Beschluss
12 W 24/22
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an eine Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG.(Rn.8)
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle vom 14. April 2022 aufgehoben.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an eine Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG.(Rn.8) Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle vom 14. April 2022 aufgehoben. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die zulässige Beschwerde ist begründet. I. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde vom 04.05.2022 gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr. Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Auskunft und Zahlung einer Provision für die Vermittlung und den Verkauf medizinischer Produkte, insbesondere auch Atemmasken. Nach Erlass eines Versäumnisurteils am 27.04.2021 gegen den Beklagten im schriftlichen Vorverfahren über alle Stufen des Klageanspruchs und vor Ablauf der Frist zur Verteidigungsanzeige hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts den Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten in seiner Einspruchsschrift vom 14.05.2021 mit Beschluss vom 30.07.2021 an die 2. Kammer für Handelssachen verwiesen. Zwischenzeitlich war dem Kläger - in Unkenntnis der Einspruchsschrift, die zunächst nicht zur Gerichtsakte gelangt war - eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils erteilt und am 08.05.2021 übermittelt worden; diese Zwangsvollstreckung wurde mit Beschluss vom 18.08.2021 einstweilen eingestellt. Die (sofortige) Beschwerde des Klägers vom 18.08.2021 gegen den Verweisungsbeschluss wurde mit Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen vom 24.08.2021 als unzulässig verworfen, der Antrag des Klägers vom 27.04.2021 auf Verhängung eines Zwangsgeldes zur Vollstreckung des Versäumnisurteils mit Beschluss vom 23.11.2021 zurückgewiesen. Im Anschluss an die richterseits allein von der Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen wahrgenommene mündliche Verhandlung vom 24.03.2022 hat diese am 14.04.2022 dem Kläger eine Verzögerungsgebühr in Höhe einer besonderen Gebühr nach einem Gebührensatz von 1,0 aus einem Streitwert von 150.000,00 EUR auferlegt, das sind 1.525,00 EUR. Zur Begründung hat die Vorsitzende im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei mehrfach und unter Fristsetzung aufgefordert worden mitzuteilen, ob er sein Einverständnis zur Entscheidung durch die Vorsitzende anstelle der Kammer erkläre, zuletzt dass das Gericht von seinem Einverständnis spätestens im Verhandlungstermin ausgehe. Im Verhandlungstermin habe der Kläger jedoch sein Einverständnis verweigert, so dass ein neuer Termin vor der Kammer auf den 16.05.2022 habe bestimmt werden müssen. Hiergegen hat der Kläger am 04.05.2022 Beschwerde eingelegt und diese im Wesentlichen mit bisherigen Versäumnissen und Verzögerungen durch das Landgericht begründet, und dass es zudem keine Pflicht gebe, sich zu der Übertragung „auf den Einzelrichter“ zu äußern. Zuvor in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2022 hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers darüber hinaus erklärt, die Zustimmung zur Entscheidung durch die Vorsitzende anstelle der Kammer wegen seiner (sofortigen) Beschwerde vom 18.08.2021 gegen den Verweisungsbeschluss noch nicht erklären zu können; darauf wurden ihm der Beschluss hierzu vom 24.08.2021 ebenso wie die Zustimmung des Beklagten vom 20.08.2021 zur Entscheidung durch die Vorsitzende abschriftlich ausgehändigt. II. Die Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 38, 69 GKG an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist der Grenzwert des Beschwerdegegenstands deutlich überschritten. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen des § 38 GKG liegen im Streitfall nicht vor. Die Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG hat einen echten Strafcharakter, ist eine Sühne für ein schuldhaftes prozessrechtswidriges Verhalten einer Partei und kann daher nicht verhängt werden, wenn eine Partei zwar das Verfahren verzögert, sich dabei aber prozessordnungsgemäß verhält. So rechtfertigt nicht jeder Verstoß einer Partei gegen die Prozessförderungspflicht die Festsetzung einer Verzögerungsgebühr. Sie wird insbesondere nicht etwa als Ausgleich für eine von der Partei verursachte erhöhte Mühewaltung des Gerichts - etwa wegen der Notwendigkeit weiterer Termine - erhoben, sondern sie stellt eine Art „Sühne“ für prozessordnungswidriges Verhalten einer Partei oder ihres Bevollmächtigten dar (vgl. nur VerfGH Sachsen, Beschluss vom 27.09.2010 - Vf. 46-IV-10 - m.w.N.; zu § 34 GKG a.F. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.12.1994 - 10 W 136/94; juris.de). Ein derart schuldhaftes prozessrechtswidriges Verhalten des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigter (§ 85 ZPO) kann im Streitfall nicht festgestellt werden. Die dem Beschwerdefall prozessual zugrundeliegende Vorschrift des § 349 ZPO überträgt dem Vorsitzenden einer Kammer für Handelssachen eine Reihe von Befugnissen, ohne Mitwirkung der Handelsrichter tätig zu werden. In diesen Fällen ist seine Stellung eine andere als diejenige des Einzelrichters einer Zivilkammer (§ 348 ZPO). Die Zivilprozessordnung erwartet von dem Vorsitzenden einer Kammer für Handelssachen auch, dass er Fragen von grundsätzlicher Bedeutung allein entscheidet. Die Mitwirkung der Handelsrichter will das Gesetz demgegenüber für die Fälle ermöglichen, in denen es auf ihre aus kaufmännischer Tätigkeit gewonnene besondere Sachkunde (vgl. § 109 Abs. 1 GVG) ankommt. Darüber hinaus sieht § 349 Abs. 3 ZPO vor, dass die Parteien ihr Einverständnis mit der Entscheidung des Vorsitzenden erklären können. Diese Regelung überlässt es den Parteien zu beurteilen, ob es zur Entscheidung ihres Falles der besonderen Sachkunde der Handelsrichter bedarf, oder ob es ausschließlich um Rechtsfragen geht. Selbst wenn die Parteien mit der Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden sind, steht es gemäß § 349 Abs. 3 ZPO noch in seinem Ermessen, ob er allein entscheidet. Dieses Ermessen hat der Vorsitzende entsprechend dem Zweck der Regelung daran auszurichten, ob der jeweilige Rechtsstreit Fragen aufwirft, für die es auf die besondere Sachkunde der Handelsrichter ankommt (zu alledem BVerfG, Beschluss vom 05.06.1998 - 2 BvL 2/97; juris.de). Im Streitfall entspricht es jedenfalls subjektiv prozessordnungsgemäßem Verhalten, dass der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter vor einer derartigen Erklärung zur Frage der Alleinentscheidung durch die Vorsitzende der Kammer für Handelssachen gemäß § 349 Abs. 3 ZPO die vermeintlich noch ausstehende Entscheidung über die (sofortige) Beschwerde vom 18.08.2021 gegen den Verweisungsbeschluss abwarten wollte. Denn es ist nicht ganz fernliegend, dass der Kläger - aus seiner Sicht - insoweit die Folgen einer rügelosen Einlassung (§ 39 Satz 1 ZPO) vermeiden wollte, wenngleich sich diese nach zutreffender Rechtsprechung nur auf Erklärungen zum Streitgegenstand, nicht jedoch auf Anträge und Erklärungen zu prozessualen Fragen erstreckt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 15.01.1997 - 7 W 1484/96, juris.de; Zöller/Schultzky, 34. Auflage 2022, Rdnr. 7 zu § 39 ZPO m.w.N.). Gleichwohl ist die insoweit offenbar gewählte „anwaltliche Vorsicht“ des Prozessbevollmächtigten des Klägers nachvollziehbar (zu diesem Begriff BGH, Urteil vom 17.06.1993 - IX ZR 206/92; OLG Köln, Beschluss vom 26.10.2009 - 17 W 190/09, jeweils nach juris.de; H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV, 2. Auflage 2020, Stand: 01.09.2022, Rdnr. 29, 38, 61, 86, 98 zu § 295 ZPO), um prozessuale Nachteile für seine Partei zu vermeiden. Dafür sprechen gerade auch die Ausführungen der Beschwerdeschrift, nach der der Kläger „mit Erteilung seines Einverständnisses seiner Auffassung [der Unzuständigkeit der Kammer für Handelssachen] selbst widersprochen hätte“. Dabei kann dem Kläger nicht vorgehalten werden, dass ihm der Beschluss vom 24.08.2021 über die Verwerfung seiner (sofortigen) Beschwerde schon zu einem früheren Zeitpunkt vor der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2022 zugegangen wäre. Denn ein derartiger Zugang ist ausweislich der Gerichtsakten nicht nachgewiesen. Auch der - das Fehlen einer derartigen Entscheidung unterstellende - Schriftsatz des Klägers vom 23.03.2022 spricht dafür. Davon ist letztlich offenbar auch das Landgericht selbst aus-gegangen, andernfalls hätte kaum die Vorsitzende - wie in der Beschwerde des Klägers geschildert, ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 24.03.2022 nachvollziehbar - den Beschluss vom 24.08.2021 kopiert und anschließend dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausgehändigt. Bei dieser prozessualen Sachlage und angesichts der Entscheidungsfreiheit einer Partei nach § 349 Abs. 3 ZPO kann ein Verschulden des Klägers oder auch seines Prozess-bevollmächtigten im Sinne des § 38 Satz 1 ZPO an der objektiv eingetretenen Verzögerung des Rechtsstreits im Ergebnis nicht positiv festgestellt werden. Damit musste die Beschwerde auch in der Sache Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 66 Abs. 8, 69 Satz 2 ZPO. Grimm Dr. Fichtner Schubert-Wulfmeyer