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Beschluss

4 U 63/05

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein später, nach Rücknahme der Berufung erklärter Beitritt der Nebenintervenienteilnahme begründet keinen Kostenerstattungsanspruch gegen die Berufungskläger. • Die Wirkung des erstinstanzlichen Beitritts in die Rechtsmittelinstanz endet mit dem Eintritt eines Beendigungsgrundes der Nebenintervention, insbesondere durch Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils. • Wer sich erst nach wirksamer Rücknahme der Berufung am Berufungsverfahren beteiligt, handelt nicht mehr im Sinn einer Nebenintervention und kann daher die Kosten des Berufungsverfahrens nicht erstattet verlangen.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung für nach Rücknahme der Berufung beigetretenen Streithelfer • Ein später, nach Rücknahme der Berufung erklärter Beitritt der Nebenintervenienteilnahme begründet keinen Kostenerstattungsanspruch gegen die Berufungskläger. • Die Wirkung des erstinstanzlichen Beitritts in die Rechtsmittelinstanz endet mit dem Eintritt eines Beendigungsgrundes der Nebenintervention, insbesondere durch Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils. • Wer sich erst nach wirksamer Rücknahme der Berufung am Berufungsverfahren beteiligt, handelt nicht mehr im Sinn einer Nebenintervention und kann daher die Kosten des Berufungsverfahrens nicht erstattet verlangen. Die Kläger hatten Berufung eingelegt; die Nebenintervenienten traten in erster Instanz zu Gunsten der Beklagten bei. Die Kläger nahmen ihre Berufung mit Schreiben vom 4. April 2006 zurück; die Rücknahme ging am selben Tag beim Berufungsgericht ein. Der Streithelfer zu 2) erklärte erst nach Eingang der Berufungsrücknahme mit Schriftsatz vom 5. April 2006 seinen Beitritt zur Beklagtenseite in der Berufungsinstanz und beantragte die Zurückweisung der Berufung sowie die Auferlegung der Kosten auf die Kläger. Er begehrte daraufhin Erstattung seiner Kosten des Berufungsverfahrens. Das Gericht prüft, ob für den nachträglich beigetretenen Streithelfer ein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß §§ 516 Abs. 3, 101 Abs. 1 1. HS ZPO besteht. • Ein erstinstanzlich wirksam erklärter Beitritt wirkt in der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich fort, endet jedoch, wenn ein Beendigungsgrund der Nebenintervention vorliegt, etwa durch Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils infolge Rücknahme der Berufung. • Die Kläger haben die Berufung wirksam am 4. April 2006 zurückgenommen, sodass mit dem Eintritt der Rechtskraft der Beendigungsgrund der Nebenintervention vorlag. • Der Streithelfer zu 2) hat sich am Berufungsverfahren erst nach dieser Rücknahme beteiligt; eine tatsächliche Mitwirkung vor der Rücknahme ist nicht dargetan, insbesondere fehlen Schriftsätze eines postulationsfähigen Rechtsanwalts vor dem 5. April 2006. • Eine Beteiligung erst nach Rücknahme der Berufung kann keine sachliche Unterstützung der Hauptpartei im Berufungsverfahren mehr bewirken und dient nur noch dem Zweck, einen Kostentitel gegen die Kläger zu erlangen. • Nach herrschender Ansicht und der gebotenen Auslegung des Zwecks der Nebenintervention ist es mit diesem Rechtsinstitut unvereinbar, einem nach Schluss des Verfahrens bzw. nach Rücknahme der Berufung eintretenden Streithelfer die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen; folglich scheidet ein Erstattungsanspruch gemäß §§ 516 Abs. 3, 101 Abs. 1 1. HS ZPO aus. Der Antrag des Streithelfers zu 2), S. T., die Kläger mit den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten, wurde abgewiesen. Zwar wirkt ein erstinstanzlich erklärter Beitritt grundsätzlich in die Rechtsmittelinstanz fort, diese Wirkung endet jedoch mit dem Eintritt eines Beendigungsgrundes der Nebenintervention durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens infolge der Berufungsrücknahme. Da der Streithelfer sich erst nach der wirksamen Rücknahme beteiligt hat, konnte seine Mitwirkung nicht mehr der Unterstützung der Hauptpartei dienen, sondern hatte nur noch den Zweck, einen Kostentitel zu erlangen. Aus diesem Grund besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung im Berufungsverfahren, sodass der Antrag zurückgewiesen wurde.