Beschluss
22 W 3/23
KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0329.22W3.23.00
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Leitsätze
Verliert eine gerichtliche Ermächtigung nach § 37 Abs. 1 BGB durch Zeitablauf ihre Wirkung, erledigt sich die gegen diese gerichtete Beschwerde. Die Beschwerde kann auf die Kosten beschränkt werden. Eine Befreiung von den Kosten kommt nur in Betracht, wenn absehbar ist, dass die Beschwerde Erfolg gehabt hätte.(Rn.13)
Tenor
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.
Der Wert der Beschwer des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verliert eine gerichtliche Ermächtigung nach § 37 Abs. 1 BGB durch Zeitablauf ihre Wirkung, erledigt sich die gegen diese gerichtete Beschwerde. Die Beschwerde kann auf die Kosten beschränkt werden. Eine Befreiung von den Kosten kommt nur in Betracht, wenn absehbar ist, dass die Beschwerde Erfolg gehabt hätte.(Rn.13) Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet. Der Wert der Beschwer des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Der beschwerdeführende Beteiligte zu 1) ist ein seit dem Jahr 2006 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragener Verein (nachfolgend auch nur: „Verein“). Die Beteiligten zu 2) bis 61) (nachfolgend auch nur: „weitere Beteiligte“) sind Mitglieder des Vereins. Sie beantragten beim Amtsgericht – Vereinsregister -, sie zur Einberufung einer Mitgliederversammlung mit einer näher bezeichneten Tagesordnung zu ermächtigen. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die weiteren Beteiligten mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 ermächtigt, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Ermächtigung eine Mitgliederversammlung des Vereins mit einer im Beschluss näher bezeichneten Tagesordnung einzuberufen. Zudem hat es einen Versammlungsleiter bestimmt. Der Beschluss des Amtsgerichts ist der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2022 und den weiteren Beteiligten zu Händen ihres Bevollmächtigten am 9. Dezember 2022 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Vereins, der das Amtsgericht nicht abgeholfen und dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Am 28. Januar 2023 hat eine von den übrigen Beteiligten einberufene Mitgliederversammlung unter Leitung des vom Amtsgerichts berufenen Versammlungsleiters stattgefunden, auf der unter anderem die im angefochtenen Beschluss aufgeführten Tagesordnungspunkte abgehandelt worden sind. II. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verein zu tragen. Da der Verein nach Erledigung der Hauptsache die Beschwerde auf die Kosten beschränkt hat, ist nur noch über diese zu entscheiden. 1. Ein bereits eingelegtes Rechtsmittel wird im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Erledigung der Hauptsache grundsätzlich insgesamt unzulässig, wenn kein Fall des § 62 Abs. 1 FamFG vorliegt oder der Rechtsmittelführer sein in zulässiger Weise eingelegtes Rechtsmittel auf den Kostenpunkt beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2019 – XII ZB 579/17 –, Rn. 20, juris; Beschluss vom 8. Mai 2012 – II ZB 17/11 –, Rn. 6, juris), denn mit der Erledigung entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage bewirkt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, da eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (vgl. etwa BGH, aaO.). 2. Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Verein die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. a) Die Beschwerde war ursprünglich zulässig: Sie war nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, und auch im Übrigen bestanden hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keine Bedenken. Sie war fristgerecht innerhalb der Monatsfrist nach § 63 Abs. 1 FamFG eingegangen. Die Formerfordernisse nach § 64 Abs. 2 FamFG waren gewahrt, ebenso wie die Voraussetzungen nach § 59 Abs. 1 FamFG. Der Verein war beschwerdeberechtigt, da die Erteilung der gerichtlichen Ermächtigung nach § 37 Abs. 1 BGB unmittelbar in die materielle Rechtsstellung des Vereins eingreift, indem seine Verfassung zeitweise suspendiert wird und anstelle des satzungsmäßigen Einberufungsorgans die vom Gericht ermächtigte Minderheit tritt (Kammergericht, Beschluss vom 19. Mai 1998 – 1 W 5678/97 –, Rn. 14, juris; Sauter/Schweyer/Waldner, Eingetragener Verein, 21. Aufl., Rn. 167). Des Erreichens eines besonderen Beschwerdewertes nach § 61 Abs. 1 FamFG bedurfte es nicht, weil eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2020 – 22 W 1035/20 –, Rn. 5, juris). b) Erledigung ist vorliegend alleine schon deswegen eingetreten, da die den weiteren Beteiligten im angefochtenen Beschluss erteilte Ermächtigung mit Ablauf des 9. März 2023 wirkungslos geworden ist, weil die Ermächtigung nur für zwei Monate galt. Dann aber fehlt es nunmehr alleine deswegen an der notwendigen Beschwer des Vereins. Die ihn beeinträchtigenden Wirkungen der Ermächtigung sind unabhängig davon, ob die auf der Grundlage der Ermächtigung am 28. Januar 2023 durchgeführte Mitgliederversammlung zu wirksamen Beschlüssen geführt hat oder nicht, für die Zukunft weggefallen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 2. August 2018 – 22 W 30/18 –, Rn. 4, juris). c) Die Erklärung des Vereins in dessen Schriftsatz vom 3. März 2023 ist dahin auszulegen, dass er seine Beschwerde auf das Kosteninteresse beschränkt und keine Entscheidung gem. § 62 Abs. 1 FamFG begehrt (dessen Voraussetzungen im Übrigen auch nicht vorliegen). In Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es ohnehin keiner förmlichen Erledigungserklärung oder einer Rücknahme der unzulässigen Beschwerde. Ausreichend ist, dass die Beteiligten durch ihr Verhalten zum Ausdruck bringen, dass eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts nicht mehr begehrt wird (vgl. etwa Frank in: Musielak/Borth/Frank, FamFG, 7. Aufl., § 62 Rn. 2). d) Zu entscheiden ist somit allein über die Kosten, eine Feststellung der Erledigung erfolgt nicht. Die Kostenentscheidung ist danach zu treffen, ob die Beschwerde aller Voraussicht nach Erfolg gehabt hätte. Ist dies nicht absehbar, weil etwa noch eine Beweisaufnahme erforderlich gewesen oder weitere Ermittlungen anzustellen gewesen wären, sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass von den Kosten nur der freigehalten werden muss, dessen Beschwerde auch tatsächlich Erfolg gehabt hätte. Die Frage der Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nach § 81 FamFG zu treffen. Außer in Familiensachen gilt weiterhin der allgemeine Grundsatz, dass die außergerichtlichen Kosten in den Verfahren grundsätzlich von den Beteiligten selbst zu tragen sind (Müther in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl., § 62 Rn. 8). Im vorliegenden Fall ist nicht abzusehen, dass die Beschwerde alles Voraussicht nach Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Der Senat hat erhebliche Zweifel, dass der Vorstand des Vereins, wie von diesem geltend gemacht, dem Einberufungsverlangen der übrigen Verfahrensbeteiligten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Jedenfalls wären weitere Ermittlungen anzustellen, da der Verein trotz der gerichtlichen Auflage in der Verfügung vom 25. Januar 2023 nicht zu den Modalitäten der Ladung zu der (angeblich) für den 26. November 2022 von ihm geplanten Mitgliederversammlung vorgetragen hat. III. 1. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten scheidet aus. Es sind keine Umstände gegeben, die eine Abweichung von dem Grundsatz rechtfertigen würden, wonach in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte im Regelfall seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (vgl. etwa Müther, aaO.; Weber in: BeckOK FamFG, Bearbeitungsstand 1.1.2023, § 81 Rn. 11; Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl., § 81 Rn. 9). 2. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 61 Abs. 1 und 2 GNotKG. Das hiesige Verfahren fällt kostenrechtlich unter Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 5 KV-GNotKG (Vorbemerkung 1.3.5 Nr. 4b KV-GNotKG; vgl. auch Korintenberg/Klüsener, 22. Aufl. 2022, GNotKG KV Vorbemerkung 1.3.5 Rn. 11), sodass im Beschwerdeverfahren eine Wertgebühr gem. Nr. 13610 KV-GNotKG entsteht. Deren Geschäftswert beträgt 5.000,00 €.