Beschluss
21 U 186/24
KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0512.21U186.24.00
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Leitsätze
1. In der Rechtsmittelinstanz setzt eine Kostengrundentscheidung zugunsten des Nebenintervenienten voraus, dass dieser sich zu einem Zeitpunkt am Verfahren beteiligt, in dem eine Unterstützung der Hauptpartei sachlich noch in Betracht kommt.(Rn.9)
2. Beteiligt sich der Streithelfer am Rechtsmittelverfahren erst, wenn der Senat bereits darauf hingewiesen hat, dass er die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen beabsichtigt, kann seine vorgebliche Unterstützung der Hauptpartei als rechtsmissbräuchlich gewertet werden.(Rn.10)
3. Das Vorgehen des Streithelfers ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn der eingereichte Schriftsatz objektiv nichtssagend ist, weil er sich in einer formelhaften Bestätigung des gerichtlichen Hinweises erschöpft, und ersichtlich allein dem Zweck dient, einen Kostentitel zu erlangen. Bei dieser Sachlage ist eine Kostengrundentscheidung zu Gunsten des Streithelfers nicht veranlasst.(Rn.10)
4. Die Entscheidung über die Ergänzung eines Beschlusses gemäß § 522 Abs. 2 ZPO unterliegt keinen höheren Anforderungen als die verfahrensabschließende Entscheidung. Es bedarf deshalb bei der Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäß § 321 ZPO i.V.m. § 128 ZPO keiner Entscheidung durch Urteil und keiner Anberaumung eines Verkündungstermins, wenn auch in der Hauptsache durch einen nicht zu verkündenden Beschluss gemäß §§ 522 Abs. 2, 329 ZPO entschieden worden ist.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Streithelfers zu 1) vom 26.03.2025 auf Ergänzung des Beschlusses vom 18.03.2025 (richtigerweise: 19.03.2025) wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Rechtsmittelinstanz setzt eine Kostengrundentscheidung zugunsten des Nebenintervenienten voraus, dass dieser sich zu einem Zeitpunkt am Verfahren beteiligt, in dem eine Unterstützung der Hauptpartei sachlich noch in Betracht kommt.(Rn.9) 2. Beteiligt sich der Streithelfer am Rechtsmittelverfahren erst, wenn der Senat bereits darauf hingewiesen hat, dass er die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen beabsichtigt, kann seine vorgebliche Unterstützung der Hauptpartei als rechtsmissbräuchlich gewertet werden.(Rn.10) 3. Das Vorgehen des Streithelfers ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn der eingereichte Schriftsatz objektiv nichtssagend ist, weil er sich in einer formelhaften Bestätigung des gerichtlichen Hinweises erschöpft, und ersichtlich allein dem Zweck dient, einen Kostentitel zu erlangen. Bei dieser Sachlage ist eine Kostengrundentscheidung zu Gunsten des Streithelfers nicht veranlasst.(Rn.10) 4. Die Entscheidung über die Ergänzung eines Beschlusses gemäß § 522 Abs. 2 ZPO unterliegt keinen höheren Anforderungen als die verfahrensabschließende Entscheidung. Es bedarf deshalb bei der Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäß § 321 ZPO i.V.m. § 128 ZPO keiner Entscheidung durch Urteil und keiner Anberaumung eines Verkündungstermins, wenn auch in der Hauptsache durch einen nicht zu verkündenden Beschluss gemäß §§ 522 Abs. 2, 329 ZPO entschieden worden ist.(Rn.11) Der Antrag des Streithelfers zu 1) vom 26.03.2025 auf Ergänzung des Beschlusses vom 18.03.2025 (richtigerweise: 19.03.2025) wird zurückgewiesen. I. Der Senat hat den Beklagten als Rechtsmittelführer mit Beschluss vom 19.02.2025 darauf hingewiesen, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und der Senat sie gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen beabsichtigt. Der Senat hat dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18.03.2025 eingeräumt und eine Rücknahme der Berufung anheim gestellt. Nachdem der Senat diesen Beschluss auch dem Streithelfervertreter zu 1) bekannt gegebenen hatte, hat dieser einen Schriftsatz vom 18.03.2025 mit folgendem Inhalt eingereicht: „ist den Ausführungen im Beschluss des Senats vom 19.02.2025 nichts hinzuzufügen. Die Berufung des Beklagten ist aus den dort genannten Gründen zurückzuweisen.“ Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 19.03.2025 zurückgewiesen und dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Mit Schriftsatz vom 26.03.2025 hat der Streithelfervertreter zu 1) beantragt, den Beschluss vom 19.03.2025 gemäß § 321 ZPO dahingehend zu ergänzen, dass der Beklagte auch die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers in der Berufungsinstanz zu tragen hat. Der Senat hat mit Beschluss vom 22. April 2025, auf den Bezug genommen wird, das schriftliche Verfahren angeordnet und den Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, auf den 30. April 2025 festgesetzt. Die Beteiligten haben die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen. II. Der nach § 321 ZPO zulässige Ergänzungsantrag des Streithelfers zu 1) ist zurückzuweisen, da die im Beschluss vom 18.03.2025 getroffene Kostenentscheidung nicht ergänzungsbedürftig ist. Der Senat hat den Kostenpunkt zu Lasten des Streithelfers zu 1) nicht übergangen. Zwar wirkt die Nebenintervention grundsätzlich in der Rechtsmittelinstanz fort, jedoch setzt eine Kostengrundentscheidung zu Gunsten des Nebenintervenienten gemäß §§ 97, 101 ZPO voraus, dass er sich zu einem Zeitpunkt am Rechtsmittelverfahren beteiligt, in dem eine Unterstützung der Hauptpartei sachlich noch in Betracht kommt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 101, Rn. 2 m.w.N.). Es ist mit dem Sinn und Zweck der Nebenintervention nicht vereinbar, dem Nebenintervenienten einen Kostenerstattungsanspruch in Fallgestaltungen zu verschaffen, in denen seine vorgebliche Unterstützung der Hauptpartei erkennbar sinnlos oder überflüssig ist und sein Prozessverhalten allein auf die Erlangung eines Kostentitels ausgerichtet ist (vgl. OLG Zweibrücken, v. 07.08.2006 – 4 U 63/05 – Rn. 7, 8; OLG Köln, Beschluss v. 19.05.2008 – 12 U 21/08 – jeweils zu Schriftsatzeinreichung nach Berufungsrücknahme; OLG München, Beschluss v. 16.12.1993 – 27 W 276/93 – Rn. 3 – Beitritt erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung; vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 01.03.2007 – 14 W 162/07 – Rn. 11, 13; MüKoZPO Schulz, 7. Aufl. 2025, ZPO, § 101 Rn. 29; Musielak/Voit/Flockenhaus, 22. Aufl. 2025, ZPO § 101 Rn. 5 - jeweils zum Beitritt auf Berufungsbeklagtenseite nach Ankündigung des Gerichts gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren). So liegt der Fall hier. Das Vorgehen des Streithelfers zu 1) ist rechtsmissbräuchlich, weil er ganz offensichtlich ausschließlich eine ihm günstige Kostenentscheidung herbeiführen will. Er hat sich erstmals mit Schriftsatz vom 18.03.2025 im Berufungsverfahren gemeldet, nachdem der Senat einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilt hatte. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Einreichung dieses Schriftsatzes nur noch den Zweck haben, einen Kostentitel gegen den Beklagten zu erlangen. Hierfür spricht indiziell auch, dass der Schriftsatz gerade noch am letzten Tag der dem Beklagten gesetzten Stellungnahmefrist eingegangen ist und einen nichtssagenden Inhalt hatte. Der Streithelfer zu 1) musste nach Ablauf dieser Frist mit einer Entscheidung des Senats rechnen. Bei dieser Sachlage kann eine Kostengrundentscheidung zu Gunsten des Streithelfers zu 1) nicht ergehen. Der Senat entscheidet durch Beschluss, da auch die verfahrensabschließende Entscheidung gemäß § 522 ZPO in Beschlussform ergangen ist. Diese für den Hauptbeschluss geltenden Anforderungen müssen für die Entscheidung über eine bloße Ergänzung erst recht gelten (vgl. Thüringer OLG, Beschluss v. 09.11.2006 - 5 U 100/06).