Urteil
21 U 65/18
KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0516.21U65.18.00
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Leitsätze
1. Bei Unterbrechung des (Berufungs-)Verfahrens durch die Insolvenz eines einfachen Streitgenossen kann gegen den anderen Streitgenossen ein Teilurteil ergehen.(Rn.24)
2. Art. 4 Abs. 1 lit. c) Rom I-VO, wonach Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, dem Recht des Staates unterliegen, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, erfasst auch eine auf ein Sicherungsrecht bezogene Sicherungsvereinbarung.(Rn.27)
3. Das russische Recht sieht eine „schuldbestätigende“ Vereinbarung sowohl in Form einer Novation, einer „kumulativen Schuldübernahme“ als auch in einer einem Schuldanerkenntnis nach deutschem Recht gleichkommenden Form vor.(Rn.42)
4. Im russischen Recht kann ein Urteil auch Rechtskraft gegenüber „anderen Prozessbeteiligten“ entfalten. Bei den „anderen Prozessbeteiligten“ kann es sich um „Drittpersonen mit eigenen Forderungen“ bzw. „Drittpersonen ohne eigene Forderungen“ handeln. Voraussetzung für eine Rechtskrafterstreckung auf solche Personen ist nach russischem Recht, dass sich diese „Drittpersonen“ am Prozess auch wirklich beteiligt haben.(Rn.49)
(Rn.50)
5. Die Kondiktion eines abstrakten Schuldanerkenntnisses ist im russischen Recht nicht möglich.(Rn.51)
6. Da die Grundschuld keine Forderung voraussetzt, kann das Recht zur Befriedigung aus der Grundschuld nicht im Hinblick auf die Verjährung einer Forderung beanstandet werden.(Rn.52)
7. Eine teilweise Tilgung der gesicherten Forderung löst, wenn sich aus der Sicherungsabrede nichts anderes ergibt, einen Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückgewähr eines entsprechenden Teils der Grundschuld aus. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Übersicherung als endgültig erweist. Im Zweifel ist dann davon auszugehen, dass der Sicherungszweck entfallen ist (Anschluss BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 53/88).(Rn.56)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers zu 1 wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 23.03.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 22 O 6/17 – geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, seine Zustimmung zur Teillöschung in Höhe von 445.000,00 € der im Grundbuch von XXX des XXX zu den Blättern XXX jeweils in Abteilung III laufende Nr. 2 zu seinen Gunsten eingetragenen Gesamtgrundschuld über 2,9 Millionen Euro zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 1 abgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 beider Instanzen hat der Beklagte 15 % zu tragen. Im Übrigen trägt der Kläger zu 1 seine außergerichtlichen Kosten selbst.m Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe 445.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger zu 1 vor Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 445.000,- € leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Unterbrechung des (Berufungs-)Verfahrens durch die Insolvenz eines einfachen Streitgenossen kann gegen den anderen Streitgenossen ein Teilurteil ergehen.(Rn.24) 2. Art. 4 Abs. 1 lit. c) Rom I-VO, wonach Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, dem Recht des Staates unterliegen, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, erfasst auch eine auf ein Sicherungsrecht bezogene Sicherungsvereinbarung.(Rn.27) 3. Das russische Recht sieht eine „schuldbestätigende“ Vereinbarung sowohl in Form einer Novation, einer „kumulativen Schuldübernahme“ als auch in einer einem Schuldanerkenntnis nach deutschem Recht gleichkommenden Form vor.(Rn.42) 4. Im russischen Recht kann ein Urteil auch Rechtskraft gegenüber „anderen Prozessbeteiligten“ entfalten. Bei den „anderen Prozessbeteiligten“ kann es sich um „Drittpersonen mit eigenen Forderungen“ bzw. „Drittpersonen ohne eigene Forderungen“ handeln. Voraussetzung für eine Rechtskrafterstreckung auf solche Personen ist nach russischem Recht, dass sich diese „Drittpersonen“ am Prozess auch wirklich beteiligt haben.(Rn.49) (Rn.50) 5. Die Kondiktion eines abstrakten Schuldanerkenntnisses ist im russischen Recht nicht möglich.(Rn.51) 6. Da die Grundschuld keine Forderung voraussetzt, kann das Recht zur Befriedigung aus der Grundschuld nicht im Hinblick auf die Verjährung einer Forderung beanstandet werden.(Rn.52) 7. Eine teilweise Tilgung der gesicherten Forderung löst, wenn sich aus der Sicherungsabrede nichts anderes ergibt, einen Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückgewähr eines entsprechenden Teils der Grundschuld aus. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Übersicherung als endgültig erweist. Im Zweifel ist dann davon auszugehen, dass der Sicherungszweck entfallen ist (Anschluss BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 53/88).(Rn.56) Auf die Berufung des Klägers zu 1 wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 23.03.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 22 O 6/17 – geändert: Der Beklagte wird verurteilt, seine Zustimmung zur Teillöschung in Höhe von 445.000,00 € der im Grundbuch von XXX des XXX zu den Blättern XXX jeweils in Abteilung III laufende Nr. 2 zu seinen Gunsten eingetragenen Gesamtgrundschuld über 2,9 Millionen Euro zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 1 abgewiesen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 beider Instanzen hat der Beklagte 15 % zu tragen. Im Übrigen trägt der Kläger zu 1 seine außergerichtlichen Kosten selbst.m Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe 445.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger zu 1 vor Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 445.000,- € leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien sind russische Staatsbürger, die in der Russischen Föderation wohnhaft sind. Die Kläger verlangen vom Beklagten die Löschung von Gesamtgrundschulden, die sie zugunsten des Beklagten an Eigentumswohnungen in Berlin bestellt haben. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom ein 20.03.2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es habe weder feststellen können, dass die Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch aus dem von ihm behaupteten Sicherungsvertrag, der der Grundschuldbestellung vom 15.10.2015 zugrunde gelegen haben solle, gegeben sei, noch dass zumindest die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Löschung der fraglichen Gesamtgrundschulden nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung bestünde. Dabei sei deutsches Recht anzuwenden, da nach Art. 28 Abs. 3 EGBGB vermutet werde, dass der Sicherungsvertrag die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweise, in dem das Grundstück belegen sei. Das Landgericht habe sich nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht davon überzeugen können, dass es einen Sicherungsvertrag zwischen den Parteien des Inhalts gegeben habe, wonach die Bestellung der Gesamtgrundschulden der Sicherung des Rückzahlungsanspruchs für ein damals geplantes Investment des Beklagten in die Unternehmen der Kläger habe dienen sollen. Damit scheide ein auf einen Sicherungsvertrag zu stützender Löschungsanspruch der Kläger aus. Auch ein Anspruch auf Löschung der Gesamtgrundschulden nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung sei nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Kläger können das Fehlen eines rechtlichen Grundes nicht allein aus der Tatsache geschlossen werden, dass nach der Sachdarstellung des Beklagten der Grund für die Gewährung der Grundschuld Verbindlichkeiten der Kläger gegenüber seiner Schwester gewesen seien. Denn im Rahmen der Vertragsfreiheit sei es ohne weiteres möglich, einer Person eine dingliche Sicherheit zu bestellen, um damit Ansprüche zu sichern hinsichtlich derer eigentlich eine andere Person berechtigt sei. Der Beklagte sei seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich eines Rechtsgrundes nachgekommen. Danach hätte es dem Kläger oblegen, gegenüber dem Gericht den Nachweis zu führen, dass der vom Beklagten behaupteten Sachverhalt, wonach die bestellte Grundschuld letztlich der Absicherung von Darlehen gedient habe, die seine Schwester den Klägern gewährt haben soll, unzutreffend sei. Aufgrund des Vorbringens der Kläger habe das Landgericht aber letztlich nicht feststellen können, dass die Voraussetzungen eines Anspruches nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gegeben wären, insbesondere dass die gesamte Grundschuld wegen aller von dem Beklagten behaupteten Einzel- bzw. Teilforderungen rechtsgrundlos bestellt gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO hätten insoweit nicht vorgelegen. Dies gehe zulasten der Kläger, so dass die Klage abzuweisen gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihnen am 12.04.2018 zugestellte Urteil haben die Kläger am 11.05.2018 Berufung eingelegt und diese nach am 20.05.2018 beantragter und für einen Monat gewährter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 11.07.2018 begründet. Zur Begründung ihrer Berufung tragen die Kläger vor, dass das Landgericht die Beweislastverteilung verkannt habe. Der Beklagte habe vorgetragen, dass die Höhe der behaupteten Forderung am Tage der Grundbuchbestellung noch nicht festgestanden habe. Nach der Rechtsprechung des BGH sei in derartigen Fällen jedoch der Sicherungsnehmer zur Darlegung und zum Beweis der Höhe der Forderung verpflichtet. Ein solcher Beweis sei dem Beklagten jedoch nicht gelungen. Das Landgericht habe auch zu Unrecht eine Parteivernehmung der Kläger abgelehnt. Der Beklagte habe selbst vorgetragen, dass die Vereinbarung vom 13.07.2015 die zu diesem Tag angeblich bestehenden Schulden der Kläger gegenüber der Schwester des Beklagten schriftlich festhalten sollte. Die behaupteten Geldübergaben würden in diesem Dokument überhaupt nicht erwähnt, vielmehr läge danach der Ursprung der Schulden in nicht ausgezahlten Immobiliengewinnen und nicht in Geldübergaben. Bereits dieses Schriftstück begründe mithin einen Anfangsverdacht dahingehend, dass es die behaupteten Geldübergaben nicht gegeben habe; dies habe das Landgericht übersehen und eine Parteivernehmung von Amts wegen zu Unrecht abgelehnt. Zu Unrecht sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der Zeuge XXX unglaubwürdig gewesen sei. Die Zeugin XXX habe ihre Aussage, auf der das Landgericht einen entsprechenden Widerspruch entnommen habe, auf Nachfrage präzisiert, wodurch der vom Gericht angenommene Widerspruch weggefallen sei. Zudem habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass die vorgelegten russischen Urteile mangels entsprechender Abkommen zwischen Deutschland und Russland gegenstandslos seien. Schließlich handele es sich um eine Überraschungsentscheidung, da nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2018 davon auszugehen sei, dass es für das Gericht maßgeblich darauf ankommen werde, ob die behaupteten Darlehensverträge nach russischem Recht wirksam wären. Zur Überraschung der Kläger sei dann ein Urteil ergangen, welches sich mit der Frage der Anwendung des russischen Rechts in keinster Weise auseinandersetze. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 23. März 2018 verkündeten Urteil des Landgerichts Berlin – 22 O 6/17 – den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von XXX des XXX zu den Blättern XXX jeweils in Abteilung III laufende Nr. 2 zu seinen Gunsten eingetragenen Gesamtgrundschuld über 2,9 Millionen Euro zu erteilen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 23. März 2018 verkündeten Urteil des Landgerichts Berlin – 22 O 6/17 – den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von XXX des XXX zu den Blättern XXX jeweils in Abteilung III laufende Nr. 2 zu seinen Gunsten eingetragenen Gesamtgrundschuld über 2,9 Millionen Euro zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Mit Schriftsatz vom 09.07.2019 erklärt der Beklagte, dass klargestellt werde, dass Gegenstand der „Sicherungsvereinbarung“ die in der Anlage B1 festgehaltenen Verbindlichkeiten sein sollten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat gemäß § 293 ZPO aufgrund des Beschlusses vom 16.08.2019 (Bd. II Blatt 119 d. A.) und des Beschlusses vom 20.08.2020 (Bd. III Blatt 111 d. A.) ein Rechtsgutachten zur Ermittlung des anzuwendenden russischen Rechts eingeholt. Endlich des Ergebnisses des Rechtsgutachtens wird auf das Gutachten von XXX vom 14.10.2019 (Aktenbestandteil), das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2020 (Bd. II Blatt 184 d. A.), in der der Sachverständige sein Gutachten erläutert hat, sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 30.12.2020 (Aktenbestandteil) Bezug genommen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2021 hat der Kläger unter dem 04.05.2021 eine Entscheidung des Arbitragegerichts der Stadt Moskau vom 18.10.2019 mit deutscher Übersetzung eingereicht. Hinsichtlich der Einzelheiten der Entscheidung wird auf die Entscheidung nebst Übersetzung (Bd. IV Blatt 8 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen den Kläger zu 1 ist mit Beschluss vom 18.05.2018 des Moskauer Arbitragegerichts ein Verfahren der Restrukturierung seiner Schulden eröffnet worden. Mit Beschluss des Moskauer Arbitragegerichts vom 18.10.2018 ist der Kläger zu 1 für insolvent erklärt und ein Verfahren der Verwertung des Vermögens eröffnet worden (vgl. Bd. IV Bl. 8 ff d. A.). Mit Beschluss de des Arbitragegerichts der Stadt Moskau v. 25.06.2021 (Anlage BB05, Bd. IV Bl. 69) ist das Verfahren der Verwertung des Vermögens beendet worden. Eine Kassationsbeschwerde gegen den Beschluss des Arbitragegerichts der Stadt Moskau vom 25.06.20212 und den nach einer Berufung ergangenen Beschluss des 9. Arbitrageberufungsgerichts vom 31.08.2021 hat das Schiedsgericht des Kreises Moskau mit Beschluss vom 24.11.2021 zurückgewiesen (Bl. 190 ff. Bd. IV). Gegen die Klägerin zu 2 ist mit Beschluss vom 12.07.2017 des Moskauer Arbitragegerichts ein Verfahren der Restrukturierung ihrer Schulden eröffnet worden. Mit Beschluss des Moskauer Arbitragegerichts vom 18.09.2017 ist die Klägerin zu 2 für insolvent erklärt worden. Ein für den 12.01.2023 angesetzter Berufungstermin im laufenden Insolvenzverfahren ist in den Juli 2023 verschoben worden. II. Die Berufung des Klägers zu 1 ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Dem Kläger zu 1 steht der geltend gemachte Löschungsanspruch nur hinsichtlich eines Teilbetrages der Gesamtgrundschuld in Höhe von 445.000,- € zu. A. Nachdem hinsichtlich der Klägerin zu 2 ausweislich der Entscheidung des Arbitragegerichts Moskau vom 12.07.2017 ein Insolvenzverfahren nach russischem Recht eröffnet worden ist, ist das Verfahren hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 2 gemäß § 352 InsO unterbrochen. Nachdem eine „Berufungsverhandlung“ im Insolvenzverfahren erst für den Juli 2023 terminiert worden ist, ist davon auszugehen, dass das Insolvenzverfahren nach russischem Recht betreffend die Klägerin zu 2 noch nicht beendet ist und die Unterbrechung nach § 352 InsO insoweit noch andauert. Über die Berufung des Klägers zu 1 konnte daher nur durch Teilurteil entschieden werden. Zwar darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch bei einer grundsätzlichen Teilbarkeit des Streitgegenstands ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen – auch in Folge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht – ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbstständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbstständigen Ansprüchen – wie hier durch die Gesamtgrundschuld und der dieser zugrundliegenden Sicherungsvereinbarung – eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht. Allerdings ist vorliegend ein Ausnahmefall gegeben, in dem trotz der bestehenden Gefahr einer abweichenden Entscheidung ein Teilurteil zulässig ist. Eine derartige Ausnahme ist in der Rechtsprechung des BGH im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch Konkurs, Insolvenz oder Tod eines einfachen Streitgenossen anerkannt. Die Rechtfertigung für diese Ausnahme liegt darin, dass die – in ihrer Dauer nicht absehbare – Unterbrechung des Verfahrens zu einer faktischen Trennung des Rechtsstreits führt und es daher mit dem Anspruch der übrigen Prozessbeteiligten auf einen effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar wäre, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögern würde, weil die abstrakte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens besteht (vgl. BGH NJW 2011, 2736 Rn. 13-17, beck-online; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, Aufl. § 301, Rn. 16). B. Die Berufung des Klägers zu 1 ist zulässig, aber nur teilweise begründet. 1. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der auf ihren aus dem Antrag ersichtlichen Miteigentumsanteilen lastenden Gesamtgrundschuld nicht aufgrund der von dem Kläger zu 1 behaupteten Sicherungsvereinbarung zusteht. 1.1 Hinsichtlich der Frage des Bestehens der behaupteten Sicherungsvereinbarung war deutsches Recht anzuwenden. Die Parteien haben insoweit keine ausdrückliche bzw. eindeutige Rechtswahl nach Art. 3 Rom I-VO getroffen. Deshalb greift die Regelung nach Art. 4 Abs. 1 lit. C) Rom I-VO, wonach Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, dem Recht des Staates unterliegen, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Zu solchen Verträgen gehört auch die der auf ein Sicherungsrecht bezogene Sicherungsvereinbarung (BeckOK BGB/Spickhoff, 57. Ed. 1.11.2020, VO (EG) 593/2008 Art. 4 Rn. 38). Soweit der Kläger zu 1 sich auf das Bestehen einer bestimmten Sicherungsvereinbarung beruft, trägt er dafür die Darlegungs- und Beweislast. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Rom I-VO richtet sich die Beweislast nach dem jeweiligen Schuldstatut, d.h. hier nach deutschem Recht. 1.2 Mit zutreffender Beweiswürdigung ist das Landgericht insoweit davon ausgegangen, dass ein Sicherungsvertrag zwischen Parteien mit dem Inhalt, dass die Bestellung der Gesamtgrundschuld der Sicherung des Rückzahlungsanspruchs für ein damals geplantes Investment des Beklagten in die Unternehmen der Kläger habe dienen sollen, nicht erwiesen ist, sondern eine Situation eines non-liquet gegeben ist, was zulasten des beweisbelasteten Klägers zu 1 geht. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht die vom Landgericht festgestellten Tatsachen und somit auch das Beweisergebnis zugrunde zu legen, es sei denn, dass konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche Anhaltspunkte hat die Klägerin zu 2 aber nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Landgericht hat die Aussagen der zum Vorliegen einer solchen Vereinbarung vernommenen Zeugen sorgfältig und umfassend gewürdigt. Soweit der Kläger zu 1 insoweit rügt, dass das Landgericht in seiner Beweiswürdigung ausgeführt habe, die Zeugin XXX habe in ihrer Zeugenaussage gesagt, dass „während der Beurkundung“ darüber gesprochen worden sei, dass die Grundschuld zur Absicherung von Verbindlichkeiten der Kläger gegenüber der Schwester des Beklagten dienen solle, während sich aus der Protokollierung der Aussage der Zeugin XXX ergebe, dass sie verneint habe, dass während der Beurkundung der Grundschuldeintragung über den Grund gesprochen worden sei, sondern darauf lediglich während der vorangegangenen Beurkundung der unwiderruflichen Verkaufsvollmachten kurz eingegangen worden sei, stellt dies keinen Anhaltspunkt dar, der Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründet. Es handelt sich insoweit lediglich um eine unpräzise Wiedergabe hinsichtlich der zeitlichen Einordnung, wobei das Landgericht aus dem Zeitpunkt der Nennung des Grunds keine Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen XXX gezogen hat, zumal nach der Aussage der Zeugin XXX beide Beurkundungsvorgänge aus ihrer Sicht „praktisch in einem Zug“ erfolgt seien. 1.3 Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Kläger in dieser Situation nicht gemäß § 448 ZPO von Amts wegen als Parteien zu vernehmen waren. Ein entsprechender erforderlicher „Anbeweis“ war insoweit nicht gegeben. 2. Zutreffend ist das Landgericht weiter davon ausgegangen, dass dem Kläger zu 1 auch kein Anspruch auf Zustimmung der Löschung der Gesamtgrundschuld in voller Höhe gemäß § 812 Abs. 1 BGB zusteht. 2.1 Zu Recht und vom Kläger zu 1 in der Berufung auch nicht weiter angegriffen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Umstand, dass die Kläger zugunsten des Beklagten eine Gesamtgrundschuld zur Sicherung von Ansprüchen der Schwester des Beklagten gegen die Kläger eingeräumt haben, nicht dazu führt, dass die Grundschuld ohne rechtlichen Grund gewährt worden ist. 2.2 Ebenfalls zutreffend ist der Ansatzpunkt des Landgerichts, dass der Kläger zu 1 die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die erbrachte Leistung, nämlich die Bestellung einer Gesamtgrundschuld zugunsten des Beklagten, ohne rechtlichen Grund erfolgt ist (vgl. MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 812 Rn. 457). Auch insoweit ist deutsches Recht anzuwenden, da – wie ausgeführt – die Beweislast dem Schuldstatut folgt und insoweit sowohl für die Grundschuld – nach der lex res sitae des Art. 43 EGBGB, weil die belasteten Miteigentumsanteile in Deutschland gelegen sind –, als auch - wie oben ausgeführt - für die Sicherungsvereinbarung deutsches Recht anzuwenden ist. 2.3 Soweit allerdings vom Bereicherungsschuldner zu verlangen ist, dass dieser zunächst aufgrund einer sekundären Darlegungslast das Vorliegen eines Rechtsgrundes vorträgt, ist der Beklagte dem hinreichend dadurch nachgekommen, dass er mit Schriftsatz vom 09.07.2019 vorgetragen hat, Grund für die Bestellung der Gesamtgrundschuld sei die Sicherung der sich aus Anlage B1 ergebenden Vereinbarung „über das Verfahren zur Schuldentilgung“ zwischen den Klägern und der Schwester des Beklagten gewesen. Dabei handelt es sich nicht um ein neues Vorbringen des Beklagten in 2. Instanz, welches nach § 531 Abs. 2 ZPO unzulässig wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich, nachdem die Vereinbarung der Anlage B1 bereits in 1. Instanz vorgetragen worden ist, insoweit um eine Klarstellung des bisherigen Vortrages handelt, auf die das Landgericht nach § 139 ZPO bereits hätte hinwirken müssen, weswegen es sich nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht als Verstoß gegen das Novationsverbot darstellt. Nach dieser Klarstellung kommt es nicht mehr auf die darüber hinaus vom Beklagten vorgetragenen Darlehenshingaben an. 2.4 Eine andere Beweislastverteilung ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers zu 1 insoweit auch nicht aus der Rechtsprechung des BGH in der Entscheidung vom Urteil vom 18. Februar 1992 (XI ZR 134/91), wonach dann, wenn die Höhe der zu sichernden Forderung bei Bestellung der Grundschuld noch nicht feststand, insbesondere wenn die Grundschuld für eine künftige Kontokorrentschuld bestellt wurde oder außer einer der Höhe nach feststehenden auch alle künftigen Forderungen des Sicherungsnehmers aus einer bestimmten Geschäftsverbindung sichern sollte, der Grundschuldgläubiger den Umfang und die Höhe der gesicherten Forderung darlegen und gegebenenfalls beweisen müsse (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1992 – XI ZR 134/91 –, Rn. 9, juris). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da durch die Vereinbarung in der Anlage B1 – anders als bei einer Kontokorrentabrede – die Höhe der gesicherten Hauptforderung durch die Sicherungsvereinbarung festgestanden hat. Dass die Höhe eines – naturgemäß vom Zeitablauf abhängigen – Zinsanspruches als mitgesicherter Nebenanspruch noch nicht festgestanden hat, ist dagegen unschädlich. 2.5 Soweit der Kläger zu 1 einen fehlenden Rechtsgrund für die Bestellung der Gesamtgrundschuld damit begründen möchte, dass die sich aus Anlage B1 ergebende Vereinbarung vom 13.07.2015 zwischen den Klägern und der Schwester des Beklagten unwirksam mit der Folge sei, dass eine zu sichernde Schuld überhaupt nicht bestehe, kann er damit nicht durchdringen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich aus der Vereinbarung Anlage B1 eine – auch nach russischem Recht – wirksame Verpflichtung der Kläger gegenüber der Schwester des Beklagten in der sich aus der Urkunde ergebenden Höhe ergibt. 2.5.1 Auf die Frage der Wirksamkeit der Vereinbarung vom 13.07.2015 (Anlage B1) ist dabei russisches Recht anzuwenden. Soweit die durch russische und in Russland wohnhafte Staatsbürger in Moskau geschlossene Vereinbarung durch ihre Regelung zur Schuldentilgung in Ziffer 2 im Wege eines Verkaufs von in Berlin gelegenen Immobilienobjekten der Klägerseite mit der Verpflichtung der Klägerseite, unwiderrufliche, nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland notariell beglaubigte Vollmachten zum Verkauf der Immobilienobjekte zu übergeben, eine die Anwendbarkeit der Rom I-Verordnung begründende Verbindung zum Recht verschiedener Staaten gemäß Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO aufweist, ergibt sich aus der Regelung des Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO die Anwendbarkeit russischen Rechts. Die für die „Vereinbarung über das Verfahren zur Schuldentilgung“ charakteristische Leistung stellt die Tilgung der Schulden durch die Kläger bzw. die Vorbereitung eines Verkaufs durch Übergabe entsprechender Verkaufsvollmachten durch die Kläger dar. Die Kläger haben aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Russland, sodass deswegen russisches Recht anwendbar ist. Allein der Umstand, dass zum Zwecke der Schuldentilgung Immobilienobjekte in Deutschland verkauft werden und die entsprechenden Vollmachten nach deutschem Recht notariell beglaubigt sein sollen, begründet keine offensichtlich engeren Beziehungen zu Deutschland, sodass die Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO keine Anwendung finden kann. Selbst wenn man die Anwendung russischen Rechts nicht bereits aus Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO folgern wollte, ergibt sich die Anwendung russischen Rechts jedenfalls aus Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO, da aufgrund der Umstände des Vertragsschlusses, des gewöhnlichen Aufenthalts der Parteien und des Inhalts der Vereinbarung zu schließen ist, dass der Vertrag zu Russland die engste Beziehung aufweist. 2.5.2 Der Senat geht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen XXX, den der Senat gemäß § 293 ZPO zur Ermittlung des anzuwendenden russischen Rechts herangezogen hat, davon aus, dass es sich bei der Vereinbarung vom 13.07.2015 (Anlage B 1) um eine Vereinbarung handelt, mit der die vertragsschließenden Parteien in Ziffer 1 ihr gemeinsames Verständnis bestätigt haben, dass in der Vergangenheit bestimmte Verbindlichkeiten gegenüber dem „Vertragspartner 2“ (= Schwester des Beklagten) entstanden sind und zur Zeit des Vertragsschlusses fortbestanden haben sowie die benannten Verbindlichkeiten unabhängig davon, wer zunächst die Schuldner gewesen war, einheitlich dem „Vertragspartner 1“ (= die Kläger) als Schuldner zugeordnet werden sollten mit der Folge, dass die Kläger kraft der Vereinbarung als Gesamtschuldner Schuldner der Verbindlichkeiten sind, und weiter in Ziffer 2 ein Verfahren zur Rückführung der Verbindlichkeiten geregelt haben (vgl. Gutachten Prof. Dr. Breig [künftig: GA] S. 15). Dieses Auslegungsergebnis folgt aus der Auslegung des Vertrages unter Beachtung der Auslegungsvorschrift des Art. 431 ZGB (Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation). Danach ist bei der Auslegung eines Vertrages zunächst vom Wortlaut auszugehen (Art. 431 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Treten dabei Unklarheiten auf, so ist zunächst die Systematik des Vertrages (Art. 431 Abs. 1 Satz 2 ZGB) und, wenn dies nicht zum Erfolg führt, auch der wirkliche gemeinsame Wille unter Berücksichtigung des Zwecks des Vertrages (Art. 431 Abs. 2 ZGB) heranzuziehen (GA S. 6). Nach einer für die Instanzgerichte verbindlichen Auslegungsanweisung des Obersten Gerichts sind die Gerichte nicht an die in Artikel 431 ZGB beschriebene Auslegungsmethode gebunden, sondern dürfen auch andere als die dort genannten Ansätze verfolgen. Die Rechtsprechung bezieht sich insoweit regelmäßig auf den gemeinsamen Willen der Parteien als oberstes Erkenntnis Ziel der Auslegung. Bei der Auslegung ist demnach danach zu forschen, was als gemeinsamer Wille der Parteien im Wortlaut seinen Ausdruck gefunden hat. Ein vorrangiges Kriterium bei der Erforschung des gemeinsamen Willens der Parteien ist nach Art. 431 Abs. 2 Satz 1 ZGB der Zweck des Vertrages (GA S. 7). Der Vereinbarung vom 13.07.2015 lässt sich als Zweck des Vertrages entnehmen, dass die Parteien in Ziffer 1 die zwischen ihnen bestehenden Verbindlichkeiten verbindlich feststellen wollten, um nachfolgend in Ziffer 2 das Verfahren einer entsprechenden Schuldentilgung festzulegen. Aus diesem Zweck des Vertrages lässt sich der Wille der Parteien entnehmen, die in Ziffer 1 festgehaltene Verbindlichkeit zu bestätigen. 2.5.2.1 Eine solche, eine Verbindlichkeit bestätigende Vereinbarung ist nach russischem Recht möglich. So sieht Art. 414 ZGB in der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungsanlage B1 geltenden Fassung die Möglichkeit einer Novation und Art. 818 ZGB eine „Novation einer Verbindlichkeit zu einem Darlehen“ vor, soweit die ursprüngliche Verbindlichkeit zwischen denselben Parteien besteht, wie die durch Novation neu begründete. Auf der Grundlage der Vertragsfreiheit in Art. 1, 421 ZGB geht das oberste Gericht der Russischen Föderation von der Möglichkeit eines gesamtschuldnerischen Schuldbeitritts als Unterfall der Schuldübernahme nach Art. 391 ZGB („kumulative Schuldübernahme“) aus, in dessen Folge eine Gesamtschuld des ursprünglichen und des neu hinzugekommenen Schuldners im Sinne von Art. 342 ZGB entsteht (GA Seite 10/11). Schließlich können nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, der vor allem in Art. 1 Pkt. 1 und Art. 421 ZGB niedergelegt ist, die Parteien auch Verträge schließen, die nicht im ZGB oder sonstigen Gesetzen vorgesehen sind (GA Seite 9). Insoweit steht es den Parteien – wie der Sachverständige in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – nach russischem Recht auch frei, bloße Verbindlichkeiten zu begründen, was in etwa der Möglichkeit eines Schuldanerkenntnis nach deutschem Recht entspricht (Seite 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2020,Bd. II Blatt 185 d. A. [künftig: Prot.]). Dem kann der Kläger zu 1 nicht mit Erfolg unter Berufung auf das Privatgutachten der XXX vom 02.03.2020 (Anlage K 12 – Aktenbestandteil) entgegenhalten, dass im russischen Zivilgesetzbuch nur in Art. 203 ZGB ein verjährungsrechtliches Anerkenntnis einer bereits bestehenden Schuld geregelt ist. Denn die schuldbestätigende/schuldbegründende Wirkung der Vereinbarung vom 13.07.2015 folgt – wenn nicht bereits von einer Novation oder „kumulativen Schuldübernahme“ auszugehen ist – nicht aus einem verjährungsrechtlichen Anerkenntnis im Sinne des Art. 203 ZGB, sondern aus einer nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit in Art. 421 ZGB möglichen, eines nicht im ZGB oder sonstigen Gesetzen vorgesehenen Vertrages (sog. Unbenannter Vertrag). Insoweit ist der Verweis auf die zu Art. 203 ZGB ergangene Rechtsprechung der russischen Gerichte unbehelflich. Insbesondere besagt die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung des Arbitragegerichts des Povolzskij Bezirks vom 4. 20.12.2019, Az. F06-55478/2019, nichts über die fehlende Möglichkeit, eine abstrakte Schuld begründe Vereinbarung zu treffen. Soweit in dem dortigen Fall, in dem ausweislich des Privatgutachtens von XXX lediglich die Verjährung streitig war, der Beklagte ein Schuldanerkenntnis korrigieren konnte, weil die Forderung nicht in der zunächst anerkannten Höhe bestanden habe, folgt daraus nicht, dass die Parteien über die Abgabe eines verjährungsrechtlichen Anerkenntnisses im Sinne des Art. 203 ZGB hinaus nicht auch abstrakt schuldbegründende Vereinbarungen treffen können. Dies haben die Parteien der Vereinbarung aber – wie bereits ausgeführt – getan, soweit nicht davon auszugehen ist, dass die Kläger nicht bereits Schuldner der entsprechenden Verbindlichkeiten gewesen sind. Der Kläger zu 1 kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 13.07.2015 die Grenzen der Vertragsfreiheit nach Art. 421 ZGB überschritten worden seien. Insoweit kann der Privatgutachterin XXX darin gefolgt werden, dass die Vertragsfreiheit auch im russischem Recht – entsprechend der Rechtsgedanken der §§ 134, 138, 242 BGB des deutschen Rechts – auch Schranken unterworfen ist, wobei die Privatgutachterin insbesondere den Gedanken der von der russischen Rechtsprechung regelmäßig geprüften materiellen Vertragsgerechtigkeit, den sich aus Art. 1 Abs. 3 ZGB ergebenden Grundsatz von Treu und Glauben sowie den sich aus Art. 10 ZGB ergebenden Gedanken des Verbots der Ausnutzung einer bloß formalen Rechtsstellung hervorhebt. Allerdings überzeugt der daraus gezogene, jedoch nicht durch konkrete Beispiele aus der russischen Rechtsprechung belegte Schluss der Privatgutachterin, dass nach russischem Recht eine Vereinbarung, wonach eine Partei sich verpflichtet, „eine Forderung zu erfüllen, ohne Rücksicht darauf, ob diese Forderung besteht“, die Grenzen Vertragsfreiheit übertreten würde, in dieser Allgemeinheit nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass die für diese Ansicht mitgeteilten Gründe, nämlich dass ein solches forderungsbegründendes Schuldanerkenntnis aufgrund eines Erklärung- oder Inhaltsirrtums oder in der fehlerhaften Erwartung des künftigen Entstehens der bereits anerkannten Forderung abgegeben worden sein könnte, oder sonstige Umstände, die im konkreten Fall zu einer Überschreitung der Grenzen der Vertragsfreiheit nach Art. 421 ZGB führen würden, vorliegend gegeben sind. Insoweit ist aber den Ausführungen des Privatgutachtens zu entnehmen, dass die materielle Vertragsgerechtigkeit bzw. ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben jeweils anhand des konkreten Vertrages geprüft werden muss, sodass die bloß abstrakte Möglichkeit, dass ein solcher Vertrag gegen diese Grundsätze verstößt, nicht ausreichend ist, um der entsprechenden Vereinbarung ihre Wirksamkeit zu versagen. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Ausführungen des Privatsachverständigen des Beklagten, XXX in der Anlage BB 02. Entgegen der Ansicht des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25.04.2023 sind die Ausführungen des XXX auf S. 6 der (dt. Übersetzung der) Anlage BB02 nicht dahin zu verstehen, dass generell nach russischem Recht abstrakt schuldbegründende Vereinbarungen nicht möglich sind. Vielmehr sind die Ausführungen dahin zu verstehen, dass der Sachverständige vorliegend von einem bestätigenden Schuldanerkenntnis ausgeht, so dass sich für ihn Fragen der materiellen Vertragsgerechtigkeit im Hinblick auf die Begründung einer abstrakten Schuld nicht stellen. 2.5.2.2 Ist danach davon auszugehen, dass das russische Recht eine „schuldbestätigende“ Vereinbarung sowohl in Form einer Novation, einer „kumulativen Schuldübernahme“ als auch in einer einem Schuldanerkenntnis nach deutschem Recht gleichkommenden Form vorsieht, kann letztlich dahingestellt bleiben, welche konkrete Umstände den drei Sachverhalten zugrunde gelegen haben, aus denen sich ausweislich Ziffer 1 der Vereinbarung vom 13.07.2015 die bestätigte Verbindlichkeit der Kläger zusammensetzt. Denn selbst, wenn der Kläger zu 1 und/oder die Klägerin zu 2 vor der Vereinbarung vom 13.07.2015 nicht Schuldner einer der sich aus Ziffer 1 der Vereinbarung ergebenden bisherigen Verbindlichkeiten gewesen wären, würde sich eine Verpflichtung gegenüber der Vertragspartnerin entweder aus der Vereinbarung einer „kumulativen Schuldübernahme“ oder einer im Rahmen der Vertragsfreiheit möglichen schuldbegründenden Vereinbarung ergeben. Entgegen der Ansicht des Klägers zu 1 ist daher nicht zu fordern, dass der Beklagte zunächst weiter zu den konkreten Umständen der von der Vereinbarung vom 13.07.2015 in Ziffer 1 erfassten Sachverhalten vorträgt. 2.5.3 Die Vereinbarung vom 13.07.2015 ist auch formwirksam. Sie entspricht der Schriftform der Art. 160, 434 ZGB. Weitergehende Formanforderungen sind nicht ersichtlich (GA S. 16). 2.5.4 Die Vereinbarung vom 13.07.2015 ist auch im Hinblick auf die Regelung des Art. 807 ZGB wirksam. Nach Art. 807 Pkt. 1 Abs. 2 ZGB in der bis zum 01.07.2018 geltenden Fassung galt ein Darlehensvertrag als erst zu dem Zeitpunkt geschlossen, an dem der Gegenstand des Darlehens übergeben wird. Insoweit kann aber dahinstehen, ob es sich bei der Vereinbarung um die Vereinbarung eines Darlehens handelt, die Vereinbarung Elemente eines Darlehensvertrags enthält oder in ihrer Wirkung einen Darlehensvertrag gleichkommt. Jedenfalls kommt es für die Wirksamkeit nicht auf eine vorhergehende Übergabe eines entsprechenden Darlehensbetrages an. Hätten die Parteien der Vereinbarung ein Darlehen vereinbart, ohne dass eine Valutaauszahlung erfolgt wäre, würde die Vereinbarung vom 13.07.2015 eine Quittung bzw. eine sonstige Urkunde darstellen, die den Empfang der Valuta bestätigt, womit ein vorhergehender Formfehler nach Art. 808 Pkt. 2 ZGB geheilt wäre (Prot. S. 2). Wäre von einer Novation zu einem Darlehen nach Art. 818 ZGB auszugehen, so bestünde nach der Rechtsprechung eine Ausnahme von dem Erfordernis des Art. 807 Pkt. 1 Abs. 2 ZGB. Bei einer solchen Novation bedarf es danach naturgemäß nicht einer neuerlichen Übergabe des Gegenstandes der Verbindlichkeit, da die Schuld bereits begründet ist (GA S. 17, Prot. S. 3). Auch für den Fall, dass eine bereits bestehende Verbindlichkeit lediglich modifiziert oder überhaupt erst abstrakt begründet wird, kann die Regelung des Art. 807 Pkt. 1 Abs. 2 ZGB keine Anwendung finden, da die Parteien mit der Vereinbarung gerade zum Ausdruck bringen, dass der Betrag bereits geflossen ist bzw. die Verbindlichkeit unabhängig davon bestehen soll (vgl. GA S. 17, Prot. S. 3). 2.5.6 Entgegen der Ansicht des Klägers zu 1 kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Entscheidungen des Moskauer Arbitragegericht (in der Übersetzung K7 als „Moskauer Schiedsgericht“ bezeichnet) vom 08.11.2016 und des Neunten Arbitrageberufungsgericht (in der Übersetzung K8 als „Neunten Schiedsgericht“ bezeichnet) rechtskräftig entschieden sei, dass die in der Vereinbarung vom 13.07.2015 festgehaltene Verbindlichkeit des Klägers zu 1 gegenüber der Schwester des Beklagten nicht bestehe. 2.5.6.1 Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei den genannten Entscheidungen um Entscheidungen handelt, die von staatlichen Wirtschaftsgerichten innerhalb der Wirtschafts-/ Arbitragegerichtsbarkeit erlassen worden sind. Mit dem Gutachter ist insoweit davon auszugehen, dass es sich bei der Bezeichnung als „Schiedsgericht“ um eine missverständliche Übersetzung handelt (GA Seite 5). Die Arbitragegerichte sind nach einer enumerativen Aufzählung in der einschlägigen Prozessordnung, dem Arbitrage- oder Prozessgesetzbuch für bestimmte wirtschaftsbezogene Streitigkeiten zuständig, während alle übrigen zivilrechtlichen Streitigkeiten von den ordentlichen Gerichten der Russischen Föderation entschieden werden (GA Seite 5). Die Arbitragegerichte sind dabei – wie sich auch aus der Entscheidung des Moskauer Schiedsgerichts (S. 2, drittletzter Absatz der Anlage K7) ergibt – auch für Insolvenzsachen von natürlichen Personen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Gesetzes über die Insolvenz zuständig. 2.5.6.2 In dem den Entscheidungen der Anlagen K7, K8 zugrundeliegenden Verfahren hat die Schwester des Beklagten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin zu 2 die Aufnahme einer Forderung gegen die Klägerin zu 2 in die Forderungstabelle begehrt, was nach russischen Insolvenzrecht Voraussetzung dafür ist, dass die Forderung im Insolvenzverfahren berücksichtigt wird (GA Seite 18). Zur Begründung ihrer Forderung hat sich die Schwester des Beklagten in diesem Verfahren auch auf die Vereinbarung vom 13.07.2015 gestützt. Die Entscheidungen in Anlage K7, K8 haben die Aufnahme der Forderung zur Tabelle im Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen der Klägerin zu 2 abgelehnt, da – trotz der Vorlage der Vereinbarung vom 13.07.2015 – die Forderung nach den besonderen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Forderungen im Insolvenzverfahren nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei. 2.5.6.3 Unabhängig von der unter den Parteien streitigen Frage, ob und inwieweit nach russischem Recht eine Entscheidung über die Nichtaufnahme einer Forderung zur Insolvenztabelle – insbesondere aufgrund des Fehlens besonderer (d. h. nur im Insolvenzverfahren zu beachtender) Voraussetzungen – auch eine bindende Wirkung für eine weitere Geltendmachung der Forderung im ordentlichen Zivilverfahren hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die die Klägerin zu 2 betreffenden Entscheidungen der Anlagen K 7, K 8 auch eine bindende Wirkung bezüglich des Klägers zu 1 entfalten. Auch soweit diese Rechtskraft nach russischem Recht erlangt haben, berührt dies das Verhältnis zwischen dem Kläger zu 1 und der Schwester des Beklagten nicht. 2.5.6.3.1 Regelmäßig wirkt die Rechtskraft von gerichtlichen Entscheidungen auch nach russischem Recht zunächst nur im Verhältnis der Parteien untereinander, Art. 209 Abs. 2 GPK [= Grazdansko-prozessualnij kodeks Rossijskoj Federazii = Zivilprozessordnung der Russischen Föderation], (vgl. Gerasimchuk, Die Urteilsanerkennung im deutsch-russischen Rechtsverkehr, 2007, S. 77). Allerdings werden die subjektiven Grenzen der Rechtskraft im russischen Recht weiter gezogen als im deutschen Recht, da ein Urteil – abgesehen von den Fällen einer Rechtsnachfolge – auch Rechtskraft gegenüber „anderen Prozessbeteiligten“ entfalten kann (Gerasimchuk, a.a.O.). Bei den „anderen Prozessbeteiligten“ kann es sich um „Drittpersonen mit eigenen Forderungen“ nach Art. 42 GPK/Art. 50 APK [= Prozessordnung der Arbitragegerichte] bzw. „Drittpersonen ohne eigene Forderungen“ nach Art. 43 GPK/Art. 51 AKP (ungefähr entsprechend einer Nebenintervention nach deutschem Prozessrecht) handeln (Gerasimchuk, a.a.O., S. 78). Voraussetzung für eine Rechtskrafterstreckung auf solche Personen ist nach russischem Recht aber, dass sich diese „Drittpersonen“ am Prozess auch wirklich beteiligt haben (Gerasimchuk, a.a.O., unter Hinweis auf die Entscheidung des Beschlusses des Föderalen Wirtschaftsgerichts des Moskauer Bezirks vom 22.09.2003, Nr. KG-A40/7150-03). 2.5.6.3.2 Eine entsprechende Beteiligung des Klägers zu 1 als „Drittperson“ an dem durch die Entscheidungen Anlagen K 7 und K 8 entschiedenen Verfahren über die Feststellung der Forderung der Schwester des Beklagten zur Tabelle im Insolvenzverfahren gegenüber der Klägerin zu 2 kann aber nicht festgestellt werden. Im „Rubrum“ der genannten Beschlüsse, d. h. dem den eigentlichen Feststellungen vorangestellten Abschnitt mit der Aufnahme der Anwesenden der Verhandlung, findet der Kläger zu 1 weder persönlich, noch als eine vertretene Person Erwähnung, so dass Anhaltspunkte für eine „wirkliche Beteiligung des Klägers zu 1 nicht gegeben sind. Eine solche „wirkliche Beteiligung“ folgt auch nicht aus der bloßen Erwähnung des Klägers im Zusammenhang mit den „tatbestandlichen Feststellungen“ des Moskauer Schiedsgerichts (Anlage K 7) bezüglich der Vereinbarung vom 13.07.2015. Denn dort wird der Kläger insoweit lediglich als Mitvertragspartner genannt, ohne dass sich daraus eine Beteiligung des Klägers zu 1 am Prozess ergibt. Danach geht der Senat davon aus, dass für die Entscheidungen in Anlage K7, K 8 eine Rechtskraftwirkung im Sinne einer Ausschließlichkeit nur in der fehlenden Möglichkeit besteht, ein weiteres Gericht in einer identischen Sache (d. h. mit übereinstimmenden Parteien [hier die Schwester des Beklagten und die Klägerin zu 2] und Streitgegenstand) anzurufen (vgl. Marenkov in: Nußberger, Einführung in das russische Recht, 2010, S. 299 f.). Eine Rechtskraftwirkung der genannten Entscheidungen gegenüber dem Kläger zu 1 ergibt sich danach nicht. 2.5.7 Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger zu 1 ein in der Vereinbarung vom 13.07.2015 möglicherweise liegendes „abstraktes Schuldanerkenntnis“ kondiziert hat bzw. kondizieren kann. Die Möglichkeit einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der am 13.07.2015 abgegebenen Erklärungen bzw. getroffenen Vereinbarungen richtet sich entsprechend den obigen Ausführungen in Ziffer 2.5.1 nach russischem Recht. Soweit der Kläger zu 1 auf die Möglichkeit einer Kondiktion eines abstrakten Schuldanerkenntnisses nach deutschem Recht hinweist, ist aber nichts dafür ersichtlich, dass eine solche Möglichkeit auch nach russischem Recht gegeben ist. Die Möglichkeit einer solchen Kondiktion setzt insoweit eine Trennung zwischen einer Verpflichtung und der abstrakten Begründung einer Schuld voraus. Eine solche rechtliche „Konstruktion“ ist aber ein Spezifikum des deutschen Rechts (vgl. Albers in: BeckOGK, Stand 01.01.2023 BGB § 780 Rn. 20 – 22). Dafür, dass das russische Recht entsprechend aufgebaut ist und über eine entsprechende Kondiktionsmöglichkeit verfügt, ist für den Senat aber weder etwas ersichtlich, noch haben die Kläger nach dem entsprechenden Hinweis des Senats im Beschluss vom 18.08.2020 dazu etwas vorgetragen. 2.5.8 Soweit sich der Kläger zu 1 im Schriftsatz vom 03.03.2020 erstmals auf die Verjährung der durch die Grundschuld gesicherten Forderung aus der Vereinbarung vom 13.07.2015 beruft¸ steht dies – unabhängig von der Frage, ob nach dem insoweit einschlägigen russischen Recht von einer Verjährung ausgegangen werden kann, einem „Fortbestand“ der diese Forderung sichernden Sicherungsgrundschuld nicht entgegen, so dass ein Rückgewähranspruch insoweit nicht entstanden ist, § 216 Abs. 2 S. 1 BGB. Da die Grundschuld keine Forderung voraussetzt (§ 1192 Abs. 1), kann das Recht zur Befriedigung aus der Grundschuld von vornherein nicht im Hinblick auf die Verjährung irgendeiner Forderung in Zweifel gezogen werden (MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, BGB § 216 Rn. 2). 2.5.9 Schließlich kann der Kläger zu 1 einen Anspruch auf Löschung der Grundschuld nicht mit Erfolg darauf stützen, dass nach Abschluss des ihn betreffenden Insolvenzverfahrens nach russischem Recht und die darin erteilte Restschuldbefreiung auch solche Forderungen, die – wie die Forderung der Schwester des Beklagten gegen den Kläger zu 1 - nicht zur Forderungstabelle angemeldet worden sind, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr eingefordert werden können und somit erloschen sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Grundschuld insoweit als „insolvenzfest“ erweist. Nach § 351 Abs. 1 InsO wird das Recht eines Dritten an einem Gegenstand der Insolvenzmasse, der zur Zeit der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland belegen war, und das nach inländischem Recht einen Anspruch auf Aussonderung oder auf abgesonderte Befriedigung gewährt, von der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens nicht berührt. Nach § 49 InsO sind Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Danach ist davon auszugehen, dass die nach russischem Insolvenzrecht erteilte Restschuldbefreiung das Recht des Beklagten aus der Grundschuld nicht berührt, insbesondere einer etwaigen Befriedigung aus der Grundschuld nicht entgegensteht. Dies entspricht auch der Wertung des Gesetzgebers für den Fall einer Restschuldbefreiung nach deutschem Insolvenzrecht. Denn nach § 301 Abs. 2 S. 1 InsO werden Rechte der Insolvenzgläubiger aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Die nach russischem Recht erteilte Restschuldbefreiung kann mithin den geltend gemachten Löschungsanspruch des Klägers zu 1 nicht begründen. 3. Dem Kläger steht aber aus der der Bestellung der Grundschuld zugrunde liegenden Sicherungsabrede ein Anspruch auf teilweise Rückgewähr der Grundschuld in Form der Zustimmung zu einer Teillöschung der Grundschuld in Höhe von 445.000,- € zu, nachdem die aus der Vereinbarung vom 13.07.2015 folgende und durch die Grundschuld gesicherte Verbindlichkeit der Kläger durch eine unstreitige Zahlung von 500.000,- US-$ teilweise getilgt worden ist. 3.1 Der Senat geht dabei davon aus, dass der Anspruch auf Erteilung einer Zustimmung zu einer entsprechenden Teillöschung als „Minus“ im Antrag auf Zustimmung zur Löschung der gesamten Grundschuld enthalten ist. 3.2 Nach der Rechtsprechung des BGH löst eine teilweise Tilgung der gesicherten Forderung, wenn sich aus der Sicherungsabrede nichts anderes ergibt, einen Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückgewähr eines entsprechenden Teils der Grundschuld aus. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Übersicherung als endgültig erweist (BGH Urt. V. 10. Juni 1983, V ZR 252/80). Im Zweifel ist dann davon auszugehen, dass der Sicherungszweck entfallen ist (BGH, Urteil vom 08. Dezember 1989 – V ZR 53/88; BGH DnotZ 2012, 931). 3.2.1 Nach dem unstreitigen Vortrag des Beklagten ist der Kläger zu 1 aufgrund des Urteils des Moskauer Bezirksgerichts vom 06.09.2016 (Anlage B 8) zur Zahlung von 500.000,- US-$ nebst Zinsen an die Schwester des Beklagten verurteilt worden. Grundlage der Verurteilung war dabei offensichtlich ein Darlehensvertrag vom 24.11.2014, dessen Betrag in die der durch die streitgegenständliche Grundschuld gesicherte Forderung aus der Vereinbarung vom 13.07.2015 mit eingeflossen ist (vgl. Anlage B 1). Der im Wege der Zwangsvollstreckung eingezogene Betrag wurde der Schwester des Beklagten als Gläubigerin (in hier nicht weiter abgegrenzten Teilbeträgen) am 23.05., 24.05., 05.06. und 08.06.2017 ausgezahlt. 3.2.2 Die dadurch erfolgte Rückführung der durch die Grundschuld gesicherte Forderung durch eine „Zahlung“ auf die Hauptschuld in Höhe von 500.000,- US-$ ist im Hinblick auf die Grundschuld als eine Zahlung auf die gesicherte Forderung in Höhe von 445.000,- € anzusehen. In entsprechender Anwendung des § 244 Abs. 2 BGB war der „Wert“ der erfolgten Tilgung der gesicherten Forderung nach dem Kurswert zum Zeitpunkt der Auszahlung der eingetriebenen Beträge an die Gläubigerin zu bewerten. Insoweit belief sich der Kurswert des US-Dollars im Verhältnis zum Euro an allen vier „Auszahlungsterminen“ auf einen gerundeten Wert von 0,89, so dass insoweit von einer Tilgung in Höhe von 445.000,- € auszugehen war (vgl. www.wechselkurse-euro.de). 3.2.3 Durch die Beitreibung dieses Betrages ist auch eine endgültige Übersicherung in Höhe des genannten Betrages eingetreten. Nach den zum Zeitpunkt der Bestellung der Grundschuld am 15.10.2015 geltenden Kurswerten (für US-Dollar und russische Rubel) belief sich der Wert der zu sichernden Forderung aus der Vereinbarung vom 13.07.2015 auf 1.942.245,13 €, wofür eine Gesamtgrundschuld In Höhe von 2.900.000,- € nebst 15% Zinsen bestellt worden ist. Insoweit war davon auszugehen, dass die Tilgung der gesicherten Forderung in Höhe von 445.000,- € jedenfalls zu einer endgültigen Übersicherung der Schwester des Beklagten in dieser Höhe geführt hat, nachdem davon auszugehen ist, dass auch eine um den genannten Betrag gekürzte, sich somit auf den Betrag von 2.455.000,- € nebst 15% Zinsen belaufende Grundschuld insgesamt ausreichend war, um die verbleibende zu sichernde Forderung in Höhe von 1.497.245,13 € auch im Hinblick auf anfallende Zinsen und das Währungsrisiko abzusichern. 3.2.4 Aus der Sicherungsabrede ergibt sich nichts anderes. Insoweit haben die Parteien nichts vorgetragen, was für eine abweichende Vereinbarung in der Sicherungsabrede sprechen würde. 4. Soweit der Beklagte im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25.04.2023 angeregt hat, die Entscheidung des russischen Gerichts hinsichtlich einer vom Kläger zu 1 am 10.04.2023 gegen die Schwester des Beklagten eingereichten Klage auf Feststellung, dass aus der Vereinbarung vom 13.07.2015 der Schwester des Beklagten keine Ansprüche zustehen, abzuwarten, war der darin zu sehende Aussetzungsantrag nach § 148 ZPO zurückzuweisen. Zum einen ist insoweit die Vorgreiflichkeit der Entscheidung nicht ersichtlich. Da eine Beteiligung des Beklagten an dem angestrengten Rechtsstreit nicht ersichtlich ist, kann der Senat nach seinem – oben dargelegten - Verständnis der Regeln der Rechtskraft nach russischem Recht nicht feststellen, dass eine Entscheidung in dem angestrengten Rechtsstreit eine bindende Wirkung für die Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits hätte. Zum anderen führt auch – die Vorgreiflichkeit einer entsprechenden Entscheidung unterstellt - die Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens dazu, das Verfahren nicht auszusetzen. Die Klage des Klägers zu 1 beim russischen Gericht ist erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des seit 2018 beim Senat anhängigen und nunmehr nach Abschluss des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Kläger zu 1 auch entscheidungsreifen hiesigen Verfahrens eingereicht worden, wobei angesichts des möglichen Instanzenzugs nach russischem Recht zudem völlig offenbleibt, wann eine entsprechende Endentscheidung rechtskräftig werden würde. Bei einer Ermessensentscheidung nach § 148 ZPO sind zudem die Erfolgsaussichten des Verfahrens, weswegen eine Aussetzung erfolgen soll, zu berücksichtigen (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit, Rn. 7). Der Senat geht insoweit aber weiterhin davon aus, dass – wie dargelegt – auch nach russischem Recht die Vereinbarung vom 13.07.2015 eine wirksame Verpflichtung der Kläger gegenüber der Schwester des Beklagten begründen konnte, die auch durch ein russisches Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestätigt werden würde. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. In Abweichung vom Grundsatz einer einheitlichen Kostengrundentscheidung ist der Erlass einer Teilkostenentscheidung bei einem Teilurteil ausnahmsweise dann geboten, wenn eine Teilkostenentscheidung unabhängig vom Ausgang des weiteren Rechtsstreits getroffen werden kann (KG Beschl. v. 21.8.2013 – 5 W 170/13, BeckRS 2016, 9838, beck-online). Vorliegend können die Kostenverteilung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 bereits zum jetzigen Zeitpunkt unabhängig vom Ausgang des hinsichtlich der Klägerin zu 2 unterbrochenen Rechtsstreits bestimmt werden. Im Übrigen war die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorzubehalten. 6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 7. Die Revision war nicht nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.