der Beklagte in dem Leistungsverzeichnis das auf die Brandwand aufzubringende WDVS von vornherein als nicht brennbar aufgeführt hätte. Dann wäre von vornherein dasjenige WDVS an die Wand angebracht worden, das sie tatsächlich erst 2018 im Wege der Sanierung als zweites WDVS ausführen ließ. Folglich wären der Klägerin die Kosten der Montage des ersten WDVS und die Kosten seines Abrisses und seiner Entsorgung erspart geblieben. Diese beziffert sie auf Grundlage der Rechnungen der Fa. H... und der Fa. A... mit insgesamt 63.293,20 € (vgl. Anlage K 18). Gegen diese Berechnung werden vom Beklagten keine erheblichen Einwendungen erhoben. Die Klägerin hat bei ihrer Schadensberechnung sowohl diejenigen Leistungen der Fa. H... in Abzug gebracht, die sie weiter verwenden konnte als auch Nachlässe der Fa. A... berücksichtigt. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Montage des zweiten WDVS mit rund 31.000,- € netto (vgl. die Anlage K 17) deutlich günstiger war als die des ersten mit rund 50.000,- € netto. Die Klägerin ist aufgrund dieses Umstands nicht verpflichtet, lediglich die geringeren Kosten der zweiten Montage als Schaden in Ansatz zu bringen. Der günstigere Preis der zweiten Montage kann unterschiedliche Ursachen haben: • beide Preise könnten sich innerhalb der Schwankungsbreite üblicher Preise für diese Leistung bewegen, die geringere Höhe des zweiten Preises könnte lediglich auf einem Zufall beruhen; • es könnte sein, dass das zweite nicht brennbare WDVS tatsächlich billiger ist als das erste, womit die Pflichtverletzung des Beklagten auch darin bestünde, nicht nur eine untaugliche, sondern auch teurere Maßnahme vorgeschlagen zu haben; • der günstige Preis für das zweite WDVS könnte darauf zurückzuführen sein, dass der ausführende Unternehmer der Klägerin aufgrund besonderer Umstände ein besonders günstiges Angebot unterbreiten wollte (z.B. in Hoffnung auf einen weiteren Folgeauftrag); • schließlich könnte der Preisrückgang allein darauf zurückzuführen sein, dass im Zeitpunkt der zweiten Maßnahme aufgrund einer geänderten Marktsituation für prinzipiell alle Anbieter geringere Kosten anfielen als im Zeitpunkt der ersten Maßnahme - z.B. aufgrund geänderter gesetzlicher Rahmenbedingungen wie im Fall der im letzten Quartal 2016 vorübergehend sprunghaft teurer werdenden Entsorgung HBCD-haltiger Dämmstoffe. Von diesen denkbaren vier Ursachen kommt es nur im letzten Fall in Betracht, dass in den günstigeren Kosten der zweiten Maßnahme ein Vorteil liegt, den sich die Klägerin auf ihren Schaden anrechnen lassen muss. Denn nur dort wäre sie allein aufgrund der Pflichtverletzung und der dadurch zeitlich verschobenen Ausführung der zweiten Maßnahme in den Genuss eines Preisverfalls auf dem Markt gekommen, von dem sie im Fall des pflichtgemäßen Verhaltens des Beklagten nicht hätte profitieren können. In den anderen drei Fällen ist der Ansatz des geringeren Preises der zweiten Maßnahme im Wege des Vorteilsausgleichs nicht gerechtfertigt. Da sich aus dem Vortrag der Parteien nicht ergibt, auf welche dieser vier Ursachen der günstige Preis zurückgeht und insbesondere der vorübergehende Preisanstieg bei der Entsorgung bestimmter Dämmstoffe im Jahr 2016 nicht als Erklärung taugt, weil im Zuge der teuren ersten Maßnahme keine Entsorgung auszuführen war, geht diese Ungewissheit zu Lasten des Beklagten. Im Ergebnis hat er deshalb im Zweifel die Kosten der überflüssigen Maßnahme zu tragen, die durch seine Pflichtverletzung bedingt sind. Das sind die Kosten des ersten WDVS, wie es die Klägerin abgerechnet hat. Dem Beklagten musste keine Gelegenheit eingeräumt werden, zu dieser Problematik weiter Stellung nehmen zu können (vgl. Terminsprotokoll vom 15. Januar 2019, S. 1), da er spätestens seit dem Urteil des Landgerichts Anlass hatte, in der Berufungsbegründung erschöpfend hierzu vorzutragen. bb) Ferner steht der Klägerin Ersatz für den Aufwand zu, der ihr durch erneute Ausschreibung, Überwachung, Koordination und Rechnungsprüfung der Mängelbeseitigung entstanden ist. Allerdings kann die Klägerin auch hier keinen fiktiven Aufwand geltend machen, sondern nur einen solchen, der ihr tatsächlich entstanden ist (BGH, Urteil vom 22. Februar 2018, VII ZR 46/17). Die Klägerin trägt selbst vor, dass sie die Koordinierung der Mängelbeseitigung durch ihren Geschäftsführer selbst durchgeführt hat. Somit stellen die von ihr geltend gemachten Kosten in Höhe eines Zuschlags von insgesamt 10 % auf die Nettobaukosten eine nicht ersatzfähige Fiktion dar. Real entstanden ist der Klägerin allerdings der von ihrem Geschäftsführer entfaltete Aufwand, da dessen Arbeitskraft einen kommerzialisierten Wert darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2001, X ZR 160/99; Urteil vom 24. November 1995, V ZR 88/95, BGHZ 131, 220). In Ermangelung anderer Anhaltspunkte setzt der Senat diesen Aufwand gemäß § 287 Abs. 1 ZPO mit zehn Arbeitsstunden und den Wert einer einzelnen Arbeitsstunde mit 80,- € fest. Es errechnet sich somit ein Koordinierungsaufwand von 800,- €. Soweit das Landgericht der Klägerin einen höheren Betrag zugesprochen hat, ist das Urteil abzuändern. cc) Schließlich hat die Klägerin Anspruch auf die Umsatzsteuer, die ihr mit den Kosten der Mangelbeseitigung entstanden sind. Diese Umsatzsteuer wird der Klägerin nicht im Wege des Vorsteuerabzugs erstattet, da ihre Umsätze als Bauträgerin umsatzsteuerfrei sind, § 4 Nr. 9a UStG. Folglich ist der Klägerin auch ein Schaden in Höhe der von ihr entrichteten Umsatzsteuer entstanden. Soweit das Landgericht die Klage insoweit abgewiesen hat, ist das Urteil abzuändern. Allerdings steht der Klägerin keine Umsatzsteuer auf den Aufwand zu, der ihr durch die Koordinierung der Mängelbeseitigung entstanden ist. In Höhe des vom Senat zuerkannten Betrages von 800,- € handelt es sich zwar nicht um fiktiven Schadensersatz, sondern realen Aufwand der geldwerten Arbeitskraft des Geschäftsführers der Klägerin, allerdings um eine Leistung im eigenen Betrieb der Klägerin, für die sie weder an einen Dritten Umsatzsteuer zu zahlen hatte, noch dem Beklagten Umsatzsteuer zu berechnen hätte, weil sie im Verhältnis zu diesem kein Entgelt für eine Leistung, sondern Schadensersatz geltend macht. dd) Mithin berechnet sich der Schaden der Klägerin wie folgt: Kosten der Mängelbeseitigung netto gemäß Anlage K 18: 63.293,20 € zuzüglich Umsatzsteuer 19 % 12.025,71 € zuzüglich Aufwand der Mängelbeseitigung netto 800,00 € insgesamt: 76.118,91 € d) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht gemäß §§ 254, 278 zugunsten des Beklagten zu mindern. Zwar kann sich auch ein planender oder überwachender Architekt gegenüber einem Bauherrn haftungsmindernd gemäß §§ 254, 278 BGB darauf berufen, dass ihm eine fehlerhafte Planung überlassen worden sei und der Bauherr mithin eine Obliegenheit gegen sich selbst verletzt habe (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016, VII ZR 193/14; Urteil vom 15. Mai 2013, VII ZR 257/11, BGHZ 197, 252; Urteil vom 27. November 2008, VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn die Klägerin hat dem Beklagten keine Planung überlassen, die fehlerhaft vorgegeben hätte, dass es sich bei der Grenzwand nicht um eine Brandwand handele. Vielmehr ist dem Beklagten die Baugenehmigung nebst Genehmigungsplanung angeblich gar nicht oder jedenfalls nicht vollständig übergeben worden. Soweit sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten vor Montage des WDVS auf die streitgegenständliche Wand bezog, sprach sie hingegen durchaus von “Brandwand” (vgl. die Mails im März und April 2016, Anlage K 12 sowie den Auszug aus dem Genehmigungsantrag Anlage K 5). Damit sind fehlerhafte Vorgaben der Klägerin an den Beklagten - ggf. durch einen anderen Architekten als ihren Erfüllungsgehilfen - nicht ersichtlich. Das angebliche bloße Unterlassen von Vorgaben entlastet den Beklagten hingegen nicht davon, für eine mangelfreie Planung vollständig einzustehen. Es kann von ihm verlangt werden, ggf. auch ohne weitere Informationen die Frage zu klären, ob es sich bei der in Frage stehenden Gebäudewand um eine Brandwand handelt. Da hierin sein vertraglicher Auftrag bestand, hat ihm die Klägerin nicht in einer Weise, die eine Haftungsminderung rechtfertigen könnte, “wesentliche Informationen verschwiegen” (so die Berufungsbegründung des Beklagten, S. 6 f). 2. Die Nebenansprüche ergeben sich aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 und 2, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.