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Beschluss

21 U 108/22

KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Auferlegung einer besonderen Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG kommt auch dann in Betracht, wenn nach Erlass eines Versäumnisurteils aufgrund des Einspruchs der säumigen Partei ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden muss.(Rn.5) 2. Da die Verzögerungsgebühr Strafcharakter hat und eine Sanktion für ein prozesswidriges Verhalten einer Partei oder ihres Vertreters darstellt, kann sie nicht verhängt werden, wenn die Partei oder ihr Vertreter zwar das Verfahren verzögert, sich dabei aber prozessordnungsgemäß verhält.(Rn.6) 3. Ein Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht kann vorliegen, wenn eine Partei den Termin zur mündlichen Verhandlung mutwillig nicht wahrnimmt.(Rn.8) 4. Ein nach § 38 GKG sanktionsfähiges Verhalten kann vorliegen, wenn eine Partei zur Terminsstunde feststellt, dass ihr die Einwahldaten für eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gemäß § 128a ZPO nicht vorliegen und sie den Termin einfach verstreichen lässt.(Rn.11) 5. Die Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG dient ihrem Sinn und Zweck nach in erster Linie dazu, den Mehraufwand des Gerichts abzugelten, der aufgrund des Fehlverhaltens einer Partei oder eines Vertreters ausgelöst wird.(Rn.9)
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Kammergerichts vom 27.03.2024, Az. 21 U 108/22, wird aufrechterhalten. Im Übrigen wird auch die weitergehende Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.07.2022, Az. 20 O 283/19, zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auferlegung einer besonderen Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG kommt auch dann in Betracht, wenn nach Erlass eines Versäumnisurteils aufgrund des Einspruchs der säumigen Partei ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden muss.(Rn.5) 2. Da die Verzögerungsgebühr Strafcharakter hat und eine Sanktion für ein prozesswidriges Verhalten einer Partei oder ihres Vertreters darstellt, kann sie nicht verhängt werden, wenn die Partei oder ihr Vertreter zwar das Verfahren verzögert, sich dabei aber prozessordnungsgemäß verhält.(Rn.6) 3. Ein Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht kann vorliegen, wenn eine Partei den Termin zur mündlichen Verhandlung mutwillig nicht wahrnimmt.(Rn.8) 4. Ein nach § 38 GKG sanktionsfähiges Verhalten kann vorliegen, wenn eine Partei zur Terminsstunde feststellt, dass ihr die Einwahldaten für eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gemäß § 128a ZPO nicht vorliegen und sie den Termin einfach verstreichen lässt.(Rn.11) 5. Die Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG dient ihrem Sinn und Zweck nach in erster Linie dazu, den Mehraufwand des Gerichts abzugelten, der aufgrund des Fehlverhaltens einer Partei oder eines Vertreters ausgelöst wird.(Rn.9) 1. Das Versäumnisurteil des Kammergerichts vom 27.03.2024, Az. 21 U 108/22, wird aufrechterhalten. Im Übrigen wird auch die weitergehende Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.07.2022, Az. 20 O 283/19, zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Dem Kläger wird eine besondere Gebühr gemäß § 38 GKG mit einem Gebührensatz von 1,0 aus einem Streitwert von bis zu 45.000,- EUR auferlegt. 1. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG liegen vor. Das Gericht kann einer Partei gemäß § 38 Abs. 1 1. Fall GKG eine besondere Gebühr auferlegen, wenn die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung (nachfolgend unter 1.1.) durch das Verschulden der Partei (nachfolgend unter 1.2.) nötig geworden ist. 1.1. Nachdem der Kläger Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 27.03.2024 eingelegt hat, war die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig. Die Auferlegung einer besonderen Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG kommt auch dann in Betracht, wenn nach Erlass eines Versäumnisurteils aufgrund des Einspruchs der säumigen Partei ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden muss. Dies folgt im Umkehrschluss aus § 38 Satz 1 GKG, der eine Ausnahmeregelung nur für den Fall vorsieht, dass ein Versäumnisurteil oder eine Entscheidung nach Lage der Akten gemäß § 355 Abs. 1 ZPO nicht ergehen darf. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Partei in die Säumnis geflüchtet ist. Maßgebend ist allein der Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 20.06.2018 – 24 W 44/18 – Rn. 2 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.02.2015 – 6 W 1/15 – Rn. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.11.2015 – 1 W 47/15 – Rn. 6; OLG Celle, Beschluss v. 13.08.2007 – 2 W 70/07 – Rn. 9 ff m.w.N.). Da die Verzögerungsgebühr Strafcharakter hat und eine Sanktion für ein prozesswidriges Verhalten einer Partei oder ihres Vertreters darstellt, kann sie nicht verhängt werden, wenn die Partei oder ihr Vertreter zwar das Verfahren verzögert, sich dabei aber prozessordnungsgemäß verhält (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 03.08.2018 – 1 W 25/18 – Rn. 3 m.w.N.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 30.09.2022 – 12 W 24/22 – Rn. 8 m.w.N.). Denn Anknüpfungspunkt für die Verhängung der Verzögerungsgebühr ist nicht der Umstand, dass eine Partei von den ihr gegebenen prozessualen Möglichkeiten Gebrauch macht, sondern dass die Partei gegen die ihr obliegende Prozessförderungspflicht verstößt (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 03.08.2018 – 1 W 25/18 – Rn. 5; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. 1.2. Die Notwendigkeit der Anberaumung eines neuen Termins ist auch auf ein schuldhaftes Verhalten der Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückzuführen. Sie haben gegen die ihnen obliegende Prozessförderungspflicht verstoßen, indem sie den Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung mutwillig nicht wahrgenommen haben. Die Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG dient ihrem Sinn und Zweck nach in erster Linie dazu, den Mehraufwand des Gerichts abzugelten, der aufgrund des Fehlverhaltens einer Partei oder eines Vertreters ausgelöst wird (LAG Köln, Beschluss v. 18.10.2007 - 7 Ta 87/07 - Rn. 4; NK-GK Fölsch, 3. Aufl. 2021, GKG § 38 Rn. 1). Verschulden im Sinne von § 38 GKG liegt vor, wenn die Partei vorsätzlich oder fahrlässig handelt, § 276 BGB. Ein grobes Verschulden oder eine Verschleppungsabsicht sind nach dem Wortlaut des § 38 GKG nicht erforderlich (OLG Celle, a.a.O., Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.02.2015 – 6 W 1/15 – Rn. 26). Aufgrund der Prozessförderungspflicht sind die Parteien zu konzentrierter Verfahrensführung gehalten (BGH, Beschluss v. 25.04.2024 – V ZR 238/23 – Rn. 8; vgl. BGH, Beschluss v. 14.03.2017 – VI ZR 205/16 – Rn. 7). Der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter haben zumindest fahrlässig gehandelt, indem sie im Termin am 27.03.2024 nicht erschienen sind und auch nicht um Verhandlung im Wege der Video- und Tonübertragung gemäß § 128a Abs. 1 ZPO ersucht haben. Dies ergibt sich aus ihrer Stellungnahme vom 19.03.2025, mit der sie die ihnen eingeräumte Gelegenheit, sich zu erklären, genutzt haben. Die Verzögerung des entscheidungsreifen Verfahrens mangels präsentem oder virtuellem Erscheinen im Termin am 27.03.2024 stellt sich unter den gegebenen Umständen als Verstoß gegen die prozessualen Sorgfaltspflichten dar. Soweit die Klägervertreter vorgetragen haben, der Präsenztermin sei versehentlich als Videoverhandlung notiert worden sei, vermag dieses Versehen die Klägervertreter letztlich nicht zu entlasten. Es mag noch nachvollziehbar sein, dass in der deutschlandweit tätigen Kanzlei der Klägervertreter, die viele Verfahren parallel betreuen, gelegentlich ein Fehler auftritt. Dieser liegt hier zunächst darin, dass kein Antrag auf Verhandlung gemäß § 128a Abs. 1 ZPO gestellt worden ist, der Präsenztermin gleichwohl als Videotermin notiert worden ist und offenbar keine Vorbereitung des Termins mit ausreichend zeitlichem Vorlauf oder mit der erforderlichen Gründlichkeit zur Art und Weise der Durchführung des Termins erfolgt ist. Da die Klägervertreter den Termin als solchen aber zutreffend notiert haben, hätte es ihnen spätestens zur Terminsstunde oblegen, sich an das Gericht zu wenden, um ihr verspätetes Erscheinen in Präsenz anzukündigen oder um umgehende Zusendung der Einwahldaten für eine virtuelle Teilnahme zu bitten. Die Klägervertreter behaupten nicht einmal, den Versuch einer Kontaktaufnahme unternommen zu haben, die auch nicht erfolgt ist. Stattdessen haben sie den - von ihnen nicht übersehenen - Termin einfach verstreichen lassen. Diese Nachlässigkeit kann mit einer Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG geahndet werden. Denn der Termin musste inhaltlich vorbereitet werden, hat für den Folgedienst Aufwand verursacht und der Sitzungstag konnte insoweit nicht für die Verhandlung eines anderen Verfahrens genutzt werden. Die Säumnis seiner Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. 2. Die Verhängung einer Gebühr nach § 38 Abs. 1 GKG ist auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen. Zwar kommt die Verhängung einer Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG nicht in Betracht, wenn das Gericht die Verzögerung durch geeignete Maßnahmen hätte vermeiden können (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.02.2015 – 6 W 1/15 – Rn. 28 m.w.N.). Dies war hier nicht der Fall. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 27.03.2024 war die Kanzlei trotz mehrfacher Versuche des Senats nicht erreichbar. Ohne konkreten Ansprechpartner war es dem Senat nicht möglich, die Einwahldaten für eine Verhandlung gemäß § 128a Abs. 1 ZPO an die Klägervertreter zu übersenden. Der Senat hätte alles darangesetzt, den Klägervertretern eine Teilnahme am Termin zu ermöglichen, zumal das Aktenstudium von acht Bänden nebst der weiteren Vorbereitung bereits umfangreiche Ressourcen in Anspruch genommen hatten. Es hätte entweder auf ein Erscheinen der Klägervertreter in Präsenz zugewartet werden können oder ad hoc eine Videoverhandlung durchgeführt werden können. Auch in Anbetracht der gesamten Dauer des Verfahrens fällt die durch den Kläger verursachte Verzögerung der abschließenden Entscheidung um etwa ein Jahr ins Gewicht und stellt nicht nur einen als unerheblich zu bewertenden kurzen Zeitraum dar. Auch wenn ein Gericht, um eine längere Verzögerung zu vermeiden, den Termin nur um kurze Zeit verlegt, kann die Gebühr grundsätzlich verhängt werden. Die Dauer der Verzögerung ist für die Verhängung nicht maßgeblich, soweit sie nicht einen ganz unerheblichen Zeitraum einnimmt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.02.2015 – I-6 W 1/15 – Rn. 30. Eine so frühe Terminierung war dem Senat schon mit Blick auf den erst abzuwartenden Einspruch und auch in Anbetracht der Terminslage nicht möglich. Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter das Klageverfahren im Übrigen zügig betrieben haben. Hierdurch wird jedoch die durch die Klägerseite verschuldete Verzögerung nicht aufgehoben. 3. Die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr in Höhe eines Gebührensatzes von 1,0 erscheint angemessen. Eine volle Gebühr entspricht gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 GKG dem Regelfall. Eine Ermäßigung steht im Ermessen des Gerichts und soll deshalb die Ausnahme bilden (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.11.2015 – 1 W 47/15 – Rn. 8; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.02.2015 – 6 W 1/15 – Rn. 33 m.w.N.). Umstände, die im vorliegenden Fall eine Ermäßigung der Gebühr rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Höhe der Gebühr ist auch in Anbetracht der eingetretenen Verzögerung gerechtfertigt. II. (…)