Beschluss
22 W 30/18
KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0802.22W30.18.00
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Leitsätze
Eine Beschwerde gegen eine befristete Ermächtigung zur Einladung zur Mitgliederversammlung erledigt sich, wenn die in der Ermächtigung enthaltene Befristung abgelaufen ist. Mit der Erledigung entfällt die Beschwer, die Beschwerde wird unzulässig.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 4) wird als unzulässig verworfen.
Der Beteiligte zu 4) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gebührenwert des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Beschwerde gegen eine befristete Ermächtigung zur Einladung zur Mitgliederversammlung erledigt sich, wenn die in der Ermächtigung enthaltene Befristung abgelaufen ist. Mit der Erledigung entfällt die Beschwer, die Beschwerde wird unzulässig.(Rn.4) Die Beschwerde des Beteiligten zu 4) wird als unzulässig verworfen. Der Beteiligte zu 4) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gebührenwert des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Der Beteiligte zu 1) ist seit dem 27. April 2016 im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Mit einer Anmeldung vom 2. August 2017 meldete ein Herr Dr. S... unter Vorlage von Protokollen einer Mitgliederversammlung vom 24. März 2017 und einer Mitgliederversammlung vom 16. Juni 2017 an, dass der bisherige geschäftsführende Vorstand Prof. Dr. St... abgewählt und er zum neuen Vorstand gewählt worden sei, dass die Herren ... P.. und Dr. O... aus dem Vorstand ausgeschieden und Frau ... H.. -K... und Herr ... K... zu weiteren Vorstandsmitgliedern gewählt wurden, dass ihm Einzelvertretungsbefugnis erteilt und die Satzung in Ziff. 2 Abs. 1 und 2, sowie Ziff. 7 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 geändert worden sei. Gegen diese Anmeldung wandte sich der Beteiligte zu 4) mit dem Hinweis, die Einladungen zu den Versammlungen seien fehlerhaft, weil er an diesen nicht mitgewirkt habe. Mit einem Schreiben vom 27. Oktober 2017 wies das Registergericht darauf hin, dass es die Beschlüsse in der Versammlung vom 24. März 2017 für wirksam hielte und damit auch die Abwahl des Herrn Prof. Dr. St... und die Neuwahl des Herrn Dr. S..., nicht aber die Beschlüsse aus der Mitgliederversammlung vom 16. Juni 2017. Denn der allein Einladende Dr. S... habe keine Einzelvertretungsbefugnis gehabt. Mit einem Schreiben vom 21. Dezember 2017 haben die Beteiligten zu 2) und 3) mit dem Hinweis, dass der Vorstand ihrem Begehren auf Einberufung einer Mitgliederversammlung nicht nachgekommen sei, die Ermächtigung zur Einberufung einer solchen Versammlung beantragt. Auf den Antrag hin hat das Amtsgericht die Beteiligten zu 2) und 3) mit Beschluss vom 7. März 2018 ermächtigt innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen mit den Tagesordnungspunkten - Neuwahl eines Vorstandsmitglieds nach dem Rücktritt von Dr. O... -, Abberufung des Vorstandsmitglieds ... P.. - Neuwahl zweier Vorstandsmitglieder - und - Erteilung von Einzelvertretungsbefugnis an das geschäftsführende Vorstandsmitglied Dr. S... Gegen diesen ihm am 12. März 2018 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 4) mit dem am 12. April 2017 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, dass das notwendige Quorum für einen solchen Antrag nicht erreicht sei. Im Übrigen sei auch noch der eingetragene Vorstand im Amt, über das Begehren der Beteiligten zu 2) und 3) sei durch den Vorstand noch gar nicht entschieden worden. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 13. April 2018 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG zwar statthaft, sie ist auch in der in § 63 Abs. 1 FamFG vorgesehenen Frist von einem Monat eingegangen. Allerdings hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Eine Erledigung ist eingetreten, wenn die angefochtene Entscheidung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Wirkung mehr entfalten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Mai 2012 - II ZB 17/11 -, juris Rdn. 8; Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10 -, juris Rdn. 11). Das ist hier aber der Fall. Die den Beteiligten zu 2) und 3) erteilte Ermächtigung ist mit dem 12. Mai 2018 wirkungslos geworden, weil die Ermächtigung nur für zwei Monate galt. Dann aber fehlt es nunmehr an der notwendigen Beschwer des Beteiligten zu 4). Die ihn beeinträchtigenden Wirkungen der Ermächtigung sind unabhängig davon, ob die auf der Grundlage der Ermächtigung am 2. Mai 2018 durchgeführte Mitgliederversammlung zu wirksamen Beschlüssen geführt hat oder nicht, für die Zukunft weggefallen. Die Beschwerde ist danach entsprechend § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen. 2. Daran ändert auch der hilfsweise gestellte Antrag nichts, eine Verletzung der Rechte des Beteiligten zu 4) festzustellen. Denn es fehlt an dem insoweit notwendigen berechtigten Feststellungsinteresse nach § 62 Abs. 1 FamFG. a) Ein schwerwiegender Grundrechtseingriff, aus dem sich nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG in der Regel ein besonderes Interesse an der beantragten Feststellung ergäbe, wird weder vom Beteiligten zu 4) dargetan, noch ist er ersichtlich. Durch die mit der Ermächtigung eröffnete Möglichkeit entgegen den Voraussetzungen der Satzung des Vereins eine Mitgliederversammlung durchzuführen, werden allenfalls die Rechte des Beteiligten zu 4) als Vereinsmitglied beeinträchtigt und damit das allgemeine Freiheitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG, so dass von schwerwiegenden Grundrechtseingriffen keine Rede sein kann. b) Ein besonderes Feststellungsinteresse folgt weiter nicht daraus, dass eine Wiederholung konkret zu erwarten ist, so dass es auch an den Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG fehlt. Eine Wiederholung käme allerdings in Betracht, wenn anzunehmen wäre, dass die am 2. Mai 2018 durchgeführte Mitgliederversammlung unwirksam wäre. Das ist sie nicht deshalb, weil die Durchführung einer durch den Beteiligten zu 4) und das frühere Vorstandsmitglied Stecker veranlassten Mitgliederversammlung durch den Erlass der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin vom 27. April 2018 verhindert worden ist. Denn dies führt nicht zu einem Wegfall der mit dem hier angefochtenen Ermächtigungsbeschluss eingeräumten Befugnis zur Durchführung einer Mitgliederversammlung oder einer Rechtswidrigkeit der am 2. Mai 2018 tatsächlich durchgeführten Versammlung. Vielmehr hat diese Entscheidung unabhängig von ihrer Rechtskraftwirkung nur zwischen den Beteiligten Bindungswirkung auch für das vorliegende Verfahren. Denn anderenfalls wäre der Zweck der Einräumung einer Ermächtigung zur Einberufung und Durchführung einer Mitgliederversammlung verfehlt. Durch § 37 BGB soll gerade sichergestellt werden, dass eine Mitgliederversammlung auch tatsächlich durchgeführt werden kann. Darauf, dass die Einladung zu der Versammlung vom 30. April 2018 nach den Grundsätzen zu Doppeleinladungen unwirksam sein dürfte (vgl. dazu Prütting/Schöpflin, BGB, 11. Aufl., § 32 Rdn. 3; Reichert, Rdn. 1248ff.), weil sie am 28. März 2018 und damit eine Woche nach der Einladung zu der Versammlung vom 2. Mai 2018 versandt worden ist, kommt es daher nicht an. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse. Dass der Beteiligte zu 4) die Auffassung vertritt, ihm sei sein Teilnahmerecht verwehrt worden, ändert daran nichts. Ihm ist mit Anwaltsschreiben vom 28. März 2018 das Recht erteilt worden, die Vereinsräume zum Besuch der Mitgliederversammlung am 2. Mai 2018 aufzusuchen. Soweit der Beteiligte zu 4) geltend macht, dass er angesichts des ihm zuvor erteilten Hausverbots Zweifel an der rechtlichen Wirksamkeit der Erklärung hatte, sind diese nicht nachvollziehbar. Denn nach einer Erklärung des Rechtsanwalts K... vom 23. Mai 2018 hat dieser das Hausverbot erteilt. Aber auch das Schreiben vom 28. März 2018 stammte von ihm. Der Beteiligte zu 4) erläutert darüber hinaus nicht, warum der von ihm bevollmächtigte Prof. Dr. St... nicht an der Versammlung teilnehmen konnte. Auch die Einladung zu der Versammlung ist wirksam. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind mit dem Beschluss vom 7. März 2018 zur Ladung ermächtigt worden und die Ermächtigung hatte sowohl zum Zeitpunkt der Ladung als auch zum Zeitpunkt der Versammlung Bestand. Auch im Übrigen bestehen aus den vom Amtsgericht in der Ermächtigung und in dem Nichtabhilfebeschluss aufgeführten Gründen keine Bedenken. Davon abgesehen kommt es insoweit auf etwaige Fehler der Ermächtigungserteilung nicht an (vgl. Münchener Kommentar/Arnold, BGB, 7. Aufl., § 37 Rdn. 15). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Der Beteiligte zu 4) hat auch die notwendigen Kosten der weiteren Beteiligten zu tragen. Angesichts der Mehrheitsverhältnisse in dem Verein ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beteiligte zu 4) sich gegen die Durchführung einer Mitgliederversammlung gewehrt hat. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht. Es fehlt an den Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG.