Beschluss
21 U 16/19
KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0607.21U16.19.00
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Leitsätze
1. Steht fest, dass ein der Höhe nach umstrittener Vergütungsanspruch jedenfalls im Umfang eines Sockelbetrages begründet ist, ist insoweit der Erlass eines stattgebenden Teilurteils zulässig.(Rn.13)
2. Neben einem solchen Teilurteil muss gemäß §§ 301 Abs. 1 Satz 2, 304 Abs. 1 ZPO auch dann ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergehen, wenn dieser dem Grunde nach nicht umstritten ist.(Rn.16)
3. Ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO muss als solches tenoriert werden, die bloße Zuerkennung des Anspruchs in den Entscheidungsgründen genügt nicht.(Rn.17)
4. Leidet ein Teilurteil daran, dass das Gericht nicht zugleich ein Grundurteil erlassen hat, kann das Berufungsgericht dies im Rahmen eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO nachholen.(Rn.18)
Tenor
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 5. Februar 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin aus dem Vertrag mit der Beklagten über die Entsorgung von Lehmboden für das Bauvorhaben P... Straße, ..., dem Grunde nach insgesamt für berechtigt erklärt wird.
2.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.
Das Teilurteil des Landgerichts vom 5. Februar 2019 ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 6.640,20 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Steht fest, dass ein der Höhe nach umstrittener Vergütungsanspruch jedenfalls im Umfang eines Sockelbetrages begründet ist, ist insoweit der Erlass eines stattgebenden Teilurteils zulässig.(Rn.13) 2. Neben einem solchen Teilurteil muss gemäß §§ 301 Abs. 1 Satz 2, 304 Abs. 1 ZPO auch dann ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergehen, wenn dieser dem Grunde nach nicht umstritten ist.(Rn.16) 3. Ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO muss als solches tenoriert werden, die bloße Zuerkennung des Anspruchs in den Entscheidungsgründen genügt nicht.(Rn.17) 4. Leidet ein Teilurteil daran, dass das Gericht nicht zugleich ein Grundurteil erlassen hat, kann das Berufungsgericht dies im Rahmen eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO nachholen.(Rn.18) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 5. Februar 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin aus dem Vertrag mit der Beklagten über die Entsorgung von Lehmboden für das Bauvorhaben P... Straße, ..., dem Grunde nach insgesamt für berechtigt erklärt wird. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Teilurteil des Landgerichts vom 5. Februar 2019 ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 6.640,20 €. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Werkvertrag über die Entsorgung von Bodenaushub in Anspruch, der auf dem Grundstück P... Straße …, ... angefallen ist. Sie behauptet, sie habe sich mit der Beklagten über eine Vergütung nach Einheitspreisen geeinigt und danach zu berechnende Leistungen in Höhe von 24.658,38 € (einschließlich Mehrwertsteuer) erbracht. Die Beklagte behauptet, sie habe sich mit der Klägerin auf eine Pauschalvergütung von 6.640,220 € (einschließlich Mehrwertsteuer) geeinigt. Zahlungen leistete die Beklagte nicht. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2018 hat das Landgericht die Beweiserhebung über die Vergütungsvereinbarung durch Vernehmung von Zeugen angeordnet. In Beweisterminen am 27. November 2018 und am 5. Februar 2019 konnte das Landgericht die Zeugen nicht vernehmen, da diese wegen Krankheit nicht erschienen waren. Nach der Verhandlung am 5. Februar 2019 hat das Landgericht die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung von 6.640,20 € nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei unstreitig zwischen den Parteien, dass die Beklagte zumindest einen Werklohn von 6.640,20 € schulde und diesen nicht bezahlt habe. Gegen dieses Teilurteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie beantragt, das Teilurteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen. Die Beklagte hält das Teilurteil für unzulässig, da die Gefahr eines Widerspruchs zum noch ausstehenden Schlussurteil bestehe. II. Die zulässige Berufung ist nach der einstimmigen Einschätzung des Senats offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht durch Teilurteil zur Zahlung von 6.640,20 € zuzüglich Zinsen verurteilt. 1. Die Klägerin hat für die Entsorgung von Bodenaushub, der auf dem o.g. Grundstück angefallen ist, einen Vergütungsanspruch von mindestens 6.640,20 € (einschließlich Mehrwertsteuer) gegen die Beklagte. Die Beklagte hat in ihren Schriftsätzen vom 17. Juli 2018 (S. 1) und vom 13. September 2018 (S. 4) ausdrücklich eingeräumt, sich mit der Klägerin auf eine Pauschalvergütung in dieser Höhe geeinigt zu haben. Daran hat sich in der Berufungsbegründung der Beklagten (Schriftsatz vom 7. Mai 2019) nichts geändert. Ebenso unstreitig ist, dass die Klägerin die beauftragten Entsorgungsleistungen erbracht und die Beklagte keine Zahlungen an die Klägerin geleistet hat. Die noch ausstehende Beweisaufnahme wird vom Landgericht nur durchgeführt, um zu klären, ob der Klägerin über diesen unstreitigen Sockelbetrag hinaus noch eine weitere Vergütung zusteht. 2. Wenn das Landgericht die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung dieses Mindestbetrages verurteilt hat, ist dies prozessual zulässig und in Anbetracht zweier vergeblicher Beweistermine auch zweckmäßig. Besteht eine Klageforderung unstreitig in Höhe eines Sockelbetrages und ist nur der darüber hinausgehende Spitzenbetrag umstritten, kann die beklagte Partei gemäß § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO durch Teilurteil zur Zahlung in Höhe des Sockelbetrages verurteilt werden. a) Allerdings hat das Gericht dafür Sorge zu tragen, dass kein Widerspruch zwischen diesem Teilurteil und dem noch ausstehenden Schlussurteil auftreten kann. Das Gesetz ordnet aus diesem Grund an, dass bei einem nach Grund und Höhe streitigen Anspruch zugleich ein (zusprechendes) Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruches ergehen muss (§ 301 Abs. 1 S. 2 ZPO), sodass dieser dann insgesamt dem Grunde nach zuerkannt ist. Auf diese Weise wird die Entscheidung über den Anspruchsgrund in dem Teilurteil vollständig gebündelt und vermieden, dass in dem ausstehenden Schlussurteil noch eine abweichende Entscheidung hierüber getroffen werden kann. b) Ergeht ein Teilurteil über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs kann es aber auch dann zu einer abweichenden Entscheidung über den Anspruchsgrund im Schlussurteil kommen, wenn der Klageanspruch im Zeitpunkt des Erlasses des Teilurteils nicht dem Grunde nach streitig war. Diese Gefahr besteht allein deshalb, weil der Anspruch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits noch streitig werden kann (vgl. Feskorn in: Zöller, ZPO, Kommentar, 32. Auflage, 2018, § 301 ZPO, Rz. 17). So könnte sich der Beklagte bei einem einheitlichen vertraglichen Anspruch auch nach dem Erlass des Teilurteils zum Beispiel noch auf die vollständige Unwirksamkeit des Vertrages berufen. Wenn das Gericht nach den Umständen des Einzelfalls daran gehindert ist, dieses neue Vorbringen zu präkludieren (§ 296 ZPO), kann es dazu kommen, dass die Klage über den noch anhängigen Restbetrag mit einer Begründung abgewiesen wird, die dem Teilurteil widerspricht, obgleich sie ein und denselben Anspruch betrifft. Um dieses Szenario auszuschließen, muss über den Wortlaut von § 301 Abs. 1 S. 2 ZPO hinaus jedenfalls bei Erlass eines stattgebenden Teilurteils über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs auch dann ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergehen, wenn der Anspruch - wie im vorliegenden Fall - dem Grunde nach nicht streitig ist (vgl. Feskorn in: Zöller, ZPO, Kommentar, 32. Auflage, 2018, § 301 ZPO, Rz. 17). c) Das Landgericht hat in dem angegriffenen Urteil kein solches Grundurteil gemäß §§ 301 Abs. 1 S. 2, 304 ZPO über den gesamten Klageanspruch erlassen. Zwar hat das Landgericht in den Entscheidungsgründen zu erkennen gegeben, nur noch über die Höhe des Anspruchs entscheiden zu wollen und somit den Streit über den Grund des Anspruchs abgeschlossen zu haben. Ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO liegt aber nur dann vor, wenn das Gericht im Urteilstenor den Klageanspruch ausdrücklich oder zumindest auslegungsfähig (hierzu vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2014, VI ZR 187/13) dem Grunde nach zuspricht, für berechtigt erklärt oder feststellt. Entgegen dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2003 (VI ZR 349/02, BGHZ 157, 159, Rz. 9) genügt es für ein Grundurteil nicht, wenn das Gericht lediglich in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck bringt, dass der Klageanspruch insgesamt dem Grunde nach berechtigt sei. Diese Ansicht ist nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang zu bringen, wonach Ausführungen in den Entscheidungsgründen eines Urteils (mit der alleinigen Ausnahme des § 322 Abs. 2 ZPO) die Gerichte für weiteren Entscheidungen nicht binden. Denn sowohl die Rechtskraft eines Urteils wie auch das bei einem Teilurteil zusätzlich eingreifende Abweichungsverbot des § 318 ZPO (hierzu: Feskorn in: Zöller, ZPO, Kommentar, 32. Auflage, 2018, § 318 ZPO, Rz. 11 m.w.N.) sind in ihrer Wirkung durch den Urteilstenor begrenzt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. September 2016, Urteil vom 5. November 2009, IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77; Urteil vom 14. März 2008, V ZR 13/07; Vollkommer in: Zöller, ZPO, Kommentar, 32. Auflage, 2018, vor § 322 ZPO, Rz. 32 ff m.w.N. sowie zur Bindungswirkung des § 318 ZPO BGH, Urteil vom 13. Oktober 2000, V ZR 356/99, Rz. 15 m.w.N.). Damit ist ein Gericht an eine nur in den Gründen eines Teilurteils enthaltene Aussage zum Bestehen des Klageanspruchs für den Folgeprozess nicht gebunden und kann also bei entsprechendem Prozessverlauf gezwungen sein, im Schlussurteil abweichend zu entscheiden. Genau dies soll nach § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO vermieden werden. d) Da im vorliegenden Fall aber bei Erlass des Teilurteils der Klageanspruch insgesamt dem Grunde nach bestand, das Landgericht davon in seiner Entscheidung auch ausgegangen ist und nur die gemäß § 301 Abs. 1 S. 2 ZPO gebotene Tenorierung dieses Umstands unterlassen hat, kann diese im Rahmen der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nachgeholt werden. Dies folgt daraus, dass es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sogar möglich sein soll, die Tenorierung im Wege der Urteilsberichtigung gemäß § 319 ZPO nachzuholen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003, VI ZR 349/02, BGHZ 157, 159, Rz. 9). Der Senat setzt dies mit dem vorliegenden Beschluss um (vgl. Ziff. 1 des Beschlusstenors). 3. Der Senat hat die Beklagte mit Beschluss vom 10. Mai 2019 auf diese Erwägungen hingewiesen. Die Beklagte hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.