Urteil
14 U 135/23
OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:1212.14U135.23.00
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Leitsätze
1. Im Falle der Verbindung einer Stufenklage mit einer bezifferten Teilklage, die auf die Zahlung eines „Mindestpflichtteils“ gerichtet ist, ist die Zulässigkeit eines Teilurteils unabhängig von der Zulässigkeit der Teilklage als solche zu beurteilen. Während die Frage der Zulässigkeit einer Teilklage im Wesentlichen alleine die Teilbarkeit des Anspruchs betrifft, stellen sich für die Zulässigkeit eines Teilurteils weitere, nach den spezifischen Vorgaben des § 301 ZPO zu beurteilende Fragen, nämlich ob bei einer Teilentscheidung (nur) über die bezifferte Teilklage die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht.(Rn.21)
(Rn.26)
2. Soweit die Erben in Erfüllung ihrer Auskunfts- und Wertermittlungsermittlungsverpflichtungen ein vorläufiges Nachlassverzeichnis vorgelegt und Verkehrswertgutachten zu Nachlassimmobilien eingeholt haben, stellt dies die Erfüllung zweier nach materiellem Recht begründeter Ansprüche dar, nicht dagegen ein Prozessvorbringen mit Geständniswirkung. Der aus dem Nachlassverzeichnis und den Wertgutachten ermittelbare Nachlasswert ist deshalb nicht unstreitig.(Rn.29)
3. Solange der Wert des Nachlasses zwischen den Parteien weder unstreitig ist noch aus anderen Gründen zweifelsfrei feststeht, scheidet der Erlass eines Teilurteils aus.(Rn.30)
(Rn.31)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 26.05.2023, Az. 2 O 151/22, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle der Verbindung einer Stufenklage mit einer bezifferten Teilklage, die auf die Zahlung eines „Mindestpflichtteils“ gerichtet ist, ist die Zulässigkeit eines Teilurteils unabhängig von der Zulässigkeit der Teilklage als solche zu beurteilen. Während die Frage der Zulässigkeit einer Teilklage im Wesentlichen alleine die Teilbarkeit des Anspruchs betrifft, stellen sich für die Zulässigkeit eines Teilurteils weitere, nach den spezifischen Vorgaben des § 301 ZPO zu beurteilende Fragen, nämlich ob bei einer Teilentscheidung (nur) über die bezifferte Teilklage die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht.(Rn.21) (Rn.26) 2. Soweit die Erben in Erfüllung ihrer Auskunfts- und Wertermittlungsermittlungsverpflichtungen ein vorläufiges Nachlassverzeichnis vorgelegt und Verkehrswertgutachten zu Nachlassimmobilien eingeholt haben, stellt dies die Erfüllung zweier nach materiellem Recht begründeter Ansprüche dar, nicht dagegen ein Prozessvorbringen mit Geständniswirkung. Der aus dem Nachlassverzeichnis und den Wertgutachten ermittelbare Nachlasswert ist deshalb nicht unstreitig.(Rn.29) 3. Solange der Wert des Nachlasses zwischen den Parteien weder unstreitig ist noch aus anderen Gründen zweifelsfrei feststeht, scheidet der Erlass eines Teilurteils aus.(Rn.30) (Rn.31) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 26.05.2023, Az. 2 O 151/22, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. 2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagten nach dem Tod des gemeinsamen Vaters im Wege der Stufenklage auf den ordentlichen Pflichtteil und gegebenenfalls auf Pflichtteilsergänzung einschließlich der vorbereitenden Hilfsansprüche auf Auskunft und Wertermittlung in Anspruch. Daneben macht sie im Wege einer bezifferten Teilklage einen „Mindestpflichtteil“ in Höhe von 50.000 € geltend. Die Parteien sind Geschwister. Ihr Vater, … (geb. am …), verstarb am …. Der Erblasser war verwitwet, seine Ehefrau …, die Mutter der Parteien (geb. am …), war am 11.01.2008 vorverstorben. Sie war von ihrem Ehemann (dem jetzigen Erblasser) und den Parteien als ihren drei Kindern zu je ¼ beerbt worden. Weitere Kinder hatte weder der Erblasser noch die Mutter der Parteien. Am 20.03.2013 errichtete der Erblasser eigenhändig ein handschriftliches Testament. Darin setzte er die beiden Beklagten zu seinen Erben ein und die Klägerin auf den Pflichtteil (Testament vom 20.03.2013, Anlage K 2). Mit Schreiben vom 14.07.2021 zeigten die Rechtsanwälte … die anwaltliche Vertretung der Beklagten an (Anlage K 3). Am 15.09.2021 antwortete die Klägerin, damals noch nicht anwaltlich vertreten, und forderte zur Erteilung eines Nachlassverzeichnisses und Zahlung des Pflichtteils unter Fristsetzung jeweils bis zum 08.10.2021 auf. Dabei behielt sich die Klägerin explizit vor, ihren Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen (Schreiben der Klägerin vom 15.09.2021, Anlage K 4). Nachdem nach Ablauf der gesetzten Frist weder ein Nachlassverzeichnis erteilt noch Zahlung geleistet worden war, forderte die Klägerin, nunmehr anwaltlich vertreten, die Beklagten erneut zur Auskunft, Erteilung von Belegen, Wertermittlung und Zahlung auf, diesmal unter Fristsetzung bis spätestens 31.12.2021 (Anwaltsschreiben der Klägerin vom 15.12.2021, Anlage K 5). Daraufhin erteilten die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 23.12.2021 ein erstes privatschriftliches, teilweise noch lückenhaftes und von der Klägerin als nicht ganz fehlerfrei bezeichnetes Nachlassverzeichnis (Anlagenkonvolut K 6). Im Nachgang übermittelten die damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter dem 25.03.2022 ein Verkehrswertgutachten zur Eigentumswohnung in J., die im Eigentum des Erblassers und dessen Ehefrau stand, zum Wertermittlungs- und Qualitätsstichtag 06.05.2021. Darin wurde der Verkehrswert der gesamten Wohnung mit 216.000 € ermittelt. Auf den Nachlass des Erblassers fällt der hälftige Anteil, der nach dem Gutachten somit einem Wert von 108.000 € entspricht. Das vorläufige Nachlassverzeichnis (Anlage K 6) schließt mit einem saldierten Nachlassgesamtwert von 251.385,20 €. Darin sind sämtliche derzeit bekannten Passiva, insbesondere Bestattungskosten, bereits vollständig enthalten. Bei Addition des im Verzeichnis noch fehlenden Werts des hälftigen Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung in J. ergäbe sich ein Nachlassgesamtwert von 359.385,20 €. Dieser Wert ist nach der Darstellung der Klägerin um verschiedene Positionen zu bereinigen, die im Verzeichnis der Beklagten nicht korrekt angegeben worden seien, nämlich insbesondere der Wert der Beteiligung am Nachlass der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers, in dem die Eigentumswohnung zu niedrig bewertet gewesen sei, und die Zuordnung der Bankguthaben, die die Beklagten vollständig dem mütterlichen Nachlass zugeordnet hatten anstatt nur hälftig; die Klägerin erstellte auf dieser Grundlage hierzu zwei Nachlassverzeichnisse (Anlagenkonvolut K 7). Danach ergibt sich für den Erblasser ein saldierter Nachlasswert von mindestens 354.795,96 €. Unter Zugrundelegung dieses saldierten Nachlasswerts ergäbe sich bei einer Pflichtteilsquote von einem Sechstel ein Anspruch von 59.132,66 €. Infolgedessen forderte die Klägerin die Beklagten am 19.01.2022 zu einer Abschlagszahlung in Höhe von mindestens 50.000 € auf, zahlbar bis spätestens 31.01.2022 (Anwaltsschreiben der Klägerin vom 19.01.2022, Anlage K 8). Auf eine weitere Aufforderung und Klageandrohung vom 15.03.2022 unter Fristsetzung bis zum 29.03.2022 (Anwaltsschreiben vom 15.03.2022, Anlage K 9) reagierten die Beklagten – abgesehen von der Überlassung des Verkehrswertgutachtens zur Eigentumswohnung in J. – nicht. Am 28.07.2022 teilten die Rechtsanwälte … schließlich mit, dass das Mandat mit den Beklagten beendet wurde. Auf die Stufenklage der Klägerin erging unter dem 21.12.2022 entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten ein Teil-Anerkenntnisurteil (AS I, 36 ff.). Die Klägerin hat erstinstanzlich darüber hinaus im Wege der bezifferten Teilklage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Mindestbetrages des Pflichtteilsanspruchs in Höhe von 50.000 € und einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend gemacht. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass die erhobene bezifferte Teilklage in Kombination mit der unbezifferten Stufenklage zulässig sei. Angesichts des Nachlasswerts von mindestens 359.385,20 € stehe der Klägerin bei einer Pflichtteilquote von einem Sechstel ein Anspruch auf Zahlung von mehr als 50.000 € als ordentlicher Pflichtteil zu. Die Klägerin habe einen ausreichenden Sicherheitsabschlag bei der Bemessung des Teilklagebetrages im Vergleich zum vorläufig errechneten Mindestanspruch vorgenommen. Dieser Mindestanspruch betrage 59.132,66 €, so dass sich die Differenz als Sicherheitspuffer folglich auf 9.132,66 € belaufe. Bei einer Pflichtteilquote von einem Sechstel könnte folglich der sechsfache Betrag des Sicherheitspuffers, also 54.795,96 €, als zusätzliche Nachlassverbindlichkeit bestehen, ohne dass dies den eingeklagten Teilbetrag tangieren würde. Es würden keine Anhaltspunkte dafür existieren, dass Nachlassverbindlichkeiten in dieser Größenordnung auftauchen könnten; soweit die Beklagten dies gegen die Zulässigkeit der Teilklage ins Felde führen, handele es sich um eine substanzlose Spekulation. Die Beklagten haben die Teilklage der Klägerin in Kombination mit der unbezifferten Stufenklage bereits erstinstanzlich für unzulässig gehalten, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Nachlass in der Folge doch anders darstelle, insbesondere weil – auch im Zuge der Ermittlungen des mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragten Notars – neue Schulden und Verbindlichkeiten auftauchen, die das Nachlassvermögen und damit den Pflichtteilsanspruch verringern könnten. Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat der Teilklage auf Zahlung von 50.000 € zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten durch Teilurteil vom 26.05.2023 vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die besonderen Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils lägen vor. Der Klägerin könne nicht verwehrt werden, wenigstens den Teil ihres aus § 2303 Abs. 1 BGB folgenden, gemäß §§ 2303 Abs. 1 Satz 2, 1924 Abs. 1 und 4 BGB mit einem Sechstel des Nachlasswerts zu bemessenden Pflichtteilsanspruchs vorweg zu beanspruchen, der ihr in jedem Fall zustehe. Ihrem Interesse, die tatsächliche Durchsetzbarkeit dieses Teilanspruches nicht gefährdet zu sehen und über die ihr zustehenden Mittel alsbald zu verfügen, stünden schutzwürdige Interessen der Beklagten nicht entgegen. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass sich der saldierte Nachlass einschließlich des Verkehrswertes der im jeweils hälftigen Eigentum des Erblassers und seiner vorverstorbenen Ehefrau stehenden Eigentumswohnung in J. auf mindestens 354.795,96 € belaufe. Angesichts dessen stehe der Klägerin bei einer Pflichtteilquote von einem Sechstel somit ein Anspruch auf Zahlung von mehr als 50.000 € als ordentlicher Pflichtteil zu. Die Klägerin habe einen ausreichenden Sicherheitsabschlag bei der Bemessung des Teilklagebetrages im Vergleich zum vorläufig errechneten Mindestanspruch vorgenommen. Der Mindestanspruch betrage 59.132,66 €, so dass sich der Sicherheitspuffer folglich auf 9.132,66 € belaufe. Bei einer Pflichtteilquote von einem Sechstel könnte folglich der sechsfache Betrag des Sicherheitspuffers, also 54.795,96 €, als zusätzliche Nachlassverbindlichkeiten bestehen, ohne dass dies den eingeklagten Teilbetrag tangieren würde. Auch hätten die Beklagten keine konkreten Anzeichen oder Umstände dafür vorgetragen, dass zusätzliche Nachlassverbindlichkeiten in dieser Größenordnung bekannt würden. Mangels substantiellen Vortrags zu weiteren Nachlassverbindlichkeiten gebe es keine Anhaltspunkte für eine Überhöhung des Anspruchs, weswegen die Gefahr eines Widerspruchs zwischen Teil- und Schlussurteil nicht bestehe. Der Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren) ergebe sich aus §§ 286, 288 BGB. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Zurückweisung der bezifferten Teilklage weiterverfolgt. Der Nachlass sei noch nicht vollständig aufgeklärt. Derzeit werde ein notarielles Nachlassverzeichnis errichtet; da der Notar verpflichtet sei, eigene Ermittlungen anzustellen, sei nicht ausgeschlossen, dass er zu anderen Zahlen und Werten komme. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass im Zuge der Ermittlungen noch irgendwelche Schulden auftauchten, die bislang nicht berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus stehe auch der Wert der Eigentumswohnung in J. nicht fest. Die Eigentumswohnung werde derzeit zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft zwangsversteigert. Unklar sei, ob die Klägerin mit dem gutachtlich ermittelten Verkehrswert in Höhe von 216.000 € einverstanden sei. Darüber hinaus sei nicht klar, welchen Veräußerungswert die Eigentumswohnung in der Versteigerung erziele. Angesichts der heutigen Lage auf dem Immobilienmarkt müsse damit gerechnet werden, dass die Wohnung unter dem Verkehrswert versteigert werde, was sich auf die Wertermittlung auswirken könne. Es bestehe nach wie vor die Gefahr, dass es zu sich einander widersprechenden Entscheidungen komme. Schließlich sei völlig ungeklärt, „welcher Teil von dem ganzen eingeklagt“ werde. Es könne insoweit auch zu Rechtskraftproblemen kommen. Die Beklagten beantragen: Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 26.05.2023 - 2 O 151/22 - aufgehoben und wie folgt abgeändert: Die Klägerin wird mit den mit der Teilklage geltend gemachten Ansprüchen zurückgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die mögliche Existenz weiterer Nachlassverbindlichkeiten werde von den Beklagten ins Blaue hinein erwähnt. Der Wert der Nachlassimmobilie ergebe sich aus dem von den Beklagten vorgelegten Sachverständigengutachten; selbst wenn in der Teilungsversteigerung ein geringerer Erlös erzielt werden sollte, ändere dies an der stichtagsbezogenen Bewertung nichts. Die erhobene Teilklage sei nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls dann zulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall – keine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bestehe. Der Senat hat am 05.12.2023 mündlich verhandelt; auf das Protokoll wird verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen beider Instanzen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, weshalb das Teilurteil vom 26.05.2023 von Amts wegen aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen war (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 3 ZPO). Der im Wege einer Teilklage geltend gemachte, bezifferte Anspruch auf den Pflichtteil in Höhe von 50.000 € war nicht zur Endentscheidung reif (§ 301 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO). 1. Ein Teilurteil ist nach ständiger Rechtsprechung nur zulässig, wenn die Entscheidung über den Teil unabhängig davon ist, wie der Streit über den Rest ausgehen wird, und damit die (auch nur theoretische) Gefahr sich widersprechender Teilurteile – auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht – ausgeschlossen ist. Daher ist der Erlass eines Teilurteils immer dann unzulässig, wenn über eine Frage zu entscheiden wäre, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (statt vieler BGH, Urteil vom 01.07.2020 – VIII ZR 323/18, Rn. 18, NJW-RR 2020, 956 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BeckOK ZPO/Elzer, 50. Ed. 01.09.2023, ZPO § 301 Rn. 16 f.). Die Zulässigkeit eines Teilurteils beurteilt sich nach den spezifischen Vorgaben des § 301 ZPO und ist unabhängig von der - im vorliegenden Fall unproblematischen - Zulässigkeit einer Teilklage. Während die Frage der Zulässigkeit einer Teilklage im Wesentlichen alleine die Teilbarkeit des Anspruchs betrifft, stellen sich für die Zulässigkeit eines Teilurteils weitere Fragen, nämlich ob bei einer Teilentscheidung (nur) über die bezifferte Teilklage, die in Verbindung mit dem gleichzeitig im Wege der Stufenklage verfolgten Gesamtanspruch erhoben wurde, die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen in einem einheitlich geführten Rechtsstreit besteht. Diese Fragen werden vermengt, wenn in diesem Zusammenhang auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 15.06.1994 - XII ZR 128/93, NJW 1994, 3165; BGH, Urteil vom 09.04.1997 – IV ZR 113/96, NJW 1997, 1990) Bezug genommen wird, die ausschließlich Fragen der Reichweite der Rechtskraft von Teilklagen (mit Blick auf ein gesondert geführtes, späteres Verfahren), nicht dagegen die im vorliegenden Fall im Vordergrund stehende Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils zum Gegenstand haben. 2. Speziell für den Fall der Verbindung eines Antrags auf Verurteilung zur Zahlung eines bezifferten Mindestpflichtteils mit einer Stufenklage, die in der letzten Stufe auf Zahlung eines noch zu beziffernden Pflichtteils gerichtet ist, ist in der Rechtsprechung streitig, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Teilurteil zulässig sein kann. a) Das OLG Celle (Urteil vom 23.07.2015 – 6 U 34/15, juris; zustimmend Birkenheier in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 01.07.2023, § 2314 Rn. 182) hat die Zulässigkeit eines derartigen Teilurteils in einer Fallkonstellation, in der der Beklagte im Rahmen der Stufenklage zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt worden war, grundsätzlich abgelehnt. Ein derartiges Teilurteil beschwöre die Gefahr einander widersprechender rechtskräftiger Entscheidungen herauf, da es die Möglichkeit schaffe, dass der Beklagte zur Zahlung des begehrten Mindestpflichtteils verurteilt, die Stufenklage dagegen mit der Begründung abgewiesen werde, dass ein geringerer als der geltend gemachte Mindestpflichtteilsanspruch bestanden habe. Denn zum einen könnte das durch einen Notar aufgenommene Nachlassverzeichnis aufgrund der gebotenen eigenen Ermittlungen des Notars weitere Verbindlichkeiten zutage fördern, zum anderen könnte das Gericht sämtliche Positionen, die der Kläger seinem bezifferten Teilanspruch zugrunde gelegt hat, bei seiner abschließenden Beurteilung im Rahmen der Stufenklage anders bewerten als im Rahmen der bezifferten Klage, etwa weil der Beklagte zu bestimmten Positionen anders vortragen könnte als im Rahmen der in der Auskunftsstufe erteilten Auskünfte. Ganz auf dieser Linie liegt auch eine Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 01.12.1988 – 14 UF 102/88, juris), wonach eine Vorabentscheidung über Teile eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich durch Teilurteil unzulässig ist. Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob der Anspruch auf Zugewinnausgleich in keinem denkbaren Fall teilweise durch Teilurteil entschieden werden dürfe, in einem Fall, in dem dieser teilweise mit einer bezifferten Zahlungsklage, teilweise mit einer Stufenklage geltend gemacht worden ist, unter Bezugnahme der dargestellten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ausdrücklich offengelassen (BGH, Urteil vom 26.04.1989 – IVb ZR 48/88, Rn. 19, juris): Jedenfalls sei der Erlass eines Teilurteils im konkreten Fall unzulässig gewesen, da nicht auszuschließen gewesen sei, dass das Anfangs- und das Endvermögen des Beklagten im späteren Schlussurteil anders bewertet werde, als in dem Teilurteil geschehen. So liege etwa die Möglichkeit, dass im weiteren Verfahren einzuholende Sachverständigengutachten zur Feststellung höherer Werte des Anfangsvermögens und geringerer Werte des Endvermögens führen, auf der Hand; die einem Teilurteil zugrunde gelegte Bewertung sei lediglich ein Urteilselement, das nicht in Rechtskraft erwachse. b) Teilweise wird der Erlass eines Teilurteils – großzügiger – jedenfalls dann als zulässig angesehen, wenn „zweifelsfrei geklärt“ ist, dass dem Gläubiger ein Guthaben in bestimmter Höhe zusteht. Dem Gläubiger könne in einem solchen Fall nicht verwehrt werden, wenigstens den Teil vorweg zu beanspruchen, der ihm unter Vernachlässigung der umstrittenen Vermögenspositionen in jedem Fall zustehe. Seinem Interesse, die tatsächliche Durchsetzbarkeit dieses Teilanspruchs nicht durch Zeitablauf gefährdet zu sehen und über die ihm zustehenden Mittel alsbald zu verfügen, stehen danach schutzwürdige Interessen des Schuldners nicht entgegen (OLG Hamburg, Urteil vom 22.10.1998 – 2 U 9/98, Rn. 48, juris unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit von Teilklagen auf Abfindung eines Personalgesellschafters [Urteil vom 08.12.1960 – II ZR 234/59, juris], auf Zugewinnausgleich [Urteil vom 15.06.1994 - XII ZR 128/93, juris] oder auf Kaskoentschädigung [Urteil vom 09.04.1997 – IV ZR 113/96, juris]). In dieselbe Richtung gehen Entscheidungen, in denen zwischen den Parteien ein „Mindestnachlasswert“ unstreitig ist (KG, Beschluss vom 07.06.2019 – 21 U 16/19, Rn. 14 ff., juris [nur bei gleichzeitigem Erlass eines Grundurteils über den restlichen Teil des Anspruchs]; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 07.01.2004 – 13 U 25/03, Rn. 43, juris; OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2019 – I-10 U 18/18, Rn. 47, juris). All diesen Entscheidungen ist gemein, dass die Gerichte die Gefahr einander widersprechender rechtskräftiger Entscheidungen mit Blick auf die zum Zeitpunkt des Erlasses des Teilurteils gegebene Verfahrenslage als nicht gegeben ansehen. 3. Nach Maßgabe der unter 1. und 2. dargestellten allgemeinen und (hinsichtlich der Zulässigkeit eines Teilurteils bei Verbindung eines bezifferten Antrags mit einem im Wege der Stufenklage verfolgten, unbezifferten Zahlungsantrag) besonderen Grundsätze war der Erlass eines Teilurteils im vorliegenden Fall unzulässig. Zutreffend weist die Berufungsbegründung darauf hin, dass der Wert des Nachlasses im vorliegenden Fall – entgegen dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils – zwischen den Parteien weder unstreitig ist noch aus anderen Gründen feststeht. a) Soweit die Beklagten in Erfüllung ihrer Auskunfts- und Wertermittlungsermittlungsverpflichtungen aus § 2314 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB nach Aufforderungen der Klägerin vom 15.09. und 15.12.2021 ein vorläufiges, noch unvollständiges Nachlassverzeichnis (Stand: 23.12.2021) vorgelegt (Anlage K 6) und Verkehrswertgutachten zu den beiden Nachlassimmobilien (in J. und G.) eingeholt haben, führt dies nicht dazu, dass der aus dem Nachlassverzeichnis und den Wertgutachten ermittelbare Nachlasswert als zwischen den Parteien unstreitig angesehen werden kann. Die Auskunft der Erben gegenüber den Pflichtteilsberechtigten über den Bestand des Nachlasses sowie die Beibringung der beiden Verkehrswertgutachten stellen die Erfüllung zweier nach materiellem Recht begründeter Ansprüche dar, nicht dagegen ein Prozessvorbringen mit Geständniswirkung (OLG Celle, Urteil vom 23.07.2015 – 6 U 34/15, Rn. 16, juris). Funktion des Auskunfts- sowie des Wertermittlungsanspruchs ist dabei vor allem, das Risiko eines Prozesses über den Pflichtteil abschätzen zu können; die im Zuge dessen ermittelten Werte sind dagegen für keine der Parteien verbindlich. Möglicherweise muss das Gericht im Rechtsstreit ein neues Sachverständigengutachten einholen, weil eine der Parteien das vor der Bezifferung des Leistungsantrags eingeholte Gutachten nicht (mehr) akzeptiert. Soweit die Klägerin daher aus den Angaben der Beklagten ein eigenes, korrigiertes Nachlassverzeichnis entwickelt hat (Anlage K 7), kann der in diesem ermittelte Nachlasswert nicht als zwischen den Parteien unstreitig angesehen werden, nur weil die den Berechnungen zugrunde gelegten Werte von den Beklagten stammen. Die Beklagten haben in ihrer Klageerwiderung vom 15.12.2022 (dort S. 3 = AS I 34) im Gegenteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Nachlasswert gerade nicht feststehe, weshalb ein Teilurteil über einen Teilbetrag nicht möglich sei, weil es zu sich widersprechenden Entscheidungen kommen könnte. b) Zum Zeitpunkt des Erlasses des Teilurteils stand entgegen der Auffassung der Klägerin auch kein „Mindestnachlasswert“ zweifelsfrei fest. Zutreffend weist die Berufungsbegründung darauf hin, dass weder ausgeschlossen werden kann, dass Ermittlungen des Notars (zu dessen Ermittlungspflicht BGH, Beschluss vom 13.09.2018 – I ZB 109/17, Rn. 32, juris; BeckOGK/Blum/Heuser, 01.05.2023, BGB § 2314 Rn. 51) im Zuge der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses weitere Passiva zutage fördern, noch, dass das Gericht hinsichtlich der im Nachlassverzeichnis verzeichneten Aktiva – insbesondere den beiden Nachlassimmobilien – zu anderen, wesentlich niedrigeren Werten gelangt. Mag dies auch nicht sonderlich wahrscheinlich sein, kann – auch unter Berücksichtigung des „Sicherheitspuffers“ (s. LGU, S. 6) – keinesfalls ausgeschlossen werden, dass der für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin zugrunde zu legende Nachlasswert zu einem Pflichtteilsanspruch führt, der unter 50.000 € liegt. c) Nach allem scheidet der Erlass eines Teilurteils vorliegend in jedem Fall aus. Einer Entscheidung darüber, ob der unter 2. b) dargestellten, großzügigeren Rechtsprechung einiger Obergerichte trotz des Umstands, dass sich Prozesslagen jederzeit – etwa wegen neuer Erkenntnisse oder eines geänderten Parteivorbringens – ändern können, gefolgt werden kann, bedarf es nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach ein Teilurteil in einer Konstellation wie der vorliegenden zulässig wäre, nicht ersichtlich. Die sich mit einer vergleichbaren Konstellation befassende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26.04.1989 – IVb ZR 48/88, Rn. 19, juris) stützt die Auffassung der Klägerin nicht, was bereits dargestellt worden ist. Soweit die Klägerin auf die eine Gegenvorstellung zu einem Streitwertbeschluss betreffende Entscheidung vom 28.11.2019 (BGH - IV ZR 70/19, juris) verweist, ergibt sich hieraus nichts zur Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils. Gleiches gilt hinsichtlich der in der Klageschrift vom 20.09.2022 (dort S. 6) in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2002 (XII ZR 55/00, juris), die eine isolierte Teilklage, nicht dagegen ein Teilurteil zum Gegenstand hat. III. 1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten. 2. Die Entscheidung ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären, auch wenn das Urteil selbst keinen vollstreckungsfähigen Inhalt im eigentlichen Sinn hat, da das angefochtene Urteil bereits mit der Verkündung des aufhebenden Urteils außer Kraft tritt (§ 717 Abs. 1 ZPO). Denn das Vollstreckungsorgan darf die Vollstreckung gemäß §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO aus dem erstinstanzlichen Urteil erst einstellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln erst aufheben, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung vorgelegt wird (KG, Urteil vom 17.01.2014 – 7 U 43/13, Rn. 44, juris; OLG München, Urteil vom 18.09.2002 – 27 U 1011/01, Rn. 75, juris; Zöller/Heßler, 35. Aufl. 2024, § 538 Rn. 59). 3. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.