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Beschluss

22 W 47/17

KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0710.22W47.17.0A
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Leitsätze
Ein für eine Aktiengesellschaft bestellter Insolvenzverwalter ist befugt, das Handelsgeschäft der Gesellschaft mit der Firma zu veräußern. Die dadurch notwendige Änderung der Firma kann durch den Insolvenzverwalter bewirkt werden. Hierzu hat er die aktienrechtlichen Anforderungen an eine Satzungsänderung einzuhalten.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein für eine Aktiengesellschaft bestellter Insolvenzverwalter ist befugt, das Handelsgeschäft der Gesellschaft mit der Firma zu veräußern. Die dadurch notwendige Änderung der Firma kann durch den Insolvenzverwalter bewirkt werden. Hierzu hat er die aktienrechtlichen Anforderungen an eine Satzungsänderung einzuhalten.(Rn.10) Die Beschwerde der Beteiligten wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die zunächst im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragene Beteiligte zu 1), eine Aktiengesellschaft, ist seit dem 28. Januar 2014 in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Am 1. März 2017 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1) eröffnet und der Beteiligte zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit einer notariell beglaubigten elektronischen Erklärung vom 18. April 2017 hat der Beteiligte zu 2) die Änderung der Firma zum Handelsregister angemeldet. In der Anmeldung wird ausgeführt, dass es keiner Satzungsänderung bedürfe und die Firmenänderung auf der Entscheidung des Beteiligten zu 2) als Insolvenzverwalter beruhe. Der Anmeldung war eine von ihm unterzeichnete Satzungsneufassung beigefügt. Zur Begründung wird in der Anmeldung aufgeführt, dass der Geschäftsbetrieb der Beteiligten zu 1) mit der Firma veräußert worden sei, so dass nunmehr eine Änderung der Firma notwendig sei. Das Amtsgericht hat die Anmeldung mit einem Beschluss vom 26. April 2017 zurückgewiesen und ausgeführt, dass die Firmenänderung einen satzungsändernden Beschluss der Hauptversammlung voraussetze, der hier nicht vorliege. Die Eintragung der Firmenänderung allein aufgrund der Entschließung des Insolvenzverwalters führte zu einer Unrichtigkeit des Handelsregisters, insoweit werde auf die Entscheidung des OLG München, Beschluss vom 30. Mai 2016, 31 Wx 38/16, Bezug genommen. Eine Satzungsänderungsbefugnis stünde dem Insolvenzverwalter nicht zu. Gegen diesen am 4. Mai 2017 zugestellten Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten mit Schreiben vom 23. Mai 2017 Beschwerde eingelegt. II. 1. Die Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdefrist von einem Monat nach § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt, die notwendige Beschwer ist gegeben und auch die weiteren Formalien der Beschwerdeeinlegung sind eingehalten. Die Beteiligten sind auch jeweils beschwerdebefugt. 2. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Eintragung der Firmenänderung auf der Grundlage der Anmeldung vom 18. April 2017 nicht in Betracht kommt. Erforderlich ist vielmehr eine Satzungsänderung, die aber durch den Beteiligten zu 2) als Insolvenzverwalter vorgenommen werden kann. Dieser ist dann auch befugt, die Änderung zum Handelsregister anzumelden. a) Nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 AktG muss die Firma der Aktiengesellschaft in der Satzung bestimmt werden. Die Änderung der Firma stellt daher eine Satzungsänderung dar, die nach § 179 Abs. 1 Satz 1 AktG eines Beschlusses der Hauptversammlung bedarf. Eine Fassungsänderung kann nach § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG durch den Aufsichtsrat erfolgen, wenn die Hauptversammlung diese Befugnis auf den Aufsichtsrat übertragen hat, § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG. Der Beschluss über eine Satzungsänderung setzt eine Mehrheit von ¾ des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals voraus, § 179 Abs. 2 Satz 1 AktG. Eine davon abweichende Bestimmung enthält die Satzung der Beteiligten zu 1) nicht. Dann aber ist der Beschluss notariell zu beurkunden, vgl. § 130 Abs. 1 Satz 1 AktG. Jedenfalls daran fehlt es hier. Denn der Beteiligte zu 2) hat lediglich eine von ihm unterschriebene Satzungsneufassung eingereicht. Soweit mit der Beschwerde entgegen der in der Anmeldung von dem Beteiligten zu 2) abgegebenen Erklärung davon ausgegangen wird, der Insolvenzverwalter habe insoweit eine Änderung der Satzung beschlossen, wäre dieser Beschluss nach § 241 Nr. 2 AktG nichtig. b) Nach Auffassung des Senats ist auch im vorliegenden Fall eine den Anforderungen des Aktienrechts genügende Satzungsänderung erforderlich, die aber durch den Insolvenzverwalter erfolgen kann (vgl. dazu Priester, DNotZ 2016, 898; Rödder, Kompetenzbeschränkung der Gesellschaftsorgane in der Insolvenz der GmbH, 2007, 104ff.; Herchen, ZInsO 2004, 1112, 1117; Joussen, GmbHR 1994, 159, 162f.). Auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Änderung des Geschäftsjahres durch den Insolvenzverwalter (vgl dazu BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13 -, juris; Beschluss vom 21. Februar 2017 - II ZB 16/15 -, juris) kann insoweit nicht abgestellt werden, weil es dort gerade darum ging, die in der Satzung enthaltene oder sich aus dem Gesetz allgemein ergebende Regelung, die durch die Insolvenzeröffnung nach § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO außer Kraft gesetzt worden ist, wieder wirksam werden zu lassen. Einer Änderung der Satzung bedurfte es insoweit gerade nicht. Zu Recht geht der Beteiligte zu 2) allerdings davon aus, dass bei einer Handelsgesellschaft die Firma von dem Insolvenzbeschlag erfasst wird und er damit den Geschäftsbetrieb mit der Firma veräußern konnte. Dies entspricht allgemeiner Meinung (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1982 - II ZR 51/82 -, BGHZ 85, 221-225; Urteil vom 14. Dezember 1989 - I ZR 17/88 -, BGHZ 109, 364-368; OLG München, Beschluss vom 30. Mai 2016 - 31 Wx 38/16 -, juris Rdn. 5; Lutter/Hommerlhoff/Kleindiek, GmbHG, 19. Aufl., Anh. Zu § 64 Rdn. 69; Scholz/Bitter, GmbHG, 11. Aufl., vor § 64 Rdn. 136; Horstkotte, ZinsO 2016, 1369; Leuering, NJW 2016, 3265; Priester, DNotZ 2016, 892; Wachter, GmbHR 2016, 930; Wozniak, JurisPR-InsR 20/2016 Anm. 2). Dieser Möglichkeit der Verwertung kann in bestimmten Fällen - wie offenbar auch hier - eine besondere wirtschaftliche Bedeutung zukommen, weil die Veräußerung zu einem Erlös zu Gunsten der Masse führt. Die Veräußerung macht dann regelmäßig eine Firmenänderung der Insolvenzschuldnerin erforderlich. Dies gilt nicht nur dann, wenn ein anderer Unternehmensträger die Firma erhält, der am selben Ort in das Handelsregister eingetragen werden soll. Neben § 30 HGB ist auch der allgemeine Firmenschutz zu beachten. Der Erwerber wird - jedenfalls bei Unternehmen, die wie die Beteiligte zu 1) nicht nur regional, sondern bundesweit tätig gewesen sind - erwarten, dass auch an anderen Orten keine Gesellschaft mit der gleichen Firma existiert. Dies wäre insbesondere dann problematisch, wenn das Insolvenzverfahren nicht durch Schlussverteilung, sondern auf andere Weise beendet wird, so dass eine Fortsetzung der veräußernden Gesellschaft in Betracht kommt. Darüber hinaus wird auch eine Abgrenzung zu dem in Insolvenz befindlichen Unternehmen erforderlich sein. Der Annahme, eine zeitweise Doppelfirmierung sei zulässig (so Leuering, NJW 2016, 3265, 3267), stehen sowohl die Regelung des § 30 HGB entgegen, als auch die wirtschaftlichen Interessen des Erwerbers. Dass eine solche Doppelfirmierung zwischen den Beteiligten schuldrechtlich geduldet werden kann, so dass wettbewerbsrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht werden können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. November 1990, I ZR 14/89 juris), ändert daran nichts. Dies rechtfertigt es gleichwohl nicht, auf die Formalien der Satzungsänderung zu verzichten. Die Tatsache, dass die Gesellschafter eine Satzungsänderung nicht herbeiführen wollen, steht dem nicht entgegen. Diese sodann durch entsprechende Klagen zu einer Mitwirkung zu zwingen, weil diese hierzu aufgrund ihrer Treuepflicht verpflichtet sein dürften (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Dezember 1959 - II ZR 81/59 -, juris), wird aufgrund der Eilbedürftigkeit den Zwecken des Insolvenzverfahrens zuwiderlaufen, denen insoweit der Vorrang einzuräumen ist. Besteht aber eine solche grundsätzliche Mitwirkungspflicht der Gesellschafter und berücksichtigt man die Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters, muss seine Befugnis auch so weit gehen, die entsprechende Satzungsänderung für die Gesellschafter unter Beachtung der entsprechenden Formalien herbeizuführen. Er wird insoweit aufgrund seiner durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und seiner Bestellung ihm eingeräumten Befugnisse nach § 80 Abs. 1 InsO für die Gesellschafter tätig. Dass die Gesellschafterstellung selbst nicht von dem Insolvenzbeschlag erfasst werden, steht dem nicht entgegen. Denn insoweit werden die mit der Insolvenzeröffnung entstehenden Pflichten des Insolvenzschuldners bzw. seiner Vertretungsorgane nach den §§ 97ff. InsO gerade nicht auf die Gesellschafter übertragen. Der Annahme, der Insolvenzverwalter habe das Recht, im Rahmen einer Hauptversammlung die Firma zu ändern, entspricht es spiegelbildlich, dass die Gesellschafter zwar noch als befugt angesehen werden, ihr Innenverhältnis etwa auch durch Satzungsänderungen zu regeln, dieses Recht aber durch die Insolvenzeröffnung beschränkt wird (vgl. Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 264 Rdn. 10; Münchener Kommentar zum AktG/Koch, 4. Aufl., § 264 Rdn. 43; Spindler/Stilz/Bachmann, AktG, 3. Aufl., § 264 Rdn. 15; Baumbach/Hueck/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 60 Rdn. 43; Großkommentar zum GmbHG,/Casper, 2. Aufl., § 64 Rdn. 78; Scholz/Bitter, aaO, vor § 64 Rdn. 142). Insoweit ist zu Recht davon ausgegangen worden, dass etwa eine durch die Gesellschafter beschlossene Firmenänderung zu der notwendigen Handelsregistereintragung der Zustimmung des Insolvenzverwalters bedarf (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08. Januar 1993 - 4 W 28/92 -, juris). Mit der Annahme, der Insolvenzverwalter müsste einen ordnungsgemäßen Hauptversammlungsbeschluss fassen, werden auch die Rechte der Aktionäre gewahrt, die gegen die entsprechende Beschlussfassung Klage erheben können und nicht allein auf Aufsichtsmaßnahmen nach den §§ 58, 59 InsO des Insolvenzgerichts verwiesen werden müssen. Der Annahme, der Insolvenzverwalter müsse zur Änderung der Firma, die hierfür gesellschaftsrechtlich vorgesehenen Kautelen einhalten, steht nach Auffassung des Senats auch nicht der Einwand eines übertriebenen Formalismus entgegen (so aber Wozniak, jurisPR-InsR 20/2016 Anm. 2). Um die Übersichtlichkeit des Handelsregisters zu erhalten, kommt eine Eintragung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, hierfür ein erhebliches Bedürfnis besteht oder sich dies gewohnheitsrechtlich durchgesetzt hat. Entsprechendes gilt für den Inhalt der Eintragung. Das Gesetz sieht eine bestimmte Vorgehensweise dafür vor, Satzungsänderungen im Register zu vermerken. Soweit andere Eintragungen vorgeschlagen werden, wie etwa die Eintragung, dass die Firmenänderung auf einer Entschließung des Insolvenzverwalters beruhe (vgl. dazu Horstkotte, ZInsO 2016, 1369, 1371), ist dies ein interessanter Vorschlag. Insoweit fehlt es aber an einer gesetzlichen Grundlage und wegen der Möglichkeit der formgerechten Satzungsänderung auch an einem erheblichen Bedürfnis. c) Das Amtsgericht hat die Anmeldung schließlich zu Recht ohne den Erlass einer Zwischenverfügung zurückgewiesen. Es fehlt an dem notwendigen notariell beurkundeten Hauptversammlungsbeschluss. Ein etwa durch den Beteiligten zu 2) stillschweigend gefasster Beschluss ist nichtig. Dieser kann nicht rückwirkend nachgeholt werden (vgl. dazu KG Berlin, Beschluss vom 08. Februar 2005 - 1 W 203/03 -, juris Rn. 3; Bork/Müther, FamFG, 2. Aufl., § 382 Rdn. 6; Keidel/Heinemann, FamFG, 19. Aufl., § 382 Rdn. 24). 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Verpflichtung zur Tragung der Kosten ergibt sich aus dem Gesetz, eine Kostenerstattung kommt nicht in Betracht. 4. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen. Die Frage, ob eine Firmenänderung allein durch eine Anmeldung des Insolvenzverwalters ggfls. unter Vorlage einer geänderten Satzungsfassung wirksam ist und in das Handelsregister eingetragen werden kann, ist streitig. Sie ist auch von besonderer Bedeutung. Dr. Sdorra Stecher Dr. Müther